Teilrevision (gescannter Plan Campingplatz Bos-cha)

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Silvaplana

Documento

Numero
10.776_51510
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Silvaplana
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
24 ago 2010

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La rege.nza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

AMTSREGRSTFIATUR

ALT FÜR RAUMENTWICKLUNG

IIIGoverno del Cantone der Grigioni

25. August 2010

24. August 2010

Protokoll Nr.

776

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindever~

Sammlung vom 17. Februar 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

- 63k)

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Teilrevision Baugesetz (Art. 50

Teilrevision Baugesetz (Art. 93, 101b und Art. 107)

- Zonenplan 1:2'000 Camping Silvaplana

- Genereller Gestaltungsplan 1:500 Camping Silvaplana

- Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Nerkehr, Ver- und Entsorgung) Camping Silvaplana

- Zonenplan 1:5"000 Cowatsch

- Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 (Verkehr, Ver- und Entsorgung) Cowatsch

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Silvaplana die folgenden weiteren Unterlagen ein:

- Planungs~ und Mitwirkungsbericht „Campingplatz Bos-cha und Umgebung" vom 24. Februar 2010 gemäss Art. 47 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV)

- Planungs- und Mitwirkungsbericht „Talabfahrt Corvatsch/Baugesetz" gemäss

Art. 47 RPV

Rodungsgesuch vom 17. Februar 2010

Übersichtsplan 1:25'000/Rodungsplan 1:1"000 Camping vom 2. Juni 2009

Bericht „Ersatzmassnahmen für Rodungen im Zusammenhang mit dem Bau der Umfahrung und dem Ausbau Campingplatz Silvaplana" vom 13. August 2009

Reglement Campingplatz (Stand 14. April 2009)

Wald-Servitutsvertrag vom 12. März 2010

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. November 2009 je einen Vorprüfungsbericht zu den Revisionen Campingplatz resp. Baugesetz.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Feb-

ruar 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 25. Februar 2010. Es gingen 24 Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt (vgl. nachstehend).

Mit Schreiben vom 22. März 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Silvaplana um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gestaffelte Genehmigung im Sinne von Art. 49 Abs. 4 KRG

Mit Schreiben vom 26. April 2010 ersucht die Gemeinde um eine vorzeitige Behandlung jener Bestimmungen des Baugesetzes, welche nicht beschwerdebelastet sind.

Zudem wurde aufgrund fehlender Unterlagen und hängigen Abklärungen mit der

Gemeinde vereinbart, die Revision bezüglich Talabfahrt Corvatsch inkl. Rodung von

dieser Genehmigung auszunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Regierungsbeschluss zu behandeln.

Gestützt auf diese Anfrage resp. Vereinbarung mit der Gemeinde Silvaplana kann

dem sinngemäßen Antrag des Vorstands der Gemeinde um eine vorgezogene Ge-

nehmigung entsprochen werden. Im vorliegenden Genehmigungsbeschluss wird so-

mit über die Teilrevisionen des Baugesetz (Art. 50 - 63k sowie Art. 93, 101b und

Art. 107 ), über den Zonenplan 1:2'000 Camping Silvaplana, über den Generellen

Gestaltungsplan 1:500 Camping Silvaplana sowie über den Generellen Erschlies-

sungsplan 1:2'000 (Verkehr, Ver- und Entsorgung) Camping Silvaplana befunden.

Der Genehmigungsbeschluss für die Art. 62a, 62b, 62c (Vorschriften über die Zweit-

wohnungssteuer) mit Anhang Ziffer 3 Abs. 6 und 7, für den Zonenplan 1:5'000 Corvatsch sowie für den Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 (Verkehr, Ver- und Ent-

sorgung) Corvatsch wird später und in einem separaten Regierungsbeschluss erfol~

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gen. Ebenfalls in einem separaten Regierungsbeschluss wird über die eingegange-

nen Beschwerden zu entscheiden sein.

c. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Ge-

meinde Silvaplana bildet zum einen die Anpassung des Baugesetzes an die Vorga-

ben des Regionalen Richtplanes „Zweitwohnungsbau". Gleichzeitig wird das Bauge-

setz mit drei Bestimmungen für ein energieeffizientes Bauen und zur Förderung al-

ternativer Energien ergänzt. Zum anderen sollen die raumplanerischen Grundlagen für die Erneuerung und Umgestaltung des Campings „Bos-cha" in Silvaplana ge-

schaffen werden. Auslöser für die Neuorganisation des Campings ist die Realisierung des Kreisels West auf der Hauptverkehrsstrasse, in dessen Zusammenhang eine

neue' Erschliessung zum Surfzentrum und zum Campingplatz festgelegt wurde.

Gleichzeitig.mit der Überarbeitung der Erschliessung soll der Campingplatz „Bos-

cha" nach den Klassifizierungsrichtlinien des Verbandes des Schweizerischer Cam« pings und des TCS als 4 - 5 Sterne Campingplatz ausgebaut werden. Daneben ent-

hält die Revision eine Anpassung der Landschafis- und Uferschutzzone im Bereich

des Campings. Ebenfalls mit der Revision des Campings sollen auch die überarbeite-

ten Gefahrenzonen im Gebiet „Chardens" in die Ortsplanung aufgenommen werden. Im Generellen Erschliessungsplan werden zudem zwei neue Bushaltestellen festge-

setzt. Für die Umgestaltung des Campings und die Erweiterung der Gebäude ist ein Rodungsbewilligungsverfahren nötig.

D. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu. prüfen, ob die vorliegend zu ge-

nehmigende OP-Vorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bunt

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desrat genehmigt am 19. September 2003), mit der Richtplananpassung „Erst~ und

Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009 (ge~

nehmigt am 15. März 2010) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zu-

sammenhang.

E. Baugesetz

1. Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 2

Durch die Formulierung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 2 kann der Eindruck ent-

stehen, dass sich die beiden Artikel gegenseitig widersprechen. Einerseits kann eine

Wohnbaute mit nur einer Einheit (< 300m2) uneingeschränkt durch Ersatzabgabe ab~

_

gegolten und danach als Zweitwohnung genutzt werden, anderseits ist bei derselben Wohnbaute die Ersatzabgabe anteilsmässig zu entrichten. Die Gemeinde wurde mit

Schreiben vom 2. Juli 2010 auf diesen (vermeidlichen) Widerspruch hingewiesen. Mit

Schreiben vom 27. Juli 2010 erläutert die Gemeinde die beiden Bestimmungen an-

hand von Beispielen und unterbreitet den Vorschlag, Art. 59 Abs. 2 zur Vermeidung von Missverständnissen wie folgt zu präzisieren: „Wohnbauten mit einer Wohneinheit

(EinfamilienhausNilla) mit weniger als 300 m2 Wohnfläche haben die Ersatzabgabe auf den ganzen Erstwohnungsanteil von 35% zu bezahlen."

Gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG wird Art. 59 Abs. 2 mit der vorgeschlagenen neuen Formulierung genehmigt.

2. Stellungnahme

Am 1. März 2010 und am 4. März 2010 meldeten sich d die

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_ resp.

ordnungsgemäss zur Verfahrensbeteiligung gemäss

Art. 104 Abs. 2 KRG an. Mit E-Mail vom 7. April 2010 wurde den beiden Umweltor~

ganisationen eine Frist bis zum 8. Mai 2010 für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gewährt. Mit E-Mail vom 19. April 2010 verzichtete de auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die

übermittelte ihre auf

_ _ _

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den 7. Mai 2010 datierte Stellungnahme am 14. Mai 2010 per E-Mail der Gemeinde Silvaplana sowie dem ARE zu Kenntnisnahme. Die postalische Zustellung der genannten Stellungnahme ging beim ARE am 17. Mai 2010 ein.

Gemäß Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltschutzor-

ganisationen ihre Stellungnahme innert der festgelegten Frist einreichen. Diese Frist

wurde vorliegend nicht eingehalten, weshalb die

casu vennirkt hat. Nachdem die

ihr Beschwerderecht in

in der Folge am 29. Juni 2010 zu einer

Besprechung mit dem ARE und mit dem Planer der Gemeinde eingeladen wurde,

rechtfertigt es sich trotzdem, zu ihrer (verspäteten) Eingabe Stellung zu nehmen.

Die

beantragt, Art. 56 (Sonderregelung bei projektbezoge~

neu Nutzungsplanungen) sei dahingehend zu präzisieren, dass das zu „befreiende

Bauvorhaben nachweislich von überwiegendem volkswirtschaftlichen Interesse für

die Region" sein müsse. Im Weiteren sei Art. 61d Abs. 1 (Übertragung der Jahres-

kontingente, Abweichungen von den Festlegungen, Vorbezüge) dahingehend zu ergänzen, dass zuerst das Jahreskontingent konsumiert sein müsse, bevor das Vorjahreskontingent fertig ausgeschöpft werden kann.

Zum Antraq betreffend Art. 56

Art. 7 Abs. 2 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus des regio-

nalen Richtplans Zweitwohnungsbau vom 26. Juni 2008 besagt, dass der Gemeindesouveran im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen im überwiegen-

den öffentlichen und volkswirtschaftlichen Interesse liegende Bauvorhaben teilweise

oder ganz von der Kontingentierung befreien kann, sofern die Kontingente gemäss Art. 6 nicht ausreichen.

Im Zuge der Genehmigung der projektbezogenen Nutzungsplanung hat die Regierung die lnteressensabwägung zu prüfen. Wörtlich führte die Regierung im Geneh-

migungsbeschluss zum Regionalen Richtplan Zweitwohnungen aus (vgl. Regie-

rungsbeschluss Nr. 168 vom 24. Februar 2009): „Selbstverständlich wird im Übrigen

im Rahmen der Genehmigung einer entsprechenden projektbezogenen kommunalen Nutzungsplanung auch das überwiegende volkswirtschaftliche Interesse für die Re-

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gien sowie die Einbettung in die Zielsetzungen einer nachhaltigen regionalen Raum-

entwicklung auszuweisen und zu beurteilen sein.

Wenn nun die Gemeinde in ihrer Baugesetzesbestimmung darauf verzichtet hat, die von der Regierung durchzuführende Interessenabwägung näher zu präzisieren, stellt

dies keinen zwingend zu korrigierenden Mangel dar. Antraq betreffend Art. 61d Abs. 1

Die vorliegende Baugesetzesbestimmung entspricht sinngemäss Art. 6 Abs. 5 der

Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus des regionalen Richtplans

Zweitwohnungsbau. Für eine Korrektur im Sinne der von d e r _ beantragten Präzisierung besteht keine Veranlassung.

_

Im Übrigen gibt die am 17. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, soweit sie Gegenstand des vorliegenden

Genehmigungsbeschlusses bildet. Sie kann insoweit genehmigt werden.

F. Zonenplan 1:2'000 Camping Silvaplana

t. Wald

Für die Erweiterung der Campingzone (Grundnutzung) müssen der bestehende Wald

im Umfang von 2'499 m2 permanent gerodet und die Waldgrenze angepasst werden.

Gemäss den Rodungsunterlagen erfolgen die Ersatzmassnahmen durch die Verle-

gung des Weges beim „Lej Ovis-chel" in Surlej auf einer Länge von 150 m gemäss einem Projekt des Amts für Wald.

In der Stellungnahme vom 7. Mai 2010 beantragt

die Ersatzmassnahmen

zur Rodung vor deren Genehmigung erneut zu überprüfen. Diesbezüglich wird auf

die Rodungsbewilligung des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements vom 30. Juli

2010 verwiesen.

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Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Enweiterung der

Campingzone ist seitens Bau- Verkehrs- und Forstdepartement am 30. Juli 2010 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

2. Lärm

Gemäss vorliegendem Zonenplan 1:2'000 Camping Silvaplana ist der Campingzone einer Empfindlichkeitsstufe (ES) II nach Art. 43 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugewiesen. Das Campinggebäude mit Empfang und Kiosk weist lärmemp-

findliche Räume nach Art. 2 Abs. 6 LSV auf. Gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV gelten bei

Räumen in Betrieben, die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder Ill liegen,

um 5 dB(A) höhere Planungswerte und lmmissionsgrenzwerte. Bereits in der Vorprü-

fung vom 4. November 2009 wurde festgehalten, dass in einem Lärmgutachten zu-

mindest nachzuweisen ist, dass bzw. wie die um 5 dB erhöhten Planungswerte eingehalten werden (können) und dass die erforderlichen Massnahmen in der Grund-

ordnung (Genereller Gestaltungsplan) festzulegen sind. Ein entsprechender Nach-

weis oder die Festlegung von entsprechenden Massnahmen fehlt. Gestützt auf

Art. 29

LSV erfolgt die Genehmigung mit der Auflage, dass der erforderliche Lärmnachweis im Rahmen des BAB-Verfahrens für das Campinggebäude zu erbringen ist

und dass allfällige notwendige Massnahmen auszuweisen und im Projekt umzuset-

zen sind.

3. Grundbuchanmerkung „Wald- Servitutsvertrag"

Bereits im Vorprüfungsbericht vom 3. November 2009 wurde darauf hingewiesen,

dass zurzeit keine Baurechte zulasten der Parzellen Nr. 208, 201, 233, 1677, 204

und 212 im Grundbuch eingetragen sind. Mit Ausnahme der Parzelle Nr. 212 stehen alle Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Silvaplana. Sollten im Hinblick auf den

künftigen Betrieb des Campingplatzes Baurechte oder allenfalls ein Gesamtbaurecht

für die Campinggebäude samt Nebenanlagen und Umschwung erteilt werden, könn-

ten die Nutzungsbeschränkungen, welche der erwähnte „Wald-Sewitutsvertrag" be-

inhaltet, weitgehend dort integriert und das „Reglement Campingplatz" zum Bestand-

teil erklärt werden. Bei der separaten Regelung der Nutzungsbeschränkung gemäss

„Wald- Sewitutsvertrag" ist zunächst zu entscheiden, ob ein (privatrechtlicher)

Dienstbarkeitsvertrag, welcher im Grundbuch einzutragen wäre, oder eine (öffentlich

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rechtliche) Vereinbarung, welche im Grundbuch angemerkt werden könnte, abge-

schlossen werden soll. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die vorliegende

Mischform weder ins Grundbuch eingetragen noch angemerkt werden kann. 4. Stellungnahme_

In der auf den 7. Mai 2010 datierten Stellungnahme beantragt d

i

e

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›

es sei von einer Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone abzuse-

hen. Auf Wunsch der Gemeinde fand am 29. Juni 2010 wie erwähnt eine Bespre~ Chung mit Vertretern des ARE, dem Planer der Gemeinde sowie Vertretern von I ~

statt. Dabei erklärte der Planer der Gemeinde, die Landschafts- und Ufer-

schutzzone sei den tatsächlichen und ursprünglichen Festsetzungen angepasst wor-

den. D

i

e

_ erklärte sich mit der vorliegenden Planung einver~

standen und zog ihren entsprechenden Antrag zurück.

G.

Genereller Gestaltungsplan 1:sog Camping Silvaplana

Der generelle Gestaltungsplan 1:500 Camping Silvaplana vom 17. Februar 2010 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

H. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 (Verkehr, Ver- und Entsorgung) Camping Silvaplana

Im Vorprüfungsbericht vom 4. November 2009 wurde vermerkt, dass die beiden ge-

planten Bushaltestellen seitens der Verkehrskommission des Kreises Oberengadin,

der Kantonspolizei, des Tiefbauamtes und Amtes für Energie und Verkehr nicht be-

fürwortet würden. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird nicht auf die Erläuterun-

gen im Vorprüfungsbericht eingegangen, gemäss Aussagen des Planers seien je-

doch weitere Abklärungen getätigt worden, welche zu einer Lösung führten, so dass

der Konflikt bereinigt werden konnte. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 wurde die Ge-

meinde ersucht, diese Abklärungen zu bestätigen und allfällige Dokumente nachzu-

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reichen, welche den Nachweis über eine gefundene Lösung erbringen. Mit Schreiben

vom 27. Juli 2010 lieferte die Gemeinde die positive Stellungnahme vom 3. März

2010 der Verkehrskommission des Kreises Oberengadin nach, so dass zusammen

mit den positiven Stellungnahmen des Tiefbauamtes, der Kantonspolizei und des

Amts für Energie und Verkehr der Genehmigung der Festsetzung der beiden Bushal-

testellen im Generellen Erschliessungsplan nichts mehr im Wege steht.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 122'000 (Verkehr, Ver- und Entsor-

gung) Camping Silvaplana vom 17. Februar 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1

Die am 17. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Silva-

plana (Art. 50 - 63k) wird mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss

Art. 49

Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgendem Vorbehalt genehmigt:

a) Art. 59 Abs. 2 wird mit folgendem Wortlaut genehmigt: „Wohnbauten mit ei-

ner Wohneinheit (EinfamilienhausNilla) von weniger als 300m2 Wohnfläche

haben die Ersatzabgabe auf den ganzen Erstwohnungsanteil von 35% zu

bezahlen."

b) Art. 62a, 62b, 620 sowie Anhang Ziffer 3 Abs. 6 und 7 (Vorschriften über die

Zweitwohnungssteuer) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses. Diese Bestimmungen werden später in einem neuen Re-

gierungsbeschluss behandelt.

2. Die am 17. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 93, 101b und 107) wird genehmigt.

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3. Der Zonenplan 1:2'000 Camping Silvaplana vom 17. Februar 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:

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Der erforderliche Lärmnachweis für das Campinggebaude ist im BABVerfahren zu erbringen. Allfällig notwendige Massnahmen sind auszuweisen

und im Projekt umzusetzen.

4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Camping Silvaplana vom 17. Februar 2010 wird genehmigt.

5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 (Verkehr, Ver- und Entsorgung)

Camping Silvaplana vom 17. Februar 2010 wird im Sinne der Erwägungen ge-

nehmigt.

6. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD)

vom 30. Juli 2010 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmi-

gungsbeschluss eröffnet.

7. Die 24 Beschwerden werden in separaten und späteren Regierurıgsbeschlüssen behandelt.

8. Der Gemeindevorstand Silvaplana wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 17. Februar 2010 zu erfolgen. Im

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltenen direkten Korrekturen und Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum

nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

9. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

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b

10. Der Gemeindevorstand Silvaplana. wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

12. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

13. Der Gemeindevorstand Silvaplana sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

14. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

15. Mitteilung an:

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I Der Präsident:

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Claudio Lardi

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

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Dr. C. Riesen