Teilrevision Tenigerbad
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sumvitg
Documento
- Numero
- 99.1261
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Sumvitg
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 6 lug 1999
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
11 Governo
del Cantone dei Grigioni
• AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG -NI' itzung vom
1
La Regenza dil Cantun Grischun
eteitt den
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Protokoll Nr.
12.10111999
6. Juli 1999
1261
AMT FÜR RAUMPLANUNG GR 1
A.
E
14. JULI 1999
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlos en an der Gemeinde-
versammlung vom 8. Juni 1998 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
Zonenplan 1:2'000 Bogn Tenigia, einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Bogn
Tenigia, einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000/1:1'000 für die Hotelzone Tenigerbad und eine Änderung des Baugesetzes. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das
Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 13. September 1995 einen Vorprüfungsbericht und mit Datum vom 12. Dezember 1996 eine Aktennotiz.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Juni
1998 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 3.
Juli 1998. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 2. September 1998 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Änderung Baugesetz Die am 8. Juni 1998 beschlossene Änderung des Baugesetzes betrifft den neuen Art.
25bis (Hotelzone). Inhaltlich gibt dieser neue Artikel zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
C. Zonenplan 1:2'000 Bogn Tenigia Der Teilzonenplan Tenigerbad umfasst unter anderem die Ausscheidung einer Ho-
telzone und einer überlagerten Grundwasser- und Quellschutzzone. 1. Hotelzone Tenigerbad
Im Zonenplan 1:2'000 Bogn Tenigia wurde der grosse Hotelkomplex im Gebiet Teni-
gerbad einer Hotelzone zugewiesen. Ausserdem wurde ein noch unbebautes Gebiet
der Hotelzone zweiter Erschliessungsetappe zugewiesen. Die Hotelanlagen mit einem Entwicklungspotenzial bezüglich Bebauung und Nutzung bilden einen Siedlungs-
schwerpunkt. Abgesetzt davon befindet sich das Bogn Pign mit der Mineralquelle. Die
Gemeinde hat in diesem Gebiet ebenfalls eine Hotelzone Tenigerbad ausgeschieden,
die rund 0.25 ha umfasst und in 250 m Wegdistanz abgesetzt vom Hotelkomplex zu
finden ist. Nebst der Mineralquelle, die ausserhalb der Bauzone liegt, befinden sich in Bogn Pign das alte Hotel, die Dependance und eine Kapelle, eingerahmt von alten
Ahornbäumen und umgeben von Wald. Angesichts dieser isolierten Lage ist von einer Kleinbauzone zu sprechen.
Als Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Kleinbauzone sind die Ziele und Grundsätze des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), namentlich die darin enthaltenen Grundsätze und Vorschriften über die
Siedlungsbegrenzung und Bauzonenabgrenzung (Art. 3 Abs. 3 und Art. 15 RPG), he-
ranzuziehen. Diesen Grundsätzen und Vorschriften kommt für die zweckmässige Nut-
zung des Bodens und für die geordnete Besiedlung des Landes eine zentrale Bedeutung zu. Die Trennung der Bauzonen vom übrigen Gemeindegebiet gehört zu den
Hauptanliegen und Grundbedingungen jeder Planung. Im Vordergrund steht das An-
liegen, die Bautätigkeit im zusammenhängenden Siedlungsgebiet zu konzentrieren
und die. Ermöglichung einer neuen oder die Fortführung einer bestehenden Streubau-
weise durch bodenunabhängige Bauten zu verhindern. Mit Rücksicht auf diesen fun-
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
damentalen Grundsatz der Siedlungskonzentration haben sowohl die Regierung in ihrer Genehmigungspraxis als auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung stets
entschieden, dass die Ausscheidung kleiner, isolierter Bauzonen (sogenannte Punktoder Kleinbauzonen), welche geeignet sind, eine die Landschaft und die geordnete
Siedlungsentwicklung beeinträchtigende Streubauweise zu ermöglichen oder fortzu-
führen, unzulässig sind (vgl. statt vieler: BGE 124 II 391 i.S. Ersigen mit Hinweisen).
Bei der Hotelzone Tenigerbad im Gebiet Bogn Pign handelt es sich angesichts ihrer
bescheidenen Fläche von rund 2'500 m 2 und ihrer isolierten Lage ohne Zweifel um eine solche unzulässige Kleinbauzone. Es fragt sich höchstens, ob der Umstand, dass
diese Zone bereits bestehende Gebäude umfasst und an sich nicht auf die Ermögli-
chung einer Neubautätigkeit im eigentlichen Sinne ausgrichtet ist, eine Genehmigung nahelegen würde.
Diesbezüglich ist auf die Bestimmung von Art. 23 RPV zurückzugreifen. Danach wäre
die Ausscheidung einer Kleinbauzone für bestehende Gebäude ausserhalb des Siedlungsgebietes möglich, wenn die von ihr erfassten Gebäude den Charakter einer
Kleinsiedlung aufweisen würden. Von Kleinsiedlungen wird in den zu Art. 23 RPV ent-
wickelten Erläuterungen dann gesprochen, wenn eine Gebäude- oder Hofgruppe von mindestens fünf Gebäuden vorliegt (vgl. Schriftenfolge Nr. 53 b der VLP, Die neue
Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2. Oktober 1989. Teil 2: Art. 23 und 24
RPV, S. 10 ff.; RB Nr. 3405 vom 17. Dezember 1991 i.S. Ortsplanung Cumbel, Weiler
Valgronda). Vorliegend bilden die bestehenden Gebäude im Gebiet Bogn Pign auf-
grund ihrer geringen Anzahl offensichtlich keine Kleinsiedlung im oben erwähnten Sinne. So existieren in Bogn Pign lediglich zwei Gebäude sowie eine Kapelle inkl. dazu-
gehörender Anlagen. Die Voraussetzungen für eine Bauzonenausscheidung gestützt auf die bestehende bauliche Struktur sind somit nicht gegeben.
Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde der betroffenen Grundei-
gentümerin sowie der Gemeinde Sumvitg die Gelegenheit geboten, sich zu der ins
Auge gefassten Nichtgenehmigung der betroffenen Hotelzone vernehmen zu lassen. Die Tenigerbad AG äusserte sich mit Schreiben vom 26. Mai 1999 und 1. Juni 1999
dahingehend, dass die beabsichtigten Nutzungen im Gebiet Bogn Pign (Gasthaus
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
oder Herberge) aufgrund der Vorgeschichte des Gebäudes auch im übrigen Gemeindegebiet gestützt auf die BAB-Vorschriften möglich wäre, dass aber ausserhalb der
Bauzonen Erweiterungen von 50% zulässig wären, was einer Verhinderung der Streubauweise entgegenwirken würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch den Erlass
des Generellen Gestaltungsplanes — der auch im Falle einer Nichtgenehmigung der
Hotelzone in Kraft treten kann und soll — mit der darin vorgenommenen Bezeichnung
von Anpassungsbereichen, Hochbauverboten und Freihaltebereichen sichergestellt
ist, dass bauliche Nutzungen sozusagen nur im bestehenden Volumen möglich sein
werden, womit die Befürchtung der Tenigerbad AG unbegründet ist. Die Gemeinde
weist darauf hin, dass im Gebiet Bogn Pign die ehemaligen Kureinrichtungen wieder-
aufleben sollen und dies in keiner Weise einer geordneten Siedlungsentwicklung ent-
gegenstünde. Dieses Argument vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Zudem ist diese Nutzung einer Bewilligung im BAB-Verfahren zugänglich.
Die Regierung geht mit der Grundeigentümerin und der Gemeinde Sumvitg einig, dass
es sich beim Bogn Pign in Tenigerbad um eine alte und somit erhaltenswerte Sied-
lungsstruktur handelt. Es ist aber festzustellen, dass das Ziel der Erhaltung (und der
Nutzung) dieser alten und erhaltenswerten Gebäudegruppe auch ohne deren Zuwei-
sung in eine Bauzone umgesetzt werden kann, wie die Gemeinde dies in vorbildlicher
Art und Weise mit dem Erlass des Generellen Gestaltungsplanes und den dazugehörigen Bestimmungen vorgesehen hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für eine
zeitgemässe Modernisierung und geringfügige Zweckänderung der Bauten über die
aktuelle Nutzung und den vorhandenen Besitzstand hinaus auch im Rahmen der Vor-
schriften über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) durchaus Mög-
lichkeiten bestehen. Gerade weil sich bisherige und zukünftig beabsichtigte Nutzung
kaum unterscheiden, bieten die BAB-Vorschriften hinreichend Möglichkeiten, diese zu realisieren. Die von der Gemeinde geltend gemachte erhaltenswerte Struktur des Ge-
bietes Bogn Pign kann ohne die Ausscheidung einer Bauzone mindestens ebensogut aufrechterhalten werden wie innerhalb einer Bauzone. Es handelt sich hier weder um einen Härtefall noch um eine Notsituation, welche die Ausscheidung einer Bauzone nahelegen müssten.
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Regierung nicht umhin, der ausgeschiedenen Hotelzone im Gebiet Bogn Pign die Genehmigung zu verweigern. 2.
Waldgrenze
Wegen der Nichtgenehmigung der Hotelzone Tenigerbad im Gebiet Bogn Pign erhält die festgestellte Waldgrenze in diesem Bereich keine statische Wirkung. Im Übrigen
können die festgestellten Waldgrenzen gegenüber Bauzone genehmigt werden, womit der Wald in diesen Bereichen statische Wirkung erhält. 3.
Grundwasser- und Quellschutzzone
Zum Schutze der Mineralquelle Tenigerbad wurde eine detaillierte Grundwasser- und Quellschutzzonenausscheidung vorgenommen. In den vorliegenden Zonenplan wurden die Schutzzonen S I und S II übernommen. Ebenso wurde die generelle Grund-
wasser- und Quellschutzzone, welche in ihrer äusseren Abgrenzung der Schutzzone S III (weiterer Schutzbereich) entspricht, ausgeschieden. In die Legende wurde unter "Diverses" ein Vermerk "Nutzungsbeschränkung gemäss Schutzzonenreglement für
die Mineralquellen Tenigerbad" aufgenommen. Nach gängiger Praxis wird in den Zonenplan nur die generelle Schutzzonenausscheidung als Grundwasser- und Quell-
schutzzone aufgenommen, welche dem weiteren Schutzbereich S III entspricht. Die
detaillierte Schutzzonenausscheidung, bestehend aus Plan und Reglement, wurde bereits der Regierung zur Genehmigung eingereicht und soll demnächst gestützt auf die
Gewässerschutzgesetzgebung genehmigt werden. Somit erübrigt sich eine Genehmi-
gung der S I und S II im Zonenplan sowie des dazugehörigen Vermerks in der Legende.
Mit diesen Vorbehalten kann der Zonenplan 1:2'000 Bogn Tenigia vom 8. Juni 1998
genehmigt werden.
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die
•
D. Generel er Erschliessungsplan 1:2'000 Bogn Tenigia Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Bogn Tenigia vom 8. Juni 1998 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
E. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 / 1:1'000 für die Hotelzone Tenigerbad Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 / 1:1'000 für die Hotelzone Tenigerbad vom 8. Juni 1998 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1.
Die am 8. Juni 1998 beschlossene Änderung des Baugesetzes wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1:2'000 Bogn Tenigia vom 8. Juni 1998 wird mit folgenden Vor-
behalten und Feststellungen genehmigt: a)
Die Hotelzone Tenigerbad im Gebiet Bogn Pign wird nicht genehmigt.
b)
Wegen der Nichtgenehmigung der Hotelzone Tenigerbad im Gebiet Bogn Pign erhält die festgestellte Waldgrenze entlang der nicht genehmigten Bauzone keine statische Wirkung.
c) Die Schutzbereiche SI und Sil sowie der dazugehörige Vermerk in der Legende werden von der Genehmigung ausgenommen.
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3.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Bogn Tenigia vom 8. Juni 1998 wird
4.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 / 1:1'000 für die Hotelzone Tenigerbad
5.
genehmigt.
vom 8. Juni 1998 wird genehmigt.
Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Juni 1998 zu er-
folgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin ent-
haltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, wenn sie eine Verletzung ihrer Gemeinde-
autonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
7.
8.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nöti-
gen Kennzeichnungen im Baugesetz und im Zonenplan vorzunehmen.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9.
Es werden keine Kosten erhoben.
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10. Mitteilung an
77
Namens der Regierung Der Präsident:
K. Huber
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
8
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione