Teilrevision Baugesetz Art. 57, Industriezone

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Schiers

Documento

Numero
17.1104
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Schiers
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 dic 2017

Carta

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File

3962_B_TR_BauG_Art_57_Industriezone_17.1104.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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II Govemo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

19. Dezember 2017

20. Dezember 2017

1104

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 6. Oktober 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 57). Ein auf den 16. Oktober 2017 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. November 2016 einen Vorprüfungsbericht zur vorgesehenen Ergänzung der kommunalen Nutzungsplanung mit einem Arealplan ,,Ausser dem Sagensteg". In diesem Bericht regte das ARE an, Art. 57 BauG in der nun vorgenommenen Welse anzupassen. Daher erübrigte sich eine formelle Vorprüfung der vorliegend zur Debatte stehenden Ergänzung des Baugesetzes. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. Oktober 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. Oktober 2017. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Mit der vorliegenden Baugesetzesrevision möchte die Gemeinde Schiers ermöglichen, dass innerhalb der Industriezonen sowohl Dienstleistungsbetriebe als auch untergeordnet angegliederte Fabrikläden angesiedelt werden können, wobei eigenständiger Detailhandel nur im Gebiet ,,Ascherapark" zulässig ist.

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Die am 6. Oktober 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 57) gibt zu keinen spezifischen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beachliesst die Regierung: 1. Die am 6. Oktober 2017 beschlossene Tellrevlslon des Baugesetzes (Art. 57) wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Der Gemeindevorstand Schiers sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an:

Die Präsidentin;

Namens der Regierung

B. Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadln