Teilrevision Zentrumszone
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lumnezia
Documento
- Numero
- 16.722
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Lumnezia
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 ago 2016
Carta
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Die Regierung des Kantons Graubünden
ar
La regenza dal chantun Grischun
MT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
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Sitzung vom
17. August 2016
16. August 2016
Protokoll Nr.
722
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 9. Juni 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Ergänzung Baugesetz (ehemalige Gemeinde Vella) Art. 12 und 19a - Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Vella
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. Juni 2016 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwick-
lung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Mai 2016 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Juni
2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Lumnezia bildet die Schaffung einer Zentrumszone im Bereich des Gemeindehauses
in Vella. Damit soll die planungsrechtliche Voraussetzung für den Bau eines Gebäu-
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des mit Ladengeschäft und Arztpraxis geschaffen werden. Damit wird zugleich die
Stärkung Vellas als Zentrum der zum 1. Januar 2013 fusionierten Gemeinde
Lumnezia, aber auch der gesamten Val Lumnezia forciert. Dies entspricht dem am 16. Dezember 2014 von der Regierung verabschiedeten Raumkonzept Graubünden.
Darin ist Vella als „Ort mit Stützfunktion" festgelegt.
C. Ergänzung des Baugesetzes
Da im Geltungsbereich des Baugesetzes von Vella bis heute keine Zentrumszone
besteht, wurde mit der vorliegenden Teilrevision das Baugesetz Vella mit der erforderlichen Zonenvorschrift ergänzt (Art. 19a). Da es sich dabei um eine Bauzone
handelt, wurde die Regelbauweise im Zonenschema (Art. 12) ergänzt.
Im Übrigen gibt die am 9. Juni 2016 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
D. Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Vella
Das Gebiet, welches neu der Zentrumszone (ZZ) zugewiesen wird, umfasst rund 2281 m2 und befindet sich im Dorfkern von Vella. Das Gebiet liegt gemäss rechts-
kräftigem Zonenplan in der Dorferweiterungszone 3 (ca. 1745 m2) und in der Dorf-
kemzone (ca. 489 m2). Die restlichen 46 m2 gehören zu Strassenflächen, welche dem Übrigen Gemeindegebiet (OG), auch „Strassen-OG" genannt, zugewiesen sind.
Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen sind gemäss Minimalem Geodatenmodel
des Bundesamts für Raumentwicklung dem Code_HN 18 zugewiesen. Somit handelt es sich bei der vorliegenden Zonenänderung nicht um eine Einzonung im Sinne von
Art. 38a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), sondern nur um eine Umzonung. Eine Kompensation ist folglich nicht erforderlich.
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Im Weiteren kann festgestellt werden, dass die Vorlage auch den übrigen Vorgaben
der übergeordneten Raumplanungsgesetzgebung entspricht. Explizit zu nennen sind abis RPG, wo Massnahmen zur besseren Art. 1 Abs. 2 lit. ab" und Art. 3 Abs. 3 lit. Nutzung der Flächen innerhalb der besteheriden Siedlungsgrenzen verlangt werden.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Vella, vom 9. Juni
2016 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 9. Juni 2016 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 12 und 19a) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Vella, vom 9. Juni 2016 wird genehmigt.
3. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
6. Der Gemeindevorstand Lumnezia sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
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7. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione