Teilrevision Igniu - Cahuons
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sumvitg
Documento
- Numero
- 03.1452
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Sumvitg
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 14 ott 2003
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
La regenza dal chantun Grischun
Mitgeteilt den
14. Oktober 2003
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17. Oktober 2003
Protokoll Nr.
1452
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 23. Mai 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus einem Plan
-
Zonenplanänderung 1:1'000 Sumvitg
sowie aus einer projektbezogenen Nutzungsplanung für das Gebiet lgniu — Cahuons, bestehend aus:
-
Teilrevision Ortsplanung Igniu — Cahouns Änderung Baugesetz Art. 40
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons
-
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons
Planungs- und Mitwirkungsberichte im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über
die Raumplanung (RPV) liegen für beide Vorhaben vor. Das Amt für Raumplanung
verfasste mit Datum vom 19. Mai 2003 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai
2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 29. Mai 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B. Zonenplanänderung 1:1 '000 Sumvitg
Die Zonenplanänderung umfasst eine neue Zone für öffentliche Anlagen in unmittelbarer Nähe des bestehenden Schulhauses. Der Plan Zonenplanänderung 1:1 '000 Sumvitg vom 23. Mai 2003 kann genehmigt werden.
C. Projektbezogene Nutzungsplanung für das Gebiet Igniu — Cahuons 1. Teilrevision Baugesetz
Die am 23. Mai 2003 verabschiedete Änderung des Baugesetzes (Art. 40) kann ge-
nehmigt werden. 2.
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons
Gewerbezone
Die bereits bestehende Gewerbezone wird im östlichen Teil geringfügig angepasst.
Sie wird mit einem Materialbewirtschaftungsbereich (Recycling, Lagerung usw.)
überlagert und gegen Süden sowie gegen Norden erweitert. Die Erweiterungen lie-
gen im Einflussbereich von Hochspannungsleitungen, nämlich der aurax-Leitung im
Norden und der NOK-Leitung im Süden. Die Gebiete sind somit von nichtionisieren-
der Strahlung belastet. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat sich gezeigt,
dass innerhalb eines Abstandes von 40 m von der Leitungsachse der NOK-Leitung
bzw. 22 m von der Leitungsachse der aurax-Leitung eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes vorliegt.
Bezüglich der von einem Materialbewirtschaftungsbereich überlagerten Gewerbezone ergibt sich somit, dass der Anlagegrenzwert einzig auf einer kleinen Fläche im
nordwestlichen Gebiet eingehalten ist. Bezüglich der Fläche, auf welcher der Anla-
gegrenzwert nicht eingehalten werden kann, ist es angezeigt, die Genehmigung mit
der Auflage zu verbinden, dass darin keine Räume mit empfindlichen Nutzungen erstellt werden dürfen.
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Materialaufbereitungszone
Die Materialaufbereitungszone grenzt unmittelbar an die Gewerbezone an und wird
vollständig von der Gefahrenzone 1 überlagert. Im nördlichen Teil quert eine Hoch-
spannungsleitung das Gebiet. Auch die Genehmigung der Materialaufbereitungszone ist mit der Auflage zu verbinden, dass in Gebieten, in denen der Anlagegrenzwert ü-
berschritten ist, keine Räume mit empfindlichen Nutzungen erstellt werden dürfen. Es handelt sich auch hier um einen Korridor von je 40 m Breite ab NOK-Leitungsachse
sowie je 22 m Breite ab aurax-Leitung. Rodung
Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Beanspruchung von Wald notwendig. Die
entsprechende Rodungsbewilligung wurde mit Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 8. August 2003 erteilt.
Naturschutzzone
Mit der Vorlage ist es gelungen, eine Entflechtung zwischen Materialbewirtschaftung und Naturschutz vorzunehmen. Die Aue Cahuons A-31 von nationaler Bedeutung
wurde einer Naturschutzzone zugewiesen. Auf eine analoge Zonenzuweisung für die
Aue A-1207 Loch von regionaler Bedeutung wurde verzichtet. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht findet sich keine Erklärung für diesen Verzicht.
Das Objekt ist im kantonalen Richtplan (RIP2000) mit dem Koordinationsstand Zwi-
schenergebnis enthalten. Das bedeutet, dass es entweder in der Nutzungsplanung planerisch zu behandeln ist (es drängt sich eine Naturschutzzonenzuweisung auf), oder es ist eine nachvollziehbare Begründung für den Verzicht zu liefern. Je nach
dem wird aus dem Zwischenergebnis eine Ausgangslage, oder das Objekt wird aus
dem RIP2000 entlassen. Archäologiezone
Nordöstlich von Surrein, unweit des Hofes „Bubretsch", befindet sich der mittelalterli-
che Turm S. Plazi (Koordinaten 715'870 — 950 / 176'060 — 130). Die Gemeine Sum-
vitg wird ersucht, die Ausscheidung einer Archäologiezone zu prüfen.
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Materialentnahme im Rahmen Flussraumwiederherstellung
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Das für den Rodungsersatz vorgesehene Gebiet wird im Generellen Gestaltungsplan
mit „Materialentnahme im Rahmen Flussraumwiederherstellung" bezeichnet. In diesem Gebiet sind drei Wiederherstellungsetappen vorgesehen, wovon die erste be-
reits im Winter 2003/2004 durchgeführt werden soll. Bis ins Jahr 2005 sollte die Wie-
derherstellung abgeschlossen sein. Dieser Zeitplan wird mit der Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde wird beauftragt, einen zeitgerechten Arbeitsbeginn und
-ablauf zu gewährleisten. Abbaumengen und Geländegestaltung in diesen Bereichen können nach Aussagen der Fachstellen nicht im Voraus festgelegt werden, weshalb
dies während der Ausführung im Beisein der zuständigen Fachstellen vor Ort entschieden werden muss. Die zuständigen Fachstellen (Amt für Wald, Amt für Jagd
und Fischerei und Amt für Natur und Umwelt) haben die Einzelheiten zusammen mit
der Gemeinde verbindlich festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons
vom 23. Mai 2003 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
3. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons Güter- Wanderweg provisorisch
Am Unterlauf des Sumvitger Rheins am östlichen Ufer kurz vor seiner Einmündung in den Vorderrhein verläuft der Güter- und Wanderweg sowie der Radweg auf einem
provisorischen Trasse. Seine definitive Lage wird unter Berücksichtigung der Gefahrensituation und der Schutzanliegen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen festzulegen sein. Die Genehmigung der genannten Festlegung erfolgt vorbehältlich der forstrechtlichen Regelung. Erschliessungsstrasse
Die geplante Einmündung der Erschliessungsstrasse in die Kantonsstrasse ist mit
dem Tiefbauamt (TBA) abzusprechen und bedarf gemäss Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes einer Bewilligung des TBA.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons vom
23. Mai 2003 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der Plan Zonenplanänderung 1:1'000 Sumvitg vom 23. Mai 2003 wird genehmigt.
2.
3.
Die am 23. Mai 2003 verabschiedete Änderung des Baugesetzes (Art. 40) wird
genehmigt.
Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons vom
23. Mai 2003 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt, folgenden Anweisungen und folgenden Auflagen genehmigt: a)
Die Gewerbezone und die Materialaufbereitungszone werden unter dem
Vorbehalt genehmigt, dass innerhalb eines Streifens von 40 m ab Lei-
tungsachse der NOK-Leitung und von 22 m ab Leitungsachse der aurax-
Leitung keine Räume mit empfindlichen Nutzungen erstellt werden dürfen.
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, bis Ende 2003 entweder eine stichhaltige
Begründung für den Verzicht auf eine Zuweisung der Aue A-1027 zu einer Naturschutzzone einzureichen, oder anzugeben, bis wann die fragliche
Aue einer Naturschutzzone zugewiesen werden wird. c)
d)
Die Gemeinde wird ersucht, für den mittelalterlichen Turm im Gebiet
„Bubretsch" die Ausscheidung einer Archäologiezone zu prüfen.
Zur Sicherstellung des verbindlichen Zeitplanes für Materialentnahmen im
Rahmen der Flussraumwiederherstellung wird die Gemeinde angewiesen,
einen zeitgerechten Arbeitsbeginn und -ablauf zu gewährleisten. Die zuständigen Fachstellen haben die Einzelheiten betreffend Abbaumengen
und Geländegestaltung zusammen mit der Gemeinde verbindlich festzu-
legen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
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4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons vom 23. Mai
2003 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt: a)
Der Güter- Wanderweg provisorisch wird vorbehältlich der forstrechtlichen
b)
Die Gemeinde wird ersucht, die geplante Zufahrt der Erschliessungsstras-
Regelung genehmigt.
se in die Kantonsstrasse mit dem Tiefbauamt abzusprechen. Gleichzeitig wird die Gemeinde auf die Bewilligungspflicht gemäss Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes hingewiesen.
5. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai 2003 zu erfol-
gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
7. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem ARP ihr Exemplar des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 Sumvitg vom 13. November 1998 zur Verfügung.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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9.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung -
Namens der Regierung Der Präsident:
Stefan Engler Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
7
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione