Teilrevision Baugesetz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bever
Documento
- Numero
- 19.180
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Bever
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 19 mar 2019
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
nr "
I
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
II Governo del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
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19. März 2019
21. März 2019
Protokoll Nr.
180
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Beyer beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 5. Juli 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche ein neues
Baugesetz (BauG) umfasst.
Ein auf den 17. September 2018 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB)
gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das
Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. September 2017 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Juli
2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 27. September 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 2. November 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Beyer um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der Revisionsvorlage bildet ein totalrevidiertes, neues Baugesetz. Mit
dem neuen Gesetz erfolgt einerseits die Berücksichtigung der Interkantonalen Ver-
einbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Andererseits sind die erforderlichen Anpassungen an die übergeordneten Gesetzgebungen, namentlich an die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Teilrevision des Raumplanungsgesetzes des
Bundes (RPG) sowie an das KRG und die dazugehörende Raumplanungsverord-
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nung (KRVO), vorgenommen worden. Ferner sind Anpassungen der geltenden Bestimmungen zur Förderung des Erstwohnungsbaus und zur Einschränkung des Zweitwohnungsbaus im Licht des neuen Zweitwohnungsgesetzes des Bundes
(ZWG) beschlossen worden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob das vorlie-
gende totalrevidierte BauG mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Die vorgenommene Prüfung hat erge-
ben, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Baugesetz
1. Vorbemerkungen
Das totalrevidierte neue Baugesetz der Gemeinde Beyer ist korrekt auf das KRG sowie auf die KRVO abgestimmt worden und berücksichtigt auch die IVHB. Zudem bewegt sich das neue Baugesetz im Rahmen des ZWG und nimmt in diesem Bereich
auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in Beyer sowie auf
den Vorprüfungsbericht des ARE vom 15. September 2017 in sachgerechter Weise
Rücksicht. Somit verfügt die Gemeinde Beyer insoweit über ein zeitgemässes Baugesetz.
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2. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-
gungsverfahrens musste im Baugesetz ein formeller Fehler festgestellt werden, wel-
cher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 18. Feb-
ruar 2019 wurde die Gemeinde Beyer darüber informiert. Der Gemeindevorstand
Beyer stimmte mit Schreiben vom 26. Februar 2019 der Behebung des formellen
Fehlers im Baugesetz der Gemeinde Beyer zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Baugesetz (Art. 62 Abs. 3) vorzunehmen. 3. Materielles
a) Erneuter Revisionsbedarf im Baugesetz
In der Zwischenzeit, nämlich am 25. Oktober 2018, hat der Grosse Rat eine Teilrevi-
sion des KRG beschlossen. Schwerpunkte dieser spätestens am 1. Mai 2019 in Kraft
tretenden KRG-Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung
(Art. 19 —19h) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i — 19w). Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-Revision an-
zuwenden. Dies hat naturgemäss eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes
in den entsprechenden Bereichen zur Folge. In diesem Sinne wird die Gemeinde an-
gewiesen, insbesondere Art. 3 (Boden- und Baulandpolitik) und Art. 4 (Vorteils- und Nachteilsausgleich) ihres Baugesetzes zu überarbeiten und bei dieser Gelegenheit
gerade zu prüfen, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein-
den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen in den Bereichen Baulandmobilisie-
rung und Mehrwertausgleich Gebrauch machen will.
Weitere Anpassungen im Baugesetz drängen sich sodann beispielweise in folgenden
Baugesetzartikeln auf:
- Art. 51 (Baubewilligung): Ersatz des Begriffs Meldeverfahren durch vereinfachtes Baubewilligungsverfahren;
- Art. 54 (Verfahrenskosten): Anpassung wegen des revidierten Art. 96 Abs. 2 KRG betreffend "Gratiseinsprachen".
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Wegen des KRIP-S wird überdies das Zonenschema in Art. 15 betreffend Mindest-
dichten (Berücksichtigung der im KRIP-S vorgegebenen minimalen Ausnützungszif-
fern; Sicherstellung, dass diese zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden) zu
überprüfen sein.
b) Art. 40 Erhaltenswerte Bäume und Baumgruppen
Gemäss der Vorprüfungsvorlage war in Art. 40 Abs. 1 BauG noch vorgesehen, dass
Bäume innerhalb der Ortsbildschutzzone zu erhalten sind und nicht gefällt bzw. ge-
rodet werden dürfen. Art. 40 Abs. 2 führte weiter aus, dass die Baubehörde die Ent-
fernung von Bäumen bewilligen kann, wenn sie krank sind oder Personen, Tiere oder Bauten resp. Anlagen gefährden bzw. beeinträchtigen. Die gefällten Bäume seien
zudem durch neue, mindestens 1 m hohe Bäume einheimischer Art zu ersetzen.
In der beschlossenen und vorliegend zu genehmigenden Vorlage wurden nun die Absätze 1 und 2 von Art. 40 gestrichen, dies mit der Begründung, dass einzelne
Bäume die Belichtung einiger Liegenschaften merklich einschränken und diese Regelung überdies von der Gemeinde als unnötig streng empfunden wird. Somit sind
jetzt nur noch diejenigen Bäume bzw. Baumgruppen geschützt, welche im Generel-
len Gestaltungsplan der Gemeinde Beyer als "erhaltenswert" bezeichnet sind. Inner-
halb der Ortsbildschutzzone sind keine Bäume/Baumgruppen im Generellen Gestal-
tungsplan eingetragen.
Der Kantonale Richtplan (KRIP) hat das Ortsbild von Beyer unter Kap. 5.6 "Schüt-
zenswerte Ortsbilder und Objekte" in die Objektliste aufgenommen. Gemäss Bundes-
inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt Beyer ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Entsprechend ist insbesondere innerhalb der Orts-
bildschutzzone grossen Wert auf den Erhalt der ortstypischen Gegebenheiten zu le-
gen. Zu diesen ortstypischen Gegebenheiten gehören nebst den einzelnen Bauten
und Baugruppen auch die dazugehörenden Aussenanlagen wie beispielsweise wert-
volle Gärten. Da bestimmte Einzelbäume bzw. Baumgruppen innerhalb dieser Gärten
unter Umständen aus ortsbildschutzgründen oder aus ökologischen Gründen beson-
ders wertvoll sein könnten, wird die Gemeinde ersucht, bei der nächsten Anpassung
ihrer Ortsplanung den Bestand der im Generellen Gestaltungsplan definierten erhaltenswerten Bäume und Baumgruppen unter Beizug einer fachkundigen Person zu
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überprüfen und allenfalls mit weiteren Objekten (insbesondere innerhalb der Ortsbildschutzzone) zu ergänzen.
c) Art. 72 Dächer
Gegenüber der Vorprüfungsvorlage wird in der von der Gemeindeversammlung be-
schlossenen und vorliegend zu genehmigenden Baugesetzesfassung in Art. 72
Abs. 1 BauG der Baubehörde neu die Möglichkeit eingeräumt, in allen Zonen auch
Flachdächer oder flach geneigte Satteldächer (Zernezer Dach) zu bewilligen.
Insbesondere in der Ortsbildschutzzone können Flachdächer und flach geneigte Satteldächer die für Beyer (Ortsbild von nationaler Bedeutung) bedeutende ortstypische
Dachlandschaft negativ beeinflussen. Angesichts der in Art. 32 Abs. 2 BauG vorge-
sehenen obligatorischen Begutachtung aller Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone durch die kantonale Denkmalpflege bzw. durch die Bauberatung kann die erwähnte
Ausnahmeregelung im Bereich der Dächer trotz des erwähnten Risikos genehmigt werden.
Im Übrigen gibt das am 5. Juli 2018 beschlossene neue Baugesetz der Gemeinde Beyer zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
E. Weitere Planung
Gemäss PMB (vgl. Ziff. 1.3, S. 5) nimmt die Gemeinde Beyer die notwendige grund-
legende Überprüfung der Ortsplanung im Lichte der Vorgaben der 1. Etappe der
RPG-Revision (RPG1) und des kantonalen Richtplans Siedlung (KRIP-S) erst im Anschluss an die Totalrevision des Baugesetzes an die Hand. Die Regierung nimmt
dies zur Kenntnis. In der Zwischenzeit hat die Gemeinde Beyer denn auch bereits die vom Richtplan geforderte kommunale Planungszone zur Sicherung der Bauzonenre-
duktionsplanung und der planerischen Massnahmen zur Siedlungsverdichtung (Baulandmobilisierung etc.) erlassen.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 19. Juni 2015 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit der folgenden formellen Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im
Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender Anweisung und Empfehlung genehmigt:
a) In Art. 62 Abs. 3 BauG wird im zweiten Satz die Wortfolge "Differenz zur ordentlichen" im Einvernehmen mit der Gemeinde gestrichen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, das Baugesetz im Rahmen der ohnehin
durchzuführenden Gesamtrevision der Ortsplanung aufgrund der vom Gros-
sen Rat am 25. Oktober 2018 beschlossenen KRG-Revision sowie der von
der Regierung am 20. März 2018 beschlossenen Anpassung des kantonalen
Richtplans (KRIP-Siedlung) im Sinne der Erwägungen erneut zu überprüfen und anzupassen.
c) Die Gemeinde wird ersucht, ihre Planung in Bezug auf die erhaltenswerten
Bäume und Baumgruppen unter Beizug einer fachkundigen Person zu über-
prüfen und den Generellen Gestaltungsplan entsprechend zu ergänzen.
2. Der Gemeindevorstand Beyer wird ersucht, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen im graphischen Exemplar des BauG vorzunehmen.
4. Der Gemeindevorstand Beyer sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE.
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5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin.
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione