Quartierplan Rufena

Procedura di piano di quartiere · Klosters

Documento

Numero
89.GDE497
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Klosters
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 ott 1989

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Klosters con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3871_B_QP_Rufena_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda

Testo

VORSTAND DER GEMEINDE ı<LOS'rERS-SS-:RNEUS flüufiıß wenn

16. Okt

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PROT'OKOLL NR.

497

Genehmigung (B1.1.3. )

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, einen Quer tierplan für das Gebiet u'ena', Celfranga, zur öffentlichen Auflage bzw. an~ J

schliessenden Genehmigung durch das zuständige Organ der Gemeinde ein.

Die Bestand :teil des Quartier planes bildenden Parzellen liegen in der Wohnzone W3, 2. Etappe bzw. in der Dorfzone, alles gemäss Zonenplan von 1973 (siehe auch Ar t.

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Uer zur Diskussion stehende Qual tierplan ist in der Zeıt vom 26. Mai bis 15. Juni 1989 Öffentlich aufge~ legt worden. Innere t der gesetzten Frist ist dagegen folgende Einsp f Ache e ınqeqangen • ı

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` mi: Jim Anızag auf IJ csseı.*c Einfügung der geplanten neuen Strasse in das Gelände.

Zwischenzeitlich ist der Quer tıerplan überarbeitet wurden, alles in enger Zusammenarbeit mit dem für die Revision der Klosterser Or tsplanung zuständigen Planungsbüro, die Hegland & Par tner AG in Chur.

Bis bereinigte Fassung liegt B)

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seit 5. Oktober 1989 vor.

Die Beurteilung des zur Diskussion stehenden Quartierplans richtet sich nach den Vorschriften gemäss Ar t. 47 ff Baum, denjenigen des Regulativs betreffend die Abgab von Wasser in Privatbetriebe und Wohngebäude sowie für die Anlage und Unterhaltung von Wasserin-

16. Okt • 1989 N,/e5

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stallationen jeder Ar t und denjenigen des Gesetzes über die Abwasseranlagen samt Ausführungsbestimmungen hinzu, den generellen Wasserversorgungs- bzw. Kanals sationsprojekten GWP und GKP sowie den raumplanerischen Rechtssetzunqen von Bund und Kanton. Der Gemeindevorstand kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Grundeigentümer für Teilgebiete Erschliessungspläne erlassen. Die Erschliessungspläne e n g halten in der Regel: ı) Strassenplan mit Bau- und Niveaulinien b ) Plan betreffend Kanalisation, Wasser~ und Energie~ c)

versorgung Vor Teilung der Planungskosten

( Ar t .

47 Abs. l und 2 BauG ›

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Erschliessunqspläne können durch die beteiligten Grundeigentümer eingereicht ... werden. Im übrigen richtet sich das verfahren nach Ar t . 4 6 . Die Kosten der Erschliessunqsplanung sind in der Regel durch die Grundeıgentümer zu tragen. ( A r t . 4 8 BauG) Die Ersehliessunqspläne werden öffentlich aufgelegt. Bınnen 2 0 Tagen seit der Auflage können die betroffenen Grundeigentümer beim Gemeindevorstand schrif tlach Einsprache erheben. Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand über die Genehmigung der Erschliessunqspläne. ... ( A r t . 46 Baum)

•

Aus dem Quer tıerplan sich ergebende Eigentumsbeschränkunqen können im Grundbuch angemeldet werden ( Ar t .

39 Abs. 2

KRG).

Nach Überprüfung sämtlicher Details steht einer Genehmıgung des vorliegenden Quar tierplanes nichts entgegen.

anbelangt, CO was die Einsprache des wird festgestellt, dass diese einzelne Details des dieses unterliegt einem separaten Strassenprojektes ;.. ?!-* triff t . Dies bedeutet, dass Genehmiqungsverf Uhren erst im Rahmen des noch die Einrede des .

folgenden Verfahrens wird behandelt werden können.

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16. out. 1989 N/es D)

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Gestützt auf Art. 47 ff beschließt der Vorstand: Ü

Der Quartierplan Rufena, bestehend aus: Bericht über Allgemeine Bestimmungen. Quer tierplanvorschrif den und Schlussbestimmungen Quartierplan 1:200 mødell 1:200

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wird gvwehmigt und gleichzeitig in Kraft gesetzt. Urnen'

illiqunqsgebüh * de g.ı.IläC}t F * . 4 ' 5 0 0 . - 30 Tagen auf einzuzahlen.

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und ist

3. Das Grundbuchamt Klosters wird angewiesen, den in Ziff. 1 hiervor genehmigten Quer tierplan R u f e n s . Selfranga ( Erschliessungspflicht) auf den im

Quart ierplangebiet liegenden Parzellen anzumerken.

4

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid des Vorstandes kann innen t 20 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Rekurs erhoben wer~ den. Dieser hat die Begründung und Rechtsbegehren zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

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