Quartierplan Gazienaäcker

Procedura di piano di quartiere · Malans

Documento

Numero
94.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Malans
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
18 ago 1994

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Malans con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3954_B_QP_Gazienzaaecker.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Graubünden Gemeinde Malans

Quartierplan Gazienzaäcker Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 18. August 1994

'\

"

Kanton Graubünden Gemeinde Malans

Quartierplan Gazienzaäcker

Vom Gemeindevorstand zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet am 4. November 1992 Oeffentliche Auflage vom 13. November bis 13. Dezember 1992 Aenderungen beschlossen am: 13. Januar 1993 und am 14. Dezember 1993

Vom Gemeindevorstand erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Aktuar:

C•

18. Aug, '

h -~o/4 .

:=-,,, c::=-

--

Inhalt: Ouartierplanvorschriften Beschlüsse des Gemeindevorstands Bestandestabelle Beitragssatztabellen Zusammenstellung der Rechte im Alten und Neuen Bestand

-II

Stauffer Studach AG

Planungsbüro

2- 9

Seite Seite Seite Seite

11 12 - 17

Seite

18 - 20

10

7000 Chur

Bahnhofplatz 10

QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN Gestützt auf Art. 66 des Baugesetzes der Gemeinde Malans (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kt. Graubünden (RPG) erlässt der Gemeindevorstand nachfolgenden Oeffentlichen Quartierplan Gazienzaäcker

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. Quartierplangebiet

1

Der Quartierplan Gazienzaäcker erstreckt sich Über die Parzellen Nr. 271, 272, 273, 274, 275, 282, 283, 287T, 645T, 909, 1151, 1322 und 1326 des Grundbuches der Gemeinde Malans. Die Abgrenzung enthält das Gebiet mit Quartierplanpflicht gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Gemeinde Malans. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus den rechtskräftigen Einleitungsbeschlüssen und ist im Bestandesplan festgehalten. Art.

Zweck des Quartierplans

Der Quartierplan regelt die Erschliessung und Kostenverteilung für die Erschliessungsanlagen. Er enthält zudem einige gestalterische Einzelheiten. Art.

Bestandteile Quartier~lans

2

3

Der Quartierplan Gazienzaäcker umfasst die folgenden Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriften 1uit Bestandestabelle und Beitragssatztabellen 2. Bestandesplan 3. Neuzuteilungsplan 4. Gestaltungsplan 5. Erschliessungsplan 6. Bericht

2

Art.

4

Vorbehalt der Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, geltenden Bau- soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine vorschriften besonderen Vorschriften enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

II

Gestaltung des Quartierplangebietes

Art. Gestaltungsplan

5

Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: a) b) c) d) e) e)

Freihaltefläche Baulinien Niveaulinien Gewässerabstandslinie Bauweise/Baubereiche Pflanzstandorte im Baulinienbereich

In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden die Grundsätze für die Bauweise festgelegt. Art. Freihaltefläche

6

Innerhalb der Freihaltefläche sind keine Hochbauten zulässig. Sie darf nicht abgezäunt werden. Art.

7

Baulinien

Baulinien grenzen die vorgesehene Ueberbauungen gegenüber den Strassen ab. Sie dürfen in Richtung Strassenraum nicht überschritten werden.

Niveaulinien

In Gebieten, für welche Niveaulinien festgelegt wurden, gilt deren H8he für die Bemessung der Gebäudeh5he gemäss Art. 34 BG.

Gewässerabstandslinie

Im Bereich der Gewässerabstandslinie dürfen keine Hochbauten errichtet werden. Die Gestaltuny des Terrains soll der Natur des freien Gewgssers entsprechen.

Abtiefungsverbot

Wo Abtiefungsverbote festgelegt wurden, darf das bestehende Terrain nicht abgetieft werden. Das fertige Terrain nach der Ueberbauung soll der H5he des Uferrandes entsprechen. 3

Art. Pflanzstandorte

Die Pflanzstandorte im Baulinienbereich sind für Einzelbäume bestimmt, die bis mind. 2.5 m Über dem Boden astfrei werden. Abweichungen von dem -im Gestaltungsplan bezeichneten Standort sind möglich. Art.

Grenz- und Gebäudeabstand. Gebäudelänge

8

9

Die baugesetzlichen Gebäudeabstände können innerhalb der Baubereiche im Quartierplangebiet unterschritten werden. Der Gebäudeabstand kann bis auf 1 .O m verkleinert werden. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die baugesetzlichen Grenzabstände einzuhalten, sofern keine Grenzbaurechte vorgesehen oder andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die maximale Gebäudelänge für Gewerbebauten im Bereich der Wohn- Gewerbezone A wird in Abweichung zu Art. 16 BG auf So m erhöht. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Art.

10

Gestaltung in den Baubereichen

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Baubereiche sollen nach architektonischen Prinzipien einheitlich gestaltet werden.

südlich des Mühlbachs

Hier gilt die Reihenbauweise. Der Teil Aist für hohe Häuser bestimmt. Die Baureihe ist nicht an die Bestimmungen der Maximallänge gemäss Art. 16 und Art. 40 BG gebunden. Im Teil B sind eingeschossige Bauten bis 4 m Geb]ude- und 6 m Firsthöhe zugelassen. Sie dürfen an die Bauten im Teil A angebaut werden, sofern ihre Firstrichtungen Übereinstimmen.

Art. 11 Erhöhte AusDie Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 61

nützungsziffer lit. a wird vom Vorliegen eines architektonisch überzeugenden Bauprojekts abhängig gemacht. Der Bonus wird erst nach vorliegen der Detailprojekte in den einzelnen Baubereichen und nach Würdigung der architektonischen Gestaltung durch die Baubehörde gegeben.

4

Art. 12 Korrektur des

Niveauunterschieds zum Mühlbach

Bei der Ueberbauung nördlich des Mühlbachs kann sich die erhöhte Lage des Mühlbachs negativ auswirken. Dies soll bei Ueberbauungen korrigiert werden, indem für die Bemessung der maximalen Gebäudehöhe anstatt das gewachsene Terrain die jeweils direkt gegenüberliegende Dammkrone des Mühlbachs angenommen wird. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die unter diesem Niveau liegenden Geschossteile keine direkten Zugänge von aussen enthalten und beim Bauen eingedeckt werden. Bei Ueberbauungen in Bereichen, welche tiefer als die Dammkrone des anliegenden Mühlbachs liegen, muss an der tiefsten Stelle eine offene Abflussrinne oder eine entsprechende Rohrleitung erstellt werden. Diese muss geeignet sein, bei Ueberflutung des Mühlbachs ein Abfliessen von Wasser auf das östlich liegende Nachbargrundstück zu verhindern.

III

Erschliesssung des Quartierplangebiets

Art. 13

ErschlieDas Quartierplangebiet ist gemäss Erschliessungsanlagen, ssungsplan in Etappen, die vom Ueberbauungsstand abhängig gemacht werden, zu erschliessen. Duldungspflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der Öffentlichen und privaten Werkleitungen durch ihre Grundstücke sowie die Erstellung von notwendigen Elektroverteilstationen zu dulden. Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entw~ssern. Das Meteorwasser ist soweit möglich an Ort und Stelle zu verwenden oder in separaten Leitungen in den Mühlbach abzuleiten.

Art. 14 Erstellung

der Erschliessungsstrassen

Die Erstellung der Erschliessungsstrassen ES I, ES II und ES IV erfolgt durch die Gemeinde. Die Erstellung der Übrigen Erschliessungsstrassen und Zufahrten erfolgt durch die betreffenden Grundeigentümer. Die Erschliessungsstrasse ES III bleibt bis zu einer allfälligen späteren anderen Regelung im Besitze des heutigen Eigentümers. Um eine allfällige spätere Aenderung zu erleichtern, wird die Strasse 5

von der Parz. 282 abgetrennt und erhält die Parzellen-Nummer 1409. Die Wegrechte auf diesem Strassenstück bleiben unverändert. Der Bau der ES II, die Markierung der Fahrbahn der ES I auf dem heutigen Parkplatzareal und die ErhBhung der Einfahrt der ES I in die Unterdorfstrasse erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten des Quartierplans. Die Erstellung der Übrigen Teile der Erschliessungsstrasse ES I wird spätestens dann fällig, wenn im jeweiligen Einzugsbereich mindestens die Hälfte des Baulands überbaut ist. Art. 1 5 Sicherheit bei Wird die Erschliessungsstrasse ES I westlich der Ueberflutung Parz. 1151, 909 und eines Teils von Parz. 282 gebaut, bevor das Terrain der vorgenannten Parzellen und der Parzelle 274 im Sinne von Art. 12 der Quartierplanbestimmungen dem MÜhlbachniveau angepasst worden ist, so ist an der tiefsten Stelle dieses Strassendamms ein Durchlass im Profil von mindestens 1 m2 offen zu lassen bzw. zu erstellen.

Art. 1 6

Erstellung der Fussgängerverbindung

Das Trottoir entlang der Bahnhof- und Unterdorfstrasse wird mit der Ueberbauung südlich des Mühlbachs erstellt. Das Trottoir behält durchgehend dasselbe Niveau wie vor der Ueberbauung. Aus- und Einfahrten sind diesem Niveau anzupassen. Abtiefungen sind nicht zulässig. Aus- und Einfahrten sind seitlich durch geeignete bauliche Massnahrnen zu begrenzen. Der Gehstreifen entlang dem Bahnhofareal besteht aus einem 2m breiten Belagstreifen auf Niveau der Fahrbahn, seitlich mit Bundsteinen abgegrenzt. Die Fussgängerführung durch die Parz. 274 bis zum Anfang der Erschliessungsstrasse ES IV wird anlässlich der Ueberbauung des umliegenden Landes erstellt. Die Fussgängerverbindung im Bereich der Parz. 1322 bleibt bestehen.

Art. 1 7

Erstellung Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellder Parkplätze plätzen für Motorfahrzeuge gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes. Von den erfor6

derlichen Parkplätzen sind mindesten die Hälfte in Garagen oder unter gedeckten Abstellplätzen anzuordnen.

Art. 18 Erstellung

Werkleitungen

Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen werden, soweit sie im Bereich der Erschliessungsstrasse liegen, direkt durch die Gemeinde, im Übrigen nach den Weisungen der Ge meinde durch die Grundeigentümer ausgeführt.

Art. 19 Erstellung

Kehrichtsammelstelle

Für die Kehrichtentsorgung ist im Quartierplan gebiet eine Kehrichtsammelstelle vorgesehen. Sie wird durch die Gemeinde erstellt.

IV

Landumlegung

Art. 20 Landumlegung

Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Bestandestabelle. Für die Landabtretung an die Erschliessungsstrasse ES I ist die veranschlagte Fläche von 780 m2, für die Umlegung der Zufahrtsstrasse ES II die veranschlagte Fläche von 140 m2 definitiv massgebend. Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächenwerten handelt es sich im Übrigen um Zirkamasse. Massgebend sind die Masse, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben.

Art. 21 Mehr- oder

Minderzuteilung

Mehr- oder Minderzuteilungen werden zum BaulandMarktpreis ausgeglichen. Weil bei der Verlegung der Erschliessungsstrasse ESII eine Landumlegung mit den Parzellen 909 und 1151 nicht m6glich ist, gibt die Gemeinde Malans die ehemalige Strassenfläche gemäss den Vereinbarungen der Grundeigentümer und der Gemeinde vom 9.7. 1993 unbelastet ab. Der Uebernahmepreis beträgt Fr. 500.- pro m2. Die Grundeigentümer der Parzellen 909 und 1151 räumen sich auf privatrechtlicher Basis auf der 7

nördlichen Hälfte der abgegebenen Strassenfläche gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht ein. Unterhalts- und Erneuerungskosten einschliesslich einer allfälligen Entschädigung für die heutige Strassenentwässerung werden im Dienstbarkeitsvertrag geregelt.

Art. 22 Ermittlung

der Bruttogeschossfläche

Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche erfolgt aufgrund des neuen Besitzstandes. Der Flächenabzug für die Erschliessungsstrasse ist nicht ausnützungsberechtigt. Die für die Übrigen Zufahrten verwendeten Flächen sind ausnützungsberechtigt.

Art. 23 Eigentumsübergang

Das Eigentum an den Grundstücksflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder neu erworben werden, geht -soweit es nicht von der Erstellung der Erschliessungsstrassen abhängt- mit dem Inkrafttreten des Quartierplans auf den neuen Eigentümer über. Die Vermessung und Vermarchung erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten des Quartierplans. V

Kostenverteilung

7 altri articoli

Art. 24 Grundsatz der

Kostenverteilung

Die auf die Grundeigentümer entfallenden Vermessungs- und Parzellierungskosten sowie die Kosten der Erschliessungsanlagen werden im Verhältnis der Grundstücksfläche verteilt. Die Beitragssätze sind in den Beitragsatztabellen definitiv geregelt.

Art. 25 Verfahrenskosten

Die Übrigen Verfahrens- und Geometerkosten werden gemäss Kostenverteiler aufgeteilt.

Art. 26 Fälligkeit

der Kostenbeiträge (Zahlungen)

Die Abrechnung der Kosten für das Verfahren ist Sache des Gemeindevorstandes. Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 60 Tagen durch die betroffenen Grundeigentümer zu zahlen. Die Landerwerbskosten für die Strasse zwischen Parzellen 909 und 1151 werden nach Fertigstellung 8

der nör~ li c h en Erschliessungsstrasse ES II in Rechnung gestellt. Die Beiträge an die Erschliessungsstrasse ES II werden fällig, sobald dieses Strassenstück als Zufahrt benutzt werden kann. Für die Übrigen Anlagen können nach Baubeginn Akontozahlungen verlangt werden. Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten ist ein bereinigter Kostenverteiler zu erstellen.

Art. 27 Vorbehalt der

gesetzlichen Abgaben

Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die Öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgunganlagen. VI

Schlussbestimmungen

Art. 28 Anmerkung im

Grundbuch, Rechtskraft

Die Anmerkung im Grundbuch richtet sich nach

Art. 72

BG. Die Quartierplanvorschriften treten mit dem Erlass durch den Gemeindevorstand in Kraft.

Art. 29 Aufhebung

oder Abänderung des Quartierplanes

Gelangt der Quartierplan nicht innert 5 Jahren zur Ausführung oder entspricht er nicht mehr geänderten Nutzungsbestimmungen, kann der Gemeindevorstand den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben. Für die Aenderung des Quartierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.

9

QUARTIERPLAN GAZIENZAAECKER

ENTSCHEIDE DES GEMEINDEVORSTANDES ZUM QUARTIERPLAN

Anteile aus dffentlicher Interessenz Betreffend der Anteile aus dffentlicher Interessenz ist das Gemeindegesetz über die Beiträge an die Erschliessungsanlagen massgebend_ Der Beitrag an die Erstellungskosten der Erschliessungsstrasse ES I beträgt 20 %_ An die Verfahrenskosten werden keine Beiträge entrichtet_

Uebernahme der Erschliessungsstrasse Der Gemeindevorstand beschliesst die Uebernahme der fertig erstellten Erschliessungsstrassen ES I - II gemäss Erschliessungsplan_

Entschädigung des Landerwerbs Für die Mehr- und Minderzutei lungen von Land innerhalb des Quartierp langebiets sowie für den Erwerb des Strassenstücks zwischen den Parzellen 909 und 1151 wird ein Ansatz von Fr_ 560_-- pro m2 festgelegt (Uebernahmepreis gemäss Art_ 21 Abs_ 2 QPV: 560_- minus Fr_ 60_- für die Beseitigung der baulichen Anlagen)

Landkompensation beim Strassenabzug für die ES I für die Bau linienüberschreitung beim Schulhausbau Die Gemeinde übernimmt zulasten des Strassenabzugs für Parzelle 274 und zugunsten des Strassenabzugs der Pazelle 282 ( ) eine Fläche, welche der Hälfte der Baulinienüberschreitung des Schulhauses auf Parzelle 287 entspricht_

Mühlbachbrückli

(Zufahrt zu Parzelle 282

)

Die Gemeinde entfernt diese Brücke anlässlich der Mühlbachsanierung bis spätestens 31 _ 12_ 1994 -sofern die Norderschliessung bis dahin nicht fertiggestellt ist- unmittelbar nach deren Fertigstellung auf eigene Kosten _

Quartierplan Gazienzaäcker, Malans B E S T A N D E S T AB E L L E

-------------------------------

Rhätische Bahn Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans G i d M lans do. d

ABZüGL FLäCHE E-STRA ALTER ES I BESTAND m2 __ 4m2 2_ ___ 3____

Parz. Nr.

Eigentümer

ES II ES III

645T 140 271Ts 1988 94.15 271Tn 3! 15 271Tm 406 5509 171 272 293 273 216.50 4913 274 68.30 2365 275 262.55 9057 282

283 2089 287Tw 2270 Gemeinde Malans 287Te 2450 Gemeinde Malans 1437 90'i 'H2 1151 1697 1322 Div Ei entümer 323 1326 Neue Strasse ES I (neu 1388) do. Neue Strasse ES II Neue Strasse ES III · do.

ABZüGL ABTRET STRASS m2 5

160.00 178.00

29.95 108.05

NEUZUTEI- UMLEGUNG NEUBILDUNG LUNGSANSPRUCH m2 7 6 1) 140 +140 1l 1988 2) 3020.85 3) 406 3) 171 -140 1l 293 4696 .50 -140 2) 7) 4) 2296.20 5) 7) 5) 6) 8456.45 4) 2089 4) 2240.05 4) 2341. 95 +35 5) 1437 +105 5) 942 4) 1697 4) 323 5) 780 5) 16(1 6) 178

NEUZUTEI LUNG

m2 8____ 140 2128 577 153 7370.55 2365 8476.45 2089 2270 2450 1452 1047 1697 323 940 178

33656 0 33656 338 780 33656 TOTAL ---==------======-======-===================================================================== Erklärungen: ll 140 m2 Land der Rh.B. an der Bahnhofstrasse wird mit Parz. 273 der Gemeinde (heute Garten und Lagerplatz) abgetauscht. 21 Teilparzelle 271 Tn (Gemeinde) geht in der Parz. 274 (Gemeinde) auf. 3) Teilparzelle 27! Tn (Gemeinde), dh . die Fläche des Mühlbachs, geht in der Mühlbachparzelle 272 ffiemeindel auf. 41 Parz. 275 (Gemeinde), 283 ( , !322 (Div . Gnmdei9entümerl, 1326 ( und Teilparzellen 287 Tw und Te (Gemeinde) bleiben unverändert. 51 Die südliche Strassenfläche der Parz. 282 I rl; 140 m2 wird mit Land der Parz. 274 (Gemeinde) um9ele9t. Die bisherige Strasse geht durch Verkauf über an Parz. 909 ( ) und Parz. 1151 l. 6) Die ES III, 178 m2, wird von der Parz. 282 abgetrennt und erhält die Parzel lennummer 1409. 71 Beim Abzu9 der Parzelle 282 und 274 wird die Baulinienüberschreitung des Schulhaus kompensiert. 11

in 274 in 272

Str.Abz.274

Str.Abz.274 Str.Abz.274

Erschliessungsstrasse ES I, 180 ml x 4.21 = ca. 760 12 + Ausweichstelle 2 x 10 12 = 20 m2 = 780 12 Rohr für Strassenbeleuchtung

Eigentümer

Parz. Nr.

GEW ICH- BEITRAGS- FLAECHETIJNG SATZ ABZUG STRASSE

GEWICHTUNG

ca .

Fläche

ra2 301/. 1001/. !. m2 ________ 1______________ 2______ 3______ 4___________ 5_________ 6____ 7________ x___ _

Gemeinde Malans (iemeinde Ma1ans 6e~einde Malans Gemeinde Malans Gerne i nde Ma 1ans

271Tn 275 274 287Tw 287Te 282Tw

3115 2365 4913

1400 1150

420 345

2270 2270

681)

2450 5956

1715 1215 4913

1715 1215 491 3

2450 5956

2450 5956

TOTAL

Gewichtung

......... ......... Gewichtung

2135 1561) 4913 6:30 2450 5956

12.07 8.82 27. 7t. 3.:34 13. 85 33. 66

94.15 68 . 80

2'1 . 'jS 10:3. 05 262. 55

176'14

100 . !)!)

780.01)

216.5(!

100% 30%

Kostenschätz un9 (8as1s 1992) :

a

------------------

'

,. ·/

Erschliessungsstrasse inkl. Rohr für Strassenbeleuchtung ca . Fr.

Gesamthaft Kosten

ca. r r. 2:3 '0 00.davon 1. Etappe: Erhöhung der Einfahrt in Unterdor fstrasse Mar ki erung der Fahrbahn über das Parkp latzare al ca. Fr. 5' 000.-

9esamthaft 1. Et.

12

ca. Fr. 28'000.-

l:31)'1)ü!J.-

Erschliessungsstrasse ES II,

lbO 12

Eigentümer

ca. GEWICHTUNG Fläche I.BAUTIEFE 2.BAUTIEFE

Div. Eigentümer

Parz. Nr.

GEWICH- BEITRAGSTUNG SATZ nach Fläche

¼ m2 30¼ 100¼ ___ 2____ _ 3__ ____ 4_____ ____ 5___ ___ 6___ ,___ 7____ 32.34 282 Te 3101 3101 3101 3101 283 2089 2089 2089 21. 78 2089 909 1437 1437 1437 1437 14.99 1151 942 942 942 't . 82 942 1697 1697 1697 1322 17. 70 1697 1326 323 323 323 323 3.37

't589

TOTAL

100. 00

+

-----

.•

-:--- -

·~ .:._ • 1

100%

Kostenschätzung (Basis 1992): Gesamthaft Kosten

ca. Fr.

13

40'000. -

Erschliessungsstrasse ES IV, 65 al x 4.2 1 = ca. 270 12

Ei •Jentümer

Parz. Nr.

ca. Fläche

GEWICH- BEITRAGSTUNG SATZ

GEWICHTUNG

m2 30i: 1001/. 1/. ____ 1_________ 2______ 3______ 4__________ 5___ __ 6_____ 7__ Gemeinde Malans Gemeinde Malans

287Tw

287Te

2270

2450

2270 680

2450

TOTAL

2450

680

.

21. 73

2450

78 .27

:)l:31)

!!JO. O!J

Kostenschätzung (Basis 19921:

ca. Fr.

Gesamthaft Kosten

14

50 '000.-

Neteorwasserleitung nördlich Säge ca. 200 11 Eigentümer

Parz.

Nr.

Gewich- Beitragtung satz

Fläche

I, m2 501/. 10!)1. _________ 1______,_ _ _ 2__ ,__3__ _4____ 5_____ 6___ ,__ 7---Gemeinde Malans 271 Tn 3i15 1558 i553 7. 7 Gemeinde Malans 274 4913 4913 49!3 24 . 2 11.6 Gemeinde Malans 275 2365 2365 2365 ·~1)57 9057 44.6 r 2:32 9057 10.3 283 2089 2089 2089 1. 6 1326 323 323 323

20305

TOTAL

10!)

Kostenschätzung (Basis 19921 : ca. Fr. 5!J'üüü.-

6esarathaft Kosten

.· ·\i ·-r-~ ----

I

+

.

1

.--:,--

: ·---.)/

. ,

<·

·~-.~-:_...,·.:.

===== =====

Gewichtung 100%

:::::: Gewichtung

i

'

.

·-:-·-.: ·-

-----

50%

15

Wasserleitung in Erschliessungstrasse Eigentümer

Parz.

Nr.

ca. 220 al

GEWICH- BEITRAGi:a. GEWICHTUNG SATZ Fläche 1. BAUTIEFE 2.8AUTIEFE TUN& m2

:30;,:

__ ___

1oor.

1, - - - _ _ _ _ _ 2_-4--_3 ___ 4. _ _1,-_5 6__ Gemejnde Halans 271Tn :)! 15 1400 420 1715 1715 2135 20.491 Gemeinde Malans 275 2365 1150 345 1215 1215 1560 14.973 Gemeinde Ma!ans 274 4'31:l 4913 4913 4913 47.154 * 282 '3057 '3057 1:311* 17.382 9057 i --- ---------+----- ------- -----\ TOTAL 10419 100 1 '

* Redu ktjonsfaktor wegen bestehender Leitung: 0.2

Kostenschätzung (Basis 19921 :

Gesamthaft Kosten

ca. Fr.

Kosten

ca . Fr . 62'000.-

- Subventionen ca.

ca . Fr.

..

·r~\ 7 -- , · __;·'

.. <·

Gewichtung 100% Gewichtung

30%

Gewichtung

20%

16

.

...

-:--. ..

~

!

77 '0 üü . -

15'000.-

BE!TRAGSATZTABELLE Sachbearbeitung und Verfahren

Parz. 1FLäCHE Nr. m2

1OOY.

50i:

!üi:

6EWICH- BEITRAGSSATZ TLIG Y.

- - - _ _ _ _ _ _ 2___ 3_____ 4_~_5 ___ 6_-1---+------+ 5509 24. !3 Gemeinde Malans 271 5509 5509 17 0. 07 Gemeinde Malans 272 17 171 29 IJ . 12 Gemeinde Malans 27:3 29 293 Gemeinde Maians 274 491:3 21.57 4913 4913 Gemeinde Malans 11:33 5.1 '1 275 2:365 118:J 9057 3'1 . 76 ~Oi. 9057 9057 21)'1 IJ. 92 2s:3 209 2089 .-, -1 • 227 1. Oü Gemeinde M alans 2S7Tw 2270 245 1. !j:3 Gemeinde Malans 287Te 2450 245 713 3. 15 718 909 !437 qa·' • ,L 471 2.07 115! 471 17[1 ü. 75 Oi v. Ei,;entümer 17ü 1322 1697 1:326 32 ü. l4 32:3 32 -ii"I ....

J..J..!

!

TOTAL

2278(1

l

[Gemeindeparzellen gesamthaft 51 . 13XJ

Gewichtung 100% Gewichtung

50%

Gewichtung

10%

17

1i)i}

Anmerkungen und Oienstbarkeiten im Alten und Neuen Bestand Im Alten Bestand Parz. Nr.

Im Neuen Bestand

271

Anmerkungen: A: Erstellung Postautohaltestelle Oienstbarkeiten: L: Recht zur Erstellung und zum Betrieb von einer Kabeltrennstation mit den dazugehörenden Kabelleitungen zS der AG BK, Klosters L: Baurecht für Wohn- und Geschäftshaus auf 50 Jahre, verselbständigt auf Baurechtsblatt 1393

(auf neuer Parz. Nr . 274) L: Recht zur Erstellung .und zum Betrieb von einer Kabeltrennstation mit den dazugehörenden Kabelleitungen zS der AS BK, Klosters L: Baurecht für Wohn- und Geschäftshaus auf 50 Jahre, verselbständigt auf Baurechtsblatt 1393

272

Anmerkungen: keine Oienstbarkeiten: L: Ueberbrückungsrecht zugunsten 282

aufgehoben

273

Anmerkungen: keine Dienstbarkeiten: L: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten

282, 274, 909, 1151, 1322 u. 1326

274

Anmerkungen: Dienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 282 und 273 L: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 282, 1151, 1322 lind 1326

aufgehoben

(früher Parz. 271): A: Erstellung Postautohaltestelle aufgehoben aufgehoben

275

Anmerkungen und Dienstbarkeiten: keine

282

Anmerkungen: keine Dienstbarkeiten: R+L: Fuss- und Fahrwegrecht zu lasten 274 und zugunsten 274, 1151, 1322 und 1326

,wfgehoben

R+L : Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273 und zugunsten 909

a1Agehoben

R: Ueberbrückungsrecht zulasten 272

a1Jfgehoben

R: Benützungsrecht zulasten 1326

R: Benützungsrecht zulasten 1326 18

'

.

R: Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht zulasten 1322

aufgehoben

L: Baubeschränkung zugunsten 1322

L: Baubeschränkung zugunsten 1322

R: Mitbenützung Schacht zulasten 909

aufgehoben R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 1409

283 Anmerkungen: keine Oienstbarkeiten: R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und zugunsten 1322 287 Anmerkungen: 2. Revers betr. Schopfbau Oienstbarkeiten: L: Beschränktes Bauverbot zugunsten 286

R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und zugunsten 1322

2. Revers betr. Schopfbau

L: Beschränktes Bauverbot zugunsten 286 L: Baubeschränkung zugunsten 286 L: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der PTT

L: Baubeschränkung zugunsten 286 L: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der PTT L: Recht zur Erstellung und zum Betrieb L: Recht zur Erstellung und zum Betrieb von einer von einer Kabeltrennstation mit den Kabeltrennstation mit den dazugehörenden dazugehörenden Kabelleitungen zG Kabelleitungen zG der AG BK, Klosters der AG BK, Klosters 645 keine Aenderungen 909 Anmerkungen: keine Dienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273 und 282

aufgehoben

R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 908 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 908

L: Mitbenützungsrecht Schacht zugunsten 28

1151 Anmerkungen: keine Oienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273, 274, und 282

aufgehoben Privatrecht]. Regelung: R+L: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten und zugunsten 1151 L: Mitbenützungsrecht Schacht zugunsten 1151

aufgehoben Privatrecht] . Regelung: R+L: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten und zugunsten 909 R: Mitbenützungsrecht Schacht zulasten 909

19

.

I

1322 Oienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 274 und 282 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273

R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und ·zugunsten 283

aufgehoben aufgehoben

R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und zugunsten 283

L: Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht aufgehoben zugunsten 282

R: Baubeschränkung zulasten 282

R: Baubeschränkung zulasten 282

L: Tiefgaragebenützungsrecht L: Tiefgaragebenützungsrecht an zwei Einstellplätzen an zwei Einstellplätzen Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 286 Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 286 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 1409

1326 Anmerkungen keine Dienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten aufgehoben 274 und 282 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273 aufgehoben L: Benützungsrecht zugunsten 282

L: Benützungsrecht zugunsten 282 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 1409

1409 (neu)

L: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von 282, 1322 und 1326

20