Teilrevision Garola

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Jenaz

Documento

Numero
02.1253
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Jenaz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 set 2002

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

3. September 2002

5. September 2002

Am 1 SHEGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

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La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

1253

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Jenaz beschlossen an den Gemeindever-

sammlungen vom 16. Juli 1996 und vom 24. April 2002 im Gebiet „Garola" eine mit einer Quartierplanpflicht belegte Gewerbezone. Mit Regierungsbeschluss Nr. 384

vom 25. Februar 1997 wurde die fragliche Gewerbezone von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen, bis die erfor-

derlichen konkreten planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der eidg. Lärmschutz-

Verordnung (LSV) verbindlich festgelegt sind.

Nachdem die Gemeinde Jenaz ein Gutachten erarbeiten liess, mit welchem darge-

legt werden konnte, dass eine LSV-konforme Überbauung der Gewerbezone im Gebiet „Garola" im Sinne der für diese Zone geltenden baugesetzlichen Vorschriften

grundsätzlich und mit verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen möglich ist, genehmigte die Regierung mit Beschlüssen Nr. 648 vom 24. April 2001 und Nr. 840

vom 17. Juni 2002 die besagte Gewerbezone mitsamt der festgelegten Quartierplanpflicht mit folgenden Auflagen:

- Innerhalb der mit einer Quartierplanpflicht belegten Gewerbezone im Gebiet „Garola" dürfen vorderhand keine Baubewilligungen erteilt werden.

- Im Rahmen des durchzuführenden Quartierplanverfahrens muss im Sinne von Art. 51 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen die Planungswerte der für die Gewerbezone geltenden Lärm-

empfindlichkeitsstufe (ES) III nach LSV betreffend der zu erstellenden lärmemp-

findlichen Räume eingehalten werden können.

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- Bezugnehmend auf das Schreiben der Gemeinde Jenaz vom 4. August 2000 wird

die Gemeinde angewiesen, die Quartierplanunterlagen dem Amt für Raumplanung zur Prüfung einzureichen, bevor der Quartierplan erlassen wird.

Die Regierung hielt zudem fest, dass die Auflage, wonach innerhalb der fraglichen

Gewerbezone vorderhand keine Baubewilligungen erteilt werden dürfen, aufgehoben

werde, wenn sich die zu treffenden Lärmschutzmassnahmen gemäss den Quartierplanunterlagen als genügend erweisen.

B.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 hat die Gemeinde Jenaz dem Amt für Raumpla-

nung ein vollständiges Dossier des Quartierplanes „Garola" eingereicht. Gleichzeitig

stellt die Gemeinde das Gesuch, die Auflage, wonach innerhalb der mit einer Quar-

tierplanpflicht belegten Gewerbezone im Gebiet „Garola" vorderhand keine Baubewilligungen erteilt werden dürfen, sei aufzuheben.

Aufgrund der eingereichten Quartierplanunterlagen stellt die Regierung fest, dass die

Planungswerte der für die Gewerbezone geltenden ES III nach LSV betreffend der zu

erstellenden lärmempfindlichen Räume eingehalten werden können, wenn die Ge-

werbezone nach den Vorschriften des Quartierplanes überbaut und genutzt wird. Aus Sicht des Lärmschutzes spricht somit nichts mehr gegen die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Gewerbezone im Gebiet „Garola" im Sinne der Quartierplan-

vorschriften durch die Gemeinde Jenaz.

Am 21. Mai 2002 hat der Gemeindevorstand Jenaz den Quartierplan „Garola" erlas-

sen. Damit sind nun alle Voraussetzungen geschaffen worden, welche für die Aufhebung der Auflage, wonach innerhalb der mit einer Quartierplanpflicht belegten Ge-

werbezone im Gebiet „Garola" vorderhand keine Baubewilligungen erteilt werden dürfen, erforderlich sind. Folglich kann die besagte Auflage aufgehoben werden.

Sollte zukünftig eine Änderung des Quartierplanes „Garola" betreffend der einzuhal-

tenden Lärmschutzvorschriften ins Auge gefasst werden, müsste diese Änderung dem Amt für Umwelt zur Überprüfung eingereicht werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die in den Regierungsbeschlüssen Nr. 648 vom 24. April 2001 und Nr. 840 vom 17. Juni 2002 erlassene Auflage, wonach innerhalb der mit einer Quartierplan-

pflicht belegten Gewerbezone im Gebiet „Garola" vorderhand keine Baubewilli-

gungen erteilt werden dürfen, wird gestützt auf die vorgenommene Prüfung des Quartierplanes vom 21. Mai 2002 aufgehoben.

2.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige zukünftige Änderung

des Quartierplanes „Garola" betreffend der einzuhaltenden Lärmschutzvorschrif-

ten vom Amt für Umwelt überprüft werden müsste.

3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen in den rechtskräftigen Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem ARP zu diesem

Zweck den am 16. Juli 1996 beschlossenen Zonenplan und Generellen Gestal-

tungsplan 1:2000 und den am 24. April 2002 beschlossenen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan, Ausschnitt 1:1'000 „Garola" zur Verfügung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

67,a4fa444104 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen