Teilrevision Buchlisch Rüti
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rheinwald
Documento
- Numero
- 00.864
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Rheinwald
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 mag 2000
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
AMTSREGISTRATUR AMTFÜRRAUMPLANUNG Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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16. Mai 2000
17. Mai 2000
864
A.
\ __ -~J\JIT,SREGISTRATUR7. ~ R RAUMPLANUNG 1
Die Stimmberechtigten der Gemeinde S p I ü g e n beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 1999 eine Teilrevision ihrer Ortsplanung, umfassend einen Teilzonenplan 1:500 "Buchfisch Rüti", einen Generellen Gestaltungsplan 1:500 "Buchlisch Rüti" (Etappierung), einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 "Buchlisch Rüti" und eine Ausser Baugesetzesrevision (Art. 36bis). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Rechtskraft
Art. 26 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Dezember 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 23. Dezember 1999. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Splügen um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.
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Im Regionalen Richtplan Hinterrhein, Richtplanvorhaben .Konzept Deponien und Materialablagerung" vom 26. Juli 1994 (genehmigt durch die Regierung mit Beschluss Nr. 1470 vom 13. Juni 1995) ist das Objekt .Materialablagerung Buchlisch Rüti" (Objektblatt-Nr. 4.620) enthalten. Mit Verfügung vom 1. September 1999 genehmigte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft die Aufstufung der Materialablagerung .Buchlisch Rüti" in den Koordinationsstand .Festsetzung". Die richtplanerischen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Revisionsvorlage sind damit erfüllt.
C. Baugesetzesrevision (Art. 36bis)
Der von der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 1999 verabschiedete Art. 36bis gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
D. Teilzonenplan 1:500 „Buchlisch Rüti"
Der Teilzonenplan 1:500 .Buchlisch Rüti" umfasst die überlagerte Materialablagerungszone im Umfang von ca. 9'500 m2 sowie die zukünftige Grundnutzung der betroffenen Fläche. Das Ablagerungsvolumen beträgt ca. 85'000 m3 • Im Zusammenhang mit der vorliegend zu genehmigenden Materialablagerungszone im Gebiet .Buchlisch Rüti" ist die temporäre Rodung von ca. 7'400 m2 Waldareal erforderlich. Die notwendige Rodungsbewilligung wurde vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft am 19. April 2000 erteilt. Die Materialablagerung .Buchlisch Rüti" dient dem Zweck der Beseitigung von unverschmutztem Aushubmaterial. Sie bedarf daher einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 21 bzw. Art. 25/27 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und muss
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insbesondere die geltenden Anforderungen für lnertstoffdeponien nach Anhang 2 TVA erfüllen. Aus umweltrechtlicher Sicht ergibt sich, dass die Materialablagerung "Buchlisch Rüti" die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine lnertstoffdeponie ohne technische Abdichtung gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA im Wesentlichen erfüllt. Die erforderliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt kann in Aussicht gestellt werden. Im unteren Bereich des Ablagerungsareals besteht ein kleines Moor, welches durch die Erstellung der Materialablagerungsanlage zerstört wird. Für die Zerstörung dieses Moores sind nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Art. 14 Abs. 5 der eidg. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz ökologische Ersatzmassnahmen zu leisten. Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass sich die Gemeinde verpflichtet hat, das Auengebiet bei "Zipfa" in Absprache mit dem Amt für Natur und Landschaft zu revitalisieren und im Rahmen der laufenden Revision der Ortsplanung der Naturschutzzone zuzuweisen. Bei Vornahme der Ersatzmassnahmen ist aus fischereilicher Sicht zu berücksichtigen, dass der bestehende Bachlauf des nZipfenbaches" in seinem Unterlauf begradigt ist und durch ein Betonrohr in den "Hinterrhein" fliesst. Der Einstieg der Bachforellen ist für eine natürliche Verlaichung so nicht mehr möglich. Im Zuge der Ersatzmassnahmen ist der "Zipfenbach" wieder über den noch zum Teil bestehenden alten Bachlauf in den "Hinterrhein" einzuleiten. Das Bachbett und der Einlauf in den "Hinterrhein" sind dabei so zu gestalten, dass die Bachforellen wieder natürlich verlaichen können. Der Hauptfischereiaufseher Hans Wolf, Rothenbrunnen, ist für die Projektbegleitung beizuziehen.
Mit diesen Bemerkungen kann der Teilzonenplan 1:500 "Buchlisch Rüti" vom 16. Dezember 1999 genehmigt werden.
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E. Genereller Gestaltungsplan 1 :500 „Buchfisch Rüti" (Etappierung)
Ausgenommen entlang der Autobahn A 13, wo ein bestehender Zaun vorhanden ist, muss die Materialablagerung vollständig neu eingezäunt werden. Bei der Projektierung der aus umweltschützerischen Gründen notwendigen Umzäunung ist darauf zu achten, dass die vorhandenen Wechsel von Hirsch- und Rehwild erhalten bleiben. Die Projektierung ist daher in Rücksprache mit dem zuständigen Wildhüter Hans Gartmann, Tschappina, vorzunehmen.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 "Buchlisch Rüti" (Etappierung) vom 16. Dezember 1999 kann mit dieser Bemerkung genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1 :500 „Buchlisch Rüti"
Für die Zufahrt zur Materialablagerung .Buchlisch Rüti" ab der Italienischen Strasse und die Anlageteile innerhalb der Baulinie der Nationalstrasse A 13 ist eine Genehmigung des Kantons bzw. des Bundesamtes für Strassen erforderlich. Diese liegt noch nicht vor. Das für beide Bewilligungen notwendige Gesuch ist dem Tiefbauamt Graubünden einzureichen. Durch bauliche Massnahmen, welche in dem noch einzureichenden Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen aufzuzeigen sind, muss sichergestellt werden, dass das Oberflächenwasser zwischen Strassenkörper und der Materialablagerung abfliessen kann.
Mit diesen Hinweisen kann der Generelle Erschliessungsplan 1:500 "Buchlisch Rüti" vom 16. Dezember 1999 genehmigt werden.
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beschliesst die Regierung:
1.
Die am 16. Dezember 1999 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 36bis) wird genehmigt.
2.
Der Teilzonenplan 1 :500 „Buchlisch Rüti" vom 16. Dezember 1999 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Der Generelle Gestaltungsplan 1 :500 „Buchlisch Rüti" (Etappierung) vom 16. Dezember 1999 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 „Buchlisch Rüti" vom 16. Dezember 1999 wird genehmigt.
5.
Der Gemeindevorstand Splügen wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
6.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in dem am 25. April 1986 verabschiedeten Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des genannten Baugesetzes zur Verfügung.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Es werden keine Kosten erhoben.
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Namens der Regierung Der Präsident:
;2dJ
Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione