Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Chur

Documento

Numero
00.820
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Chur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
9 mag 2000

Carta

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3914_B_820-BG_BD_Regierungsbeschluss.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

Il Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. Mai 2000

11. Mai 2000

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820

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Praden beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 35 BauG). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der

eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde Praden verzichtete darauf, die Revisionsvorlage durch das Amt für Raumplanung

(ARP) einer Vorprüfung

unterziehen zu lassen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Februar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 2. März 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 7. April 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Praden um Genehmigung der Änderung des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Gemäss der Revisionsvorlage sowie dem Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 23. Februar 2000 soll Art. 35 Abs. 3 BauG aufgehoben und durch Art. 35.1 (Dächer) ersetzt werden. Offensichtlich wurde die aufzuhebende Bestimmung falsch bezeichnet, denn die neu beschlossene Bestimmung

regelt analog Art. 35 Abs.4 BauG die Dachland-

schaft und nicht wie Art. 35 Abs. 3 die Firsthöhe. Die Stimmberechtigten wollten daher Art. 35 Abs. 4 BauG aufheben und nicht wie irrtümlich bezeichnet Art. 35 Abs. 3 BauG.

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung rechtswidrige Vorschriften und formelle

Mängel nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand beheben. Mit Schreiben vom 10. April 2000 stimmte der Gemeindevorstand Praden der Behebung dieses formellen Mangels zu. Das ARP wird beauftragt,

die Korrektur (Aufhebung von Art. 35 Abs. 4 statt Abs. 3) in der Genehmigungsvorlage vorzunehmen.

Art. 35.1 (Dächer)

Mit dieser neuen Baugesetzesbestimmung soll der Einbau von Lukarnen und Dachflächenfenster ermöglicht werden, um damit die Nutzung des Dachgeschosses zu verbes-

sern. Dabei soll die heutige, ruhige Dachlandschaft weiterhin erhalten bleiben.

Art. 35.1 BauG gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 23. Februar 2000 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 35) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Praden wird ersucht, den vorliegenden Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendige Korrektur in der Genehmigungsvorlage sowie die Kennzeichnungen im

rechtskräftigen Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des am 5. September 1984 verabschiedeten Baugesetzes zur Verfügung.

4.

Es werden

keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

(; 4, Mh Dr. Peter Aliesch

Der Kanzleidirektor:

la. Dr. C. Riesen