Quartierplan Bigliac

Procedura di piano di quartiere · Falera

Documento

Numero
06.GDEf103
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Falera
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 gen 2006

Carta

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Testo

3572_B_QP_Bigliac.pdf

QUARTIERPLAN BIGLIAC, FALERA Der Gemeindevorstand Falera hat

an seiner Sitzung vom 16. Januar 2006 im Quartierplanverfahren "Bigliac"

I.

FESTGESTELLT

l. Mit Entscheid vom 6. Januar 2003 hat der Gemeindevorstand Falera die Einleitung der Quartierplanung Bigliac beschlossen. Die Planung bezweckt die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen bezüglich Erschliessung, Gestaltung und Parzellierung für eine teilweise Erneuerung der Bausubstanz im Hinblick auf eine zonengemässe Nutzung.

Gegen den Einleitungsbeschluss ging eine Einsprache ein. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde im März 2004 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Der gerichtliche Vergleich wird auf Wunsch und auf Antrag der Einsprecher als Beilage zum vorliegenden Quartierplanbeschluss aufgenommen.

Die Publikation der Quartierplanbestimmungen samt den einzelnen Bestandteilen und Plänen (insbesondere neuer Bestand, Gestaltungsplan, Erschliessungsplan, Richtpro— jekt) erfolgte am 15. Juli 2005. Dagegen gingen drei Einsprachen ein. Im Zuge der Einsprachebehandlungen wurde der Quartierplan mit seinen Bestandteilen in einzel— nen Punkten angepasst. Die entsprechenden Änderungen sind im Bericht vom 16. Ja— nuar 2006, der vom Gemeindevorstand ebenfalls genehmigt wurde, ausdrücklich und abschliessend aufgezählt. Die einsprachebedingten Änderungen erfolgten im Einver— nehmen mit den Betroffenen; eine nochmalige öffentliche Auflage im Sinne von Art. 79 Abs. 3 BG erübrigt sich damit.

4. Damit ist das Auflage— und Einspracheverfahren im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BG ab— geschlossen, womit die Baubehörde über den Erlass des Quartierplanes entscheidet. Die Beurteilung der drei Einsprachen erfolgt in separaten Einspracheentscheiden. Soweit die Einsprachen gutgeheissen werden, sind die entsprechenden Änderungen in den Quartierplanbestimmungen samt den einzelnen Bestandteilen berücksichtigt; im Einzelnen ergeben sie sich im Übrigen aus dem Bericht. Gestützt auf die Erkenntnisse des Auflage- und Einspracheverfahrens kann der Gemeindevorstand den Quartierplan nun genehmigen. Die betroffenen Grundeigentümer und Einsprecher werden direkt orientiert. Der Eigentumserwerb erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quarm tierplanes, womit dann auch der grundbuchliche Vollzug angeordnet wird (Art. 80 Abs. 3 und 4 BG).

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II.

ENTSCHIEDEN

Der Quartierplan "Bigliac", Falera, wird genehmigt. Der Genehmigungsentscheid sowie der Auszug des gerichtlichen Vergleichs vom März 2004 werden den Quartierplanvorschriften als integrierenden Bestandteil derselben an— geheftet.

Der Quartierplan "Bigliac" wird nach Eintritt der Rechtskrafi; im Grundbuch der Ge— meinde Falera zur Anmerkungen angemeldet. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden. Eingeschriebene Mitteilung an:

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Der Gemeindeschreiber

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A kam PLANUNG

ARCHITEKTUR

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BERATUNG

Gemeinde Falera

Quartiergestaltungsplan Bigliac Bericht

Vom w(in.semewindevsoärst't:nd genehmigt am: 16. Januar 2'006 Die P‘r‘ö‘s‘widse: ä t

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Der Gemeindesc:hreiber:

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Inhaltsverzeichnis

1

Anlass

i2 Einleitungsuerfahren, Beizugsgebiet und Plan Alter Bestand (Nr. 02) 3 Gestaltungshonzept .................................................................‚

3

...... _

3 3

.4. Erschliessungshonzept und Erschliessungsplan (Nr. 06).... ......

..... ..._..4

5 Gestaltungsplan (Nr. 05)4

6 Plan Neuer Bestand, neue Rechte und Pflichten (Nr. O4)...

........

‚.6

7 Grundbuchliche Behandlung7 8 Kosten und Kostenverteilung ..... ..... 9

Planungsahten

...... l......

.......

....... l.............

Anhang Anhang in:

Anhang 2:

Anhang 3:

Anhang 4:

Planbeilage Beizugsgebiet 12:1’00'0

Tabelle FIöchenverzeichnis Beizugsgebiet und Alter Bestand

Tabelle Neuer Bestand

Tabelle Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte

..... ‚.....

..... ..............8» ...... „1

1

Anlass

Im Herbst 2002 beschäftigte sich die

mit der künftigen Überbau-

ung ihrer Liegenschaften In Bigliac. Die Grundstücke liegen'In der Dorfzone und sind teilweise mit

ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden bebaut. Neubauten'Im Hofstattrecht fielen aufgrund der wohnhygienischen Verhältnisse ausser Betracht. Es drängte sich auch aufgrund der

Erschliessungsverhältnisse eine grundsätzliche Studie für eine künftige bauliche Nutzung in diesem

Quartier auf. Die Eigentümer gelangten deshalb vor Ausarbeitung von Projektplänen an die Baubehörde. Zu dieser Zeit befand sich das Siedlungsinventar als Grundlage für den Generellen Gestal-

tungsplan im Siedlungsgebiet in Arbeit. Das Quartier Bigliac gehört zum alten Dorfgebiet und ist

mit dem vorgelagerten Freihaltebereich von erheblicher ortsbaulicher Bedeutung. Mit der Casa Gronda befindet sich eines der wertvollen und schützenswerten Gebäude von Falera im Quartier.

An eine künftige bauliche Nutzung mussten deshalb erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt

werden. Im Entwurf für den Generellen Gestaltungsplan wurde eine QuartiergestaltungspIanpfläicht im Hinblick auf eine bauliche Erneuerung vorgesehen.

In Absprache zwischen Baubehörde und Vertretern wurde deshalb die Durchführung eines amtlichen Quartiergestaltungsplanverfahrens beschlossen. Die inhaltliche Bear— beitung wurde dem als Vertreter überlas— sen. Mit der Verfahrensleitung beauftragte die Gemeinde das Planungsbüro Madeleine Grob.

Einleitungsverfahren, Beizugsgebiet und Plan Alter Bestand (Nr. 02)

Mit Entscheid vorn 6. Januar 2003 beschloss der Gemeindevorstand die Einleitung der Quartierplanung. Die Planung bezweckt die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen bezüglich Erschliessung, Gestaltung und Parzellierung für eine teilweise Erneuerung der Bausubstanz im Hinblick auf eine zonengemässe Nutzung.

Das Bearbeitungsgebiet umfasst neben dem durch Strassen und Freihaltezone klar abgegrenzten

Quartier Bigliac (Dorfzone) auch die Parzelle Nr. 378 in der südlich angrenzenden Wohnzone. Es war

offensichtlich, dass die Zufahrt für eine Tiefgarage topographisch und gestalterisch am besten über die private Zufahrtsstrasse auf dieser Liegenschaft erfolgen würde.

Gegen den Einbezug der Parzelle Nr. 378 musste eine Einsprache- und Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden. In der Folge wurde der Anteil von Parz. Nr. 378 im Beizugsgebiet auf die Fläche gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid zu beanspruchende Fläche im Zufahrtsbereich (29 m2) beschränkt. Der Einleitungsbeschluss und das Beizugsgebiet erlangten mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 10.

Oktober 2003 Rechtskraft, was allen Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom I9. November 2003

mitgeteilt worden ist.

Änderung infolge Einspracheverfahren 2005/2006:

Im Rahmen des Auflage- und Einspracheverfahrens wurden 23 m2 von Parz. Nr. 378T gestützt auf den Vergleich (siehe Anhang der Quartierplanbestimmungen Nr. 01) wieder aus dem Beizugsgebiet entlassen, so dass genau die 6 m2 im Beizugsgebiet verbleiben, die für die Garagenzufahrt beansprucht wer-

den. Diese Anpassung des Beizugsgebietes ist im Gestaltungsplan Nr. 05 vom 12. Dezember 2005 ge-

mäss Einsprachenerledigung vermerkt und gilt stellvertretend für alle Pläne der Quartierplanung. Die Anderung ist im Anhang 1 bezeichnet und in den Tabellen im Anhang nachgeführt.

Gestaltungskonzept

Nach dem Abbruch des Stallgebäudes auf der Parzelle 372 entsteht innerhalb des Quartiers eine freie

Fläche mit Qualitäten. Die Casa Gronda wirkt nicht mehr eingeschlossen, die Bebauung der Parzellen 375 und 373 kann sich zur sonnigen West- und Südseite orientieren , es entstehen neue, schöne BIickbeziehungen und ein ortstvpischer, hofartiger Innenbereich.

Diese neu gewonnen Qualitäten sollen auch mit einer Neuüberbauung des Quartierplangebietes er-_ halten bleiben. Wie vielerorts im Dorf anzutreffen, werden die Häuser entlang der Strasse pOSItIonIert

Durch diese Konzentration der Bebauung an den Grundstücksgrenzen bleibt im Zentrum des Quartiers

4

ein Hof erhalten, um den sich die Häuser gruppieren. Dieser Hof bietet den Anwohnern einen attraktiven Aussenbereich. Vorgesehen für die Umsetzung im Gestaltungsplan sind die Definition von zulässigen Baufeldem und ein verbindlicher Freihaltebereich für den Innenraum. Für die Gestaltung des Inneraumes sollen sich die Eigentümer ebenfalls an ortstypischen und ursprünglichen Formen und Elementen orientieren. Der Wichtigkeit der Casa Gronda im Ortsbild (dominante und zu erhaltender Baute) soll durch eine sich unterordnende, höhenmässige Gebäudestaffelung bei den Neubauten angemessen Rechnung getragen werden.

Erschliessungskonzept und Erschliessungsplan (Nr. 06)

Das Baugebiet ist strassenmässig vollerschlossen. Die interne Erschliessung beschränkt sich auf

Fusswege und Parkierungsanlagen. Vorgesehen ist eine Tiefgarage mit Zufahrt über die Parz. Nr. 375 und 378 T (siehe auch Kap. 2). Die Flächenbeanspruchungen der beiden belasteten Grundstücke wurden im Rahmen der technischen Möglichkeiten minimiert. a) Etappierung Die Umsetzung des Ouartiergestaltungsplanes wird in mindestens zwei Bauetappen erfolgen. Das Grundeigentum (Parz. Nr. 369 ff) soll in naher Zukunft neu überbaut werden. Demgegenüber wird die Liegenschaft Nr. 375 vorderhand noch landwirtschaftlich genutzt. Erst nach einer Aufgabe dieses Betriebsstandortes ist hier eine Erneuerung gemäss Ouartierplannabsehbar. Das Wohnhaus wird allenfalls auch dann noch längerfristig bestehen bleiben. Das am Okono-

mietrakt angebaute Wohnhaus auf Parz. Nr. 373 wird vorderhand ebenfalls weiter genutzt werden. Eine Erneuerung ist im Zusammenhang mit dem Stallabbruch auf Parz. Nr. 375 oder später unab-

hängig davon möglich aber nicht zwingend. Die Liegenschaft mit der Casa Gronda wird grundsätzlich unverändert bleiben. Das Gebäude wurde mit Beschluss der Einwohnerversammlung vom 4. Februar 2005 im Generellen Gestaltungsplan als zu erhaltende Baute verbindlichen Schutzbestim-

mungen unterstellt. Die notwendigen Parkplätze werden in der Tiefgarage für die erste Bauetappe im Bereich der Parz. Nr. 372/376 erstellt. Die Erschliessung mit Fusswegen und Tiefgarage wird auf diese Etappierung abgestimmt und erfolgt oberirdisch weitgehend auf eigenem Grund. Gemeinschaftliche Nutzungen des Aussenraumes für Fusswege beschränken sich auf die Parzellen Nr. 365, 369 und 1580. Für die künftige, neue bauliche Nutzung auf der Parzelle Nr. 375 wird eine zweite Tiefgarage (angrenzend an und erschlossen über die Tiefgarage für die erste Bauetappe) realisiert werden. Sie kann teilweise unter dem Aussenraum der Parzelle Nr. 1580 erstellt werden (Unterbaurecht). Dieser Bereich kann deshalb voraussichtlich erst definitiv gestaltet werden, wenn diese zweite Bauetappe umgesetzt wird. Die oberirdischen Abstellplätze der Parzellen Nr. 373 und 375 sind zulässig, solange keine baulichen Erneuerungen stattfinden, die zusätzlichen Parkplatzbedarf schaffen. Sobald neue Nutzflächen mit anrechenbarer Bruttogeschossfläche geschaffen werden, ist die Parkierung unterirdisch im Bereich für die zweite Bauetappe der Tiefgarage zu lösen. b) Werkleitungen

Das Baugebiet ist vollerschlossen. Es sind keine Festlegungen im Quartierplan notwendig. Falls eine bestehende Leitung der Gemeinde infolge der Bauvorhaben umgelegt werden muss, ist dies Sache

der Gemeinde. Die allenfalls notwendigen Anpassungen von vorhandenen Privatanschlüssen sind

Sache der interessierten Grundeigentümer.

5 Gestaltungsplan (Nr. 05)

Im Gestaltungsplan sind im Wesentlichen die künftig überbaubaren und die freizuhaltenden Flä-

chen bezeichnet. Für die Umsetzung des Gestaltungskonzeptes werden drei Baufelder für Hochbau-

ten, ein Baufeld für Nebenbauten und ein Freihaltebereich festgelegt. Die massgeblichen Vorschriften für die zulässigen Bauvolumen sind im Gestaltungsplan festgelegt. Für die bestehenden Wohnbauten auf den Parzellen Nr. 373 und 375 gilt zusätzlich die Bestandesgarantie solange das nutzbare Gebäudevolumens nicht vergrössert wird.

i

Die Baufelder gelten verbindlich anstelle der Grenz- und Gebäudeabstände. Sie gewährleisten den minimalen Gebäudeabstand von 6.5 m gemäss Baugesetz zwischen den Baufeldern. Innerhalb des Baufeldes 2 für geschlossene Bauweise ist der minimale Gebäudeabstand mit dem zulässigen Bau-

feld für einen Einzelbau definiert (5 m gegenüber der bestehenden Baute auf Parz. Nr. 375 und 6—5 5 m (formelle Korrektur vom 9.03.06 gemäss verbindlicher Vorgabe im Plan Nr. 05 vom 12.12.05) gegenüber der bestehenden Baute auf Parz. Nr. 373). Die Liegenschaftsgrenzen dürfen jederzeit und unabhängig von den Auswirkungen auf den Grenzabstand durch die Privaten im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Sie bewirken keine Veränderung der überbaubaren und freizuhaltenden Flächen im Quartier. Näher- und Grenzbaurechte sind mit der Verbindlichkeit der

Baubereiche aus dem Ouartiergestaltungsplan implizit enthalten.

Für die Parzellen Nr. 365 und 369 gilt die bestehende Gebäudegrundfläche der zu erhaltenden Casa Gronda sinngemäss als überbaubarer Hochbaubereich.

Der Freihaltebereich dient als Hof- und Gartenbereich und zur inneren Erschliessung mit Fusswegen. Der zentrale Bereich kann im Rahmen der zweiten Etappe den Nutzungsansprüchen entsprechend als privater Garten- und Erschliessungsbereich je Liegenschaft gestaltet werden. Bei gegenseitigem Interesse der künftigen Eigentümer der Parz. Nr. 365, 369, 1580, 373 und 375 ist es jedoch wünschbar,

dass eine gemeinschaftliche Gestaltung als Hof und Quartierbegegnungsort realisierbar wird, indem

auch die Parzellen Nr. 373 und/oder 375 bei der gemeinsamen Aussenraumgestaltung einbezogen werden. Diesbezügliche Regelungen sind freiwillig und bei der Umsetzung der zweiten Etappe zwischen den Grundeigentümern privat zu treffen.

Damit der hofartige Charakter sichergestellt werden kann, ist auf Zäune als Abschrankungen auf

den Grenzen im Innenbereich zu verzichten. Die Kennzeichnung von Liegenschafts- und Nutzungs-

grenzen und die für die Anlagen erforderlichen Geländeanpassungen erfolgen bei Bedarf mittels Terrassierungen, die auch den Geländeverlauf berücksichtigen. Die Ausbildung von Absätzen ist mit einheitlich gestalteten Stützmauem aus Bruchsteinen auszuführen. Einzäunungen im Bereich der Liegenschaft Nr. 375 sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zulässig. Die neue Bebauung ordnet sich in ihrer Positionierung und ihrer Höhenentwicklung der Casa Gronda unter. Die Bebauung im Baufeld 1 rückt soweit von der westgrenze zurück, dass ca. die Hälfte

der Casa Gronda freisteht, die Firsthöhen der Neubauten bleiben jeweils unter der der Casa Gronda.

Die neuen Baukörper sollen ein ruhiges Erscheinungsbild abgeben und damit eine gesamtheitliche Stimmung und Gestaltung im Quartier zum Ausdruck bringen, wie dies für intakte Ortsteile typisch ist. Zulässig sind, rechteckige Gebäude mit Satteldach. Fassadenversätze und Einschnitte sind mit Zurück-

haltung einzusetzen. Eine Begleitung der Bauvorhaben durch den Bauberater ist zwingend (siehe auch

Ortsbildschutzbereich gemäss rechtskräftigem Generellen Gestaltungsplan für das Siedlungsgebiet der Gemeinde Falera).

Weitere Bestimmungen und Ausführungsvorgaben für Bauten und Anlagen sind in den Quartierplanbestimmungen Nr. 01 festgelegt. Zum Verständnis wird auch auf Kapitel 6 und auf den Plan„Neuer Bestand, Rechte und Pflichten (Nr. 04) verwiesen.

Im Plan Nr. 07 „Richtprojekt mit Geländeschnitten“ ist eine mögliche, unverbindliche Überbauung zur Veranschaulichung der zulässigen Baubereiche und der maximalen Trauf- und Firsthöhen dargestellt.

Änderung infolge Einspracheverfahren 2005/2006:

Im Rahmen des Auflage- und Einspracheverfahrens sind die Baufelder und Gebäudevolumen noch einmal überprüft worden. Die Baufelder 2 und 3 wurden im Grenzbereich geringfügig angepasst. Um die Unterordnung der Neubauten gegenüber der Casa Gronda noch stärker zu akzentuieren, wurden die zulässigen Gebäudehöhen in den neuen Baufeldern noch etwas reduziert. Beim Baufeld 1 wurde

zusätzlich eine minimal einzuhaltende Terrainhöhe ergänzt; Damit ergibt sich bei dieser Neubaute eine

Geschossigkeit bis zur Traufe wie bei der Casa Gronda. Die Anderungen sind im „Gestaltungsplan Nr.

05 mit Anderungen gemäss Einsprachenbehandlung“ vom 12. Dezember 2005 verbindlich festgelegt.

Diese angepassten Verhältnisse sind mit dem Plan „Richtprojekt mit Geländeschnitten, Nr. 07“ vom 12..

Dezember 2005 ebenfalls neu dokumentiert. Die Pläne vom 12. Dezember 2005 ersetzten die Pläne

der öffentlichen Auflage.

6 Plan Neuer Bestand, neue Rechte und Pflichten (Nr. O4) und Erschliessungsplan (Nir. 06) a) Neuer Bestand

Die Liegenschaften werden eigentumsmässig entflechtet. Die aktuellen Verhältnisse sind dem Plan

Nr. O3 „Darstellung der Eigentumsverhältnisse“ zu entnehmen. Die Parzellen Nr. 366, 370, 372 und 376T werden zur neuen Parzelle Nr. 1580 vereinigt. Die Mehr— und Minderzuteilungen erfolgen nach intemen Vereinbarungen der Grundeigentümer. Die Anderungen haben keinen Geldausgleich im Ouartierplanverfahren zur Folge.

Die Parzellen Nr. 365, 369, 373 und 375 bleiben unverändert. Auf Parzelle Nr. 369 ist zwischenzeitliich Stockwerkeigentum begründet worden. Die Parzelle Nr. 435 wurde zwischenzeitlich von abgetreten und mit Parzelle Nr. 462 vereinigt.

b) Rechte und Pflichten, insbesondere für die Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Quartiers wird in Etappen im Zusammenhang mit privaten

Bauvorhaben realisiert. Der Erschliessungsplan enthält deshalb die einzuhaltenden konzeptionellen Vorgaben. Mit Rechten und Pflichten werden die Details für die Umsetzung und Sicherstellung definiert. Soweit nichts anderes privatrechtlich vereinbart worden ist oder im Folgenden festgelegt wird, werden die Rechte entschädigungslos eingeräumt.

Für die Nutzung der privaten Strasse auf Parzelle Nr. 378T als Zufahrt In die Tiefgarage wird ein Bau- und Überfahrtsrecht begründet. Die belastete Fläche von 6 m2 ist Im Plan Nr.04 bezeichnet.

Das Baurecht umfasst ausschliesslich die notwendigen Anpassungsarbeiten am Strassenkörper, die im Zusammenhang mit dem Bau der Garagenzufahrt notwendig sind. Sie sind vor der Bauausfüh-

rung mit der Grundeigentümerin von Parz. Nr. 378 T abzusprechen. Die belastete Fläche darf von den Berechtigten befahren und nur in Notfällen begangen werden (kein Fusswegzugang zu den

Grundstücken via Tiefgarage). Im weiteren gelten die Vorgaben der Fahrwegdienstbarkeit gemäss

Ziffer 1 b) des Vergleichs vom 24./29.03.2004, siehe Anhang der Quartierplanbestimmungen Nr. 01. Eintrag im Grundbuch als Fass-undFahrwegrecht 2L. 378, 2.6. 365, 360, 373, 375, 7580

Für die Zufahrt in die Tiefgarage werden Bau— und Nutzungsrechte für eine Garagenzufahrt zulasten Parzelle Nr. 375 begründet. Die belastete Fläche von 13 m2 ist im Plan Nr. O4 bezeichnet. Diese Flächenbeanspruchung wird durch ein Nutzungsrecht zugunsten Parz. Nr. 375 und zulasten

Parz. Nr. 1580 an der im Plan Nr. 04 bezeichneten Fläche von 25 m2 (zwischen den Baufeldernl und 2) kompensiert. Das Recht kann mit der Flächenbeanspruchung für die Tiefgaragenzufahrt ausgeübt werden. Vorbehalten sind bei Bedarf spezielle Nutzungsregelungen zwischen den Parteien während der Bauzeit. Mit der Realisierung der zweiten Bauetappe wird die Mitbenutzung der Tiefgaragenzufahrt durch die Liegenschaft Nr. 375 mittels Einräumung des Nutzungsrechtes an der ebenfalls im Plan Nr.04 bezeichneten Fläche von 14 m2 zulasten Parz. Nr. 375 und zugunsten Parz. Nr. 1580 entlang dersel-

ben Grenze wiederum abschliessend kompensiert. Damit entsteht eine gradlinige Nutzungsgrenze

zwischen den Liegenschaften Nr. 375 und 1580. Für das Baufeld 1 entsteht ein grösserer Bereich für gemeinsame Aussenanlagen. Die definitive Fusswegerschliessung der Parzellen Nr. 365, 369 und 1580

kann auf „eigenem“ Boden realisiert werden. Dieses Recht kann erst ausgeübt werden, wenn die heutige, landwirtschaftliche Nutzung durch einen Neubau im Baufeld 2 abgelöst ist. Der Gartenbereich von Parzelle Nr. 375 kann dann bei Bedarf mittels Abstufung (Terrassierung mit Mauer) entlang dieser Nutzungsgrenze klar vom Nachbargrundstück abgetrennt werden. Wenn die zweite Etappe realisiert wird, kann auf Wunsch der Eigentümer die Parzellengrenze auch auf diese Nut—

zungsgrenze angepasst werden (ohne Geldausgleich). Die Mutationskosten würden dann je zur Hälfte von den Liegenschaften Nr. 375 und 1580 getragen. Eintrag im Grundbuch als gegenseitiges Benützungsrecht an Gartenfläche z.L. undz. G. 375 und378 und Fuss- und Fahrwegrecht z. G. 375, z.L. 1580

Für die Tiefgarage, zweite Bauetappe ist ein Unterbaurecht zulasten der Parzelle Nr. 1580 notwen-

dig. Da die beanspruchte Fläche erst mit dem Bauprojekt definitiv abgegrenzt werden kann, wird

das Recht mit dem Ouartierplan generell sichergestellt. Die maximal beanspruchbare Fläche ist Im

Erschliessungsplan Nr. O6 bezeichnet. Beide Etappen für die unterirdischen Parkierungsanlagen dür-

fen auch weitere Kellerräume der berechtigten und belasteten Parzellen Nr. 375 und 1580 umfassten. Hinweis vom Grundbuchamt llanz: Eintrag im Grundbuch als (unterirdisches) Grenzüberbaurecht fürAutoeinste/Ihalle z.L. [580, z. G. 375 Für die Tiefgaragen und die weiteren Räume im Untergeschoss (erste und zweite Bauetappe) wird mit dem Quartierplan ebenfalls ein gegenseitiges. allgemeines Nutzungsrecht festgelegt. Es umfasst die notwendigen Zu- und Durchfahrten und weitere Flächenbeanspruchungen nach Bedarf. Im De-

tail werden die gegenseitigen Ansprüche aufgrund der Ausführungsprojekte in den Stockwerkbegründungen oder adäquaten Verträgen grundbuchlich zu regeln sein. Die Rechte werden deshalb

im Plan Nr. O4 nicht gekennzeichnet.

Für die Beanspruchung der Privatstrasse im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage sind Abmachungen zwi-

schen den Eigentümern der Parzelle Nr. 378T und der Parz. Nr. 1580 getroffen worden. Sie sind Gegenstand des Vergleichs vom 24./29.03.2004 zwischen

‚ welcher zum integrierenden Bestandteil der Quartierplanung erklärt wird (siehe Anhang der Quartierplanbestimmungen Nr. 01). In den vereinbarten zwei unterirdischen Parkplatzrechten der Eigentümer von Parz. Nr. 378T in der Tiefgarage. erste Bauetappe ist auch ein Fahr- und Fusswegrecht zugunsten Parz. Nr. 378 und zulasten der Parzellen Nr. 375 und Nr. 1580 enthalten. Eine separate Einräumung dieses Rechts erübrigt sich. Für die bauli-

che Ausführung und Gestaltung der Grenzmauer zwischen den Parz. Nr. 378 und 1580 sieht der Vergleich (siehe Anhang der Quartierplanbestimmungen Nr. 01) ein Grenzbaurecht zulasten Parz. Nr. 378 und zugunsten Parz. Nr. 375 und 1580 (alt 376) vor. Das Grenzbaurecht wird entsprechend eingetragen. Für die Gestaltung ist der Vergleich (Siehe Anhang Ouartierplanbestimmungen Nr. 01)

massgebend. Die Pläne sind den Quartierplanbestimmungen Nr. 01 beigelegt.

Da der Hofraum erst mit der zweiten Bauetappe definitiv baulich gestaltet werden kann (Bereich für gemeinschaftlich genutzte Aussenanlagen der Parzellen Nr. 365, 369 und 1580 inkl. Bau- und Nutzungsrecht für Aussenanlagen zulasten Parz. Nr. 375), ist eine provisorische Lösung für die Fusswege und Anlagen im Bereich der Parzelle Nr. 1580 zulässig.

Das Quartier ist intern verkehrsfrei. Die notwendigen Fusswegverbindungen für die erste Etappe sind für die Bedürfnisse der Casa Gronda und der Baute im Baufeld 1 auf der Parzelle Nr. 1580 unter Berücksichtigung des Nutzungsrechtes zugunsten Parzelle Nr. 375 zu regeln. Die Parzellen Nr. 373 und 375 regeln ihre Bedürfnisse dannzumal ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen auf eigenem Grund und unter Berücksichtigung der Bau- und Nutzungsrechte gemäss Plan Nr. O4. Die Liegenschaft Nr. 373 hat Anspruch auf einen geeigneten Zugang zur Tiefgarage (zweite Bauetappe). der bei Bedarf über Parzelle Nr. 375 führt (nur bei einer baulichen Erneuerung im Baufeld 3). Die im Erschliessungsplan eingetragenen Fusswege sind nur generell verbindlich und können in der

detaillierten Linienführung projektbedingt abweichen. Die Fusswegrechte der Parz. Nr. 365 und 369 zulasten Parz. Nr. 1580 werden entschädigungslos eingeräumt. Der Unterhalt wird unter den Parteien mit der Stockwerkbegründung für die Tiefgarage geregelt. Eintrag im Grundbuch als Fusswegrecht z.L. 7580, z. G. 365, 369

Die Sicherstellung der Rechte erfolgt grundsätzlich mittels Anmerkung der Quartiergestaltungspla-

nung auf allen Parzellen im Beizugsgebiet. Der Inhalt der Quartierplanakten ist verbindlich für Eigentümer und Gemeinde und mit der Anmerkung auch für berechtigte Dritte ersichtlich. Soweit Rechte eindeutig und abschliessend Iokalisierbar sind, werden gemäss Weisung des Grundbuchamtes neue Dienstbarkeiten begründet (siehe grundbuchlicher Vollzug und Anhang 4).

Grundbuchliche Behandlung

a) Neuer Bestand

Der Neue Bestand ist der Tabelle im Anhang 3 ersichtlich.

b) Nachführung der Grundbuchvermessung

Nach Abschluss des Verfahrens wird der Ouartierplan von der Gemeinde dem Grundbuchamt weitergeleitet. Der Nachführungsgeometer wird vom Grundbuchamt beauftragt, die Parzelle Nr. 376T von der Stammparzelle ausserhalb des Ouartierplangebietes abzutrennen und mit den Parzellen Nr. 366, 370 und 372 zur neuen Parz. Nr. 1580 zu vereinigen sowie die notwendigen Mutationsakten zu erstellen. Die Nachführung kann als reine Büromutation durchgeführt werden. Es braucht keine neuen Grenzzeichen. Die wegfallenden Grenzzeichen werden mit den Bauarbeiten zerstört. Rekonstruktio— nen von Grenzzeichen sind bei Bedarf Sache der Ersteller von neuen Bauten ‚im Quartier.

c) Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte Aufgrund der Grundbuchauszüge sind die Vorgaben für die Bereinigung im Grundbuch im Anhang 4 gemäss Angabe des zuständigen Grundbuchamtes in llanz zusammengestellt. Infolge Parzellen-

vereinigung werden die meisten Anmerkungen und Vormerkung der Parzellen Nr. 366, 370, 372 und 376 hinfällig und können gelöscht werden. Was auf die Parzelle Nr. 1580 zu übertragen ist, zeigt Anhang 4. Die Rechte und Pflichten gemäss Kap. 6 sind mit der Anmerkung des Quartierplanes inhaltlich im Detail sichergestellt. Die landwirtschaftlich begründeten Rechte und Lasten zwischen den Parzellen Nr. 373 und 375 (Wegrechte, Holzdeponierung) werden mit dem Eintrag des Quartierplanes gelöscht. Sie bleiben für die beiden Parteien jedoch noch solange verbindlich, wie die landwirtschaftliche Nutzung weiter besteht. Auf allen Grundstücken im Beizugsgebiet ist der Quartiergestaltungsplan Bäig’liiac anzumerken. Kosten und Kostenvertei‘lung

a) Planungsarbeiten und grundbuchlicher Vollzug

- Quartierplanung Einleitungsverfahren (inkl. Beschwerdeverfahren) ca. Entwurf und Auflageverfahren (exkl. allfällige Rechtsmittelverfahren) c a . - Nachführung Grundbuchvennessung ca. - Kosten Grundbuchamt ca. Total

F r. Fr. Fr. F r.

25 ’ O 00 .5O’OO0.3’ O O O . 2' OO O . -

ca. Fr.

80'000.-

D‘ie Verfahrenskosten sind grundsätzlich von den nutzniessenden Parzellen zu tragen. Dies sind alle Grundstücke im Quartierplangebiet, ausser der ehemaligen Parzelle Nr. 435. Die im Planungsver—

fahren vorgesehene Zuteilung an die Gemeinde wurde zwischenzeitlich bereits auf Kosten der Ge-

meinde vollzogen. Ein Kostenanteil aus dem Nutzen der Parz. Nr. 378 T entfällt. Der Nutzen ist ausschliesslich aus dem Vergleich vom 24.]29.03.2004 mit den Eigentümern der Parz. Nr. 1580 im Rahmen des Einleitungsverfahrens entstanden. Ebenfalls privat geregelt wurde auch die Abgeltung der auf die Parzellen Nr. 365 und 369 entfallenden Kostenanteile. Sie gehen zulasten der Parz. Nr. 1580.

Aufgrund der Etappierung werden die Verfahrenskosten der Grundstücke Nr. 373 und 375 von Parzelle Nr. 1580 vorfinanziert. Da das Ouartierplangebiet klein ist, die relaltiv hohen Kosten vor allem aus der ganzen Erschliessungs- und Etappierungsproblematik entstehen und die Beträge auf unbestimmte Zeit vorfinanziert werden, sind die Kostenanteile nicht genau proportional zu den Parzellenflächen, sondern auf pauschale Anteile festgelegt. Wenn die tatsächlich resultierenden Kosten nach Abschluss des Vefahrens den Rahmen von Fr. 80'000.- mit einer Genauigkeit von 10% einhalten, gelten die nachfolgenden Pauschalanteile in Franken. Andernfalls sind die Anteile gemäss den prozentualen Anteilen zu berechnen.

Parzelle N2r. Fläche (m2)

Kostenanteil (ca.)

0/0-

Begründung

369

8’000

1:0

Regelung Zufahrt, Tiefgarage, Wege)

365

129

373

171

375

662

15-80

Total

1:216

8361

8’000

10

8'000

10

24’000

w30

32’000

80’000

40

Regelung Zufahrt, Tiefgarage, Wege)

Regelung Zufahrt, Tiefgarage, Aufsto-

ckungsmöglichkeit

Bauliche Nutzung und Erschliessung

Bauliche Nutzung und Erschliessung

Aufgrund der genannten Regelungen entfallen auf die Parz. Nr. 1580 zuzüglich der Kostenanteile für die Parzellen Nr. 365 und 369 60 °/o der Kosten oder ca. Fr. 48'000.-. Der wesentliche Nutzen aus der Planung entsteht den Parzellen Nr. 375 und 1580, da hier die hinreichenden Voraussetzungen für eine zonengemässe Nutzung geschaffen werden. Die Parzellen Nr. 373 und 375 haben den zusätzlichen Nutzen, dass ihre Kostenanteile auf unbestimmte Zeit zinslos vorfinanziert werden. b) Erschliessung und Ausstattung

Alle Anlagen der ersten Etappe werden im Zusammenhang mit der Überbauung der Parzelle Nr. 1580 realisiert und von deren Eigentümern oder Vertretern auch finanziert. Die Kostenanteile der weiteren berechtigten Parzellen an Parkplätzen im Quartierplangebiet sind bereits privatrechtlich vereinbart.

Die Garagenwand auf der Ostseite wird gemauert und abgedichtet, sie wird ausgebrochen wenn die 2. Bauetappe realisiert und die Tiefgarage erweitert wird. Die Erstellung und Finanzierung der Tiefgarage, zweite Bauetappe, inklusive Ausbruch und Neuanschluss ist Sache der Parzelle Nr. 375. Sobald sie das Unterbau-, das Zufahrts- und Durchfahrtsrecht durch die dannzumal bestehende Tiefgarage beansprucht, hat sie sich nachträglich auch an den Erstellungskosten der gemeinschaftlich genutzten Teile (Zufahrt usw.) zu beteiligen. Die Ersteller der Anlagen dokumentieren hierfür die ausgewiesenen Kosten nach Abschluss der Bauarbeiten. Sie informieren die künftig kostenpflichtigen Dritten, welche die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Ergeben sich offene Fragen zur Abrechnung wird ein unabhängiger Fachmann von der Gemeinde mit einer Prüfung und Beurteilung beauftragt. Die Kosten sind hälftig von den Parteien zu tragen. Die von allen Beteiligten visierten Abrechnungsunterlagen werden bei der Baubehörde hinterlegt. Die Kosten für die gemeinschaftliche Tiefgarage werden entsprechend der Anzahl Parkplätze je Etappe aufgeteilt. Beim nachträglichen Einkauf wird der Kostenanteil unter angemessener Berücksichtigung des dann-

zumaligen Zeitwertes festgelegt. Können sich die Parteien nicht privat einigen, wird eine amtliche Schätzung eingeholt. Diese ist verbindlich.

Die Unterhaltsfragen zwischen den Parzellen Nr. 365, 369 und 1580 werden mit der Stockwerkbegründung privatrechtlich geregelt.

c) Fälligkeit der Kostenanteile für das Verfahren

Die Kosten für das Verfahren werden nach Vorliegen aller Rechnungen von der Gemeinde in

Rechnung gestellt. Sollten sich beim grundbuchlichen Vollzug Verzögerungen ergeben, behält sich

die Gemeinde vor, Akontozahlungen für die abgeschlossenen Verfahrensschritte. zu verlangen.

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Amtlicher Quartierplan „Bigliac“

Quartierplanbestimmungen — Nr. 01

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Geltungsbereich

Art. 1 Diese Quartierplanbestimmungen gelten in Ergänzung zu den

Bestimmungen im Bericht und in den Plänen für die bauliche Nutzung, die Erschliessung und die Freiraumgestaltung auf den Parzellen Nr. 365, 369, 373, 375 und 1580.

Art. 2

Vorbehalt der geltenden Alle Bauvorhaben im Quartierplan haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils Bauvorschriften geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche

Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Etappierung

Art. 3

In der 1. Etappe wird das Baufeld 1 und die Tiefgaragenzufahrt mit der 1. Bauetappe der Tiefgarage erstellt. Nach dem Abbruch des landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes auf der Parzelle 375 wird in einer 2. Bauetappe im Bereich des Baufeldes 2 eine neue Wohnbebauung realisiert und die Tiefgarage erweitert

Bei einer baulichen Erneuerung auf Parzelle Nr. 373 gelten die Vorgaben

des Baufeldes 3.

Gestaltung der Bauten

Art. 4 Die Baukörper sollen ein ruhiges Erscheinungsbild abgeben, rechteckige

Gebäude mit Satteldach.

Fassadenversätze und Einschnitte sind mit Zurückhaltung einzusetzen. Die Bauten sind harmonisch ins Terrain einzufügen.

Die Dachneigung muss zwischen 193° und 26.6° betragen.

Die maximalen Gebäude— und Firsthöhen gemäss Gestaltungsplan Nr. 05 sind verbindlich.

Es dürfen keine zweiseitig über Eck führende Balkone erstellt werden. Die Auskragung von Balkonen, Erker etc. dürfen nicht mehr als 1.50 Meter über das Baufeld hinausragen. Dacheinschnitte für Dachterrassen sind erlaubt, sie dürfen nicht länger als die Hälfte der Dachlänge sein. Dachaufbauten für Gauben, Liftüberfahrten usw. dürfen mit einem flachen oder leicht geneigten Dach ausgebildet werden. In ihrer Summe dürfen Sie nicht breiter als die Hälfte der Dachlänge sein.

Gestaltung des

Aussenbereichs

Art. 5 Mauern auf dem Gelände sind in Naturstein auszubilden. Ein

harmonischer Übergang des Geländes zu den angrenzenden Parzellen ist sicherzustellen. Terrassierungen entlang von Grenzen sind zulässig. Die bestehende Natursteinmauer an der Grenze zur Parzelle 378 wird gleichartig erhöht, bei der Tiefgarageneinfahrt um 1.0 m auslaufend auf die bestehende Höhe nach ca. 25m. Siehe auch Schnitte A—A und B-B der Garagenzufahrt Bereich Parz. 378 in der Beilage. Die neu zu errichtenden Stützmauern im Bereich der Tiefgarageneinfahrt werden entsprechend der bestehenden Natursteinmauer ausgebildet.

Die Aussenanlagen (zentraler Hofbereich mit Stützmauern, Stufen und Fusswegen) werden in der 2. Bauetappe realisiert, wenn das landwirtschaftliche Ökonomiegebäude abgerissen und die Erweiterung der Tiefgarage sowie ein neues Wohnhaus fertiggestellt sind. In der 1. Bauetappe wird ein baulich provisorischer Fussweg von der Via Christiala entlang der Casa Gronda zum Eingang Baubereich 1 erstellt.

Einfriedungen

Tiefgarage

Vorbehalt der

gesetzlichen Abgaben

Art. 6 Durchgehende Einfriedungen mit Pflanzungen und Zäune sind innerhalb

des Quartierplangebietes als Abgrenzung von privaten Gärten und

Sitzplätzen nicht zulässig.

Art. 8 Die Tiefgarage wird gemäss privatrechtlicher Vereinbarung für maximal 25

Personenwagen erstellt. In der 1. Bauetappe werden 14 Parkplätze, in der 2. Bauetappe 11 Parkplätze erstellt. Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung aller Grundeigentümer im Quartierplangebiet zulässig.

Art. 8 Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanbestimmungen geschuldeten

Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.

Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebs-gebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

Beilage zu Art. 5:

—

Schnitt A—A und Schnitt B—B

Anhang

-

-

Auszug des gerichtlichen Vergleichs vom März 2004

Genehmigungsentscheid der Gemeinde vom 16. Januar 2006

16. Juni 2005 sk 2.02.1932006 Gr

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Auszug des gerichtlichen Vergleichs vom März 2004

Anhang

3

e Nr. 378 Um die beim Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Einbezug der Parzell zu ehmlich einvern ren in das Quartierplanverfahren Bigliac in Falera eingeleiteten, Verfah affen und beenden, den Interessen aller Beteiligten gehörig Nachachtung zu versch folgt: was weitere Einsprachen zu vermeiden, vereinbaren die Vertragsparteien, ' willigt ein, 6 m2 Boden gemäss beiliegendem ihrer Plan, welcher integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, von n Parzelle Nr. 378 entschädigungslos mit einer FahnNegdienstbarkeit zu Gunste n zu

der Parzellen Nr. 376 T, 370, 366, 369, 365, 372, 375 und 373 belaste

lassen. Das Fahrwegrecht darf nur von Bewohnern der auf den vorgenannten im Parzellen stehenden Gebäudlichkeiten und für das Befahren der AutoQuartierplangebiet „Bigliac, geplanten Ul-Garage mit maximal 25 lätze abstellflächen ausgeübt werden. Würden dereinst mehr als 25 Autoeinstellp n. erstellt, hat die Zufahrt ohne lnanspruchnahme der Parz.Nr. 378 zu erfolge

im b)? Das Grundbuchamt der Gemeinde Falera wird angewiesen und ermächtigt, en folgend gleichen Zeitpunkt mit demw Eintrag der Rechte gemäss Ziff. 3 hiernach Eintrag vorzunehmen:

im Grundbuch der Gemeinde Falera

Fahrwegd ienstibarkeit zu Ul—Garage mit maximal 25 Autoeinstellplatzen

zu Lasten: Parz.Nr. 378

zu Gunsten: Parz.Nr. 376 T, 3.70,. 366, 369 365,372, 373, 375

räumt dem jeweiligen Eigentümer der ein Parz.Nr. 376 T und 375 zu Lasten ihrer Parz.Nr. 378 entschädigungslos demNäherbaurecht ein. Dieses erstreckt und erschöpft sich darin, dass wird, äumt einger Recht jeweilige Eigentümer der Parz.Nr. 376 T und 375 das der die bestehende Bruchsteinmauer an der gemeinsamen Grenze und entlang rte-r integrie der Zufahrtsrampe zur Ul-Garage gemäss beiliegendem Plan, Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, zu erhöhen bzw. zu erstellen.

Das Grundbuchamt der Gemeinde Falera wird angewiesen und rmächtigt im gleichen Zeitpunkt mit dem Eintrag der Rechte gemäss Ziff. 3 hienach folgenden

Eintrag vorzunehmen:

l m Grundbuch der Gemeinde Falera

Grenzbaurecht für Erhöhung der bestehenden Bruchsteinma—uer und die Erstel

luneg einer Bruchstelnmauer entlang Zufahrtsrampe zu Ul-Garage zu Lasten Paer. 378:

zu Gunsten Paer. 3476 T, 375

Die Mauer ist auf den Zeitpunkt der Erstellung der Zufahrtsrampe gemäss beilie— gendem Plan, der integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, zu erhöhen bzw. zu bauen. Die Mauer ist mit Bruchsteinen, angepasst an die bestehende Mauer auszuführen. Gegen die Rampe hin sind Vorkehren zu treffen,

um den Lärm nach den derzeitigen Kenntnissen der Technik und Wissenschaft bestmö—glichst zu dämmen. Die Bauherrschaft nimmt mit vor und während dem Bau Kontakt auf und erfüllt ihre Wünsche bezüglich der Detailgestaltu ng im Rahmen des Zumutbaren.

Die Gemeinde Falera nimmt den Plan gemäss Ziff. 2. a/c hievor unverändert in d) die Quartierplanbestimmungen des Quartierplanes Bigliac im Sinne einer

Detailgestaltungsvorschrift auf und die Quartierplanbeteiligten verzichten auf

eine Einsprache.

Die Verfügungsberechtigten über die Ul-Garage räumen auf die Betriebsbereitschaft der Ul-Garage hin dem jeweiligen Eigentümer der Paer. 378, derzeit entschädigungslos das ausschliessliche und all-einige Nutzungsrecht an den zwei, der Ein-l Ausfahrt am nächsten liegenden Autoeinstellplätzen in Form einer Dienstbarkeit oder eines gleichwertigen Rechtes und das entsprechende Zufahrlsrecht ein. Werden diese Rechte auf diesen Zeitpunkt nicht grundbuchamtlich vollzogen, fällt das Fahrwegrecht im Sinne von Ziff. l hievor ersatzlos dahin. Die Verpflichtung, diese Rechte einzuräumen, ist allfälligen Rechtsnachfolgern der Verpflichteten. zu überblnden. lm Unteriassun—gsfalle fällt das Fahrwegrecht im Sinne von Ziff. i hievor ersatzlos dahin.

4. a) Das Garagetor ist so zu gestalten, dass der jeweilige Eigentümer der Parz.Nr. 378 durch eine Türe im Tor über die Rampe zu seinen Parkplätzen

bzw. seinem Haus gelangen kann. Den übrigen Parkplatzbesitzern ist mittels einer Erschliessung über das Quartierplangebiet zu ermöglichen, zu ihrenParkplätzen bzw. Wohnungen zu gelangen.

Die Gemeinde nimmt diese Verpflichtu ng im Sinne einer Erschliessu ngsvoru schrift in die Quartierplanung auf und die Parteien verzichten auf eine Ein-u

spreche.

Mit der Einräumung des F ahrweg- und der Näherbaurechtsdienstbarkeit und der Rechte gemäss Ziff. 3 hievor wird die Parz.Nr. 378 aus dem Beizugsgebiet für den Quartierplan Bigliac entlassen. Die Gemeinde ändert den Einleitungebeschluss entsprechend ab.

Aus dem Eigentum oder der Nutzu ngsberechtigu ng an zwei Autoeinstellplätzen keine Kosten aus dem in der UI-Garage dürfen werden. den Quartierplanverfah ren Bigliac entstehen bzw. Überbun

Die Kosten, die aus dem grundbuchamtlichen Voilzusg der in dieser Vereinba-n rung eingeräumten Rechten und Pflichten entstehen, gegen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Parteien beantragen dem Bundesgericht, die zwischen den Parteien hängi— gen Verfahren betreffend Quartierplan Bigliac in Folge Vergleiches von der Geschäftsliste zu streichen und vorliegenden Vergleich in den Abschreibungeb-eschluss aufzunehmen. Allfällige Gerichtskosten tragen die Parteien je zu einem Sechstel. Jede Partei trägt die Kosten der anwaltlichen Verbeiständung selbst.

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Für die Gemeinde Falera: 2 L7. 03 C” C11

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Adrian Vincenz, Gemeindeschreiber

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QUARTIERPLAN BIGLIAC, FALERA Der Gemeindevorstand Falera hat

an seiner Sitzung vom 16. Januar 2006 im Quartierplanverfahren "Bigliac"

I.

FESTGESTELLT

l. Mit Entscheid vom 6. Januar 2003 hat der Gemeindevorstand Falera die Einleitung der Quartierplanung Bigliac beschlossen. Die Planung bezweckt die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen bezüglich Erschliessung, Gestaltung und Parzellierung für eine teilweise Erneuerung der Bausubstanz im Hinblick auf eine zonengemässe Nutzung.

Gegen den Einleitungsbeschluss ging eine Einsprache ein. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde im März 2004 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Der gerichtliche Vergleich wird auf Wunsch und auf Antrag der Einsprecher als Beilage zum vorliegenden Quartierplanbeschluss aufgenommen.

. Die Publikation der Quartierplanbestimmungen samt den einzelnen Bestandteilen und Plänen (insbesondere neuer Bestand, Gestaltungsplan, Erschliessungsplan, Richtpro— jekt) erfolgte am 15. Juli 2005. Dagegen gingen drei Einsprachen ein. Im Zuge der Einsprachebehandlungen wurde der Quartierplan mit seinen Bestandteilen in einzelnen Punkten angepasst. Die entsprechenden Änderungen sind im Bericht vom 16. Ja— nuar 2006, der vom Gemeindevorstand ebenfalls genehmigt wurde, ausdrücklich und

abschliessend aufgezählt. Die einsprachebedingten Änderungen erfolgten im Einver— nehmen mit den Betroffenen; eine nochmalige öffentliche Auflage im Sinne von

Art. 79

Abs. 3 BG erübrigt sich damit.

4. Damit ist das Auflage- und Einspracheverfahren im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BG ab— geschlossen, womit die Baubehörde über den Erlass des Quartierplanes entscheidet. Die Beurteilung der drei Einsprachen erfolgt in separaten Einspracheentscheiden. Soweit die Einsprachen gutgeheissen werden, sind die entsprechenden Änderungen in den Quartierplanbestimmungen samt den einzelnen Bestandteilen berücksichtigt; im Einzelnen ergeben sie sich im Übrigen aus dem Bericht. Gestützt auf die Erkenntnisse des Auflage— und Einspracheverfahrens kann der Gemeindevorstand den Quartierplan nun genehmigen. Die betroffenen Grundeigentümer und Einsprecher werden direkt orientiert. Der Eigentumserwerb erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes, womit dann auch der grundbuchliche Vollzug angeordnet wird (Art. 80 Abs. 3 und 4 BG).

II.

ENTSCHIEDEN

Der Quartierplan "Bigliac", Falera, wird genehmigt.

Der Genehmigungsentscheid sowie der Auszug des gerichtlichen Vergleichs vom März 2004 werden den Quartierplanvorschrifien als integrierenden Bestandteil derselben angeheftet.

Der Quartierplan "Bigliac" wird nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Ge— meinde Falera zur Anmerkungen angemeldet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden. Eingeschriebene Mitteilung an:

Mitgeteilit „am:

0 7 F95. 2005

Fur die Gemeinde Falera Der Gemeindeschreiber

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