Gesamtrevision zweiter Teil

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sumvitg

Documento

Numero
02.812
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Sumvitg
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 giu 2002

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 1 »

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den

Sitzung vom

14. Juni 2002

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11. Juni 2002

La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

812

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an den Gemeindever-

sammlungen vom 21. Juni 2001 und vom 17. September 2001 den zweiten Teil der Ortsplanungs-Gesamtrevision, umfassend -

Baugesetzesrevision

-

Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 (Änderungen)

-

Zonenplan 1:2000 Surrein (Änderung)

-

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Campingzone

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Süd

(Midadas plans da zonas e plans general da formaziun 1:2000) (Midada plan da zonas 1:2'000 Surrein)

(Plan general da formaziun 1:1'000 Zona da campadi)

(Plan da zonas e plan general da formaziun 1:10'000 Part sid)

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Nord

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Süd

-

(Plan da zonas e plan general da formaziun 1:10'000 Part nord) (Plan general d'avertura 1:10'000 Part sid)

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Nord (Plan general d'avertura 1:10'000 Part nord)

Planungs- und Mitwirkungsberichte im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über

die Raumplanung (RPV) liegen vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 2. August 2000 einen Vorprüfungsbericht.

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Die öffentlichen Bekanntgaben der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom

21. Juni 2001 bzw. vom 17. September 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen

Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgten am 6. Juli 2001 bzw. am 28. September

2001. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese sind in der Zwischenzeit vom Depar-

tement des Innern und der Volkswirtschaft zufolge Rückzuges abgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 resp. 3. Oktober 2001 ersuchte der Gemeindevor-

stand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Die kantonale Richtplanung Graubünden befindet sich zurzeit gesamthaft in Überar-

beitung (Projekt Richtplan Graubünden 2000). Während die Vorlage im Sommer

2001 öffentlich aufgelegt war und sich der Bund im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens damit befasst hat, beschloss die Regierung die vorzeitige Inkraftsetzung und

seine Behördenverbindlichkeit für innerkantonale Belange. Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der

Ortsplanung somit auch nach dem zukünftigen Richtplan zu prüfen.

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C. Baugesetzesrevision

Art. 36 (Ruhezone) Art. 36 Abs. 2 (Ruhezone) sieht vor, dass innerhalb der Wintersperrgebiete sämtliche Aktivitäten des Menschen vom 15. Dezember bis 30. April untersagt sind. Bezüglich dieser Einschränkung drängt sich die folgende Präzisierung auf: „Die forstliche Bewirtschaftung in den Wintersperrgebieten vom 15. Dezember bis 30. April erfolgt nach Rücksprache mit der Wildhut."

Die am 21. Juni 2001 verabschiedete Baugesetzesrevision gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

D. Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 (Änderungen)

Zone für öffentliche Anlagen Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 (Änderungen) wurde in den

Ausschnitten „Reits" und „Surrein" eine Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) ausge-

schieden, welche den platzartigen öffentlichen Raum entlang der Strasse (Pustget) umfasst.

Diese Zonenzuteilung war bereits in der Phase 1 der Gesamtrevision enthalten und

wurde von der Regierung im Genehmigungsbeschluss aufgrund des fehlenden Be-

darfsausweises zur Überarbeitung zurückgewiesen. Im Planungs- und Mitwirkungs-

bericht weist die Gemeinde darauf hin, wie der Pustget genutzt wird und dass keine

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geeignetere Zone als die ZöA gefunden werden konnte. Die Regierung ist mit der

Gemeinde der Meinung, dass nicht zwingend eine Nichtbauzonenzuweisung zu erfolgen hat. Wird der Pustget in Surrein und Reits jedoch einer ZöA zugewiesen, so hätte diese mit einer Freihaltezone o.ä. überlagert werden sollen. In diesem Sinne

wird die Gemeinde angewiesen, die fragliche ZöA in einer späteren Teilrevision mit

einer Freihaltezone o.ä. zu überlagern. Dabei wären die von der Gemeinde ins Feld geführten Nutzungen wie Holzlagerung etc. selbstverständlich weiterhin möglich,

sofern sie von vorübergehender Natur sind.

Im Übrigen können die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000 (Ände-

rungen) vom 21. Juni 2001 ohne spezielle Bemerkungen genehmigt werden.

E. Zonenplan1:2'00Surein(Änderung)

Der Zonenplan 1:2000 Surrein (Änderung) vom 17. September 2001 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Generel er Gestaltungsplan 1:1'000 Campingzone

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Campingzone vom 21. Juni 2001 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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G. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Süd

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Nord 1. Landschaftsschutzzone Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Nord wurde das Gebiet

zwischen den Siedlungen und der Stgeina da Glivers einer Ruhezone zugewiesen.

Auf die Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone wurde in diesem und dem weiter nördlich gelegenen Raum demgegenüber verzichtet. Im Kantonalen Natur- und

Landschaftsschutzinventar ist das Val Russein samt Seitentälern als Landschaft von regionaler Bedeutung L-204 eingetragen. Im Regionalen Richtplan Surselva vom

1. Mai 1993 figuriert das Gebiet nördlich der Stgeina da Glivers (Linie Piz Posta Biala

— Piz Avat — Tegia Nova (Pt. 1481)) in einem Landschaftsschutzgebiet mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis. Grund für diese Einstufung bildete die Option

auf eine Wasserkraftnutzung im Val Gliems. Die Regierung hat im Genehmigungsbeschluss zum Regionalen Richtplan vom 18. Januar 1994 festgehalten, dass die

von der Region vorgenommene Einstufung als Zwischenergebnis sowie die Abgren-

zung im Val Russein für kantonale Behörden nicht verbindlich sei (Art. 53 Abs. 2 und 3 KRG), dass also ein definitiver Entscheid bezüglich des planerischen Schicksals

dieser Flächen als noch offen zu gelten habe. Der definitive Entscheid über die Un-

terschutzstellung werde entweder direkt zu gegebener Zeit im Kantonalen Richtplan gefällt oder könne den jeweiligen grundeigentümerverbindlichen kommunalen Nutzungsplanverfahren überlassen bleiben. Im Kantonalen Richtplan, der im Sommer

2001 öffentlich aufgelegt war, ist über die planerische Zukunft des Val Gliems noch nicht entschieden. Die Gemeinde hat die Prüfung von Landschaftsschutzzonen im

Val Russein samt Seitentälern somit später vorzunehmen.

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2. Naturschutzzone Die Gemeinde hat für die wichtigsten Objekte des Kantonalen Natur- und Land-

schaftsschutzinventars, die auch im Kantonalen Richtplan aufgeführt sind, Natur-

schutzzonen ausgeschieden. Daneben existieren jedoch noch weitere Objekte von

regionaler und von lokaler Bedeutung, für die eine Zuweisung zu einer Naturschutz-

zone zumindest geprüft werden sollte. Es handelt sich um die folgenden Objekte: -

die Aue Igniu, Pardomat (A-1262) von regionaler Bedeutung. Es handelt sich um Grauerlenpionierbestände mit Hochstaudenunterwuchs auf durchfeuchtetem

Bachschuttkegel. Die Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone entlang dem

Vorderrhein vermag die Aue nicht angemessen zu schützen; -

vier Tümpel in einer Geländemulde auf der Alp Russein (W-107) von regionaler

-

das Hochmoor Alp Crap Ner Sura (HM-1201) von regionaler Bedeutung;

-

die Flachmoore Berglis (FM-12025), Alp Crap Ner (FM-12026), Murtös (FM-

Bedeutung;

12027), Muletg da Crap Ner Su Ost (FM-12028), Muletg da Crap Ner Su West

(FM-12029), Resgia (FM-12030), Plaunca da Cots (2 Teilflächen) (FM- 12269), Purteglia da Cavals (FM-12273), alle von lokaler Bedeutung;

-

die Aue Purteglia da Cavals (A-1261) von lokaler Bedeutung;

-

Lag Petschen (W-153) von lokaler Bedeutung;

-

die Aue Plaun Gliems (A-1256) von lokaler Bedeutung (Prüfung hat nur zu erfol-

-

die Aue Rumplaun im Val Sumvitg (A-1258) von lokaler Bedeutung.

gen, falls auf die Wasserkraftnutzung verzichtet wird);

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3. Archäologiezonen Die Gemeinde hat verschiedene Gebiete einer Archäologiezone zugewiesen. Bei ei-

nigen Archäologiezonen liesse sich die Zuweisung zu einer Archäologischen Schutz-

zone durchaus rechtfertigen. Die Gemeinde wird ersucht, für die Hügelkuppe „Cresta" oberhalb „Chischliun", die Burg „Hohenbalken" und die Burg „Tuor eine Archäologische Schutzzone zu prüfen. 4. Naturobjekte

Im ganzen Gemeindegebiet ist ein Grossteil der als zu erhaltend eingestuften Hek-

ken und Feldgehölze in den Generellen Gestaltungsplan übernommen worden. Eini-

ge der übrigen schutzwürdigen Naturobjekte des Kantonalen Natur- und Land-

schaftsschutzinventars sind ebenfalls in den Generellen Gestaltungsplan eingetragen worden. Die Gemeinde wird ersucht, für folgende Objekte ebenfalls eine Festlegung als Naturobjekt zu prüfen:

-

NO-101 (regionale Bedeutung), Trauerfichte Bostg;

-

NO-11004 (lokale Bedeutung), Grünschieferfelskopf am Hangfuss Laits;

-

NO-164 (lokale Bedeutung), Moränenwall Chic Liung;

W-166 (lokale Bedeutung), Gletschertöpfe Muot la Greina.

H. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Süd

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Nord

1. Güterweg Bei Bahn-km 66.843 östlich von Compadials überquert ein Güterweg das Bahngleis. Hinsichtlich der Sicherheit für die Benützer entspricht dies nicht den zeitgemässen

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Anforderungen. Nur wenige Meter entfernt befindet sich bei km 66.700 die Unterführung (Kantonsstrasse nach Compadials), über die auch der landwirtschaftliche Verkehr abgewickelt werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die im Generellen Er-

schliessungsplan 1:10'000 Teil Nord beschlossene Bezeichnung des Weges als Güterweg ab der Abzweigung von der Kantonsstrasse bis zum Bearbeitungsgebiet des Generellen Erschliessungsplanes Verkehr 1:2'000 „Cumpadials" vom 13. November 1998 an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Die Gemeinde ist

anzuweisen, im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Nord eine alternative Erschliessungsvariante zu bezeichnen.

2. Wanderwege Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege (FWG) sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und

Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden. Die Regierung hat in diesem Zu-

sammenhang die Bündner Wanderkarten 1:60'000 (Inventarkarten) der BAW Bündner Wanderwege als massgebend bezeichnet.

Die Gemeinde hat im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 ein

Wanderwegnetz festgelegt. Die einzelnen Wanderwege („Senda") sind alle als bestehend bezeichnet worden.

Die vorliegende Wanderwegplanung ist insoweit nicht vollständig auf den spezial-

rechtlichen kantonalen Inventarplan der BAW Bündner Wanderwege abgestimmt, als

die Gemeinde einzelne Wege aufgenommen hat, die nicht zum Inventarplan gehören und folglich im Rahmen des Signalisierungs- und Markierungsprojektes auch nicht

signalisiert resp. markiert wurden. Für diese Wege ist es der Gemeinde überlassen, die notwendigen Markierungen und Signalisationen im Gelände vorzunehmen. Mit dieser Bemerkung kann das Wanderwegnetz genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Die am 21. Juni 2001 verabschiedete Baugesetzesrevision wird im Sinne der

Erwägungen mit folgender Präzisierung genehmigt:

— Art. 36 Abs. 2 (Ruhezone) wird wie folgt präzisiert: „Die forstliche Bewirt-

schaftung in den Wintersperrgebieten vom 15. Dezember bis 30. April erfolgt nach Rücksprache mit der Wildhut."

2. Die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 (Änderungen) vom 21. Juni 2001 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:

Die Gemeinde wird angewiesen, die Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) in

Reits und in Surrein im Zuge einer künftigen Ortsplanungsrevision mit einer Freihaltezone oder mit einer ähnlichen Zone zu überlagern. 3.

Der Zonenplan 1:2'000 Surrein (Änderung) vom 17. September 2001 wird ge-

4.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Campingzone vom 21. Juni 2001 wird

5.

nehmigt.

genehmigt.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Süd sowie der

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teil Nord, beide vom

21. Juni 2001, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen und Anliegen genehmigt.

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a) Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Landschaftsschutzzonenplanung in Bezug auf das Val Gliems je nach Entscheid im Rahmen des bevorstehenden

Erlasses des Kantonalen Richtplanes zu überprüfen und gegebenenfalls an-

zupassen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, für folgende Objekte regionaler bzw. lokaler Bedeutung eine Naturschutzzonenzuweisung zumindest zu prüfen:

Aue Igniu, Pardomat (A-1262), Aue Plaun Gliems (A-1256), vier Tümpel in

einer Geländemulde auf der Alp Russein (W-107), Hochmoor Alp Crap Ner

Sura (HM-1201), Flachmoore Berglis (FM-12025), Alp Crap Ner (FM-12026),

Murtös (FM-12027), Muletg da Crap Ner Su Ost (FM-12028), Muletg da Crap Ner Su West (FM-12029), Resgia (FM-12030), Plaunca da Cots (2 Teilflä-

chen) (FM- 12269), Purteglia da Cavals (FM-12273), Aue Purteglia da Cavals (A-1261), Lag Petschen (W-153) und Aue Rumplaun im Val Sumvitg (A-1258).

c) Die Gemeinde wird ersucht, für die Hügelkuppe „Cresta", die Burg „Hohenbalken" und die Burg „Tuor" die Ausscheidung einer Archäologischen Schutzzone zu prüfen.

d) Die Gemeinde wird angewiesen, für folgende Objekte im Generellen Gestaltungsplan eine Festlegung als Naturobjekte zu prüfen:

Trauerfichte Bostg, Moränenwall Chic Liung, Grünschieferfelskopf am Hangfuss Laits sowie Gletschertöpfe Muot la Greina.

6. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Süd sowie der Generelle Er-

schliessungsplan 1:10'000 Teil Nord, beide vom 21. Juni 2001, werden im Sin-

ne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt genehmigt.

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Die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Teil Nord beschlossene Be-

zeichnung des Weges über den Bahnübergang bei km 66.843 als Güterweg wird ab Abzweigung von der Kantonsstrasse bis zum Bearbeitungsgebiet

des Generellen Erschliessungsplanes Verkehr 1:2'000 „Cumpadials" vom

13. November 1998 an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Festlegung

einer alternativen Erschliessungsvariante, zurückgewiesen.

7. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 21. Juni respektive vom 17. September 2001 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,

dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert

20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwal-

tungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

8. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht offen.

9. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem

Zweck dem ARP ihr Exemplar der drei Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 „Clavadi", „Laus" und „Surrein, Reits" und des Baugesetzes, alle

vom 13. November 1998, zur Verfügung.

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10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

11. Es werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

aa4(44 A46,4 ' Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen