Quartierplan Ob a Damm

Procedura di piano di quartiere · Felsberg

Documento

Numero
20.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Felsberg
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
30 mar 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Felsberg con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3731_B_QP_Ob_a_Damm.pdfApri in una nuova scheda

Testo

3731_B_QP_Ob_a_Damm.pdf

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES GEMEINDEVORSTANDES FELSBERG

Sitzung vom Trakt.

30. März 2020

44

Raumplanung, Quartierpläne, Genehmigung Quartierplan "ob dem Damm"

Sachverhalt! Situation:

Der Quartierplan Ob a Damm lag vom 21. Februar 2020 bis am 20. März 2020 öffentlich auf.

Bei der Bauverwaltung sind zwar dazu Fragen eingegangen, aber schlussendlich hat es keine

Mostra tutto il testo

Einsprachen gegeben. Erwägungen:

‘

Der Quartierplan kann somit vom Gemeindevorstand genehmigt werden. Der Entwurf des Vergabebeschlusses ist integrierender Bestandteil dieses Protokolls.

Patrick Weissmann enNähnt, dass das Baugesuch für die zwei MFH (Parzellen 140 und 1640) bereits eingegangen ist und die Profile gestellt wurden.

Antrag:

Patrick Weissmann beantragt, den Quartierplan zu genehmigen. Beschluss:

Der Gemeindevorstand genehmigt den Quartierplan Ob a Damm einstimmig. Die GemeindevenNaltung wird beauftragt, die Grundeigentümer, das Amt für Raumentwicklung

und das Planungsbüro Stauffer & Studach AG schriftlich zu informieren. Felsberg, 08. Juni 2020

Der Gemeindepräsident ’‚J

x

/‘ ‚

‚ 6.. w

L

Peter Camastral

Der Gemeindeschreiber

3731_V_QP_Ob_a_Damm_QPV.pdf

I.

Hillllürl Graubiru ür'

Gemeinde Felsberg

üuartierplan 0b a Damm üuartierplanvursch riften

IfIII’h'IEIiIJII: Ii‘.l.|l.|g_:: '.:'I|'|'

'—r::r|I=|r ZZ'IJJ'I':

23?: Mr" 1-ZII-I 1':

'.-':.| EHI'IHI'IIZII'TEE'HI'1I'I:|E'Ili1."i!!r|.!ir.1 .'!.'2 I'n.1.'-|'.'F-.':.'-'I.'I

Der 'LpE-‘I'i-II dep'ä':'-JI.-'|L III" finnr; c:.:fhrr_-i::-'_-"

Art. 2 Zweck des Quartierplanes

Art. 4 Verbindlichkeit

Art. 5 Beizugsgebiet

Art.1

Quartierplangebiet

Art. 3 Bestandteile des Quartierplanes

2

Grenzbereinigung

Art. 6 Grenzbereinigung und Neuzuteilung

Art. 7 Wertausgleich

Art. 9 An— und Vormerkungen sowie Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 11 Eigentumserwerb

Art. 8 Mutationsdokumente

Art. 10 3 ’

Art. 12

Art. 13 Generelle Bereinigung der Pfandrechte

‘

56 altri articoli

Art. 14 Gestaltung und Nutzung

Grundsatz

Richtprojekt

Nutzungsart

Art. 15 Ausnutzung

Art. l7

Nutzungsübertragungen

Art. 16

Art. 18 Haushälterische Bodennutzung

Baubereiche

Art. i9

Bereich Erschliessungsanlagen

Art. 21 Unterirdische Bauten '

Art. 20

Art. 22

Art. 23 Bereich Aussenraumgestaltung

Gebäude— und Firsthöhen Gebäudelängen

Art. 24 Grenz— und Gebäudeabstände

Art. 25 OO\i\i\l

Allgemeine Bestimmungen

CDCDGJCD

1

Nmommmmmpß-ß-P-

lnhalt

Situierung und Gestaltung

10 10

4.1

Erschliessung Verkehr

10 10

Art. 27 Private Grundstückszufahrt

10

Art. 26 Verkehrsanlagen

Art. 28 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder

4.2

Versorgung

Art. 29 Zufahrt zu unterirdischen Parkierungsanlagen

Art. 30 Anschluss an das Versorgungsnetz

4.3

Ausführung, Unterhalt und Erneuerung

4.4

Finanzierung

Art, 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36 „>m

Anhang

Durchleitungsrechte

10

11

11

11 12

Private Erschliessungsanlagen

12

Private Erschliessungsanlagen

13

13

Schlussbestimmungen

13

Anmerkung im Grundbuch

14

Planungskosten

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

Bestandestabelle Neuzuteilungstabelle mit Verteilschlüssel Grundbuchauszüge Richtprojekt (rubatech GmbH)

13

14

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 3003.2020

Gestützt auf Art. 51ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezemw

V ber 2004, Art. 21 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005

(KRVO) erlässt der Gemeindevorstand Felsberg nachfolgenden

ÖFFENTLICHEN QUARTIERPLAN «OB A DAMM»

Quartierplangebiet

1

Allgemeine Bestimmungen

1

Der Quartierplan Ob a Damm erstreckt sich über die Parzellen Nr. 139, 140

Art. 1 und 1640 des Grundbuches Felsberg. Der Einbezug der Parzelle Nr. 139 er—

folgt ausschliesslich zwecks Regelung der Erschliessung.

Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan

2

ersichtlich.

Die Eigentumsverhältnisse und die aurc den einbezogenen Parzellen bestehen“

3

den Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Anmerkungen und Vormerkungen

sind aus den Grundbuchauszügen im Anhang 3 zum Quartierplan ersichtlich.

Zweck des Quartierplanes

Art. 2 Der Quartierplan bezweckt eine geordnete Überbauung des Quartierplanperi—

1

meters. Er bestimmt in den Grundzügen die Situierung der Bauten auf den neu

gebildeten Parzellen sowie die Gestaltung der Aussenräume.

2

3

Bestandteile des Quartierpla—

nes

Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes nach den

Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans.

Die mit der Quartierplanung verbundene Grenzbereinigung dient der Schaffung

zweckmässig überbaubarer Parzellen.

Art. 3 1

Der Quartierplan «Ob a Damm» umfasst die folgenden Bestandteile:

1.

Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen 1 bis 4

3.

Neuzuteilungsplan 1:500

2.

4.

5.

Bestandesplan 1:500

Gestaltungsplan 1:500

Erschliessungsplan 1:500

Gemeinde Felsberg

Ouartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

Verbindlichkeit

Art. 4 1

2

Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartier—

plangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten‚bden jeweils geltenden eidge—

nössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen

Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung, sowie den jeweils geltenden

kommunalen Bau- und Erschliessungsvorschriften zu genügen.

Beizugsgebiet

3

Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli—

2

Grenzbereinigung

1

Die Grenzbereinigung erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 140 und 1640

Art. 5 2

Grenzbereinigung und Neuzu—

teilung

des Grundbuches der Gemeinde Felsberg.

Das Grundstück Nr. 139 wird von der Grenzbereinigung nicht berührt und

bleibt unverändert bestehen.

Art. 6

1.

Die Grenzbereinigung erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan und der Neuzutei—

2

Die in der Bestandestabelle aufgeführten Grundstücke Nr. 140 und 1640 wer—

3

Wertausgleich

gungsverfahren durchzuführen.

lungstabelle im Anhang 2.

den gemäss Neuzuteilungsplan neu parzelliert.

Die Grundstücke Nr. 140 und 1640 verbleiben mit veränderten Grenzen den " bisherigen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern.

Art. 7 1

Die sich aus der Neuzuteilung ergebenden IVlehr— oder Minderzuteilungen wer— denlzwischen den Quartierplanbeteiligten gemäss Neuzuteilungstabelle im An—

hang 2 mit Fr. 300.— pro m2 (Landwert ohne Ausnützung) ausgeglichen.

2

Die für die Bodenabtretungen und den Wertausgleich geschuldeten Entschädi— gungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans zur Bezahlung

fällig. Die Abrechnung der Entschädigungen und Ausgleichszahlungen erfolgt

im Zuge der Abrechnung und Verteilung der Planungskosten.

3

Allfällige Massdifferenzen aus der Neuvermessung von mehr als 1 m2 pro

Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer, die nicht bereits im Rahmen der

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

Verteilung der Planungskosten ausgeglichen werden können, sind nach Ab—

schluss der Vermessung zwischen den Betroffenen auszugleichen. Dabei wer—

den nur lVlassdifferenzen (Mutationstabelle) über 1 m2 ausgeglichen.

Mutationsdokumente

Art. 8 i

2

Das Grundbuchamt lässt auf Grund des Neuzuteilungsplans und der Neuzutei—

Iungstabelle die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neu abgegrenz-

ten Grundstücke im Grundbuch erstellen.

Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen

Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der lVlu-

tationsdokumente.

An— und Vormerkungen sowie Dienstbarkeiten und Grundlas— ten

Art. 9 1

Die im Grundbuch eingetragenen An— und Vormerkungen sowie Dienstbarkei—

ten und Grundlasten sind wie folgt zu behandeln: Liegenschaft Nr. 139

An— und Vormerkungen: Keine

Dienstbarkeiten und Grundlasten:

799007 02 Recht: Durch/eitungsrecht für Werk/eitungen aller Art

Zu/asten Grundstück Nr. 7427, 7422

08.08.7990 Beleg 7 02/Fe, 08.08. 7990 Beleg 703/FeG

79900 7 02. 7 Recht: Fusswegrecht Zulasten Grundstück Nr. 7427, 7422

08.08. 7990 Beleg lOZ/Fe, 08.08. 7 990 Beleg 703/FeG Diese Dienstbarkeiten bleiben unverändert bestehen.

Liegenschaft Nr. 140

An— und Vormerkungen: Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten: 207 7 74 70 Recht/Last: Ansch/uss/Durch/eitungsrecht für Werk/eitungen aller Art

Zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 7 640 08. 72.2077 Beleg 7470/Fe

Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch vorbehalt— und bedingungslos zu löschen. Liegenschaft Nr. 1640

An— und Vormerkungen: Keine

Dienstbarkeiten und Grundlasten: 79830709 Last: Durch/eitungsrecht für Kanalisation Zugunsten Politische Gemeinde Felsberg, U/D CHE—7 7 5.06 7. 746, Felsberg 75.09. 7983 Beleg 709/Fe, 08.72.2077 Beleg 7470/Fe

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

207 7 74 70

Recht/Last: Ansch/uss/Durch/eitungsrecht für Werkleitungen aller Art

Zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 740 08.72.2077 Beleg 7470/Fe

Diese Dienstbarkeiten sind im Grundbuch vorbehalt— und bedingungslos zu lö— schen.

Generelle Bereinigung der Pfandrechte

“Eigentumserwerb

Art. 10 Neu bilden die Grundstücke gemäss der noch zu erstellenden Mutation, dem

Neuzuteiiungsplan und der Neuzuteilungstabelie im Anhang 2 die Pfandsicher— heit für alle heute eingetragenen Grundpfandrechte.

Art. 1 1

Der Eigentumserwerb an den ausgetauschten Flächen und den neu zugeteilten Grundstücken erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierpians.

3 Grundsatz

Gestaltung und Nutzung

Art. 12 Für die Gestaltung von Neubauten, Erweiterungen und Ersatzbauten gelten ne—

ben den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzes und des übergeordneten Rechts die ergänzenden Festlegungen und Vorschriften des vorliegenden Quartierpians.

Im Quartierpiangebiet ist eine harmonische und aufeinander abgestimmte Ge— staltung bezüglich Architektur, Materialisierung, Farbgebung und Umgebungs—

gestaitung anzustreben.

Die Quartierpianvorschriften zur Gestaltung und Nutzung (Art. 13 — 25) bezie— hen sich ausschliesslich auf die Flächen innerhalb des «Perimeter Gestaltungs—

pian». im «Perimeter Regelbauweise» gelten die Bestimmungen des Baugesetw zes, mit Ausnahme des Ausnützungsbonus gemäss Art. 15 Abs. 2 QPV.

Riohtprojekt

Art. 13 Die angestrebte Nutzung, Gestaltung und Erschliessung des Quartiers ist im

Richtprojekt 1:500 schematisch dargestellt und dient für das Verständnis der QuartierpIanfestlegungen. Das Richtprojekt ist nicht verbindlich sondern dient

als Orientierungsrahmen für die angestrebte Überbauung und Erschliessung des Quartiers.

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

Nutzungsart

Art. 14 1

Die Art der Nutzung der Grundstücke und die zulässige Ausnützung richten

sich nach'den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans, soweit

die Ouartierplanvorschriften nicht Abweichungen vorsehen oder zulassen.

Neu» oder Ersatzbauten dürfen ausschliessiich als Mehrfamilienhäuser mit

mehreren Etagenwohnungen erstellt werden. Neue Einfamilienhäuser sind

nicht zulässig.

Ausnützung

Art. 15 Das maximal zulässige Bauvolumen wird gemäss Bestandestabelle im Anhang

1 aufgrund der innerhalb der Bauzone gelegenen Landflächen der Grundstücke

im alten Bestand ohne Rücksicht auf die gemäss Neuzuteilungsplan festgeleg—

ten Grenzbereinigungen ermittelt.

Die gemäss Absatz 1 ermittelten Nutzungsansprüche werden gemäss Neuzu—

teilungstabelle im Anhang 2 den entsprechenden Grundstücken im neuen Be—

stand zugewiesen (Spalte „BMZ Zuweisung“). Für die Grundstücke Nr. 140 und

1640 wird gestützt auf das Richtprojekt eine Erhöhung der Baumassenziffer

von 10% gegenüber der Regelbauweise gewährt. Für Grundstück Nr. 139 wird

gestützt auf die erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Parkierung eine Erhö-

hung der Baumassenziffer von 5% gegenüber der Regelbauweise gewährt.

Für die Ermittlung der Bauvolumen der einzelnen Bauten gelten die jeweiligen

Bestimmungen des Baugesetzes (Baumassenziffer).

Haushälterische Bodennutzung

Art. 16 Bei Neu- oder Ersatzbauten ist das im jeweiligen Baubereich zulässige Bauvo—

iumen mindestens zu 80 % zu realisieren. Eine Unterschreitung des zulässigen

Bauvolumens wird nur gestattet, wenn der Baugesuchsteller den nachvollzieh«

baren Nachweis erbringt, wo und wie das restliche Bauvolumen nachträglich realisiert werden kann.

Nutzungsübertragungen

Art. 1 7

1

Die Übertragung von Bauvolumen zwischen den Grundstücken ist im Umfang

von max. 20% des in der Neuzuteilungstabelle zugewiesenen Bauvolumens ge—

stattet. Weitergehende Nutzungsübertragungen innerhalb des Quartiers sind

nicht zulässig.

Baubereiche

Art. 1 8

1

Neue Gebäude sowie Erweiterungen bestehender Gebäude und Ersatzbauten,

die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan

durch Baulinien begrenzten Baubereichen Hochbauten zu erstellen.

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

Für vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen gelten die Bestimmungen der kantona—

Ien Raumplanungsgesetzgebung.

Im Perimeter «Regelbauweise» richtet sich eine bauliche Nutzung ausschliess— Iich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und der übergeordneten Ge—

setzgebung.

Bereich Erschliessungsaniagen

b

Art. 19 Der Bereich Erschliessungsanlagen dient der Erstellung von Grundstückszu—

fahrten, Parkierungsflächen sowie technisch notwendigen Hochbauten wie

Einfahrtsw oder Zugangsbauwerke für unterirdische Parkierungsanlagen sowie

eingeschossige Kleinbauten wie Velounterstände und dergleichen.

Bereich Aussenraumgestaltung

Art. 20 im Bereich Aussenraumgestaltung sind nur Anlagen der Gartenraumgestaltung

wie Fusswege, Gartensitzplätze und dgl. sowie eingeschossige Kleinbauten ge—

i

mäss Art. 22 BauG zulässig.

Die'Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten. Künstliche Terrainaufschüttungen für Gartensitzplätze und dergleichen sind auf das Uner— lässliche zu beschränken.

Unterirdische Bauten

Art. 21 Unterirdische Bauten und Anlagen sind auch ausserhaib der im Gestaltungs—

plan festgelegten Baubereiche zulässig. Sie dürfen bis an die Grundstücks—

i

grenze gestellt werden.

Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen errichtet werden, sind mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengras—

wuchs gewährleistet.

Gebäude— und Firsthöhen

Art. 22 l

Für die Gebäude— und Firsthöhen gelten grundsätzlich die jeweiligen Bestim—

mungen des Baugesetzes.

Die Berechnung der Gebäude— und Firsthöhe erfolgt ab der im Gestaltungsplan

festgelegten Höhenkote (massgebendes Terrain).

Gebäudelängen

Art. 23 1

Innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche können die Gebäu— delängen sowie der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektoni—

schen Kriterien frei bestimmt werden.

Gemeinde Felsberg

W W

Grenz— und Gebäudeabstände

Art. 24 1

Die Grenz— und Gebäudeabstände von Neubauten soWie von Erweiterungen be—

stehender Gebäude oder von Ersatzbauten gegen Parzellen ausserhalb des

Quartierplangebietes sowie die Abstände gegen Parzellengrenzen und Bauten

innerhalb des Quartierplangebietes werden durch die im Gestaltungsplan fest—

gelegten Baubereiche bestimmt. 2

lnnerhalb der Baubereiche können die Gebäudeabstände unter Beachtung der

feuerpolizeilichen Vorschriften nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.

Situierung und Gestaltung

Art. 25 1

2

Für die Stellung, Gliederung und Form von Neubauten gilt das Richtprojekt als

Orientierungsrahmen im Sinne von Art. 13 QPV.

Die Bauten sind als möglichst kompakte Baukörper auszubilden. Die Gestal—

tung der einzelnen Neu- oder Ersatzbauten ist innerhalb des Quartiers aufeinander abzustimmen.

4

Erschliessung

4.1 Verkehr

Verkehrsanlagen

Art. 26 1

2 3

Private Grundstückszufahrt

Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsanlagen richtet sich

nach dem Erschliessungsplan.

Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten privaten Grund-

stückszufahrt sind für die Quartierplanbeteiligten verbindlich.

Alle im Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsanlagen sind private Anlagen. Sie sind Bestandteil der Parzellen, auf denen sie sich befinden.

Art. 27 1

Die Erschliessung der Grundstücke Nr. 139 und 140 erfolgt über die im Er—

schliessungsplan festgelegte private Grundstückszufahrt. Die jeweiligen Eigen—

tümer der Grundstücke Nr. 139 und 140 sind berechtigt, die private Grund— stückszufahrt uneingeschränkt zu begehen und zu befahren.

2

Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1640 hat die private Grundstückszufahrt

zu den Grundstücken Nr. 139 und 140 entschädigungslos zu dulden.

10

Gemeinde Felsberg

Ouartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

Abstellplätze für Motorfahr— zeuge und Fahrräder

Art. 28 1

Die für Neubauten im Quartierplangebiet erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze

für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baube— willigungsverfahren festgelegt.

Alle Pflichtparkplätze der Grundstücke Nr. 139, 140 und 1640 sind unterir—

disch zu erstellen. Die Besucherparkplätze dürfen oberirdisch angelegt wer— den.

Es sind genügend zweckmässige Abstellplätze für Fahrräder zu erstellen.

Zufahrt zu unterirdischen Par— kierungsanlagen

Art. 29 1

Der Anschlusspunkt der Zufahrt zu den unterirdischen Parkierungsanlagen ist

im Erschllessungsplan richtplanmässig festgelegt.

Die vorgesehene unterirdische Parkierungsanlage der Parzellen Nr. 140 und

1640 sowie einer späteren unterirdischen Parkierungsanlage auf Parzelle Nr. 139 sind gemäss ErSchliessungspIan zwingend über eine gemeinschaftliche

Zufahrt zu erschliessen. Die Zufahrt wird nicht ausparzelliert. Der Eigentümer

der von der Zufahrt betroffenen Parzelle Nr.1640 hat die Erstellung und dau—

ernde Nutzung der Zufahrt zum vorgesehenen Zweck dauernd und entschädie

gungslos zu dulden. Lage und Ausdehnung des gegenseitigen Zufahrts— und Zugangsrechts ist im Neuzuteilungsplan festgelegt.

Für die Erstellung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Zufahrt zu den Par—

kierungsanlagen der Parzellen Nr. 139, 140 und 1640, gelten Art. 32 und Art.

33 QPV.

4.2 Versorgung

Anschluss an das Versor—

gungsnetz

Art. 30 . 1

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet sind an die bestehenden Öffentli—

chen Wasser— und Abwasserleitungen sowie an die elektrischen Leitungen und

die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen. Die Anschlussstellen

werden im Bewilligungsverfahren bestimmt.

Durchleitungsrechte

Art. 31 1

Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Werk— Ieitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen

auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

11

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

4.3 Ausführung, Unterhalt und Erneuerung Private Erschliessungsanlagen

Art. 32

. Alle für die Erschliessung des Quartiers notwendigen privaten Verkehrs— und

i

Versorgungsanlagen, wie Zufahrten, Pflichtparkplätze, Hauszugänge, Hausan—

schlüsse, Versickerungen und dergleichen sind von jenen Grundeigentümerin—

nen und Grundeigentümern zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern, de—

nen die betreffenden Anlagen dienen.

2

Die Zufahrt zu den unterirdischen Parkierungsanlagen der Parzellen Nr. l640,

140 und 139 ist als private Gemeinschaftsanlage wie folgt zu erstellen und zu

finanzieren:

1.

Der Erstbauende (gemeinsame Autoeinstellhalle Parzellen Nr. i640 und

140) hat die Zufahrt so zu projektieren und zu erstellen, dass später auch die zweite Autoeinstellhalle (Parzelle Nr. 139) mit einem verhältnismässigen

Aufwand innerhalb des im Erschliessungsplanes bezeichneten Abschnitts an

die Zufahrt bzw. Parkierungsanlage angeschlossen werden kann. Das Bau—

2.

projekt ist vom Zweitbauenden mit zu unterzeichnen.

Der Erstbauende hat der Gemeinde innert 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten eine detaillierte Zusammenstellung aller Baukosten für die Er—

stellung der gemeinschaftlichen Zufahrt einzureichen. Die Bauabrechnung

ist dem Anschlussberechtigten zuzustellen mit der Möglichkeit, dagegen in—

nert einer Frist von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Nach Ablauf der Ein—

sprachefristentscheidet die Baubehörde über eine allfällige Einsprache und

die Genehmigung der Bauabrechnung. Die genehmigte Bauabrechnung bil—

det die Grundlage für die spätere Beteiligung des Anschlussberechtigten an

3.

der gemeinschaftlichen Anlage.

Solange nur eine unterirdische Autoeinstellhalle an die gemeinschaftliche

Zufahrt angeschlossen ist, gehen sämtliche Kosten für die Erstellung, den

Unterhalt und den Betrieb der Zufahrt zu Lasten des Eigentümers der ange—

schlossenen Autoeinstellhalle. Wird die zweite unterirdische Autoeinstell—

halle angeschlossen, hat deren Eigentümer dem dannzumaligen Eigentümer der bereits angeschlossenen Parzelle einen Eink'aufsbeitrag in der Höhe von

50 % der gesamten Erstellungskosten der Zufahrt (ohne Zins) gemäss Ziffer

2 zu bezahlen. Die danach anfallenden Kosten für den Betrieb, den Unter—

halt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Zufahrt tragen die Eigentü—

4.

3

mer der angeschlossenen Parkierungsanlagen zu gleichen Teilen.

Können sich die Beteiligten über die Ausgestaltung, den Betrieb, den Unter—

halt, die Höhe oder die Aufteilung der Kosten der gemeinschaftlichen Zu—

fahrt nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.

Die Erstellung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung der im Er—

schliessungsplan festgelegten privaten Grundstückszufahrt regeln die Beteilig«

ten selbständig. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.

Gemeinde Felsberg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.03.2020

4.4 Finanzierung

Private Erschliessungsanlagen

Art. 33 i

Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung

von privaten Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Einstellhallen, Garagen, Ab—

Stellplätze im Freien, Hauszugänge, Hausanschlüsse, private Versickerungen

und dergleichen tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, de— nen die Anlagen dienen.

Dienen einzelne Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemein—

sam, ist die Aufteilung der Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneu—

erung der gemeinschaftlichen Anlagen von den Betroffenen selber zu regeln.

Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Gemeindevorstand im Rahmen

einer anfechtbaren Verfügung.

Die Aufteilung der Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und

spätere Erneuerungen der gemeinschaftlichen Zufahrt zu den Parkierungsanla—

gen Parzellen Nr. 140, 1640 und 139 richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 QPV.

5 Planungskosten

Schlussbestimmungen

Art. 34 i

Die Kosten der Quartierplanung, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde

für die Ausarbeitung des Quartierplanes sowie aus den Kosten für die Prüfung,

Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschliess—

Iich der Kosten für die Vermessung und Vermarkung der neuen Parzellen ge—

hen grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.

Die Planungskosten werden vom Gemeindevorstand nach Abschluss der Quar—

tierplanung in einem separaten Verfahren auf die Quartierplanbeteiligten auf—

geteilt. Massgeblich für die Aufteilung ist der Verteilschlüssel im Anhang 2.

Die Planungskosten werden mit Genehmigung des Planungskostenverteilers

zur "Bezahlung fällig. Sie sind von den Kostenpflichtigen innert 60 Tagen seit

Erhalt der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig be—

zahlte Planungskostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gel—

tenden Zinssatzes der Gemeinde berechnet.

Für das Grundstück Nr. 139 gilt ein reduzierter Kostenanteil gemäss Verteil—

schlüssel im Anhang 2.

i3

GEWEBE? Fälsbfäfg

Quartierplan Ob a Damm

Quartierplanvorschriften 30.00.2020

Anmerkung im Grundbuch

Art. 35 i

Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Ouartierplan nach Eintritt der

Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Felsberg auf den Grundstücken Nr. 139, 140 und 1640 anmerken.

2

Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnun—

gen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Felsberg ausschliesslich als öf—

fentlich—rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbar— keiten im Grundbuch eingetragen.

3

Der Gemeindevorstand sorgt für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmer—

kung beim Grundbuchamt Domat/Ems. Gleichzeitig meldet er die sich aus der

Landumlegung ergebenden Rechtsänderungen unter Vorlage der Messurkunde

des Geometers und die Bereinigung der Dienstbarkeiten, Anmerkungen und

Vormerkungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und

der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen und

Unterzeichnung der Messurkunde des Geometers ermächtigt.

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

Art. 36 i

Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten

die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

Der Gemeindevorstand Felsberg hat den vorliegenden Ouartierplan Ob a Damm nach

öffentlicher Auflage vom 21. Februar 2020 bis 20.März 2020 mit Beschluss vom 30. lVlärz 2020 genehmigt.

Der Genehmigungsbeschluss wird allen Ouartierplanbeteiligten, den von der Bereini—

gung der Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte betroffenen Berechtigten und allfäl—

ligen Einsprechern schriftlich eröffnet.

Gegen den Quartierplan kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemeindevorstand Felsberg

Der Gemeindepräsident M/

‚.

Der Gemeindeschreiber i

("im

_

\

Gemeinde Felsberg, Quartierplan Ob a Damm

Anhang 1 2

3

4

BESTANDESTABELLE

mit Baumassen-Berechnung

NEUZUTEILUNGSTABELLE

— mit Baumassenzuweisung (Verteilschlüssel), und

- Mehr-/ Minderzuteilung

GRUNDBUCHAUSZÜGE

RICHTPROJEKT

Gemeinde Felsberg, Quartierplan Ob a Damm

Anhang 1

BESTANDESTABELLE

mit Baumassen-Berechnung

03.02.2020 ALTER BESTAND

l

Total QP

Damm

1640

929

2 043'0

204

140

1567

139

3 4472

1'306

3447

2‘872.3

3 792

143 6

3'016

3'801

8'362.6

692.6

9'055

.

.

QP Baumasse o; o\

_.\ C?)

o\

5L

Wohnzone 2

Ob a

m2

5:. . N gw Baumasse Regelbauweise N N

(Miteigentum je 1/2)

Grundstuck Flache bestehend (innerhalb QP-Gebiet)

Eigentümer

Grundstück Nr. bestehend

Baumassenberechnung

_3

m3

.

2 247

Anhang 2 NEUZUTEILUNGSTABELLE — mit Baumassenzuweisung (Verteiischlüssel), und - Mehr- / Minderzuteilung

Gemeinde Felsberg, Quartierplan Ob a Damm

03.02.2020

BESTAND

NEUZUTEILUNG UND VERTEILSCHLÜSSEL

Alter Bestand

Neuer Bestand

o

‘U

2:

ä 75 q;

Elgentumer .

.n

„

„x

ä

Z

7;; 'C! : ..3 (D

je 1/2) je 1/2)

Total QP

3 LU Z

g x

3

Baumassen-Zuteilung I

Verteilschlüssel Planungskosten C

ä

0

ä

E

=„

N CD

u: .C o

q’ U) :

=

8 S i:

m

m "c c 3 .. (D

w "u x: ..5 <5

8

‘u‘;o K

m

m

Parz.Nr.

m2

m2

5.5

Z

fl LL Ü

WERTAUSGLEICH

E

ä

E

m::

g

3 ‘-' g ._

o

Mehr- Minderzutellung N

c

E) 3

EI +9 w

‚_. ,7. ..'_.

'- 3 N u.' T

_l

ä

D C EI 9 U g

5 ‘C E

Ü .._ :' C äg

E

Lv

ä .L

%

m2

Fr

m In

u;

2 =„‚=

m Ü) C

‚ '— 3 m C

m 2 > n.

gerundet 0.1

S

e

'—* i. *— .c

o“ ä

g Ü

ga

(u ‘J t 3 o ‚_. N

(Miteigentum

1640

1640

1‘057

2'247.3

100.0%

33.8%

128.7

-38'599

(Miteigentum

140

140

1‘438

3'792.0

100.0%

57.1%

-128.7

38'599

139

139

1'306

3'015.53

20.0%

9,1%

O

0

3'801

9'055

6'642.5

100.0%

0

0

Anhang 4 Richtprojekt

3.5. Zlmmer Whg. an: 1 512

4.5. Zlmmur Whg, um J B11

70’

{1(3) {Ü I7} 3

_‚___‚-J1_J „N 9@2wwwug@m .

G5; um, .rwu Nov 1. ’rr „.

.c2;.

3.5. zlmmerwng. A04 | A14

2.5. Zimmer wng‚ A03 | A13

2.5. Zlmmer Whg. Aaz | A1 2

4.5-Zlmmar Whg. A01 [A11 Grannusund 5.50 m

.

L

14.995

\

1 17.56

lösliweg 4.00

J, T