Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zernez

Documento

Numero
07.1422
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zernez
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 dic 2007

Carta

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

I" ar

II Governo del Cantone dei Grigioni AMTSREGISTRAT UR AMT FÜR FiAUMENTWiCKLUNG

12. Dezember 2007

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11. Dezember 2007

Protokoll Nr.

1422

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 29. November 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung. Unter ande-

rem wurde auch ein neues Baugesetz erlassen. Dabei ging es der Gemeinde einer-

seits darum, das am 4. Juni 2003 beschlossene Baugesetz (von der Regierung genehmigt am 21. September 2004) an das Raumplanungsgesetz für den Kanton

Graubünden (KRG) und an die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün-

den (KRVO) anzupassen. Andererseits wurden auch einige materielle Änderungen vorgenommen, so namentlich in Art. 10 (Regelbauweise), in Art. 11 (Zonenschema), in Art. 17 (Firsthöhe), in Art. 22 (Gewerbezone), in Art. 23 (Materialaufbereitungszo-

ne), in Art. 37 (Weitere Bereiche), in Art. 47 (Baubewilligung) und in Art. 58 (Zu- und

Ausfahrten).

Ein auf den 8. Januar 2007 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die einzel-

nen vorgenommenen materiellen Änderungen sind auf den Seiten 10 und 11 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes beschrieben.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 11. Mai

2006 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. No-

vember 2006 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 7. Dezember 2006. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez die Re-

gierung um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. 1.

Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel

beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz (BauG) einige rechtswidrige Vorschriften und formelle Mängel festgestellt werden, welche ei-

ner Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben des ARE vom

14. November 2007 wurde die Gemeinde Zernez darüber informiert. Der Gemeinde-

vorstand Zernez stimmte am 20. November 2007 der Änderung der rechtswidrigen

Vorschriften und Behebung der formellen Mängel in Art. 8, 10, 11, 12 (Fussnote), 13,

14, 32, 40 (Fussnote), 48, 54 (Fussnote), 56 (Fussnote), 58 (Fussnote) und 78 BauG

zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den erwähnten Baugesetzartikeln vorzunehmen. Mit diesen Korrekturen kann das neue BauG der Gemeinde Zernez genehmigt werden. 2.

Verhältnis zur neuen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung

Die Gemeinde Zernez hat ihr BauG mit der vorliegenden Gesamtrevision auf das KRG sowie auf die KRVO — beide in Kraft seit dem 1. November 2005 — abgestimmt. 3.

Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube-

griffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der IVHB über Anpassun-

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gen der kommunalen Baugesetze vorzunehmen. Die Gemeinden werden gegebenenfalls durch eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten.

Im Übrigen gibt das am 29. November 2006 von der Gemeinde Zernez beschlossene

Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 29. November 2006 verabschiedete Baugesetz (BauG) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

a) Art. 8 Abs. 1 BauG wird mit folgender Zeile ergänzt:

g) Baulinien (inkl. Gewässerabstandslinien und Waldabstandslinien) --> Art. 55 KRG / Art. 78 KRG / Art. 27 der Ausführungsbestimmungen zum

kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG).

b) In Art. 10 Abs. 3 BauG wird die Wortfolge „von der zonengemässen Regelbauweise" gestrichen.

c)

In Art. 11 BauG bei der Fussnote *** lautet der Verweis auf Art. 10 Abs. 3

BauG (statt auf Art. 10 Abs. 2 BauG).

d) Art. 12 Abs. 1 BauG wird mit folgender Fussnote ° ergänzt:

° Hinweis zu Art. 12 Abs. 1: Laut Art. 46 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) gilt das Hofstattrecht für an Kantonsstrassen anliegende

Bauten und Anlagen, welche die vorgeschriebenen Strassenabstände nicht

einhalten, nicht.

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e) In Art. 13 Abs. 2 BauG wird die Fussnote 1 wie folgt geändert:

1 Hinweis zu Art. 13 Abs. 2: Für Bauten und Anlagen gegenüber Kantons-

strassenparzellen sind die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 19

der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) zu beachten. f) In Art. 13 BauG wird die Nummerierung der Absätze korrigiert

(1 , 2 , 3 , 4 statt

3 , 4 , 5 , 6) .

g) In Art. 14 BauG wird die Nummerierung der Absätze korrigiert ( 1 , 2 , 3 statt 7 , 8 , 9 ). h) In Art. 32 BauG werden die folgenden Zeilen gestrichen: a) Gestaltungsbereiche

• Generell geschützter Siedlungsbereich (Schutzbereich) KRG

Art. 43 / 73

b) Gestaltungsobjekte

• Generell geschützte Einzelbauten (Geschützte Bauten und Anlagen) -› Art. 43 / 74 KRG

i) Art. 40 Abs. 3 BauG wird mit folgender Fussnote ergänzt:

Hinweis zu Art. 40 Abs. 3: Laut Art. 17 Abs. 2 des Strassengesetzes des

Kantons Graubünden (StrG) erfordert die Festlegung von Bau- und Bauge-

staltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen eine vorgängige Abstimmung mit dem Tiefbauamt.

j) In Art. 48 Abs. 2 BauG wird die Ziffer 19 gestrichen. Die nachfolgenden Ziffern erhalten eine entsprechende neue Nummerierung.

k) In Art. 54 Abs. 1 BauG wird die Fussnote 3 wie folgt geändert:

3 Hinweis zu Art. 54 Abs. 1: Für Strassenreklamen an Kantonsstrassen sind

die speziellen Vorschriften gemäss Art. 24 bis Art. 29 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) zu beachten.

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I) In Art. 56 Abs. 1 BauG wird die Fussnote 4 wie folgt geändert:

4 Hinweis zu Art. 56 Abs. 1: Für Bauten und Anlagen gegenüber Kantons-

strassenparzellen sind die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 19 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) zu beachten.

m) In Art. 58 BauG erfolgt der Verweis unter der Fussnote 5 auf Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (statt auf Art. 79).

n) Art. 78 Abs. 1 BauG wird wie folgt geändert:

Beschlüsse und Verfügungen des Gemeindevorstandes auf Grund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 30 Tagen seit Mitteilung durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2.

Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

3.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

Form öffentlich bekannt zu geben.

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

4. Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

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Der Präsident: /

Dr. Martin Schmid

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen