Teilrevision Gewässerraum

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sagogn

Documento

Numero
19.344
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Sagogn
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
7 mag 2019

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Sagogn con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3581_B_OPTR_Gewässerraum_D_RB_19.344.pdfApri in una nuova scheda

Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARr-GR) yviTs pity-_,m"-,-, .,r,, , --

Die Regierung des Kantons Graubünden

" zr

I

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

AMT Feg P. "%t

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mostra tutto il testo

Mitgeteilt den

07. Mai 2019

;Lt.:

10. Mai 2019

Protokoll Nr.

344

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sagogn beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 5. Dezember 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ei-

nen Zonenplan 1:7500 Gewässerraumzonen.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 6. Dezember 2018 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. März 2018 einen

Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-

schlusses vom 5. Dezember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für

den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 21. Dezember 2018. Es gingen keine

Beschwerden ein.

Mit Schreiben vorn 14. Dezember 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Sagogn um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die Gewässer-

raumausscheidung auf dem Gemeindegebiet von Sagogn. Die ortsplanerische Um-

setzung erfolgt entsprechend der kantonalen Praxis mittels einer Gewässerraumzone

im Zonenplan.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000) sowie mit

dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.

Die Thematik des Gewässerraums im RIP2000 ist zurzeit in Erarbeitung und wird in

das Kapitel 3.9 "Oberflächengewässer und Fischerei" einfliessen. Im Regionalen

Richtplan Surselva bestehen. keine Vorgaben hinsichtlich des Gewässerraums. Es

kann daher festgestellt werden, dass die Richtplanung einer Genehmigung der vor-

liegenden Ortsplanung nicht entgegensteht.

D. Zonenplan 1:7500 Gewässerraumzonen

1. Abgrenzung Gefahrenkarte Prozess Wasser

Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer

(GSchG) muss der Gewässerraum den Raumbedarf beinhalten, der für die natürli-

chen Funktionen der Gewässer, für den Hochwasserschutz und für die Gewäs-

sernutzung nötig ist. Gemäss dem kantonalen Leitfaden "Gewässerraumausschei-

dung Graubünden" ist die Anforderung des Hochwasserschutzes erfüllt, wenn die

Gewässerraumzone den roten Gefahrenbereich "Prozess Wasser" (Überflutung und

Erosion) miteinschliesst. Die Gemeinde Sagogn verfügt nicht über aktuelle Gefah-

renkartierungen für den Gefahrenprozess Wasser. Folglich ist darauf hinzuweisen,

dass nach Aktualisierung der Gefahrenkarte gegebenenfalls eine Anpassung der

Gewässerraumzonen nötig werden kann.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2. Koordination Gewässerraum / Natur- und LandsChaftsschulz

Der Gewässerraum ist gemäss dem kantonalen Leitfaden dort zu vergrössern, wo dies überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erfordern. Die

Anforderung gilt gemäss Leitfaden als erfüllt, wenn die Perimeter der inventarisierten

Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung in der Gewässer-

raumzone miteingeschlossen sind. Im Vorprüfungsbericht wurde die Gemeinde vom

ARE auf diese Anforderung hingewiesen. Entsprechend wurde die Gewässerraumzone für den Vorderrhein im Bereich der beiden Auen "Cauma" (NHG-Obj.-Nr. 29)

und "Chli Isla, Ruinaulta" (Obj.-Nr. 385), beide von nationaler Bedeutung, gegenüber

der Vorprüfungsvorlage vergrössert. Die vorgenommenen Abgrenzungen stimmen

jedoch nicht in allen Teilen mit den von der Regierung beschlossenen Inventardaten der Auen überein. So wurde die Gewässerraumzone bei der Aue "Cauma" nicht bis

zur Gemeindegrenze ausgeschieden, und bei der Aue "Chli Isla, Ruinaulta" geht sie

über die Aue hinaus. Die Gemeinde wird ersucht, die Gewässerraumzone am Vor-

derrhein im Bereich der beiden Auen "Cauma" und "Chli Isla, Ruinaulta" bei nächster

Gelegenheit zu überprüfen und anzupassen. 3. Bestimmung zu Gewässerraumzone

Mit der. Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 25. Okto-

ber 2018, in Kraft seit 1. April 2019, enthält das KRG eine einheitliche Bestimmung

zur Gewässerraumzone (Art. 37a KRG). Gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 3 KRG ist die-

se Bestimmung unmittelbar anwendbar. Folglich ist Art. 28b des kommunalen Bau-

gesetzes (BauG) überflüssig. Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit diesen Artikel aus dem BauG zu streichen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:7500 Gewässerraumzonen vom 5. Dezember 2018 wird

im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgenden Anliegen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerraumzone auf-

grund der noch zu überarbeitenden Gefahrenkarten "Prozess Wasser" allen-

falls angepasst werden muss.

b) Die Gemeinde wird ersucht, die Gewässerraumzone des Vorderrheins im Bereich der beiden Auen "Cauma" und "Chli Isla, Ruinaulta" bei nächster Gele-

genheit zu überprüfen und anzupassen.

c) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 28b ihres Baugesetzes als Folge von

Art. 37a des teilrevidierten kantonalen Raumplanungsgesetzes aufzuheben.

2. Der Gemeindevorstand Sagogn wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den grafischen Auszügen vorzunehmen.

5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

5

6. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin