Teilrevision Cröt

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Avers

Documento

Numero
06.1037
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Avers
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 set 2006

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

M.41- fl:REC;STRATUR li! AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Mitgeteilt den

12. September 2006

13. September 2006

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La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

1037

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Avers beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 2. Juni 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Cröt".

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfass-

te mit Datum vom 10. April 2006 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Juni

2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Juni 2006. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Avers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Cröt"

In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurde ein Waldfeststellungsverfah-

ren durchgeführt. Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:V000 „Cröt"

festgelegten Waldgrenzen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).

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Im Übrigen gibt Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Cröt" vom

2. Juni 2006 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Cröt"

vom 2. Juni

2006 wird im Sinne der Erwägungen mit dem Hinweis genehmigt, dass den im

Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zukommt.

2.

3.

Der Gemeindevorstand Avers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

Der Gemeindevorstand Avers sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach

den Vorgaben des ARE. 4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an: -

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-

Der Präsident:

Namens der Regierung

aaketi9444,,e4 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen