Teilrevision Val
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sumvitg
Documento
- Numero
- 06.918
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Sumvitg
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 8 ago 2006
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Sumvitg con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3985_B_OPTR_Val_RB_D_06.918.PDFApri in una nuova scheda
Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RALIMENTWICKLLA.:'.7
Mitgeteilt den
Sitzung vom
8. August 2006
9. August 2006
Mostra tutto il testo
.-J
La regenza dal chantun Grischun
Protokoll Nr.
918
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht ge-
mäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Mai 2006 einen Vorprüfungsbe-
richt.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Mai
2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 1. Juni 2006. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Plan„Zonenplanänderung1:1'00Val"
Gegenstand des vorliegenden Plans „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 26. Mai
2006 bilden eine Einzonung sowie eine Umzonung. Im Einzelnen wurden die Parzelle Nr. 4806 sowie eine Teilfläche der Parzelle Nr. 3789 in die Dorfzone eingezont
sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 3798 und 3795 in die Zone für künftige bauliche
Nutzung umgezont. Sämtliche betroffenen Parzellen und —teile gehörten gemäss
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
dem rechtskräftigen Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 28. Mai 2004 der
Zone übriges Gemeindegebiet an.
Gemäss dem rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Val, Portas"
vom 13. November 1998 wird das anfallende Abwasser unbehandelt in den Rein da
Sumvitg geleitet. Demgegenüber müsste gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) das Abwasser aus Gebieten ausserhalb des Be-
reiches der öffentlichen Kanalisationen nach dem Stand der Technik beseitigt wer-
den. Ein Ableiten des Abwassers in einen Vorfluter entspricht nicht dem Stand der Technik. Die kleine Fraktion „Val" verfügt demnach noch über keine gesetzeskonfor-
me Abwasserbehandlung, weshalb Neueinzonungen sehr problematisch sind. Von
einer Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Neueinzonungen kann jedoch
ausnahmsweise abgesehen werden, da die Gemeinde zurzeit einen Generellen Ent-
wässerungsplan nach Art. 5 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) erarbei-
ten lässt, welcher unter anderem auch die abwassertechnische Lösung für die Fraktion „Val" festlegt. Es wird Aufgabe der Gemeinde Sumvitg sein, im Rahmen der lau-
fenden Arbeiten für den Generellen Entwässerungsplan für die Fraktion „Val" eine
zweckmässige und gewässerschutzkonforme Abwasserbeseitigungslösung zu erarbeiten und diese anschliessend in den Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 zu
überführen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Fraktion „Val" eine Klein-
kläranlage und ein Trennsystem vorgesehen. Auch wenn ausnahmsweise von einer
Sistierung des Genehmigungsverfahrens abgesehen werden kann, drängen sich
praxisgemäss Auflagen betreffend Realisierung der Abwasserentsorgungsanlagen und Umgang mit Bauvorhaben auf. So wird die vorliegende Genehmigung mit der
Auflage verbunden, dass die gewässerschutzkonforme Abwasserbeseitigungslösung möglichst rasch realisiert wird. Zudem hat die Gemeinde bis zum Erlass des Gene-
rellen Erschliessungsplanes für die Fraktion „Val" Baugesuche für Neubauten mit
Abwasseranfall sowie für wesentliche Umbauten vor der Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuzustellen (Art. 12 Abs. 4 KGSchG).
Im Übrigen gibt der Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 26. Mai 2006 zu kei-
nen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
3
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 26. Mai 2006 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt:
a) Die Gemeinde Sumvitg wird angewiesen, die Planungs- resp. Realisierungsarbeiten für eine gewässerschutzkonforme Abwasserbeseitigungslösung in
der Fraktion „Val" nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplanes zügig weiterzuführen und abzuschliessen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Baugesuche für Neubauten mit Abwasseranfall sowie für wesentliche Umbauten in der Fraktion „Val" bis zum Erlass eines Generellen Erschliessungsplanes vor der Erteilung der Baubewilli-
gung dem Amt für Natur und Umwelt zuzustellen.
2. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Mai 2006 zu erfol-
gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen die darin enthaltene Anweisung innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses.
4. Der Gemeindevorstand Sumvitg sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
aaep4:1444,4 Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione