Quartierplan Eierschmid
Procedura di piano di quartiere · Chur
Documento
- Numero
- 12.GDEf5
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Chur
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 giu 2012
Carta
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3941_B_QP_Eierschmid.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Graubünden
Gemeinde Haldenstein
Privater Quartierplan „Eierschmid“
Quartierplanvorschriften ( QPV )
Einleitungsbeschiuss vom Gemeinderat zuhanden der öffentlichen Aufl age verabschiedet am: 13.3.2012 27. April 2012
Öffentliche Quartierplanaufl agevom:
bis
27. Mai 2012
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Vom Gemeinderat erlassen am: 26. Oktober 2012
.
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1
Der Aktuar:
.
Auftraggeber:
Esimag- Immobilien AG, Kloten
Kontaktperson: R. O. Schmid
Bearbeitung:
Architekturbüro Robert Albertin, Haldenstein
Erstellung:
4. April 2012
O81 / 250 19 66; [email protected]
Ill
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeine Bestimmungen
1.2.
Zweck des Quartierplans
1.4.
Verbindlichkeit
1.1. 1.3.
2.
3.
5. 6.
7.
2.1.
Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen
3.1.
Nutzungsart und Ausnützung
Gestaltung
3.3.
4.1.
UI-h-ß-lä-ß-h U1
Gebäudelänge und Gebäudehöhe
Umgebungsgestaltung und Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse
Erschliessungsanlage Verkehr
0301010101
Verkehrsanlagen
4.2.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
5.1.
Abfallentsorgung
6.1.
Öffentliche Anlagen
Versorgung
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
6.2.
Private Anlagen
7.1.
Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
7.3.
Finanzierung private Anlagen
7.4. 7.5.
Finanzierung öffentliche Anlagen
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Quartierplankosten
8.1.
O)
G)
Finanzierung und Schlussbestimmungen
7.2.
8.
Bestandteile des Quartierplanes
Bestand / Dienstbarkeiten
3.2. 4.
Quartierplangebiet
GJNININ OUO)
Verfahrenskosten
lll
Gestützt auf Ar_t. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes ( KRG ) erlässt der Gemeindevorstand Haldenstein nachfolgenden Quartierplan „Eierschmid“ 1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1 . Quartierplangebiet
Der Quartierplan liegt an der Bahnhofstrasse in Haldenstein. Einbezogen ist die Parzelle 104 des Grundbuches der Gemeinde Haldenstein. Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist in den Plänen sichtbar.
1.2.Zweck des Quartierplans
- Eine Land sparende und zweckmässige Erschliessung als zukünftiges Gebiet mit Wohnnutzung.
- Gute städtebauliche Einbindung in der Bauzone „ Gestaltung Ortsdurchfahrt". - Berücksichtigung der Minergie P- Standarts
- Optimale Einbindung des neuen Volumens mit dem vorhandenen räumIichen Kontext
- Der Quartierplan bestimmt in den Grundzügen die Situierung der Bauten mittels Gestaltungsplan.
- Der Quartierplan hält den aktuellen Bestand der bestehenden Erschlies-
sungsleitungen für die einzelnen Gebäude fest.
1.3. Bestandteile des Quartierplanes
Der Quartierplan an der Bahnhofstrasse umfasst die folgenden Bestand-
teile: 1. Bestandesplan 1:500 2 Bestand Erschliessung 1:500 3. Gestaltungsplan 1:500 4 Quartierplanvorschriften 1.4. Verbindlichkeit
Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Han-
dänderungen.
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Punkte keine besonderen Bauvorschriften enthalten, den jeweils gel-
tenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Bauvorhaben im Quartierplangebiet sind durch die / den Bauberater(in)
während der öffentlichen Aufl age des Bauprojekts zu beurteilen.
Die Kosten der Bauberatung richten sich nach Artikel Nr. 7 des Baugesetzes der Gemeinde Haldenstein. Bestand / Dienstbarkeiten
2.1. Bereinigung der Anmerkungen und bestehend bleibende Dienstleistungen Die auf der Parzelle Nr. 104 gemäss altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten bezüglich Traforaum sind zu löschen.
Gestaltung 3.1. Nutzungsart und Ausnützung
Die Art der Nutzung der Grundstücke richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.
Der gesetzliche Anspruch auf ein AZ- befreites Attikageschoss gemäss Artikel 32, des Baugesetzes Haldenstein wird in Anspruch genommen. Der QP-Bonus von max. 15% wird seitens Gemeinde nicht zusätzlich verteilt. 3.2. Gebäudelänge und Gebäudehöhe
Die maximale Gebäudelänge wird zu Gunsten einer optimaleren städtebaulichen Setzung des Neubauvolumens gemäss Gestaltungsplan ver-
Iängert.
Die Gebäudehöhe richtet sich nach dem Baugesetz resp. nach der lVHBDefinition. Eine Photovoltaikanlage, die für eine Minergie P Zertifizierung notwendig ist, kann auf den Attikadächern montiert werden, und die Gebäudehöhe somit überschreiten. 3.3. Umgebungsgestaltung und Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse
Das Terrain darf entsprechend den Festlegungen im Gestaltungsplan an-
gepasst werden.
Auf dern im Gestaltungsplan mit einer Hecke gekennzeichneten Strecke ist eine Einfriedung nach den Weisungen der Gemeinde zu erstellen.
4.
Erschliessungsanlage Verkehr
4.1 . Verkehrsanlagen
Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt nach dem Erschlies-
sungsplan.
4.2. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzes. Der Nachweis der Pflichtparkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bringen. Die voraussichtlichen Pfl ichtparkplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. im Erdgeschoss sind die Besucherparkplätze vorgesehen.
Versorgung
5.1 ‚Abfallentsorgung
Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Ge-
meinde zu entsorgen.
Container oder Mulden für die Entsorgung von Haushaltkehricht sind privat zu regeln. Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
6.1 Öffentliche Anlagen
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung/Umleitung der öffentlichen Erschliessungsanlagen sind Sache der Gemeinde.
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der Werke. 6.2. Private Anlagen
Als private Anlagen gelten alle übrigen im Erschliessungsplan aufgeführten sowie weiteren von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellten Er-
schliessungsanlagen wie zum Beispiel Tiefgaragenzufahrt.
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Er-
schliessungsanlagen einschliesslich Winterdienst auf privaten Anlagen
sind Sache der Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen. Finanzierung und Schlussbestimmungen
7.1 ‚Anmerkung I Eintrag im Grundbuch
Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt
der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Haldenstein auf den Parzellen Nr. 104 anmerken. Die im Quartierplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Haldenstein ausschliesslich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
7.2. Finanzierung öffentliche Anlagen
Die Kosten allfälliger für die Erschiessung der Parzellen erforderlichen Wasser- und Kanalisationsanlagen, EW und Telecomanlagen bis zu den Hauszuleitungen sowie deren Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Gemeinde.
7.3. Finanzierung private Anlagen
Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen wie Hauszugänge, Hauszuleitungen, Meteor-
wasserleitungen und dergleichen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer, denen die Anlagen dienen. Dienen einzelne private Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümer gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen resp. von den Berechtigten selber zu regeln. Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet die Baubehörde. 7.4. Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Durch das Entrichten der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten
Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke nicht befreit.
Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden die Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
7.5. Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gel-
ten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
8.
Quartierplankosten
8.1 .Verfahrenskosten
Die Verfahrungskosten von Fr. 2'O0O.- gehen vollumgänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.
Der Gemeindevorstand Haldenstein hat den vorliegenden Quartierplan Eier-
schmid nach der öffentlichen Aufl age vom 27. April 2012 bis 27. Mai 2012 mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet. ’ Gegen den Quartierplan „Eierschmid“ kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden.
Gemeindevorstand Haldenstein
Der Aktuar
Ill
Anmerkungsbescheinigung Die Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch Haldenstein auf Grundstück Nr. 104 wird hiermit
bescheinigt.
Chur, den 31. Juli 2014 GRUNDBUCHAMT CHUR Der Grundbuchvervva|ter-
rt
r
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione