Teilrevision San Rocco
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Mesocco
Documento
- Numero
- 09.1022
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Mesocco
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 27 ott 2009
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)f >---------- --
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
1022
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mesocco beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 24. Juni 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
-
-
Legge edilizia (art. 61 bis)
Piano delle zone 1:500 „San Rocco"
Piano generale delle strutture e di urbanizzazione 1:500 „San Rocco"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Mesocco die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. Juli 2009 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Concetto di un compostaggio centrale del Comune di Mesocco, Büro Oeconformica, Thusis, agosto 2008
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Mai 2009 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni
2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Juli 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Mesocco um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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1 Coverno del Cantone dei Grigioni
28. Oktober 2009
27. Oktober 2009
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B. GegenstandderRevisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Mesocco bildet die Schaffung der raumplanerischen Voraussetzungen zur Realisie-
rung einer zentralen Kehrichtsammelstelle für Mesocco und die anliegenden Fraktionen, eines offenen Parkplatzes, einer Reihe von Einzelautoeinstellboxen sowie eines Sammel- und Verarbeitungsplatzes für Grünabfälle. Für die Abfallsammelstelle, die Parkplätze und die Autoboxen wurde eine Zona per edifici ed impianti pubblici (EIP)
ausgeschieden. Für die Anlage zur Sammlung und Verarbeitung von Grünabfällen legte die Gemeinde eine Spezialzone (Zona compostaggio) mit Hochbauverbot fest.
Für die Fraktionen bzw. Geländestufen von Pian San Giacomo und San Bernardino
verfolgt die Gemeinde ein ähnliches dezentral-konzentriertes Konzept. Die vorlie-
gende Revision stellt eine vorgezogene Teilrevision im Rahmen einer umfassenden
Aktualisierung der Ortsplanung Mesocco, die derzeit in Bearbeitung ist, dar.
C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-
onalen Richtplan übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage keine Berührungspunkte mit
den rechtskräftigen Richtplänen aufweist und somit richtplankonform ist.
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D. Baugesetz Die Gemeinde Mesocco wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), beides in Kraft seit
dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeab-
stand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Me-
socco muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Bauge-
suchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen
kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Mesocco emp-
fohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung im Übrigen den Beitritt
des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Die Umsetzung der IVHB soll über eine Anpas-
sung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Mit einer Revision der KRVO werden die Gemeinden zu gegebener Zeit beauftragt, ihre kommunalen Baugesetze an die
IVHB anzupassen. Die Gemeinde Mesocco wird daher ihr BauG nicht nur an das KRG, sondern gleichzeitig auch an die IVHB anpassen müssen.
Im Übrigen gibt die am 24. Juni 2009 beschlossene Teilrevision der Legge edilizia (ad. 61 b1s) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Piano delle zone 1:500 „San Rocco" Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
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nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-
gungsverfahrens mussten im Piano delle zone 1:500 „San Rocco" einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich
sind. Mit Schreiben vom 21. September 2009 wurde die Gemeinde Mesocco darüber informiert. Der Gemeindevorstand Mesocco stimmte mit Schreiben vom 25. Septem-
ber 2009 der Behebung der formellen Mängel zu (Ergänzung des Legendeeintrages „Informazioni" mit „Settore di rilevamento delle zone di pericolo" sowie Ergänzung der EIP zwischen der bestehenden EIP auf Parz. Nr. 2421 und der neu beschlossenen EIP auf Parz. Nr. 762). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im
Piano delle zone 1:500 „San Rocco" vorzunehmen.
Im Übrigen gibt der Piano delle zone 1:500 „San Rocco" vom 24. Juni 2009 zu kei-
nen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Piano generale delle strutture e di urbanizzazione 1:500 „San Rocco" Der Piano generale delle strutture e di urbanizzazione 1:500 „San Rocco" vom
24. Juni 2009 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
2.
Die am 24. Juni 2009 beschlossene Teilrevision der Legge edilizia (art. 61 b1s)
wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Der Piano delle zone 1:500 „San Rocco" vom 24. Juni 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 39
Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
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a)
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Der Legendeeintrag „Informazioni" wird wie folgt ergänzt: „Settore di rileva-
mento delle zone di pericolo".
b) Die Zona per edifici ed impianti pubblici auf Parz. Nr. 762 wird bis zur Grenze der Parz. Nr. 2421 ausgedehnt.
3.
Der Piano generale delle strutture e di urbanizzazione 1:500 "San Rocco"
vom 24. Juni 2009 wird genehmigt.
4.
Der Gemeindevorstand Mesocco wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 6.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
7.
Der Gemeindevorstand Mesocco sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilung an:
nach den Vorgaben des ARE.
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- Amt
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione