Quartierplan Gäuggeli

Procedura di piano di quartiere · Klosters

Documento

Numero
93.GDE238
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Klosters
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 mag 1993

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Klosters con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3871_B_QP_Gaeuggeli_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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VORSTAND DER GEMEINDE KLOSTER$'SERNEUS

SITZUNG V O M

MITGETEILT A M

PROTOKOLL NR.

5. Mai 1993 N/cg

1 3. Mai 1993

238

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Quartierplan "Gäuggelí"

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Genehmigung (Bı.ı.3. )

Am 24. Februar 1993 reichte das In enıeur uro Darnuzer in Davos~platz, in Vertretung von , einen Quartierplan für das Gebiet Rüefa/Gäuggeli ein, alles zur öffentlichen Auflage bzw. anschliessenden Genehmigung durch das zuständige Organ der Gemeinde.

Die Bestandteil des Quartierplanes bildenden Parzellen liegen gemäss geltendem Zonenplan von 1973 in der Wohnzone 0.6. Gemäss Entwurf zum neuen Zonenplan bilden sämtliche Parzellen Bestandteil der Wohnzone 0.8 mit Quartierplanpflicht. Im einzelnen handelt sich um folgende Liegenschaften:

Parz. Nr. 1

Eigentümer

994 997 999 1000

Die Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes betr. Einmündung der Quartier-Erschliessungsstrasse in die Prättigauerstrasse liegt seit 21. April 1993 vor. Weiter erfolgte eine Vorprüfung durch das Grundbuchamt. Dessen Bemerkungen bzw. Feststellungen sind direkt dem Projektverfasser zugeleitet worden.

Der Quartierplan ist in der Zeit vom 12. März bis 1. April 1993 öffentlich aufgelegen. Innert der nachfolgenden Frist von 20 Tagen sind keine Einsprachen eingegangen. Die Beurteilung des zur Diskussion stehenden Quartierplanes richtet sich nach den Vorschriften gemäß Art.

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47 ff BauG, denjenigen des Gesetzes über die Wasserversorgung der Gemeinde Klosters-serneus samt Reglement hiezu sowie denjenigen des Gesetzes über die Abwasseranlagen ebenfalls samt Reglement hiezu, den generellen Wasserversorgungs- bzw. Kanalisationsprojekten GWP und GKP sowie den raumplanerischen Rechtsetzungen von Bund und Kanton. Weiter sind die für die Zukunft vorgesehenen einschlägigen raumplanerisohen Vorschriften der Gemeinde mitzuberücksichtigen, alles soweit diese weitergehenden belastenden Charakter als das geltende Gemeinderecht haben. Der Gemeindevorstand kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Grundeigentümer für Teilgebiete Erschliessungspläne erlassen. Die Erschliessunqspläne enthalten in der Regel : a) Strassenplan mit Bau- und Nivaulinien b) Plan betreffend Kanalisation, Wasser- und Energie-

versorgung c) Verteilung der Planunqskosten. (Art. 4 7 Abs. 1 und 2 Baugesetz) .

Erschliessunqspläne können durch die beteiligten Grundeigentümer einqereicnt . . . werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach wärt. 4 6 . Die Kosten der Erschliessungsplanung sind in der Regel durch die Grundeigentümer zu tragen. ( A r t . 48 Baugesetz)

Die Erschliessunqspläne werden öffentlich aufgelegt. Binnen 20 Tagen seit der Auflage können die betroffenen Grundeigentümer beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache erheben. Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand über die Genehmigung der Erschliessungspläne. (Art. 46 Baugesetz) Aus dem Quartierplan sich ergebende Eigentumsbeschrämkungen können im Grundbuch angemerkt werden. (Art. 39 Abs. 2 KRG)

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Nach Ueberprüfung sämtlicher Details steht im übrigen einer Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes nichts entgegen. Gestützt auf Art. 47 ff beschliesst der Vorstand:

1. Der Quartierplan Gäuggeli, bestehend aus:

- Quartierplanerläuterungen -_ Quartíerplanbestimmungen Situationspläne 1:500 -_ Anhang Bestandesverzeichnis,

wird genehmigt. 2. Die Bewiiligungsgebühr beträgt Fr. 2'00O.---- und ist innert 30 Tagen auf PC 70-106-0 Gemeindekasse Klosters einzuzahlen.

3. Die Eintragung dieses Quartierplanes in das Grundbuch wird zu gegebener Zeit, d.h. nach Eingang eines Begehrens von Grundeigentümer-seite, vom Vorstand veranlasst.

4. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid des Verstandes kann innert 20 Tagen nach Mitteilung beim verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Rekurs erhoben werden. Dieser hat die Begründung und Rechtsbegehren zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

s. Mitteilung durch Protokollauszua an:

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GEMEINDE KLOSTERS~S8R1;NIEOS •

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Präsıdentın:

Der Gemeındës I

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