Teilrevision Puoz, Parzelle Nr. 129
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sagogn
Documento
- Numero
- 15.DEP25
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Sagogn
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 set 2015
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Sagogn con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3581_B_OPTR_Puoz_Parz_129_DV_15.DEP25.pdfApri in una nuova scheda
Testo
9
-X
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GRr>> i I _
L.,11:.71:•e I
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departement d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 25/15
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 14
Fax 081 257 21 71
Mostra tutto il testo
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Sagogn beschloss an seiner Sitzung vom 26. Juni 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonen- und Generellen Gestal-
tungsplan 1:1000 Änderung „Puoz, Parzelle Nr. 129".
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 14. Juli 2015 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 26. Juni 2015
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am • 23. April 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Sagogn das Depar-
tement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im
Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Änderung
„Puoz, Parzelle Nr. 129"
Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsrevision bildet ein Pro-
jekt des Eigentümers der Parzelle Nr. 129. Damit eine Gartenlounge realisiert werden
kann, werden auf der Parzelle Nr. 129 die Landwirtschaftszone und die Zone für
Kleinbauten und Anbauten arrondiert. Eine Fläche von 100 m2 wird von der Zone für Kleinbauten und Anbauten in die Landwirtschaftszone ausgezont. Im Gegenzug wird
auf der gleichen Parzelle eine gleich grosse Fläche von der Landwirtschaftszone in
die Zone für Kleinbauten und Anbauten eingezont. Dadurch ergibt sich insgesamt
keine Vergrösserung der Bauzone.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
die Zone für Kleinbauten und Anbauten eingezont. Dadurch ergibt sich insgesamt
keine Vergrösserung der Bauzone.
Die Einzonung tangiert einen Trockenstandort, der nationale Bedeutung aufweist.
Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische
Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher
für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen. Der mit E-Mail vom 23. Juli 2015 vom Planungsbüro Madeleine Grob nachgereichte Umgebungsplan
1:500 mit den Auflagen für die Umgebungsgestaltung ist im Baubewilligungsverfah-
ren zu berücksichtigen.
Bereits am 2. Juni 2015 wurde vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales
(DVS) eine Umzonung von je 137 m2 Dorfzone resp. Zone für Kleinbauten und Anbauten im vereinfachten Verfahren genehmigt. Das Ziel war auch damals, die Über-
baubarkeit der Parzelle zu optimieren. Grundsätzlich ist es aber nicht Ziel des verein-
fachten Verfahrens, die Ortsplanung schrittweise zu ändern. Deshalb wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass derartige Anpassungen der Ortsplanung nicht un-
begrenzt möglich sind.
Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Änderung „Puoz, Parzelle Nr. 129" vom 26. Juni 2015 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Änderung „Puoz, Parzel-
le Nr. 129" vom 26. Juni 2015 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auf-
lage genehmigt:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
- Die Gemeinde Sagogn hat die im Umgebungsplan 1:500 vom 23. Juli 2015
enthaltenen Auflagen für die Umgebungsgestaltung im Baubewilligungsver-
fahren anzuordnen.
2. Der Gemeindevorstand Sagogn wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Der Gemeindevorstand Sagogn sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Chur, 7. September 2015
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
mitgeteilt:
Der Vorsteher:
g en LIJIJ
WIRTSCHAFT UND SOZIALES
Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione