Teilrevision 1997
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Mesocco
Documento
- Numero
- 97.386
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Mesocco
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 25 feb 1997
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-
Die Regierung des Kantons Graubünden
—
L 1 I-
II Governo del Cantone dei Grigioni
-La Regenza dil Cantun Grischun
AMTSREGISTRATUR lil AMT FÜR RAUMPLANUNG 1
Mitgeteilt den
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Sitzung vom
7. MRZ.1997
25. Februar 1997
Protokoll Nr.
386
A. Mit Beschluss Nr. 1924 vom 27. August 1996 genehmigte die Regierung die von der
Gemeinde Mesoc co am 22. Februar, 9. März und 15. März 1995 verabschiedete Totalrevision der Ortsplanung u.a. mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Ersatzanordnungen:
1. Wohnbauzonen im Gesamtumfange von ca. 23,5 ha wurden aus Gründen der all-
gemeinen Wohnbauzonengrösse von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Vornahme weitergehender Wohnbauzonenreduktionen im Umfange von mindestens 6 ha, zurückgewiesen;
2.
3.
Die zona residenziale 2 nördlich von Darba wurde aus Lärmschutzgründen nicht
genehmigt;
Die Gemeinde wurde angewiesen, für die zone nucleo weitergehende Vorschriften
über das Nutzungsmass zu erlassen; im Sinne einer vorübergehenden Ersatz-
massnahme wurde für die zone nucleo u.a. eine AZ von 0.8 in Kraft gesetzt.
B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 1996 reichte die Gemeinde Mesocco der Regierung ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Mit diesem Wiedererwägungsgesuch beantragte die Gemeinde zum einen, die Regierung solle Wohnbauzonen, die bereits weitgehend
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2 überbaut sind, definitiv genehmigen. Wie sich aus der Besprechung vom 16. Januar
1997 in Chur ergab, geht es der Gemeinde in diesem Zusamenhange hauptsächlich
um die Wohnbauzonen des Zonenplanes 1:2'000 Pian San Giacomo (Gebiete Mon-
da/Spina, Coz, Breta). Zum anderen beantragte die Gemeinde in ihrem Wiedererwä-
gungsgesuch, die Regierung solle die zona residenziale 2 nördlich von Darba genehmigen. Diese Zone müsse als weitgehend überbaut eingestuft werden, weshalb eine
Nichtgenehmigung weder aus Gründen der allgemeinen Wohnbauzonengrösse noch
aus Lärmschutzgründen begründbar sei. Schliesslich beantragt die Gemeinde in ihrem
Wiedererwägungsgesuch, die Regierung solle darauf verzichten, für die zone nucleo im Sinne einer vorläufigen Ersatzanordnung eine AZ von 0.8 in Kraft setzen.
C. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Wohnbauzonen des Zonenplanes 1:2'000 Pian San Giacomo
Von den im Zonenplan 1:2'000 Pian San Giacomo ausgeschiedenen Wohnbauzonen hat die Regierung total 13,35 ha von der Genehmigung ausgenommen. Wie die Ge-
meinde in ihrem Wiedererwägungsgesuch zutreffend darlegt, befinden sich unter diesen 13,35 ha in der Tat Gebiete, die das Kriterium der weitgehenden Überbauung im Sinne von Art. 15 lit. a RPG an sich erfüllen würden, insbesondere im Gebiet Mon-
da/Spina. Der Umstand, dass gewisse Gebiete tatsächlich als weitgehend überbaut
eingestuft werden können, stellt jedoch kein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 11 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (WG)
dar. Dieser Umstand wurde von der Regierung nämlich nicht irrtümlich übersehen;
vielmehr hat die Regierung die fraglichen Wohnbauzonen unter ausdrücklichem Hin-
weis auf die weitgehende Überbauung nicht genehmigt. Die Nichtgenehmigung erfolgte mit Rücksicht auf das von der Gemeinde in diesen Gebieten gewählte spezielle Bau-
zonenreduktionssystem (vgl. Seite 14 des angefochtene Beschlusses).
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Wie sich anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 1997 in Chur zeigte, will die Gemeinde mit ihrem Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkte lediglich verhindern,
dass die bestehenden Gebäude plötzlich dem Zustimmungsverfahren für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) unterstehen. In diesem Punkte
kann der Gemeinde insoweit entgegengekommen werden, als ihr gestattet wird, Bau-
gesuche für die Erneuerung bestehender Bauten in den zurückgewiesenen Bauzonen
im Sinne von Art. 9c KRG sowie Baugesuche für teilweise Änderungen solcher Bauten im Sinne von Art. 9d KRG (massvolle Erweiterungen; geringfügige Zweckänderungen)
in eigener Kompetenz, d.h. ohne BAB-Verfahren, zu beurteilen und zu bewilligen. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Vorschriften über das Nutzungsmass gemäss
Zonenschema des Baugesetzes. Im übrigen ist daran festzuhalten, dass die Gebiete
innerhalb der zurückgewiesenen Bauzonenflächen bis zum Erlass einer neuen Zonen-
planung als übriges Gemeindegebiet zu betrachten und zu behandeln sind.
D. Wiedererwägungsgesuch betreffend die zona residenziale 2 Darba
Die Gemeinde stellt sich im Wiedererwägungsgesuch auf den Standpunkt, dass die
zona residenziale 2 Darba das Kriterium der „weitgehenden Überbauung" im Sinne von
Art. 15 lit. a RPG erfülle. Dieser Auffassung ist angesichts der in dieser Zone vorhanden rund 8 Wohnhäuser sowie angesichts des hohen Erschliessungsgrades beizu-
pflichten. Angesichts dieses Überbauungs- und Erschliessungsgrades kann die mit
Entscheid der Regierung Nr. 1924 vom 27. August 1996 erfolgte Unterstellung dieser
Zone unter die nicht weitgehend überbauten Gebiete durchaus als Versehen im Sinne
von Art. 11 Abs. 1 lit. c WG bezeichnet werden (im Gegensatz zu den Wohnbauzonen in Pian San Giacomo, wo die Nichtgenehmigung im vollen Bewusstsein der weitgehenden Überbauung erfolgte).
Der Umstand, dass die Regierung die zona residenziale 2 Darba unzutreffenderweise
als nicht weitgehend überbaut einstufte, stellt daher ein Wiedererwägungsgrund dar.
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4 Da die fragliche Wohnzone 2 Darba nach dem Gesagten als weitgehend überbaut ein-
zustufen ist, lässt sich deren Nichtgenehmigung jedenfalls unter dem Aspekt der Bauzonengrösse nicht vertreten; weitgehend überbaute Gebiete gehören gemäss Art. 15 lit. a RPG nämlich grundsätzlich in die Bauzone.
Unter dem Aspekt des Lärmschutzes hat der Umstand, dass die Zone als weitgehend
überbaut zu betrachten ist, zur Folge, dass die Zone nicht als „neue Bauzone" im Sinne
von Art. 29 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV), sondern als bestehen-
de Zone zu behandeln ist. Als bestehende Zone kann die fragliche Wohnzone 2 Darba grundsätzlich genehmigt werden, auch wenn die aus dem Betrieb der nahen Schiessanlage auf die Zone einwirkenden Lärmimmissionen den Planungswert der ES II, ja
sogar den Immissionsgrenzwert der ES II, überschreiten. Die Gemeinde ist jedoch darauf hinzuweisen, dass trotz Genehmigung der Zone die Erteilung von Baubewilligun-
gen nicht möglich sein wird. Aufgrund der Beurteilung des Amtes für Umweltschutz
können vorliegend die in Art. 31 LSV normierten Voraussetzungen für Baubewilligun-
gen in lärmbelasteten Gebieten nicht erfüllt werden. Eine Erfüllung dieser Vorausset-
zungen wäre erst möglich, wenn der Zone einerseits die nächsthöhere Empfindlich-
keitsstufe III zugeordnet würde und anderseits gleichzeitig (kumulativ) eine lärmtechni-
sche Sanierung der Schiessanlage vorgenommen würde.
E. Wiedererwägungsgesuch betreffend Anordnung einer AZ von 0.8 für die zone nucleo
Hinsichtlich des Entscheides der Regierung, für die zone nucleo ersatzweise eine AZ
von 0.8 festzulegen, bis die Gemeinde im Verfahren nach Art. 37 KRG selbst weitergehende Vorschriften oder Regelungen betreffend das Nutzungsmass erlassen hat, ver-
mochte die Gemeinde keine rechtsgenüglichen Wiedererwägungsgründe im Sinne von
Art. 11 WG namhaft zu machen;
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
5 Gestützt auf Art. 11 WG und Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Über das Wiedererwägungsgesuch der Gemeine Mesocco vom 28. Oktober 1996 wird wie folgt entschieden:
a) Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Nichtgenehmigung von Wohnbauzonen im Gebiet Pian San Giacomo wird nicht eingetreten.
Die Gemeinde wird jedoch ermächtigt, Baugesuche betreffend bestehende
Wohnhäuser in den nicht genehmigten Wohnbauzonen Pian San Giacomo in eigener Kompetenz, d.h. ohne BAB-Verfahren, zu prüfen und zu bewilligen,
soweit es um Erneuerungen im Sinne von Art. 9c KRG oder um teilweise Änderungen im Sinne von Art. 9d KRG im Rahmen der baugesetzlichen Zonenvor-
schriften geht.
b) Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die zona residenziale 2 Darba wird
gutgeheissen. Die erwähnte Zone wird genehmigt. Die Gemeinde wird jedoch
darauf aufmerksam gemacht, dass neue Wohnhäuser oder wesentliche Ände-
rungen an bestehenden Wohnhäusern in dieser Zone nur bewilligt werden dür-
fen, wenn die Bedingungen von Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung betreffend Baubewilligungen in lärmvorbelasteten Gebieten erfüllt sind.
c) Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die angeordnete AZ von 0.8 für die zone nucleo wird nicht eingetreten.
2. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Wiedererwägungsentscheides nötigen Kennzeichnungen in den Plänen anzubringen.
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Alt
3. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präs ent:
Dr. Maissen
tor:
Der Kanz
lic. iur. W.
oni
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione