Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lumnezia

Documento

Numero
09.1124
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Lumnezia
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
17 nov 2009

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G:

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

I"

17. November 2009

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II Governo del Cantone dei Grigioni

18. November 2009

Protokoll Nr.

1124

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Suraua beschlossen an den Gemeindever-

sammlungen vom 26. August 2008 und vom 31. März 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

-

-

-

Baugesetz

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Camuns Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Surcasti Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Peiden

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Tersnaus Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Uors Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Suadetsch

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Camuns Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Surcasti Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Peiden

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Tersnaus Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Uors

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Camuns Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Surcasti Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Peiden

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Tersnaus Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Uors

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Suraua die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. April 2009 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) -

- z

22

P-4a44441:leffler4Fa3:41-14:382---2-00.7-eitifeh-Plettbattten-t2e92A. -

vom 8. April 2008

Siedlungsanalyse vom 8. April 2009

Bericht Leitbild - Vision 2020 vom 8. April 2009 Inventar Natur und Landschaft vom Juli 2007

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. November 2007

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 26. Au-

gust 2008 und vom 31. März 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. April 2009. Es gingen zwei Beschwer-

den ein. Beide Beschwerden können infolge Rückzugs durch das Departement für

Volkswirtschaft und Soziales (DVS) abgeschrieben werden.

Mit Schreiben vom 16. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Suraua um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die Gemeinden Camuns, Surcasti, Tersnaus und Uors-Peiden fusionierten am 1. Ja-

nuar 2003 zur Gemeinde Suraua. Am 9. November 2004 beschloss die Gemeinde Suraua anlässlich einer Gemeindeversammlung die Einleitung einer Totalrevision der

Ortsplanung. Ziel der Revision war u.a., die unterschiedlichen Planungsmittel der vier

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

ehemaligen Gemeinden durch eine einheitliche, homogene und moderne Nutzungsplanung für die ganze Gemeinde zu ersetzen. Als Basis der Totalrevision hat die Planungskommission zusammen mit der Bevölkerung ein Leitbild („Vision 2020")

entwickelt. Planerische Schwerpunkte bei der Erarbeitung der Totalrevision waren die Überprüfung der Bauzonen (Grösse, Lage und Strukturierung), die Aktualisierung

der Gefahrenzonen, die Ergänzung von verschiedenen Schutzzonen, die Gestaltung in den Fraktionen sowie die Erarbeitung eines komplett neuen Baugesetzes (BauG) mit Anpassung an die neuen kantonalen Raumplanungserlasse (KRG, KRVO, beide

in Kraft seit dem 1. November 2005). Da grundsätzlich noch genug Bauland zur Ver-

fügung steht, verzichtete die Gemeinde zu Recht auf grössere Einzonungen.

C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-

onalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im ge-

gebenen Zusammenhang.

D. Baugesetz 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

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gungsverfahrens musste im Baugesetz ein formeller Mangel festgestellt werden,

welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 wurde die Gemeinde Suraua darüber informiert. Der Gemeindevor-

stand Suraua stimmte mit Schreiben vom 8. Juli 2009 der Behebung des formellen

Mangels im Baugesetz zu (Art. 13 BauG, Zonenschema: Zuordnung der Gewerbe-

zone zur ES III). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Baugesetz vorzunehmen.

2. Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB

Die Gemeinde Suraua hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortspla-

nung ein komplett neues Baugesetz erarbeitet und dieses auf das neue KRG und KRVO abgestimmt. Dabei hat sie auch die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde

Suraua über ein zeitgemässes Baugesetz.

Im Übrigen gibt das am 31. März 2009 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E. Zonen- und Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 Camuns, Surcasti, Peiden, Tersnaus und Uors

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im

Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Tersnaus sowie im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 formelle Mängel festgestellt werden, welche einer

Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

wurde die Gemeinde Suraua darüber informiert. Der Gemeindevorstand Suraua

stimmte mit Schreiben vom 8. Juli 2009 der Behebung der formellen Mängel zu (Streichung des Legendeneintrages „Wald- und Wildschutzzone" im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Tersnaus sowie Streichung der Fruchtfolgeflächen

im Gebiet „Salus" bis „Muttaun" im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den genann-

ten Plänen vorzunehmen.

2. Grösse der Wohnbauzonen

Die in den Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 Camuns, Surcasti,

Peiden, Tersnaus und Uors ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allge-

meinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Dorferweiterungszone und

Wohnmischzone), umfassen gemäss der Tabelle „Übersicht über den Stand der

Überbauung, der Erschliessung und der Baureife vom 31. März 2009" (Beilage 1 des

Planungs- und Mitwirkungsberichtes) rund 11.8 ha, wovon rund 9.1 ha (77 %) als

überbaut und rund 2.7 ha (23 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser

Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiese-

nen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss UEB als überbaut ausgewiesenen Ge-

bietes.

Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem

Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-

tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der Voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in

den vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen vorgesehenen unbebauten Wohnbauzonenreserven von rund 2.7 ha diese zwingende und zentrale Vor-

gabe des eidgenössischen Rechts erfüllen.

Bisher wurde für die Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfes an Wohnbauland in

den nächsten 15 Jahren im Sinne von Art. 15 lit b RPG gemäss konstanter Geneh-

migungspraxis der Regierung, auf die so genannte Trendmethode abgestellt. Richtet man sich nach der Trendmethode, so müsste man die Frage stellen, ob Wohnbau-

•

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 6

zonenreserven im Umfang von 2.7 ha nicht zu gross sind, da in Suraua in den letzten 15 — 20 Jahren nur wenige neue Wohnbauten errichtet wurden.

Die Gemeinde Suraua hat neben zwei geringfügigen Erweiterungen des Siedlungs-

gebietes in den Fraktionen Surcasti und Tersnaus keine Neueinzonungen von

Wohnbauzonen vorgenommen. In der Fraktion Surcasti werden die Parzellen

Nr. 3054 (0.14 ha) und 3055 (0.12 ha, bereits mit eine Wohnhaus überbaut) neu der

Dorferweiterungszone zugewiesen, wobei das Genehmigungsverfahren für diese Neueinzonungen sistiert werden muss (vgl. nachstehend). Die Einzonung in der Fraktion Tersnaus betrifft eine bereits überbaute Parzelle (Parzelle Nr. 58, 0.05 ha).

Da zudem in der Fraktion Peiden verschiedene Auszonungen vorgenommen wurden,

konnten die Wohnbauzonenreserven trotz den Neueinzonungen insgesamt reduziert

werden. Die in den vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von 2.7 ha können in Würdigung der gesamten

Umstände (weitgehender Verzicht auf Neueinzonungen, starke Fraktionierung etc.) unter dem Aspekt der Bauzonengrösse gemäss Art. 15 RPG genehmigt werden.

3. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob

die in den vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen enthaltenen Zo-

nenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem RIP2000 übereinstimmen.

Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie

sie vorliegend in der Fraktion Surcasti (0.26 ha, wobei 0.12 ha bereits überbaut) und in der Fraktion Tersnaus (0.05 ha, bereits überbaut) geplant sind (vgl. dazu die Aus-

führungen auf Seite 96). Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht

werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann. Es muss

zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende 6 Anforderungen zu erfüllen:

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1. Leitbild, Zielvorstellung

2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept

3. Bedarfsnachweis

4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

5. Keine anderen überwiegenden Interessen berührt

6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen u.a. aufgrund des Pla-

nungs- und Mitwirkungsberichtes und des UEB hat ergeben, dass für die 0.14 ha messende Neueinzonung der unüberbauten Parzelle Nr. 3054 in der Fraktion Sur-

casti ein Nachweis über die Verfügbarkeit des Baulandes fehlt. Das Genehmigungs-

verfahren für die Einzonung der Parzelle Nr. 3054 wird deshalb sistiert, bis ein entsprechender Verfügbarkeitsnachweis im Sinne des RIP2000 vorliegt.

4. Dorferweiterungszonen in Surcasti a) Parzellen Nr. 3054 und 3055 Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Surcasti werden die Parzellen

Nr. 3054 und 3055 neu einer Bauzone (Dorferweiterungszone) zugewiesen. Das

fragliche Gebiet am südwestlichen Ende des Dorfes ist durch den Schiessstand lärmvorbelastet. Mit Regierungsbeschluss Nr. 910 vom 18. April 1994 wurde die

Dorferweiterungszone (inkl. Parzellen Nr. 3054 und 3055) bis zum Vorliegen der Er-

gebnisse der durch den Schiessbetrieb zu erwartenden Lärmbelastung von der Genehmigung zurückgestellt.

Nach Art. 29 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) dürfen neue Bauzonen für Ge-

bäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in

denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen

diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehal-

ten werden können. Dabei sind sämtliche Vorkehren des eidgenössischen, kantona-

len und kommunalen Bau- und Planungsrechtes möglich, welche im Ergebnis die

Lärmbelastung in ausreichendem Masse mindern können. Dazu gehören planerische

•

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 8

Massnahmen (z.B. Zonierung von Flächen für Nutzungen ohne oder mit weniger lärmempfindlichen Räumen; Neuordnung der Grundstücke durch eine Landumle-

gung; planerische Massnahmen im Bereich des Verkehrs), gestalterische Massnahmen (z.B. geeignete Anordnung von Gebäuden oder Räumen), bauliche Massnah-

men (z.B. Lärmschutzdämme oder —wände; andere bauliche Massnahmen direkt an

der Lärmquelle) oder eine Kombination dieser Massnahmen. Ausser Betracht fallen

einzig Schallschutzmassnahmen an Gebäuden im Sinne von Art. 20 und Art. 21 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Die erforderlichen konkreten plane-

rischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungs-

werte sind im Rahmen der Grundordnung (beispielsweise im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes) verbindlich festzulegen.

An der Schiessanlage in Surcasti wurden zwischenzeitlich verschiedene bauliche Massnahmen (Lärmschutztunnels) realisiert, um die Auswirkungen des Schiessbe-

triebs zu minimieren. Mit einem Gemeindebeschluss vom 23. Februar 2006 wurde

zudem als betriebliche Massnahme festgelegt, dass nur an 5 - 6 Halbtagen geschos-

sen werden darf. Dennoch verbleiben die Beurteilungspegel für die Parzellen Nr. 3054 und 3055 gemäss Messungen und Pegelkorrekturen auf einem Niveau von

66 — 69 dB. Der Planungswert der ES III von 60dB kann demnach bei weitem nicht

eingehalten werden. Die vorliegenden Nutzungspläne enthalten keine konkreten pla-

nerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen, durch welche die Planungswerte für die Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb der betroffe-

nen Gebiete eingehalten werden können. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten

Sach- und Rechtslage sieht sich die Regierung daher gezwungen, das Genehmi-

gungsverfahren betreffend der Dorferweiterungszone auf den Parzellen Nr. 3054 und 3055 zu sistieren, bis die zur Vermeidung der übermässigen Lärmimmissionen erfor-

derlichen Massnahmen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 LSV sowie der vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Grundordnung verbindlich festgelegt sind.

b) Parzellen Nr. 3025 und 3026 Betreffend das nordöstliche Gebiet, welches ebenfalls einer Dorferweiterungszone

samt Quartierplanpflicht zugewiesen wurde, wird bereits an dieser Stelle darauf hin-

gewiesen, dass die Parzellen Nr. 3025 und 3026 nicht direkt von der Kantonsstrasse

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9

erschlossen werden dürfen. Die Parzellen liegen im Bereich einer unübersichtlichen

Kurve, weshalb mit einer direkten Erschliessung die Sicherheit der Strassenbenützer

nicht gewährleistet werden könnte. 5.

Lärm

Die Empfindlichkeitsstufen (ES) nach Art. 43 LSV werden festgelegt, um das unter-

schiedliche Lärmschutzbedürfnis in den einzelnen Zonen sichern zu können. Eine

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) kann ihrer Nutzung entsprechend unterschiedliche ES aufweisen. So ist es zweckmässig, z.B. einer Kirche die ES II

(keine störenden Betriebe erlaubt) zuzuordnen, einem Werkhof jedoch eine ES III (mässig störende Betriebe zugelassen). Die Gemeinde Suraua hat für ihre ZöBA in

den einzelnen Fraktionen durchgehend eine ES III festgelegt, ohne die Zuordnungen der ES auf die tatsächliche Nutzung abzustützen. So hat die Gemeinde z.B. eine

ES III für die Kirche Surcasti festgelegt. Gestützt auf Art. 43 LSV wird die Gemeinde

angewiesen, die Zuordnungen der ES für die ZöBA bei nächster Gelegenheit zu überprüfen.

6.

Materialbewirtschaftungszone Suadetsch

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Ge-

nehmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die für die Genehmigung der Materialbewirtschaftungszone erforderliche Ro-

dungsbewilligung erteilt. Folglich kann die Materialbewirtschaftungszone Suadetsch genehmigt werden. 7.

Trockenstandortzonen

Die von der Gemeinde ausgeschiedenen Trockenstandortzonen weichen zum Teil

erheblich von den im (noch nicht rechtsgültigen) Bundesinventar enthaltenen Objekt-

perimetern ab. Die ausgeschiedenen Trockenstandortzonen basieren auf nicht konsolidierten Grundlagen. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, die Trockenstandortzonen nach der Genehmigung des Vernetzungskonzepts nochmals zu überprüfen und

allenfalls anzupassen resp. zu ergänzen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10

8. Naturschutzzonen Die von der Gemeinde ausgeschiedenen Naturschutzzonen weichen zum Teil erheblich von dem Inventar ab. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, die Naturschutzzonen

nach der Genehmigung des Vernetzungskonzepts nochmals zu überprüfen und allenfalls anzupassen resp. zu ergänzen.

Im Übrigen drängen sich zu den fünf Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen

1:2'000 und zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 keine weiteren

Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Suadetsch Im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Suadetsch wurden neben einem Bereich für

die Holzlagerung und einem Verkehrsbereich auch ein Bereich für die Materialaufbereitung und —bewirtschaftung sowie ein Kompostier- und Umschlagsplatz für Grünab-

fälle festgelegt.

Zum Bereich für die Materialaufbereitung und —bewirtschaftung wird darauf hingewiesen, dass im BAB-Verfahren die erforderlichen Zusatzbewilligungen (Betriebsbewilligung für einen Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle sowie Einleit- und Ver-

sickerungsbewilligung) einzuholen sind. Dabei ist insbesondere aufzuzeigen, wie das

anfallende Abwasser entsorgt wird. Sodann ist mittels eines Lärmnachweises nach-

zuweisen, dass die Aktivitäten innerhalb dieser Zone die Planungswerte in dauernd bewohnten Wohnbauten mit lärmempfindlichen Räumen nicht überschreiten.

Schliesslich wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Anlage gemäss Anhang (vgl. Ziff. 40.7) zur eidg. Verordndung über die Umweltverträglichkeit (UVPV)

zudem einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, sofern mit der Aufbereitung des

Ausschussmaterials des Steinbruches der Firma Truffer AG, Vals, eine Behandlungskapazität von mehr als 10'000 t/Jahr erreicht wird.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11

Wie am Augenschein vom 14. September 2009 festgestellt werden konnte, besteht

für einen Kompostier- und Umschlagsplatz für Grünabfälle zum heutigen Zeitpunkt kein Bedarf. Zudem ist es gemäss Aussagen von Vertretern des Gemeindevorstan-

des durchaus möglich, dass zur gegebenen Zeit der Kompostier- und Umschlagsplatz für Grünabfälle in einem anderen Bereich angelegt werden soll. In diesem Sinne wird der Kompostier- und Umschlagsplatz für Grünabfälle von der Genehmigung

ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Suadetsch vom 31. März

2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Generelle Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr Camuns, Surcasti, Peiden,

Tersnaus und Uors

Diese Pläne vom 26. August 2009 resp. 31. März 2009 geben zu keinen Bemerkun-

gen Anlass (bezüglich Fuss- und Wanderwege siehe nachstehende Ausführungen

zum GEP 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung). Die Pläne können genehmigt werden.

H. Generelle Erschliessungspläne 1:2'000 Ver- und Entsorgung Camuns, Surcasti, Peiden, Tersnaus und Uors

Diese Pläne vom 26. August 2008 geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kön-

nen genehmigt werden.

•

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12

I. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.

Forstwirtschaftswege

Im Gebiet „Cunscharola" ist im rechtskräftigen Waldentwicklungsplan ein neuer

Forstwirtschaftsweg vorgesehen. Dieser wurde nicht in den Generellen Erschlies-

sungsplan übernommen. Die Gemeinde Suraua wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung bei nächster Gelegenheit mit dem geplanten Forstwirtschaftsweg zu ergänzen. 2.

Fuss- und Wanderwege

a) Abgrenzung Fusswege/Wanderwege Die Gemeinde Suraua hat die Fuss- und Wanderwege gemäss kantonalem Inventar

vollständig und korrekt in die Generellen Erschliessungspläne übernommen. Darüber hinaus hat sie weitere physisch bereits bestehende Wege (teilweise als Wanderweg

markiert, teilweise nicht markiert) als „Fusswege" in die Generellen Erschliessungspläne aufgenommen. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wander-

wege (FWG) sind Fusswege resp. Fusswegnetze Verkehrsverbindungen für die

Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. Sie umfassen untereinander

zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete,

Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden. Demgegenüber die-

nen Wanderwege vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes.

Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben erhellt, dass die Gemeinde Suraua bei-

spielsweise den Wanderweg auf den ca. 2'279 m.ü.M. gelegene „Pala da Tgiern"

oder den Wanderweg Surcasti - Salums - Muttaun - Alp Zuord nicht als "Fusswege",

sondern als "Wanderwege" hätte bezeichnen müssen. Dass diese Wege nicht im

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13

kantonalen Wanderwegs-Inventar verzeichnet sind, spielt keine Rolle. Es müssen

auch Wanderwege, welche nicht im kantonalen Inventar enthalten sind, als solche — und nicht als Fusswege — bezeichnet werden. Die Gemeinde wird somit angewiesen,

alle als "Fusswege" bezeichneten Wege, die gemäss Fuss- und Wanderweg-

gesetzgebung den Charakter von Wanderwegen haben, umzuklassieren (von Fuss-

zu Wanderweg).

b) Wanderwege bestehend/geplant Die Gemeinde hat in den einzelnen Generellen Erschliessungsplänen 1:2'000 sowie

im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung keine "geplanten", sondern nur "bestehende" Fuss- oder Wanderwege festgelegt. Dabei hat

sie alle physisch bereits existierenden Wege als "bestehend" bezeichnet, unbesehen

darum, ob die Wege auch als Wanderwege signalisiert sind und als solche unterhal-

ten werden. Dieses Vorgehen ist nach der Praxis der Regierung nicht zu beanstan-

den. Immerhin wird die Gemeinde Suraua aber auf Art. 6 Abs. 1 lit. a FWG hingewie-

sen, wonach Wanderwege zu unterhalten und zu signalisieren sind. Die Gemeinde

wird deshalb ersucht, gleichzeitig auch für den Unterhalt und die Signalisation zu

sorgen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Ebenso hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die festgelegten Fuss- und Wanderwege effektiv (rechtlich) von der All-

gemeinheit begangen werden dürfen. Wo dies nicht im gegenseitigen Einvernehmen

mit den betroffenen Grundeigentümern vereinbart werden kann, muss notfalls in ei-

nem zusätzlichen Verfahren beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement ein Gesuch

um Enteignung der erforderlichen Durchgangsrechte (Dienstbarkeiten zugunsten des Gemeinwesens) eingereicht werden. Lediglich mit der Klassierung eines Weges im

Generellen Erschliessungsplan als "Fuss- oder Wanderweg" allein ist das Enteignungsrecht jedenfalls noch nicht erteilt (es sei denn, im Generellen Erschliessungs-

plan ist ein Weg ausdrücklich als "zur Enteignung vorgesehen" eingetragen, was hier nicht der Fall ist; siehe dazu Art. 97 KRG). 3. Reservoirleitungen Generelle Erschliessungspläne stellen Sondernutzungspläne im Sinne des RPG dar,

indem sie beispielsweise die Ver- und Entsorgung in einer für jedermann verbindli-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14

chen Weise ordnen. Sie bilden die Grundlage für das Ausführungsprojekt und wer-

den mit dem effektiven Leitungsbau verwirklicht. Bereits begrifflich geht aus dem

Wort „generell" hervor, dass insbesondere geplante Leitungen nicht metergenau

festgelegt werden müssen (vgl. Art. 45 Abs. 4 KRG). Dies wird erst im Projektplan er-

folgen. Immerhin sind aber wenigstens die bestehenden Leitungen möglichst genau

in den Generellen Erschliessungsplänen festzulegen. In zwei Fällen bestehen Anzei-

chen, dass bestehende Reservoirleitungen nicht in der geforderten Genauigkeit in

die Pläne übertragen wurden, so namentlich die Reservoirleitungen im Gebiet Sods

bei Tersnaus sowie die Reservoirleitung im Gebiet der Alp Seglias. Die Gemeinde

Suraua wird ersucht, den genauen Verlauf dieser Reservoirleitungen nochmals zu prüfen und die Übertragung in die Pläne gegebenenfalls anzupassen. 4. Energieleitungen

Der Gemeinde wird empfohlen, die Mittelspannungsleitungen sowie die Transforma-

torenstationen in den Generellen Erschliessungsplänen zu bezeichnen.

Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 vom 31. März

2009 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 31. März 2009 beschlossene Baugesetz wird mit der folgenden direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Ge-

meinde) genehmigt:

- In Art. 13 BauG (Zonenschema) wird der Gewerbezone die ES III zugeordnet. 2. Die Zonen- und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 Camuns, Surcasti,

Peiden, Tersnaus und Uors vom 26. August 2008 resp. 31. März 2009, sowie

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der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 31. März 2009 werden im Sinne der Erwägungen mit den folgenden direkten Korrekturen (Korrektu-

ren gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), Vorbehal-

ten, Anweisungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt: a)

In der Legende des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 Ters-

naus wird die „Wald- und Wildschonzone" gestrichen.

b) Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 wird die Fruchtfolgeflä-

che, welche sich vom Gebiet „Saluns" südwärts bis in das Gebiet „Muttaun" erstreckt, gestrichen.

c)

Das Genehmigungsverfahren für die Dorferweiterungszone auf der Parzelle

d)

Das Genehmigungsverfahren für die Dorferweiterungszone auf den Parzellen

Nr. 3054 wird bis zum Vorliegen eines Verfügbarkeitsnachweises sistiert.

Nr. 3054 und 3055 wird sistiert, bis die erforderlichen Lärmschutzmassnah-

men im Sinne von Art. 29 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) im Rahmen der Grundordnung verbindlich festgelegt sind. e)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Parzellen Nr. 3025 und

3026 in Tersnaus nicht direkt ab der Kantonsstrasse erschlossen werden

dürfen. f)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Zuordnungen der Lärmempfindlichkeits-

stufen (ES) für die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in den

verschiedenen Fraktionen im Rahmen einer nächsten Ortsplanungsrevision zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. g)

Die Gemeinde wird ersucht, die Trockenstandortzonen und Naturschutzzo-

nen nach der Genehmigung des Vernetzungskonzeptes nochmals zu überprüfen und allenfalls anzupassen resp. zu ergänzen.

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3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Suadetsch vom 31. März 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt sowie folgendem Hinweis genehmigt: a)

Der Bereich „Kompostier- und Umschlagsplatz für Grünabfälle" wird von der

Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

b)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die Materialaufbereitung

und —bewirtschaftung im Rahmen des BAB-Verfahrens die erforderlichen Zu-

satzbewilligungen einzuholen sind (Betriebsbewilligung für einen Sammelund Sortierplatz für Bauabfälle sowie Einleit- und Versickerungsbewilligung). Ferner ist dem BAB-Gesuch ein Lärmnachweis beizulegen.

4.

Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr Camuns, Surcasti,

Peiden, Tersnaus und Uors vom 26. August 2008 resp. vom 31. März 2009

werden genehmigt.

5. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Ver- und Entsorgung Camuns,

Surcasti, Peiden, Tersnaus und Uors vom 26. August 2008 werden genehmigt.

6. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

vom 31. März 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrek-

tur, folgendem Anliegen, folgenden Anweisungen und folgender Empfehlung genehmigt:

a)

b)

Die Gemeinde wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan mit dem

Forstweg im Gebiet „Cunscharola" zu ergänzen (vgl. Waldentwicklungsplan).

Die Gemeinde wird angewiesen, in den Generellen Erschliessungsplänen die

als "Fussweg" bezeichneten Wege dahingehend zu überprüfen, ob es sich

dabei nach der Fuss- und Wanderweggesetzgebung nicht eher um Wander-

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wege handelt. Gegebenenfalls sind die betreffenden Wege umzuklassieren (von Fuss- zu Wanderwegen).

c)

Die Gemeinde wird generell ersucht, dafür zu sorgen, dass die in den Gene-

rellen Erschliessungsplänen als "Wanderwege" klassierten Wege als solche

signalisiert, unterhalten und der Öffentlichkeit rechtlich zugänglich gemach-

tun werden, sofern und soweit dies (noch) nicht der Fall ist. d)

Die Gemeinde wird ersucht zu prüfen, ob die Reservoirleitungen im Gebiet

Sods bei Tersnaus sowie die Reservoirleitung im Gebiet der Alp Seglias in

der erforderlichen Genauigkeit in die Pläne übertragen wurden. Nötigenfalls

sind im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision Korrekturen bei den Ein-

tragungen vorzunehmen.

e) Der Gemeinde wird empfohlen, die Mittelspannungsleitungen sowie die Transformatorenstationen in den Generellen Erschliessungsplänen zu bezeichnen. 7.

Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD)

vom 2. Oktober 2009 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.

8.

Der Gemeindevorstand Suraua wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlungen vom 26. August 2008 und vom

31. März 2009 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der

Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-

pflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben wer-

den kann.

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9.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

11. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

12. Der Gemeindevorstand Suraua sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

13. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 14. Mitteilung an:

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Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen