Teilrevision Baugesetz / Genereller Gestaltungsplan

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Felsberg

Documento

Numero
15.49
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Felsberg
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
27 gen 2015

Carta

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File

3731_B_TR_BauG_GGP_15.49.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

27.Januar2015

28.Januar2015

49

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Felsberg beschlossen an der Urnenabstimmung vom 30. November 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision Baugesetz

-

Genereller Gestaltungsplan 1: 1000/1 :2000 Formelle Korrektur

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Felsberg gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung {RPV) einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Dezember 2014 ein. Das Amt für Raumentwicklung {ARE) verfasste mit Datum vom 1. September 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 30. November 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden {KRG) erfolgte am 4. Dezember 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Felsberg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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2

B. Teilrevision Baugesetz Mit der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes soll einerseits eine Motion bezüglich der Änderung von Art. 33 Abs. 3 BauG umgesetzt werden. Andererseits werden einzelne Artikel an geänderte Bedürfnisse angepasst. Die Vorlage kann genehmigt werden.

C. Genereller Gestaltungsplan 1:1000/2000 Formelle Korrektur Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000/1:2000 vom 18. September 2012 wird angepasst. Im Gebiet Neudorf darf die Gebäudehöhe neu 6.5 m nicht übersteigen (bisher 6.1 m). Die Vorlage kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 30. November 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird genehmigt. 2.

Der Generelle Gestaltungsplan

1:1000/2000 Formelle

Korrektur vom

30. November 2014 wird genehmigt. 3.

Der Gemeindevorstand Felsberg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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5. Der Gemeindevorstand Felsberg sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 6. Mitteilung an:

Namens der Regierung

~v Der Präsident:

Martin Jäger

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen