Teilrevision 2005
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Klosters
Documento
- Numero
- 05.1210
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Klosters
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 4 ott 2005
Carta
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Testo
. ı i
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
AMTSREGISTRATUR lll AMT FUR RAUMPLANUNG
Mitgeteilt den
Sitzung vom
4. Oktober 2005
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6. Oktober 2005
J
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
1210
A.
Der Grasse Landrat der Landschaft Davos Gemeinde beschloss am 24. Februar 2005 eine Ergänzung der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden die folgenden Pla-
nungsmittel verabschiedet:
Genereller Erschliessungsplan 1110'000 Jakobshorn
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Jatzmäder Schlittelbahn
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Parsenn
An der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 beschlossen die Stimmberechtigten der
Gemeinde Klosters-Serneus eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende
Planungsmittel umfasst:
Teílrevisiorı des Baugesetzes (Art. 36) Zonenplan 1:10'000 (Ausschnitt)
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 (Ausschnitt) Die vorerwähnten beiden Nutzungsplanungen der Landschaft Davos Gemeinde und
der Gemeinde Klosters-Serneus wurden im Hinblick auf die Realisierung von Anla-
gen zur Beschneiung von Pisten in den Skigebieten „Brämabüel - Jakobshorn",
„Gotschna l Parsenn" sowie zur Beschneiung der Schlittelbahn „Jatzmäder - Talsta-
tion Rinerhornbahn" erlassen.
Für die von den beiden Gemeinden erlassenen Nutzungsplanungen liegt im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) je ein
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Januar 2005 respektive vom 8. Juni 2005 vor.
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2
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein ergänzter Umweltver-
träglichkeitsbericht (UVB) vom 8. Oktober 2004 für die Erstellung der Schneeanlage
„Gotschna I Parsenn". Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die
vorgesehene Erweiterung der bisher im Skigebiet „Gotschna I Parsenn" bewilligten
Pistenbeschneiungen um rund 41 ha dem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtígen Anlagetyp Nr. 60.4 entspricht, somit also im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und in Verbindung mit dem An-
hang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(KVUVP) vom 30. April 1991 sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als maßgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nut-
zungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermög-
licht.
Zudem liegt ein durch das I n g e n i e u r b ü r o _ am 20. Sep-
tember 2004 ergänztes Vorprojekt zur Schneeanlage „Gotschna / Parsenn" vor.
Die Vorprüfung der vorerwähnten beiden Revisionsvorlagen der Landschaft Davos
Gemeinde und der Gemeinde Klosters-Serneus erfolgte mit Bericht des Amtes für
Raumplanung vom 7. April 2004.
Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates Davos vom 24. Februar 2005 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG)
erfolgte am 16. Juni 2005. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung der
Gemeinde Klosters-Serneus vom 5. Juni 2005 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 9. Juni 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.
Der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde und der Gemeindevorstand
Klosters-Serneus ersuchen mit Schreiben vom 15./18. März 2005 resp. vom 13. Juni
2005 um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 37 KRG.
In
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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom De-
partement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen
Wegeleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL
1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe „Nutzungsplanung" (Wintersportzone,
Genereller Erschlíessungsplan, Baugesetz) sowie anschließend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem Baubewilligungsverfahren für Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren). Eine förmliche Richtplan-
pflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht. Die konzeptionellen Überlegungen zur Beschneiung des Skigebiets sind vielmehr in den nutzungsplane-
rischen Unterlagen darzustellen. Entsprechend legt die Landschaft Davos Gemeinde ein Beschneiungskonzept vor (vgl. dazu Ziffer 2 der Erläuterungen und des Mitwir-
kungsberichtes zum Generellen Erschlíessungsplan „Ergänzungen Wintersportgebiete" vom Januar 2005). Auf Gemeindegebiet von Klosters-Serneus ist im Wesentli-
chen eine Flächenbeschneiung der Talabfahrtspiste aus dem Raum „Weissfluhjoch/ Parsennfurgga" über das Obersäss, das Untersäss, die Serneuser Schwendi nach
Klosters Platz vorgesehen.
c. Materielle Prüfung der vorliegenden Nutzungsplanungen der Landschaft Davos
Gemeinde und der Gemeinde Klosters-Serneus I.
Gemeinde Klosters- Serneus
Teilrevision des Baugesetzes (Art. 36)
Die von der Gemeinde Klosters-Serneus am 5. Juni 2005 beschlossene Teilrevision
des Baugesetzes (Art. 36) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
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Gemeinde Klosters- Serneus
ıı.
Zonenplan 1:10'000 (Ausschnitt)
Der von der Gemeinde Klosters-Serneus am 5. Juni 2005 beschlossene Zonenplan 1:10'000 (Ausschnitt) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
ııı.
Landschaft Davos Gemeinde
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Jakobshorn
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Jatzmäder Schlittelbahn Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Parsenn Gemeinde Klosters-Serneus
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 (Ausschnitt)
1.
Beschneiungskonzept
1.1
Gesamtbeschneiungskonzepte
Für die Landschaft Davos liegt ein Beschneiungskonzept vor, welches folgende
Punkte zum Inhalt hat:
Beschneiungsanlagen sind in erster Priorität in den beiden meistfrequentierten
Ski- und Snowboardgebieten „Parsenn" und „Jakobshorn" einzurichten und zu
betreiben. Die Beschneiung soll sich auf die wichtigsten Pisten sowie auf die
Talabfahrten konzentrieren. Auf den übrigen Pisten können Gefahren- und Schwachstellen punktuell beschneit werden.
|
in den Ski- und Snowboardgebieten „Pischa" und „Rinerhorn" soll die flächige
Beschneíung grundsätzlich auf diejenige Piste beschränkt werden, welche über
den Betrieb der Gesamtanlage entscheidet. Auf den übrigen Pisten können Gefahren- und Schwachstellen punktuell beschneit werden.
Im Skigebiet „Schatzalp - Strela" soll grundsätzlich eine Abfahrt von oben bis unten beschneit werden können.
Die Beschneiung der Schlittelbahn im Gebiet „Rinerhorn" soll fertig gestellt wer-
den.
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Die Beschneiung der Schlittelbahn im Gebiet „Schatzalp" soll als Option erhalten bleiben.
Auf Gemeindegebiet von Klosters-Serneus ist im Wesentlichen die Beschneiung der
Talabfahrtspiste aus dem Raum „Weissfluhjoch / Parsennfurgga" über das Obersäss,
das Untersäss, die Serneuser Schwendi nach Klosters Platz vorgesehen.
1.2
Beschneiungskonzept für das Skigebiet „BrämabüeI - Jakobshorn"
Im Skigebiet „Brämabüel - Jakobshorn" sind Anlagen für grossflächige Beschneiungen bereits seit einigen Jahren in Betrieb. Das DIV stimmte bisher den kommunalen Baubewilligungen für die Beschneiung von rund 23.1 ha zu. Die Situation präsentiert
sich im Einzelnen wie folgt:
-
BAB-nummer
Zustimmung DIV
Fläche (ha)
Talabfahrt „Gämpen"
2000-0891
2002-0788
9. Oktober 2000
rund 1.3
Gebiet
Usser Isch Clavadeleralp lschalp - Brämabüel
Total bewilligte beschneite Fläche (ha)
2000-0891
9. Oktober 2000
20. August 2003
-
rund 19.9 rund 1.9
rund 23.1
Tabelle 1: Beschneiungsflächen im Skigebiet „Brämabüel Jakobshorn", für welche bewilligte Projekte vorliegen
Im Skigebiet „BrämabüeI - Jakobshorn" geht es der Bergbahnunternehmung darum, folgende noch bestehenden Lücken in der Pístenbeschneiung zu schliessen:
Oberer Teil der Rennpiste „Jatz" (zwischen der Jatzhütte und der Talstation
„Jatz") im Umfang von rund 1.6 ha (mit rund 530 m langen Leitungen für Wasser-
und Energieversorgung, Steuerung und Kommunikation).
Piste vom Jakobshorn ins Gebiet nördlich von Usser Isch im Umfang von rund
3.6 ha samt zugehörigem Leitungstrasse (mit rund 1200 m langen Leitungen für Wasser- und Energieversorgung, Steuerung und Kommunikation).
ııı
Oberer Teil der Piste zwischen dem Gebiet „Fuxagufer" und dem Restaurant
„Clavadel" im Umfang von rund 0.9 ha (mit rund 450 m langen Leitungen für Wasser- und Energieversorgung, Steuerung und Kommunikation).
Die zusätzlich zur Beschneiung vorgesehenen Pistenstücke weisen eine Fläche von
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rund 6.1 ha auf. Am bestehenden Wasserversorgungskonzept für den Betrieb der Beschneiungsan-
lagen im Skigebiet „Brämabüel - Jakobshorn" ergeben sich durch die vorgesehenen
Ergänzungen keine Änderungen.
Insgesamt sollen im Skigebiet „Brämabüel - Jakobshorn" nach Realisierung der vorewvähnten Anlagen rund 29 ha künstlich beschneit werden. 1.3
Beschneiungskonzept
Rinerhornbahn"
für die Sehlittelbahn „Jatzmäder
Talstation
Zwischen der Berg- und Talstation der Gondelbahn „Rinerhorn" besteht seit Jahren
eine rund 2.6 km lange Schlittelbahn. Rund 1.9 km des Schlittelbahntrasses dürfen
bereits heute künstlich beschneit werden, was einer Fläche von rund 0.8 ha entspricht. Die Situation präsentiert sich im Einzelnen wie folgt: Gebiet
Rlederalp
Talstation Glaris
Punkt ca. 1900 unterhalb der Bergstation „Jatzrnäder" Riederalp Gebiet „Punkt ca. 1900 unterhalb der Bergstation Jatzmäder"
BAB-Nummer
Zustimmung DIV
Fläche (h=›
2002-0569
15. August 2002
rund 0.3
2002-1160
15. Januar 2003
2001-0463
Total bewilligte beschneite Fläche (ha)
Tabelle 2: Beschneiungsflächen für die Schlifielbahn „Jatzmäder willigte Projekte vorliegen
6. August 2001
rund 0.45 0.05
rund 0.8
Talstation Rinerhornbahn", für welche be-
Damit die Schneesicherheit für die gesamte Anlage gewährleistet werden kann, ist
vorgesehen, auch die obersten rund 700 m der Schlittelbahn künstlich zu beschnei-
en. Daraus ergibt sich eine zusätzlich zu beschneiende Fläche von rund 0.2 ha, so
dass im Endausbau eine Fläche von total rund 1 ha beschneit werden kann.
Am bestehenden Wassewersorgungskonzept für den Betrieb der Beschneiungsan-
lage für die Schlittelbahn „Jatzmäder - Talstation Rinerhornbahn" ergeben sich durch I
die vorgesehenen Ergänzungen keine Änderungen.
_
1.4
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Beschneiungskonzept für das Skigebiet „Gotschna I Parsenn"
Im Skigebiet „Gotschna / Parsenn" wurden bislang Beschneiungen im Gesamtumfang von rund 17.7 ha bewilligt. Die Situation präsentiert sich im Einzelnen wie folgt: Landschaft Davos Gemeinde Gebiet
BAB-nummer
Zustimmung DIV
Fläche (ha)
1999-0361
12. August 1999
rund 6.5
BAB-Nummer
Zustimmung DIV
Fläche (ha›
5. August 2003
rund 2.4
-
Punktuelle Beschneíungen in den Gebieten „Weissfluhjoch Parsennhüfie" und „Weissfluhjoch Höhenweg" Station Höhenweg
Palüda
Gemeinde Klosters-Serneus
Gebiet
Serneuser Schwendi
Untersäss
22. August 1996
1996-0545 1996-0870
2. September 1993 18. Oktober 1994
1993-0260 1994-1121
Klosters Platz
Semeuser Schwendi
2002-0850
Total bewilligte beschneite Fläche (ha)
_
rund 4.0
rund 4.8
rund 17.7
Tabelle 3: Beschneiungsflächen im Skigebiet „Gotschna I Parsenn", für welche bewilligte Projekte vorliegen
-
Allein mittels der Beschneiung der vorerwähnten Flächen kann in schneearmen Win-
tern auf Saisonbeginn im Skigebiet „Gotschna / Parsenn" noch kein genügendes Ski-
pistenangebot sichergestellt werden. Deshalb erarbeiteten die
ein Gesamtbeschneiungsprojekt für das gesamte Skigebiet „Gotschna/
Parsenn". Dieses Projekt präsentiert sich gemäss den vorliegenden Vorprojektunter-
lagen vom 10. Februar 2003 respektive vom 20. September 2004 zusammenfassend wie folgt:
Gebiet
Gemeinde
Lesungen (ca.nu
best
Höhenweg Palüda
Landschaft Davos
1'800
Höhenweg Weissfluhoch
Landschaft Davos
2360
Höhenweg Welssfluhjooh
Landschaft Davos
Weissfluhjoch
Landschaft Davos / Klosters-Semeus
(Skischuırun) Totalpsee
Totalpsee Tøtalp
Landschaft Davos
gepL
Zapfstellen (Stk)
best. 49
14
gepl.
11
Beschneiungsflåchen(ca.ha)
best. 6.5
1 .5
24
2'420
gepl.
Wasser (ca. mm)
Verbrauch total: ca. 50'850
Verbrauch total: ca. 84'000 Verbrauch Bezug ı
Davosersee I Dorfbach I
TWV „oorfıäıı"
4.5
Davosersee I Dorfbach /
TWV „oomäıi"
6.2
820
600
6
10
1.4
2.1
1800
1700
10
16
1.1
3.0
*
Davosersee I Dorfbach I TWV „Dorftälí"
Speichersee „Totalp"
Speíchersee Totalp"
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8 Speichersee „Totalp"
Landschaft Davos
500
6
1.8
Dorftáli Gruobenalp
Landschaft Davos
780
8
1.5
Gruobenalppíste
Landschaft Davos
1030
12
3.5
Gotschnagrat Dorftáli
Landschaft Davos
1850
21
2.3
Ring „Dorftäli"
Landschaft Davos
1390
16
3.3
Totalp
Landschaft Davos I Klosters-Serneus
940
15
2.6
Parsennfurka Obersåss
Klosters~Serneus
2310
29
6.5
Speichersee
Klosters-Serneus
1710
15
1.9
Speicheısee Totalp"
Totalp Dorftäıi
Parsennfurka Obersäss
-
Untersäss
Untersäss Semeuser Schwendi
ı
Serneuser Schwendi Klosters Platz
Klosters-Serneus
1'530
Klosters-Serneus
4'140
Subtotal
Total
12'450
480
5
18
28'160
1.8
164
188 352
Speichersee Totalp"
Speichersee Totalp
Speichersee „Totalp" Speichersee „Totalp"
Totalp"
11'400 8'100
4.8
67
15'710
2.4
Speichersee Totalp"
11.1
41.0
58.7
154'400 154'400
Drostobelbach I KWKW „Schwendi Drostobelbach I KWKW „Schwendi"
TWV: Trinkwas-
sewersorgung KWKW: Klein-
wasserkraftwerk
Tabelle 4: Zu beschneiende Flächen gemäß vorliegendem Gesamtkonzept
Die Realisierung des Gesamtprojektes ist in Etappen vorgesehen. Der Baubewilli-
gung der Landschaft Davos Gemeinde für die Erstellung einer ersten, sich auf Terri-
torium der Landschaft Davos Gemeinde beschränkten Ausbauetappe (Schneeanlage
„Gotschna l Parsenn: Bereiche „Parsennhütte - Weissfluhjoch", „Parsennhütte Parsennfurgga" sowie „Parsennhütte - Gotschnagrat" mit zugehörigem Speichersee
„Totalp") hat das Div mit Verfügung Nr. 2005-0512 am 12. Juli 2005 bereits zugestimmt.
2.
Inhalt der zu beurteilenden Generellen Erschliessungspläne 1:10'000
Im vorliegenden Regierungsbeschluss geht es einerseits um die Genehmigung der |
Generellen Erschliessungspläne 1:10'000 Jakobshorn und Jatzmäder Schlittelbahn
der Landschaft Davos Gemeinde für die geplante Erweiterung der Beschneiungsan-
lage im Gebiet „Bramabüel - Jakobshorn" sowie für die Schlittelbahn „Jatzmäder Davos Glaris".
›
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Ferner geht es um die Genehmigung der Nutzungspfanung mit UVP für die geplante
Erweiterung der Beschneiungsanlagen im Gebiet „Gotschna / Parsenn" gemäss vorstehend erwähntem Gesamtprojekt. Diese neu zur Beschneíung vorgesehenen Flä-
chen umfassen total rund 41 ha, wobei darin die folgenden Pístenbeschneiungen mit
einer bereits bewilligten Gesamtfläche von rund 4.1 ha beinhaltet sind (vgl. Ziffer 1.4
mit Tabelle 4 hievor):
•
1.5 ha im Gebiet „Höhenweg - Weissfluhjoch" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1996-0545 vom 22. August 1996).
• 1.4 ha im Gebiet „Weissfluhjoch - Totalpsee" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung •
1996-0545 vom 22. August 1996).
1.1 ha im Gebiet „Totalpsee - Totalp" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1996-
0545 vom 22. August 1996).
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des DIV vom 22. Au-
gust 1996 sowie die entsprechende Baubewilligung der Landschaft Davos Gemeinde
für die vorstehend erwähnten punktuellen Beschneiungen in den Gebieten
„Weissfluhjoch - Parsennhütte" und „Weissfluhjoch - Höhenweg" im Umfang von
rund 4.0 ha dann aufgehoben wird, wenn eine Baubewilligung für ein zukünftiges
Ausbauprojekt für die Beschneiung von Flächen im Raum „Weissfluhjoch
- Station
Höhenweg" gemäss vorliegendem Generellen Ersohliessungsplan 1:10'000 Parsenn
erteilt wird.
3. Abstimmung des Vorhabens auf die Nutzungsplanungen der Landschaft Davos Gemeinde und der Gemeinde Klosters-Serneus
Mit dem Erlass der vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungspläne 1:10'000 haben die Landschaft Davos Gemeinde und die Gemeinde KIosters-Ser-
neus die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung
und Realisierung folgender Beschneiungsanlagen geschaffen:
Ergänzung der Beschneiungsanlagen im Gebiet „Gotschna / Parsenn". Ergänzung der Beschneiungsanlagen im Gebiet „BrämabüeI
- Jakobshorn".
Ergänzung der Beschneiungsanlage für die Schlíttelbahn „Jatzmäder - Talstation
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Rinerhornbahn". Die Voraussetzungen gelten auch deshalb als erfüllt, weil sämtliche neu geplanten Anlagenteile samt den vorgesehenen Beschneiungsflächen der verschiedenen Be-
schneiungsanlagen gemäss den rechtskräftigen Zonenplänen der Landschaft Davos
Gemeinde und der Gemeinde Klosters-Serneus sowie gemäß dem gleichzeitig mit
dem Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 (Ausschnitt) erlassenen Zonenplan
1:10'000 (Ausschnitt) der Gemeinde Klosters-Serneus vollständig innerhalb der Wintersportzone liegen.
Zudem kann festgestellt werden, dass die vorliegend zu beurteilenden Beschnei-
ungsvorhaben im Sinne der baugesetzlichen Bestimmungen der Landschaft Davos
Gemeinde vom 4. März 2001 (vgl. Art. 86 Abs. 3 Baugesetz) respektive der Gemeinde Klosters-Serneus vom 5. Juni 2005 (vgl. Art. 36 Abs. 3 und 4 BauG) geplant sind . 4.
Beurteilung der verschiedenen Beschneiungsvorhaben im Sinne der
Wegeleitung 1998 (WL 1998) des DIV für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden
4.1
Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen
Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen:
1. Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage stehen im Einklang mit den Zielen und
Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-
und Gewässerschutzgesetzgebung.
2. Der Beschneiungszweck besteht darin,
a) den Einheimischen und Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und ge-
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fahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Win-
tersaisonzeit zur Verfügung zu stellen,
b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittel-
bahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten und
c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämp-
fen zu erfüllen.
3. Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren.
Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein
Konzept vorzulegen.
4. Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und kli-
matischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.
5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden.
6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze:
a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass
von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der
Tiefstabflüsse abgesehen werden kann.
b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit
werden.
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7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.
4.2
Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen
4.2.1 Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung
Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung
kann auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2.2 und Ziffer 4.2.3 nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die nach-
stehenden Ausführungen unter Ziffer 4.2.4 bis Ziffer 4.2.7 sowie auf die UVP (vgl. Zif-
fer 5) verwiesen werden.
4.2.2 Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes I Konzentration auf die
bedeutendsten Pisten der erschlossenen Wintersportgebiete „Brämabüel - Jakobshorn", „Rinerhorn" und „Gotschna I Parsenn"
Wie sich aus den vorliegenden Nutzungsplanunterlagen der Landschaft Davos Ge-
meinde und der Gemeinde Klosters-Serneus sowie aus dem ergänzten UVB vom
8. Oktober 2004 zur Schneeanlage „Gotschna l Parsenn" ergibt, dienen die zur Diskussion stehenden Beschneiungsvorhaben dazu, während der Wintersaison einer-
seits eine durchgehende Öffnung der Talabfahrtspisten aus dem Skigebiet
„Gotschna / Parsenn" nach Davos-Dorf und nach Klosters-Platz und andererseits im
Sinne eines Kernangebots für das Gebiet der Beschäftigungsanlagen eine Offen-
haltung der bedeutendsten Pisten in den Skigebieten „Brämabüel - Jakobshorn" und
„Gotschna I Parsenn"' sicherzustellen. Das Beschneiungsvorhaben im Gebiet „Rinerhorn" dient der durchgehenden Beschneiung der Schlittelbahn zwischen der
Bergstation der Gondelbahn im Gebiet „Jatzmäder" und der Talstation der Gondelbahn in Davos Glaris.
Für die Landschaft Davos liegt ein Beschneiungskonzept vor (vgl. Ziffer 1.1 vorste-
hend). Die gemäss den vorliegenden Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 der
u I
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ı
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Landschaft Davos Gemeinde in den Skigebieten „Brämabüel - Jakobshorn", „Rinerhorn" und „Parsenn" vorgesehenen Beschneiungsanlagen entsprechen diesem
Konzept weitgehend. Auf Gemeindegebiet von Klosters-Serneus ist im Wesentlichen
die Beschneíung der Talabfahrtspiste aus dem Raum „Weissfluhjoch / Parsennfurg-
ga" über das Obersss, das Untersäss, die Serneuser Schwendi nach Klosters Platz geplant.
Laut vorliegendem Technischen Bericht vom 4. April 2005 zu dem vom DIV mit BABVerfügung Nr. 2005-0512 vom 12. Juli 2005 zugestimmten Baugesuch der
für die Errichtung und den Betrieb der Schneeanlage
„Gotschna / Parsenn" (Bereiche „Parsennhütte - Weissfluhjoch", „Parsennhütte -
Parsennfurgga" sowie „Parsennhütte - Gotschnagrat" mit zugehörigem Speichersee
„Totalp") entfällt die Beschneiung der Pisten für den Ring „Dorftäli". Unter den Emp-
fehlungen im UVB ist hinsichtlich dieses im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Parsenn enthaltenen Teilstücks der Beschneiung festgehalten, dass ein Verzicht auf
die Beschneiung des nordwestlichen Teils des Dorftäliringes zu prüfen sei (vgl. Ziffer
5.9.1 und Ziffer 7.2 des UVB). Gestützt auf die vorstehend erwähnten Darlegungen erscheint die Notwendigkeit einer Beschneiung dieser offensichtlich teilweise vegeta-
tionskundlich heiklen Flächen des Ringes „Dorftäli" nicht ausgewiesen. Folglich
kommt die Regierung gestützt auf den im vorliegenden Beschneiungskonzept der
Landschaft Davos Gemeinde dem Sinne nach enthaltenden Grundsatz, wonach die
Beschneiung auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Wintersportgebietes
zu konzentrieren sei, zum Schluss, dem Generellen Erschliessungsplan 1:10'000
Parsenn bezüglich des Teilstücks „Ring Dorftäli" (geplante Beschneiungsflächen sowie geplantes Leitungstrasse für Wasser- und Energieversorgung, Steuerung, Kom-
munikation) vorderhand die Genehmigung zu verweigern und stattdessen diesbezüglich das Genehmigungsverfahren bis auf weiteres zu sistieren.
Mit dem vorerwähnten Vorbehalt kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen,
auf das vorliegende Beschneiungskonzept für die Landschaft Davos, auf die weiteren
Angaben in den Nutzungsplanungsunterlagen der Gemeinde Klosters-Serneus und
der Landschaft Davos Gemeinde sowie auf den vorliegenden ergänzten UVB zur
Schneeanlage „Gotschna I Parsenn" festgestellt werden, dass die vorliegend zu be-
urteilende Beschneiungsvorhaben innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leit-
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planken hinsichtlich Beschneiungszweck und Konzentration auf die bedeutendsten
Pisten in den erschlossenen Wintersportgebieten „BrämabüeI
„Gotschna l Parsenn" und „Rinerhorn" liegen.
- Jakobshorn",
4.2.3 Eignung der Wintersportgebiete „Gotschna I Parsenn", „Jakobshorn" und „Rinerhorn" für die Wintersportnutzung
Der Wintersportort Davos gilt zusammen mit Klosters-Semeus als eine der bekanntesten, ältesten und mitunter auch bedeutendsten Wintersportdestinationen der
Alpen. Bei den Skigebieten „Gotschna l Parsenn" und „Jakobshorn" handelt es sich
um die beiden grössten und am meisten frequentierten Gebiete zur Ausübung des
alpinen Skisports im Grossraum Davos I Klosters. Das Skigebiet „Gotschna / Par-
senn" umfasst rund 95 km, das Skigebiet „Brämabüel - Jakobshorn" rund 40 km Pis-
ten. Die Beschäftigungspisten der beiden Skigebiet liegen in Höhenlagen von gröss-
tenteils über 2'000 m ü.M. Diese Tatsachen belegen, dass die Eignung der Skige-
biete „Gotschna / Parsenn" und „Jakobshorn" für die Wintersportnutzung zweifelsohne gegeben ist.
Das Gebiet „Rinerhorn" ist für die Anlage einer längeren Schlittelbahn attraktiv. Die
Schlittelbahn wird denn auch rege benutzt. Sie ist für den Betrieb der Rinerhornbahn
als Zusatzangebot zum Skigebiet von grosser Bedeutung. Die teilweise intensive
Benutzung der Schlittelbahn erfordert trotz ihrer Höhenlage zwischen 1'460 bis 2'055 m ü.M. eine durchgehende Beschneiung.
4.2.4 Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes
Nach den Bestimmungen des am 5. Juni 2005 beschlossenen Art. 36 Abs. 4 des Baugesetzes der Gemeinde Klosters-Serneus darf eine Beschneiung frühestens ab
dem 1. November bis spätestens zum 31. März und nur auf gefrorenem Boden erfol-
gen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeindevorstand eine Beschneiung ab dem 15. Oktober zulassen.
In der Landschaft Davos Gemeinde fehlt eine entsprechende baugesetzliche Rege-
lung. Wie der technische Betriebsleiter der
_
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15
dem ARP am 11. August 2005 telefonisch bestätigte, erfolgt die Be-
schneiung auch auf Territorium der Davos grundsätzlich erst ab dem 1. November
und spätestens bis zum 31. März auf gefrorenem Boden. Sollte die Bergbahnunter-
nehmung mit einer Beschneiung bereits ab dem 15. Oktober beginnen wollen, entscheidet in analoger Weise zur Gemeinde Klosters-Serneus die Baubehörde der
Landschaft Davos Gemeinde auf entsprechenden Antrag der Unternehmung.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschneiung den Rahmen-
bedingungen in Bezug auf die Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes
gemäss WL 1998 entspricht, wenn sie nach den vorerwähnten Vorgaben respektive Angaben durchgeführt wird.
4.2.5 Wasserbezug I Gewässerschutz a)
Beschneiungsanlagen „Brämabüel - Jakobshorn" und „Schlittelbahn Jatzmäder"
Da sich für die Enıveiterung der Beschneiungsanlagen in den Gebieten „Brämabüel Jakobshorn" und „Rinerhorn" am bestehenden Wassewersorgungskonzept nichts
ändert, kann betreffend die Thematik „Wasserbezug I Gewässerschutz" vollumfänglich auf die Ausführungen in den folgenden Dokumenten venuiesen werden:
Hinsichtlich der Beschneiungsanlage ,.Brämabüel - Jakobshorn": Ziffer 2.3.2 lit. f
(Seite 12) und Ziffer 3.5.1 lit. a (Seiten 17f†.) des Regierungsbeschlusses Nr.
1294 vom 15. August 2000.
Hinsichtlich der Beschneiungsanlage „Schlittelbahn Jatzmädeı"': Ziffer 6a (Seiten
5ff.) der BAB-Zustimmungsverfügung Nr. 2001-0463 vom 6. August 2001 sowie
Ziffer 6a (Seiten 4ff.) der BAB-Zustimmungsverfügung Nr. 2002-0569 des DIV
vom 15. August 2002.
Weitere Bemerkungen betreffend die Thematik „Wasserbezug / Gewässerschutz"
sind bezüglich dieser beiden Vorhaben nicht anzubringen. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund von durchgeführten Vorgängerverfahren somit, dass die Grundsätze
der WL 1998 betreffend Wasserbezugsort und Wasserentnahmezeitpunkt für die Er-
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Weiterung der Beschneiungsanlagen „ßrämabüel Jatzmäder" eingehalten sind.
b)
ııııı
16
Jakobshorn" und „Schlittelbahn
Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn": Wasserentnahmezeitpunkt
Gemäss dem UVB sowie dem Technischen Bericht zum Vorprojekt „Schneeanlage Gotschna l Parsenn" soll das für die Beschneiung notwendige Wasser der Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn" wie folgt bezogen werden:
Das für die Beschneiung der Pisten des Gebietes „Weissfluh]och - Palüda" benötigte Wasser im Umfang von rund 51'000 da soll über die bereits bestehenden
Wasserfassungen des Davosersees, des Dorfbaches sowie über den Überlauf
der Trinkwasserversorgung „Dorftäli" bezogen werden.
Das für die Beschneiung der Gebiete „Weissfluhjoch
- Parsennhütte - Gotschna-
grat inklusive Gmobenalp" sowie „Parsennhütte - Parsennfurka - Untersäss"
benötigte Wasser im Umfang von rund 84'000 da soll aus dem Totalpsee entnommen werden. Die Füllung des Totalpsees soll durch Zuflüsse aus dem natür-
lichen Einzugsgebiet, aus den Überläufen der Quellen Nr. 16 bis Nr. 18 im Ge-
biet ..Parsennhütte", aus dem Überlauf der Quelle Nr. 15 im Gebiet „Seetäli" sowie aus der Quelle im Gebiet „Kreuzweg" erfolgen.
Das für die Beschneiung der Pisten des Gebietes „Untersäss - Klosters-Platz"
benötigte Wasser im Umfang von rund 20'000 m3 soll über die bereits bestehenden Wasserfassungen des Drostobelbaches und das Kleinwasserkraftwerk „Schwendi" bezogen werden.
Durch die Realisierung des geplanten Speichersees „Totalp" kann ein grosser Teil
des notwendigen Wassers zu einem Zeitpunkt gespeichert werden, in welchem die
Quellen eine grosse Ergiebigkeit aufweisen. Zudem kann durch die Erstellung des
vorgesehenen Speichersees die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern während der Schneiperiode im Winter auf ein Minimum reduziert werden. Damit kann
dem Grundsatz, dass der Wasserbezug nach Möglichkeit so zu konzipieren ist, dass
von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann, in optimaler Weise Genüge getan werden.
i
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17
C)
Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn": Wasserbezugsort
Durch die Realisierung des geplanten Speichersees kann sichergestellt werden,
dass das für die Beschneíung der Pisten zwischen Weissfluhjoch, Parsennhütte und
Gruobenalp benötigte Wasser aus dem Gebiet „Totalp / Parsennhütte" stammt. Das für die Beschneiung der Pisten des Gebietes „Untersäss - Klosters-Platz" erforder-
liche Wasser wird über die bereits bestehende Wasserfassung des Drostobelbaches
und das Kleinwasserkraftwerk „Schwendi" bezogen, und das für die Beschneiung der
Pisten des Gebietes „Weissfluhjoch - Palüda" benötigte Wasser stammt aus dem
Davosersee, dem Dorfbach sowie dem Überlauf der Trinkwasserversorgung „Dorftäli". Zusammenfassend kann aufgrund des beschriebenen Wasserbezugskonzeptes somit festgehalten werden, dass das zur Beschneiung benötigte Wasser fast vollständig aus denjenigen Gebieten stammt, in welchen es zur Beschneiung verwendet
wird, und dass ein Heraufpumpen von Wasser zu Beschneiungszwecken aus dem Talgrund ins Skigebiet weitgehend nicht erforderlich ist. Die Grundsätze, dass der
Wasserbezug nach Möglichkeit so zu konzipieren ist, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt und dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet
stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt, sind somit im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten.
d›
Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn": Gewässerschutz
Hinsichtlich der gewässerschützerischen Aspekte des Beschneiungsvorhabens „Gotschna / Parsenn" wird auf die Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit unter
Ziffer 5.5.1 híenach verwiesen.
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4.2.6 Beschneiung von Mooren Gemäss WL 1998 dürfen Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden,
während die Beschneiung von Mooren von regionaler und lokaler Bedeutung nach
Möglichkeit vermieden werden soll. Diesbezüglich ergeben sich zu den einzelnen Beschneiungsvorhaben die folgenden Bemerkungen: a)
Beschneiungsanlage „Brämabüel - Jakobshorn"
Die neu geplanten Beschneiungsanlagen (Beschneiungsflächen und Leitungen) neh-
men mit einer Ausnahme auf die im Gebiet existierenden Moorflächen Rücksicht. Die
Ausnahme betrifft die Durchquerung eines schmalen Ausläufers des Flachmoores
Fm-2217 „Clavadeler Berg" von nationaler Bedeutung. Da sich dieser lediglich rund
30 m schmale Ausläufer des genannten Flachmoores über mehr als 200 m in Nord-
Süd-Richtung entlang des Hanges erstreckt, ist eine Neuanlage der heute existierenden, in Zukunft zu beschneienden Piste zwischen der Bergstation „Fuxägufeı"'
und dem Restaurant „ClavadeI" ohne Berücksichtigung der Moorflächen - wenn
überhaupt - nur sehr schwierig realisierbar. Müsste nun aber selbst auf die vorge-
sehene geringfügige Beschneiung des erwähnten schmalen Ausläufers des Flach-
moores Fm-2217 „Clavadeler Berg" verzichtet werden, würde der erwähnte Flach-
moorausläufer dadurch zweifelsohne deutlich stärker beeinträchtigt. Da zudem der Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage in der Beurteilung des Amtes für Natur und
Umwelt (ANU) aus ökologischer Sicht unter bestmöglicher Schonung des betroffenen
Moores (Beeinträchtigung an einer seiner schmalsten Stellen) sowie allenfalls erfor-
derlichen Ersatzmassnahmen grundsätzlich als möglich beurteilt wird, ist die Regierung im vorliegenden speziellen Fall bereit, ausnahmsweise von dem in der WL 1998
festgeschriebenen Grundsatz abzurücken, wonach Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden dürfen. Die Genehmigung des Generellen Erschliessungs-
planes 1:10'000 Jakobshorn der Landschaft Davos Gemeinde wird entsprechend mit
der Auslage verbunden, dass im Rahmen des Bauprojektes aufzuzeigen ist, wie die
geplante Beschneiungsanlage bestmöglich auf das Flachmoor Fm-2217 „Clavadeler Berg" Rücksicht nimmt sowie ob und allenfalls welche Ersatzmassnahmen nach Art.
18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) getroffen werden müssen. Dazu muss eine Vegetationskartierung erstellt werden.
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Im Übrigen wird hinsichtlich der Thematik „Beschneiung von Mooren" auf die Ausfüh
rungen unter Ziffer 2.3.2 lit. g sowie unter Ziffer 3.5.2 lit. a des Regierungsbeschlus
ses Nr. 1294 vom 15. August 2000 verwiesen.
b) Beschneiungsanlage „Schliüelbahn Jatzmäder" Gemäss vorliegendem Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Jatzmâder Schliflel
bahn betrifft ein Teil der neu vorgesehenen Beschneiungsflächen im Umfang von rund 0.2 ha sowie das für die Beschneiung geplante Leitungstrasse für Wasser- und
Energieversorgung, Steuerung, Kommunikation das Flachmoor Fm-441 „Jatzmäder' von regionaler Bedeutung. Aufgrund des kleinen Planmassstabes und des schemati
sehen und generellen Eintrages der Beschneiungsflächen und des Leitungstrasses
kann nicht beurteilt werden, ob und falls ja welche Moorflächen konkret von der Be schneiungsanlage beeinträchtigt werden. Es kann aber immerhin festgehalten wer
den, dass es sich vorliegend um eine vorgesehene Beschneíung einer rechtmässig
erstellten bestehenden Schlittelbahn handelt (vgl. dazu die DIV-Verfügung Nr. 1994
0669 vom 24. August 1994).
Im Sinne des Grundsatzes, wonach die Beschneíung von Mooren von regionaler und
lokaler Bedeutung nach Möglichkeit vermieden werden soll, ist somit im Rahmen des
Bauprojektes sicherzustellen, dass Konflikte des Bauvorhabens mit dem Flachmoor
Fm-441 „Jatzmáder" möglichst weitgehend vermieden werden können. Dazu muss eine Vegetationskartierung erstellt und das Projekt in Bezug auf die Beeinträchtigung
mit dem Natur- und Landschaftsschutz optimiert werden. insbesondere ist im Grund Satz darauf zu achten, dass die vorgesehenen Leitungen ausserhalb der Moorflä
Chen zu liegen kommen. Sollte die Beeinträchtigung von schätzenswerten Biotopen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Bundesverordnung über den Natur- und Heimat Schutz (NHV) unumgänglich sein, sind dafür im Rahmen des BAB-verfahrens Er
satzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1'e' NHG auszuweisen. Die Genehmigung des
Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000 Jatzmäder Schlíttelbahn der Landschaft
Davos Gemeinde wird mit entsprechenden Auflagen verbunden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Thematik „Beschneiung von Mooren" auf die Ausfüh
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rungen unter Ziffer 6 c der BAB-Zustimmungsverfügung Nr. 2001-0463 vom 6. Au-
gust 2001 verwiesen.
c) Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn"
_
Gemäß der dem UVB beiliegenden Karte der Lebensraumtypen vom 5. Oktober
2004 sind von den vorgesehenen Beschneiungsflächen und Leitungen folgende zwei
Flachmoorflächen geringfügig betroffen:
Flachmoor Fm-724 „Mässboden" von regionaler Bedeutung:
Der beanspruchte Teil des Flachmoors ist gemäss UVB bereits heute durch Viehtritt und Drainage stark beeinträchtigt.
Flachmoor südöstlich des Parsennsees:
Im Natur- und Landschaftsinventar des Kantons Graubünden ist dieses Flachmoor nicht enthalten.
Aus den Ausführungen des Beurteilungsberichtes des ANU ergibt sich, dass bei der
Planung der Leitungen und Beschneiungsflächen im Rahmen der Möglichkeiten auf
naturkundlich wertvolle und schutzwürdige Lebensräume Rücksicht genommen worden ist. Die vorstehend beschriebenen, noch bestehenden Beeinträchtigungen der
Flachmoore sind begründet und damit einer lnteressenabwägung zugänglich. Ihnen
kann in Verbindung mit der Realisierung von entsprechenden Ersatzmassnahmen
nach Art. 18 Abs.
1t°' NHG zugestimmt werden. Die Genehmigung des Generellen
Erschliessungsplanes 1:10'000 Parsenn der Landschaft Davos Gemeinde und des
Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000 (Ausschnitt) der Gemeinde KlostersSerneus wird mit einer entsprechenden Auflage verbunden.
4.2.7 Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven Gemäss Angaben der
werden für die Schnee-
eızeugung keinerlei Beschneiungszusätze respektive Kondensationsadditive beigemischt. Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen (unzulässige Kristallisationsadditive) beigegeben werden dürfen, vorliegend eingehalten ist.
I
n
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21 I
Es drängt sich somit lediglich noch der Hinweis auf, dass die Schneeanlagenbetreiberin das ANU rechtzeitig und unaufgefordert über die Art des vorgesehenen Pro-
duktes zu informieren hat, sofern sie in Zukunft irgendwelche Beschneiungszusätze
einzusetzen. gedenkt. Ferner wird auf die weitergehenden Ausführungen zu dieser
Thematik unter Ziffer 5.5.1 lit. c und lit. d hiernach verwiesen. 5.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
5.1
Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren
5.1.1 Beschneiungsanlage „Brämabüel - Jakobshorn" Gesützt auf den damals eingereichten UVB vom 17. Dezember 1998 hat die Regierung mit Beschluss Nr. 1294 vom 15. August 2000 für die Beschneiungsanlage „Brämabüel - Jakobshorn" eine UVP vorgenommen. Im Vergleich zu den Anlagen
des Beschneiungsvorhabens „Brämabüel - Jakobshorn" und den damit verbundenen Beschneiungsflächen von rund 30 ha, welche der damals vorgenommen UVP
zugrunde lagen, geht es vorliegend um folgende Etweiterungsvorhaben:
Zwei Stellen im oberen Teil der Rennpiste „Jatz" (zwischen der Jatzhütte und der
Talstation „Jatz") im Umfang von rund 0.8 ha neu zu beschneíende Flächen.
Pistenstück nördlich von Usser Isch im Umfang von rund 0.9 ha neu zu beschneíende Flächen.
Oberer Teil der Piste zwischen dem Gebiet „Fuxägufer" und dem Restaurant
„Clavadel" im Umfang von rund 0.9 ha neu zu beschneíende Flächen (mit rund
450 m langen Leitungen für Wasser- und Energieversorgung, Steuerung und
Kommunikation).
Somit geht es vorliegend - was die Beurteilung der UVP-Pflicht anbelangt - um eine
Beschneíungsanlage mit Beschneiungsflächen von rund 30 ha, welche um eine zu
beschneiende Fläche von zusätzlich rund 2.6 ha erweitert werden soll. Am beste-
henden Wasserversorgungskonzept für den Betrieb der Beschneiungsanlagen im
Skigebiet „Brämabüel - Jakobshorn" ergeben sich durch die vorgesehenen Ergän-
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22
zungen der Beschneiungsanlage keine Änderungen.
_
Nach Art. 2 UVPV unterliegt eine Änderung einer bestehenden Anlage, welche im Anhang der UVPV aufgeführt sind, dann einer UVP, wenn die Änderung wesentliche
Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsanderungen umfasst. Aufgrund der vorste-
henden Angaben sowie der vorliegenden Unterlagen kommt die Regierung zum
Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine wesentliche Änderung einer Be-
schneiungsanlage handelt, für welche bereits eine UVP durchgeführt worden ist. Es
kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der vorgesehenen Erweiterungen
der Beschneíungsanlagen „Brämabüel - Jakobshorn" keine förmliche Uvp-pflicht
besteht.
5.1.2 Beschneiungsanlage "Schlittelbahn Jatzmäder"
Beim Beschneiungsvorhaben für die Schlittelbahn „Jatzmäder" geht es um eine Erweiterung der zu beschneienden Fläche von 0.8 ha auf 1.0 ha. Gemäss Anhang zur
UVP ist für eine Beschneiungsanlage erst dann eine formelle UVP durchzuführen,
wenn eine Fläche von mehr als 5 ha beschneit werden soll. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der vorgesehenen Er-
weiterungen der Beschneiungsanlage „Schlittelbahn Jatzmäder" keine förmliche Uvp-pflicht besteht.
5.1.3 Beschneiungsanlage „Gotschnal Parsenn" Die
beabsichtigen, ihre bestehenden Beschnei-
ungsanlagen im Skigebiet „Gotschna I Parsenn" mit einer bewilligten beschneiten
Fläche von rund 17.8 ha um rund 41 ha zu enneitern (vgl. Ziffer 1.4, Tabelle 4 vorstehend). Bei Anlagenenueiterungen, die für sich einem UVP-pflichtigen Anlagetyp
entsprechen, ist im Allgemeinen a priori von wesentlichen Umweltauswirkungen
I
l
ı
und damit auch von einer UvP-Pflicht auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 UVPV). Das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben entspricht dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur UVPV.
er
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23
Sofern das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 KRG eine umfassende Prüfung ermöglicht, bildet dieses gemäss Anhang zur KVUVP das mass-
gebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP für Anlagen des Typs Nr. 60.4
durchgeführt wird. Zuständige Behörde ist die Regierung. Laut Art. 12 Abs. 1 UVPV
beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von
einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 9
und Art. 42 USG ist das ANU (vgl. Art. 2 Abs. 1 KVUVP). 5.1.4 Zusammenfassung
Von den Beschneiungsvorhaben in den Gebieten „Brämabüel
mäder
- Jakobshorn", „Jatz-
- Davos Glaris" und „Gotschna / Parsenn" unterliegt lediglich dasjenige im
Gebiet ..Gotschna / Parsenn" der förmlichen Uvp-pflicht. Die nachstehenden Aus-
führungen zur UVP (vgl. Ziffer 5.2 bis Ziffer 5.7) betreffen daher nur noch dieses Vorhaben.
5.2
Vorhaben
Das Gesamtprojekt „Erweiterung der Beschneiungsanlagen im Skigebiet Parsenn /
Gotschna" umfasst im Endzustand Beschneiungsflächen von rund 58.7 ha. Die Be-
schneiung wird mit drei separaten Anlagen erfolgen: Gebiet
Weissfluhjoch
Palüda
Weissfluhjoch
Parsennhütte
Gotschnagrat inkl. Gruobenalp sowie Parsennhütte Parsennfurka Untersäss Untersäss
Tabelle 5:
Klosters
Fläche
Wasserbedarf
31 ha
83'980 m3
9 ha, wovon 7.2 ha mit UVP 2003 genehmigt
19'530 m3
18.7 ha, wovon 6.5 ha mit UVP 1999 genehmigt
50'850 da
Aufteilung des Beschneiungsvorhabens auf drei separate Anlagen
Wasse rbezug
Davosersee, Dorfbach und Überlauf „Trinkwassewersorgung Dorftäli" Totalpsee
Drostobelbach,
Kleinwasserkraftwerk „Schwendi"
Physisch sind die drei Anlagen über ein umfangreiches Netz von bereits bestehen-
den und von neu zu erstellenden unterirdischen Beschneiungsleitungen (Wasser, Elektrisch etc.), welche mit rund 220 Zapfstellen bestückt werden, miteinander ver-
bunden. Der gesamte Wasserbedarf wird laut Angaben im Technischen Bericht zum
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24
Vorprojekt „Schneeanlage Gotschna l Parsenn" vom 10. Februar 2003 auf rund
154'400 m3 veranschlagt (vgl. auch Ziffer 1.4, Tabelle 4 hievor). Die verschiedenen Wasserbezugsorte sind in der vorstehenden Tabelle 5 dargestellt. Damit der mit der Wasserversorgung verbundene Energieverbrauch reduziert und die Wasserent-
nahme aus Oberflachengewässern in ökologisch kritischen Zeiten vermieden wer-
den kann, ist geplant, den existierenden Totalpsee zu einem Speichersee mit ei-
nem Speichervolumen von 95'000 m3 auszubauen. Die Wasserbezugsorte aus dem
Davosersee, aus dem Dorfbach, aus dem Überlauf „Trinkwasserversorgung Dorfta-
_
li" sowie aus dem Drostobelbach und aus dem Kleinwasserkraftwerk .,Schwendi"
bestehen bereits.
Die einzelnen Projektelemente sind in den eingereichten Unterlagen ausführlich
beschrieben und deren Notwendigkeit aus der Sicht der Gesuchstellerin dargelegt.
Begründet wird das Gesamtvorhaben mit der Sicherstellung eines angemessenen
Angebots an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Pisten. Diese Quali-
tätsverbesserung soll die vom Gast erwartete Schneesicherheit bei Saisonbeginn
und während der normalen Saison von Dezember bis April gewährleisten.
Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der erweiterten Beschneiungs-
anlage „Gotschna l Parsenn" wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen un-
nötige Umweltbelastungen vermieden werden konnten. Daneben weist der UVB
verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus. Die Quantifizierung der
Ersatzmassnahmen für die nicht vermeidbaren Eingriffe in schätzenswerte Biotope gemäss Art. 18 Abs. 1*°' NHG und Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 NHV sowie die definiti-
ven Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern und den
sollen in Zusammenarbeit mit dem ANU im Rahmen des Baube-
willigungsverfahrens getroffen und festgelegt werden. 5.3
Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der UVP bilden folgende im Auftrag d ı
I
erstellten Berichte:
UVB der
e
r
_
vom 8. Oktober 2004 betreffend das Vor-
haben „Schneeanlage Gotschna / Parsenn (Dorftäli - Totalp - Gruobenalp -
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1
Parsenn - Gotschnagrat - Seetälí - Parsennfurka
25
- Kreuzweg - Obersäss - Un-
tersäss)" samt allen zugehörenden Detailgutachten und Planunterlagen (vgl. Zifer 5.4 nachstehend).
Vorprojekt „Schneeanlage Gotschna I Parsenn" der
.
, bestehend aus folgenden Unterlagen'
Technischer Bericht vom 10. Februar 2003.
• Ergänzung zum technischen Bericht vom 20. September 2004. • Situation 1:10'000 vom 20. September 2004. • Situation 1:10'000 „Geprüfte mögliche Seestandorte" vom 20. September 2004. • Situation 1:1'000 „Speichersee Totalp" vom 20. September 2004. • Situation 1:500 „Speichersee Totalp" vom 20. September 2004. • Schnitte 1:500 „Speichersee Totalp" vom 20. September 2004. • Fotodokumentation vom 20. September 2004.
Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben
vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen,
ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem
Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten
Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG).
Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundes-
rechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl.
Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dabei werden nicht sämtliche ökologischen Folgen des Ge-
samtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen
Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der
Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage
darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt
sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 17. Juni
_ _ __ _ _
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2005.
5.4
Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist als UVB zu betrachten: , Umweltverträglichkeitsbericht „Schneeanlage
Gotschna I Parsenn: Dorfälli - Totalp - Gruobenalp - Parsenn - Gotschnagrat
- Seetälí - Parsennfurka - Kreuzweg - Obersäss - Untersäss)" der
.
(nachfolgend UVB genannt), bestehend im Ein-
zelnen aus den folgenden Unterlagen:
• Ergänzter UVB vom 8. Oktober 2004.
Vorgaben ARP vom 7. April 2004 (Checkliste) vom 8. Oktober 2004.
. . o
_ _
Situation 1:5'000 „Grundwasserzonen, Quell-
schutzzonen und Geotope" für das Gebiet „Davos - Höhenweg - Weissfluhjoch
- Totalpsee" vom 20. September 2004.
Situation 1:5'000 „Gmndwasserzonen, Quell-
schutzzonen und Geotope" für das Gebiet „Weissfluhjoch - Totalpsee
neuser Schwendi" vom 20. September 2004.
Situation 1:5'000 „Grundwasserzonen, Quell-
schutzzonen und Geotope" für das Gebiet „Serneuser Schwendi
vom 20. September 2004.
- Ser-
- Klosters"
ø
Beurteilung der Lawinensicherheit des Speichersees „To-
•
Fachbericht „Geologie und Hydrogeologie" vom
•
Die aquatísche Fauna des Totalpsees vom
talp" vom 17. Februar 2003. 16. April 2003.
21. September 2004.
•
Fachbericht „Boden" mit Übersichtsplan „1"
1:5'000 und Übersichtsplan „2" 1:5'000 (Karte der Lebensraumtypen, der Bo-
denaufnahmen und der Bemerkungen zur Leitungsführung) vom 5. Oktober 2004.
i
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27 I
Der UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen mit Ausnahme der Quanti-
fizierung der Eingriffe in den Totalpsee (namentlich Untersuchungen der Köcher-
fliegenlarven) sowie der definitiven Festlegung der fischereirechtlichen Ersatz-
massnahmen vollständig auf.
Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist weitgehend unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Ausbauvorhabens ist gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und bei den übrigen beige-
zogenen kantonalen Amtsstellen zugänglichen Informationen insoweit möglich, als
die Genehmigungsfähigkeit der nutzungsplanerischen Festlegungen beurteilt, die
Umweltverträglichkeit des Projektes festgestellt und insbesondere die Rahmenbe-
dingungen für die erforderlichen Bewilligungen definiert werden können. 5.5
Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
5.5.1 Gewässerschutz und Fischerei
a›
Speichersee
Projektauswirkungen gemäss UVB Der Wahl des Standortes für den Speichersee „Totalp" ging eine umfangreiche
Standortevaluation voraus. Neben dem Standort „Totalpsee" wurden weitere sieben
mögliche Speicherseestandorte geprüft. Im Rahmen einer ersten Analyse, welche
neben ökologischen auch betriebliche und wirtschaftliche Faktoren berücksichtigte,
wurden die Standorte „Totalpsee" und „Wasserscheide" am besten bewertet. Für die
beiden Standorte wurden in der Folge vertieftere Abklärungen getroffen. Als Nachteile des Standorts „Wasserscheide" haben sich vor allem die wesentlich grösseren
Erdverschiebungen und Terrainveränderungen beim Bau, die Lawinen- und Schnee-
brettgefahr, die notwendigen Pístenverlegungen, der höhere Energieverbrauch in der
Betriebsphase sowie die wesentlich höheren Baukosten herausgestellt. Gegen den Standort „Totalpsee" spricht hauptsächlich der notwendige Eingriff in einen beste-
henden Hochgebirgssee. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Totalpsee
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bereits vor vielen Jahren teilweise künstlich eingestaut worden ist. Die
_
h
a
_ 28
t sich zur Errichtung des Speichersees schliesslich vor allem
aus Kostengründen für den Standort „Totalpsee" entschieden.
Die umfangreichen gewässerökologischen Untersuchungen ergaben, dass sowohl das mikrowelle als auch das faunistische Ökosystem im Totalpsee keine für Hochgebirgsseen untypischen oder seltenen Lebensgemeinschaften aufweisen. Laut ei-
nem vorgenommenen Gutachten können sich die heute vorhandenen ökologischen
Funktionen auch im Randbereich des geplanten Speichersees wieder einstellen. Der
naturschützerische Wert des Totalpsees wird zudem als gering eingestuft. Der UVB
kommt zum Schluss, dass die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen betreffend der zulässigen Terrainveränderungen innerhalb von stehenden Gewässern (vgl. An-
hang 2, Ziffer 13 der Bundesverordnung über den Schutz der Gewässer, GSchV) vorliegend gegeben sind.
Als Ersatz für die Eingriffe im Totalpsee nach Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 NHV sowie nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fi-
scherei (BGF) in Verbindung mit Art. 22 des kantonalen Fischereigesetzes (KFG)
wird entweder die Schaffung eines Ersatzlebensraums in der Region oder die Ausdolung von Fliessgewässern beispielsweise im Gebiet „Dorftäli" vorgeschlagen.
Beurteilung Das geplante Volumen des Speichersees ist aufgrund des Wasserbedarfs der Beschneiungsanlage zweckmässig. Die Aussagen im UVB zum Speichersee werden
als sachlich, neutral und richtig beurteilt. Aus gewässerschutz- und fischereirecht-
licher Sicht kann dem Ausbau des Totalpsees zu einem Speichersee aufgrund der gegebenen besonderen Umstände, namentlich seiner geringen ökologischen Bedeu-
tung sowie seiner bereits vorhandenen künstlichen Beeinträchtigung, als umweltver-
träglich beurteilt werden. Eine grosse Bedeutung kommt der sorgfältigen gewässer-
ökologischen Gestaltung des Speichersees zu. Insbesondere ist die Schaffung von Flachwasserzonen wichtig.
H
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•
Für weitere Bemerkungen zum Speichersee aus naturkundlicher und landschaftlicher
Sicht wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.5.3 und Ziffer 5.5.5 verwiesen.
Die im Rahmen des UVB dargestellten Abklärungen bezüglich der aquatischen Fau
na des Totalpsees sind mit Ausnahme der Frühjahresaufnahme der Köcherflíegen
larven ausreichend. Diese Untersuchung vom 14. Juli 2005 ist in der Zwischenzeit nachgereicht worden. Sie w.ird als Grundlage für die Festlegung der aus fischerei
rechtlicher Sicht erforderlichen Ersatzmassnahmen nach Art. 9 BGF in Verbindung mit Art. 22 KFG dienen. Als fischereirechtliche Ersatzmassnahme für die notwendi
gen Eingriffe in das Ökosystem „Totalpsee" soll kein neuer Ersatztümpel geschaffen werden. Vielmehr sollen bestehende Fliessgewässereíndolungen aufgehoben wer
den. b)
Wasserbezug
Projektauswirkungen gemäss UVB
Für den Betrieb der gemäss vorliegendem Konzept voll ausgebauten Beschneiungs
anlage „Gotschna / Parsenn" wird pro Saison insgesamt ca. 154'400 es Wasser be nötigt (vgl. Ziffer 1.4, Tabelle 4).
Der Wasserbezug für den Betrieb der bestehenden Beschneiungsanlage im Gebiet „Weissfluhjoch - Palüda" erfolgt aus dem Davosersee, dem Dorfbach und der Trink
Wasserversorgung „Dorfiäli". Der Ausbau der Beschneiungsanlage im Gebiet „Weiss
fluhjoch - Höhenweg" zur Flächenbeschneiung und die Flächenbeschneiung der Pis
te „Skischul Run" erfordert rund eine Verdoppelung des heutigen Wasserbedarfs auf
50'850 da pro Saison. Für die Wasserentnahme aus dem Dorfbach existiert die
Wasserentnahmebewillígung Nr. 77 nach Art. 29 GSchG des Erziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartementes (EKUD) vom 6. April 2000.
Der Wasserbezug für den Betrieb der bestehenden Beschneiungsanlage des Ge
bietes „Untersäss - Klosters Platz" erfolgt aus dem Drostobelbach und dem Klein
Wasserkraftwerk „Schwendi". Das vorliegende Ausbauprojekt sieht eine Erweiterung
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der bisherigen Beschneiung von 7.2 ha auf 9 ha vor. Damit wird der saisonale Wasserbedarf von heute rund 12'600 m3 auf rund 19'530 m3 erhöht. Für die Wasserent-
nahme aus dem Drostobelbach besteht die Wasserentnahmebewilligung Nr. 253
nach Art. 29 GSchG des EKUD vom 18. September 2003.
Für den Betrieb der Beschneiungsanlage in den Gebieten „Weissfluhjoch
- Par-
sennhütte - Gotschnagrat inkl. Gruobenalp" sowie „Parsennhütte - Parsennfurka -
UnterSäss" ist vorgesehen, das erforderliche Wasser aus dem neuen Speichersee
„Totalp" zu beziehen. Damit der saisonale Wasserbedarf von ca. 84'000 m3 gewähr-
leistet werden kann, soll der heute existierende Totalpsee zu einem Speichersee mit einem Inhalt von ca. 95'000 es ausgebaut werden. Das Speichervolumen ist so di-
mensioniert, dass genug Wasser für die Grund- und Nachbeschneíung vorhanden
ist. Es sind keine Wasserentnahmen oder Quellzuleitungen im Winter vorgesehen.
Die Füllung des Speichersees soll gemäss Projektunterlagen in der Zeit zwischen Mitte Mai und Anfang August erfolgen. Das Wasser wird dabei aus dem Zufluss des
natürlichen Einzugsgebiets (17'300 m3, 18°/0), dem Überlauf der Quelle Nr. 15 der
Gemeinde und dem Überlauf der Quellen Nr. 16 bis 18 der Parsennhütte (58'500 m3, 61°/0) sowie aus betriebseigenen Quellen der
Reservoir „Kreuzweg" (20'500 m3, 21°/0) in den See geleitet. Es wird somit keinem permanent Wasser führenden Oberflächengewässer neu Wasser entzogen. Beurteilung Die dargestellten Wasserentnahmen erfordern entgegen den Angaben im UVB keine
neuen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen nach Art. 29 GSchG, da die betrof-
fenen Oberflächengewässer bei den vorgesehen Fassungsstellen nicht ständig was-
serführend sind. Die Auswirkungen der für die Füllung des Speichersees „Totalp" er-
forderlichen Wasserentnahmen auf die untefliegenden Fliessgewässer, nämlich den
Stützbach, den Schiferbach sowie den Innen und Usser Cunscharuolbach sind mar-
ginal, da sie zu einer Zeit erfolgen, in welcher aufgrund der Schneeschmelze sehr hohe Abflüsse auftreten.
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C)
Übrige Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Projektauswirkungen gemäss UVB
Um tiefe Gräben und damit Eingriffe beim Grabenbau zu vermeiden, werden die Beschneiungsleitungen nicht frostsicher verlegt. Damit die Gefahr von Frostschäden an
den Leitungen trotzdem vermieden werden kann, werden die Leitungen jeweils nach
einer Beschneiungsphase entleert. Die Entleerungen erfolgen grundsätzlich in nahe
liegende Fliessgewässer. Um eine Überlastung dieser Gewässer zu vermeiden, wird
die Wassermenge bei der Entleerung auf 1 bis 3 I/s beschränkt.
Im Gebiet „Mässboden" kann die notwendige Entleerung einer ca. 600 m langen Lei-
tung nicht in ein Oberflächengewässer geleitet werden. Gemäss Techníschem Be-
richt ist hier vorgesehen, den Leitungsinhalt von ca. 10 m3 in einer Zeit von etwa 5 Stunden mit rund 0.5 I/s dosiert versickern zu lassen. Beurteilung
Obwohl im UVB nicht explizit erwähnt, ist aufgrund der Kartengrundlagen davon aus-
zugehen, dass für die Erstellung der Schneileitungen Bachquerungen notwendig
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Bachquerung mit Leitungen kei-
ne neuen Gewässewerbauungen entstehen dürfen. Die Gewässer sind an solchen Stellen naturnah wiederherzustellen. Für die Bachquerungsarbeiten ist eine Umwelt-
baubegleitung beizuziehen.
Obwohl wie erwähnt kein Einsatz von Kristallisationsadditiven vorgesehen ist, wird
dennoch vorsorglich auf die folgenden Aspekte hingewiesen, welche im Falle einer künftigen Verwendung von Kristallisationsadditíven beachtet werden müssten:
•
Würde dem Schneiwasser Kristallisationsadditive beigemischt, bestünde insbe-
sondere bei kleinen Gewässern die Gefahr, dass sich bei Einträgen von Schnee
oder Leitungsentleerungen Grundeis bildet, was zum Absterben des Benthos
führt. Aus diesem Grund werden namentlich Einleitungsbewílligungen für Entlee-
rungen von Beschneiungsleitungen in ein Oberflächengewässer praxisgemäss
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an die Bedingung geknüpft, dass entweder keine Kristallisationsadditive eingesetzt werden, oder dass die Zudosierung vorzeitig abgesetzt wird, damit kein
•
kontaminiertes Wasser ins Oberflächengewässer gelangen kann.
Beim Zuschneien von kleinen Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung gilt es zudem sinngemäss zu beachten, dass der Eintrag von Schnee mit einer
künstlich erhöhten Konzentration an Kristallisationskeimen ins Wasser nicht zu einer Grundeisbildung führt.
d)
Auswirkungen auf das Grundwasser
Projektauswirkungen gemäss UVB im engeren Umfeld des Beschneiungsperimeters existieren über 20 Quellfassun-
gen, die von der Landschaft Davos Gemeinde und von Privaten zur Trink- und
Brauchwasserversorgung genutzt werden. Für die Quellfassungen der kommunalen Wasserversorgung sind detaillierte Schutzzonen ausgeschieden.
Die zur flächenhaften Beschneiung vorgesehenen Pisten liegen rund zur Hälfte in
den Schutzzonen und damit in den mutmaßlichen Einzugsgebieten gefasster Quel-
len. Der vorliegende Fachbericht „Geologie und Hydrogeologie" vom 16. April 2003 kommt zum Schluss, dass während dem Betrieb der Beschneiungsanlage keine Veränderung der chemischen Beschaffenheit von Bach- und Quellwassern zu er-
warten ist.
Durch den Bau der Beschneiungsleitungen sind vereinzelt diffuse Hangwasseraus-
tritte betroffen. Diese sind jedoch bereits früher im Zuge der landwirtschaftlichen und touristischen Nutzung des Gebietes gestört worden. Die Gräben werden ohne
Gegenmassnahmen tendenziell drainierende Wirkung haben. Die geringsten Dis-
tanzen zu bestehenden Quellfassungen ergeben sich in den Gebieten „Stützalp" und „Parsennhütte" Der Fachbericht „Geologie und Hydrogeologie" kommt zum
Schluss, dass eine Auswirkung der oberflächlichen Eingriffe auf die Wasserqualität
oder die Schüttungen dieser gefassten Quellen sehr unwahrscheinlich ist.
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Laut Art. 12 des im Rahmen der detaillierten Quellschutzzonenausscheidung von
der Landschaft Davos Gemeinde erlassenen Quellschutzzonenreglements ist die
Verwendung von Kristallisationsadditiven beim Betrieb von Beschneiungsanlagen in
den Schutzzonen nicht gestattet. Der Einsatz von Kristallisationsadditiven ist zurzeit für die Beschneiung ohnehin nicht vorgesehen.
Im UVB wird ferner vorgeschlagen, dass zwischen den bestehenden Fassungs-
schächten der Quellen und den neu zu erstellenden Pumpschächten der Beschnei-
ungsanlagen zur Nutzung der Überläufe offene Bachstrecken einzuschalten sind. Damit soll eine einwandfreie Trennung des Trinkwassersystems sichergestellt werden, so dass die Qualität des Trinkwassers jederzeit gewährleistet werden kann.
Als weitergehende Massnahmen zum Schutz der Quellgebiete bzw. des Trink-
wassers wird im UVB die Ausarbeitung eines lnterventionsplans angeregt. Durch
einen solchen lnterventionsplan soll gewährleistet werden, dass im normalen Ablauf
der geplanten Tiefbauarbeiten (Erstellen und Wiederverfüllen der Gräben für die
erdverlegten Leitungen, Baupisten) sowie im Störfall jederzeit eine einwandfreie
Quellwasserqualität besteht. Beurteilung
Wie im UVB bzw. im zugehörigen Fachbericht „Geologie und Hydrogeologie" vom 16. April 2003 erwähnt, befinden sich grosse Teile der geplanten Beschneiungs-
flächen und -leitungen in mutmasslichen Einzugsgebieten von gefassten Quellen.
Es handelt sich dabei um Gewâsserschutzzonen $2 und $3 sowie um Gewässer-
schutzbereiche Zone Au. Die Beurteilung im Fachbericht „Geologie und Hydrogeo-
logie", wonach negative Beeinträchtigungen auf die Trinkwasserversorgung durch
den Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage unwahrscheinlich sind, wenn geeignete Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, kann geteilt werden.
Der im Fachbericht „Geologie und Hydrogeologie" vorgeschlagene Interventionsplan ist durch eine Fachperson in Zusammenarbeit mit der Bergbahnunternehmung und
der Landschaft Davos Gemeinde zu erarbeiten. Um einen ausreichenden Schutz zu
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gewährleisten, sind die Detailprojektierung und die Bauausführung innerhalb der Quellschutzzonen zudem durch einen erfahrenen Hydrogeologen zu begleiten.
5.5.2 Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB Die durch das Vorhaben betroffenen Böden wurden nach Absprache mit dem ANU
untersucht. Die Untersuchungsergebnisse und weiteren Empfehlungen sind in einem
separaten Fachbericht „Boden" vom 5. Oktober 2004 festgehalten. Die untersuchten Böden präsentieren sich meist als ziemlich flachgründig (30 bis 50 cm). Häufig weisen sie einen schwach sauren bis sauren pH-Wert auf, sind normal durchlässig und
wenig verfasst. Die durchgeführten Untersuchungen dienen als Grundlage für eine sachgerechte bodenkundliche Baubegleitung (beispielsweise Bodenseparierungsan-
weisungen sowie Aussagen über Verdichtungsempfindlichkeit der betroffenen BÖ-
den). Die erforderlichen Bodenschutzmassnahmen für den Bau und die Folgebewirt-
schaftung sind einzeln ausgewiesen. Diese Massnahmen sollen gemäss UVB in der Submission der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Als Grundlage sollen zudem die
Schweizer Normen zum Erdbau und Boden (SN 640 581-583) und der Leitfaden „Bodenschutz beim Bauen" (BUWAL 2001) eingehalten werden. Beurteilung Die Projektauswirkungen auf den Boden sind im UVB sachlich richtig und vollständig
abgefasst. Für eine bodenschonende Ausführung des Vorhabens müssen die im
Fachbericht „Boden" vom 5. Oktober 2004 aufgeführten Massnahmen getroffen werden.
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35
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5.5.3 Vegetation Projektauswirkungen gemäss UVB
Bei über einem Viertel der karierten Flächen handelt es sich gemäss UVB um be-
stehende Pistenplanien. Diese gehen vor allem auf in den 70er-Jahren durchgeführte Pistenkorrekturen zurück. Ferner sind Silikatschutt (17.2%), Borstgrasweide (18.3%)
und Milchkrautweide (15.2%) im Gebiet dominant. Es wurden keine Pflanzenarten
gefunden, die in der Roten Liste als gefährdet eingestuft sind.
Das Gebiet der beiden im Detail untersuchten Speicherseestandorte „Totalpsee" und
„Wasserscheide" ist von Silikatschuflflur bedeckt und entsprechend artenarm. Die
Vegetationsbedeckung wird auf weniger als 5% geschätzt.
Im Gebiet „Mässboden" wird ein kleines Flachmoor, welches durch Viehtritt und Drai-
nagen stark beeinträchtigt ist, durch das Beschneiungsvorhaben beeinträchtigt. Das
intakte Flachmoor auf dem Mässboden liegt jedoch außerhalb der präparierten Pis-
ten und ist durch das Projekt nicht betroffen. Nordöstlích der Parsennhütte beendet
sich eine Quellflur, welche durch einen Weg unterbrochen ist. Diverse Bächlein un-
terqueren diesen Weg in unterirdischen Durchlässen. Die Beschneiung beschränkt
sich hier auf den bestehenden Weg.
Gesamthaft wird die Beeinträchtigung der Vegetation durch das Projekt laut UVB als
gering eingestuft. Die empfindlicheren Vegetationsgesellschaften wie Blaugrashal-
den, Moore und Magerwiesen sind nur in sehr geringem Ausmass durch das Projekt
betroffen. Der UVB regt an, auf die Beschneiung des nordwestlichen Teils des Seetä-
Iirings zu verzichten.
Ferner soll laut UVB im Rahmen der Detailprojektierung die genaue Linienführung im Gelände mit der ökologischen Baubegleítung festgelegt werden. Für die durch das
Projekt voraussichtlich zerstörten bzw. beeinträchtigten schutzwürdigen Lebensräu-
me muss gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 NHV Ersatz geleistet werden. Im UVB wurden die Eingriffe nach der vom ANU ent-
wickelten Methode auf 81'618 Punkten veranschlagt. Die Ersatzmassnahmen sind in
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enger Zusammenarbeit mit dem ANU zu treffen. Sie sind mit den Baueingaben für
die jeweiligen Etappen detailliert darzulegen. Im UVB ist eine Liste mit verschiedenen
Vorschlägen für Ersatzmassnahmen aufgeführt.
Beurteilung Es wird anerkannt, dass bei der Planung der Leitungen und der Beschneiungsflä-
chen im Rahmen der Möglichkeiten auf naturkundlich wertvolle und schutzwürdige
Lebensräume Rücksicht genommen worden ist. Dennoch sind naturgegeben noch
Konflikte vorhanden, welche jedoch einer lnteressenabwägung zugänglich sind. Eine Zustimmung für die verbleibenden technischen Eingriffe in schätzenswerte Biotope
im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV ist möglich. Die Quantifizierung der Eingriffe in
schutzwürdige Lebensräume nach Art. 14 Abs. 3 NHV und der dafür erforderlichen
Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1*°' NHG sowie nach Art. 14 Abs. 7 NHV er-
folgte aufgrund der gängigen Praxis, nämlich nach der eigens dafür vom ANU entwickelten Tabelle. Dem Vorschlag, die erforderlichen Ersatzmassnahmen aufgrund der
vorzunehmenden Eingriffe definitiv in den einzelnen Bauetappen festzulegen, kann
zugestimmt werden.
Den vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion der Projektauswirkungen (vgl. Zif-
fer 6 und Ziffer 7.2 des UVB) kann ebenfalls zugestimmt werden. Von zentraler Bedeutung ist die sorgfältige detaillierte Planung der Leitungen im Rahmen des Baupro-
jektes unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Lebensräume nach Art. 14 Abs. 3
NHV und die Umweltbaubegleitung.
5.5.4 Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Projektauswirkungen gemäss UVB Als Laichgewässer für Amphibien kommen im betroffenen Gebiet vor allem Tümpel
südlich des Parsennsees im Gebiet „Dorftäli", die verstreuten Flachmoore im Gebiet
,.Gruoben", ein Tümpel nördlich der Abfahrt vom Gotschnagrat zur Parsennhüüe sowie das Flachmoor und die lgelkolbenfluren im Gebiet „Mässboden" in Frage. Beim Totalpsee handelt es sich um kein Laichgewässer für Amphibien. Durch den Bau und
t
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Betrieb der Beschneiungsanlage sind gemäss UVB keine Auswirkungen auf die Am-
phibienpopulationen zu erwarten.
Im Bereich des Waldgürtels zwischen dem Skigebiet und der Talsohle befinden sich Winter- und Sommereinstandsgebiete für Rehe und Hirsche. Murmeltiere sind ober-
halb von rund 2'200 m ü.M. verbreitet. Schneehühner kommen vor allem zwischen
Gotschnagrat und Schwarzhorn im felsigen Gelände vor. An der oberen Waldgrenze
haben sich Birkhühner trotz der touristischen Winteraktivitäten gehalten. Im Dürr-
wald, im Zugwald, im Bündiwald und im Schafwald kommt Auerwild vor. Aufgrund der
heute vorherrschenden Vorbelastung im Skigebiet „Gotschna / Parsenn" wird erwar-
tet, dass die zusätzlichen Auswirkungen durch die geplante Beschneiungsanlage auf
das Wild gering sind. Als weitergehende Massnahme zum Schutz des Wildes wird
gemäss UVB vorgeschlagen, auf die Beschneiung von waldnahen Gebieten während
der Nacht möglichst zu verzichten. Beurteilung
Die Aussagen und Beurteilungen des UVB können geteilt werden. Es ergeben sich
lediglich noch zwei Ergänzungen betreffend der Beschreibung der Wildsituation.
Im Gebiet „Seetâli - Gmeinböden" hält sich inmitten des Skigebiets während des
ganzen Winters eine kleine Gruppe Steinwild auf. Ferner hat die Landschaft Davos Gemeinde im Rahmen ihrer Nutzungsplanung im Gebiet „Dürrwald" unterhalb der
Schwarzseealp eine rechtskräftige Wildruhezone ausgeschieden.
Entsprechend den Äusserungen im UVB ist nachts auf eine Beschneíung von wald
nahen Gebieten zu verzichten. Damit können negative Auswirkungen auf das Wild
minimiert werden.
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5.5.5 Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Südwestlich des Gotschnagrats befindet sich der Blockgletscher „Parsenn", welcher
im kantonalen Natur- und Landschaftsinventar als von regionaler Bedeutung ver-
zeichnet ist. Der Blockgletscher wird zwar durch das Vorhaben tangiert, jedoch ge-
mäss Aussagen im UVB nicht negativ beeinflusst.
Der größte landschaftliche Eingriff erfährt das Gebiet um den Totalpsee. Der Speichersee soll daher sorgfältig geplant werden. Der talseitige Damm wird so gestaltet,
dass er die natürlichen Böschungswinkel der Umgebung bestmöglich aufnimmt und eine strukturierte Oberfläche aufweist.
Die notwendigen Hochbauten werden wo immer möglich in bestehenden Gebäuden
integriert. Neuauflagen werden SO Iandschafisschonend wie möglich ausgeführt. Beurteilung
Aus landschaftlicher Sicht fällt vor allem der Speichersee „Totalp" ins Gewicht. Ver-
tiefie Untersuchungen haben ergeben, dass keine Alternativen zur Verfügung ste-
hen, welche vom Gesamteingriff her gesehen besser abschneiden. Für diese positive Beurteilung fällt der Umstand massgeblich ins Gewicht, dass es sich beim Totalpsee
bereits heute um ein künstlich aufgestautes und demzufolge stark beeinträchtiges
Gewässer handelt. Die
hat sich in einer schriftlichen
Vereinbarung vom 2. Dezember 2004 mit den Umweltschutzorganisationen
zu einer optimalen landschaftlichen und na-
turkundlichen Einpassung des Speichersees auf der Totalp verpflichtet. Unter diesen
besonderen Umständen kann dem Ausbau des Speichersees „Totalp" zugestimmt werden.
Die Landschaftsverträglichkeit der übrigen geplanten Eingriffe, beispielsweise der
Leitungen, hängt sehr stark damit zusammen, dass eine sorgfältige Bauweise angewendet wird. Zu deren Sicherstellung ist eine Umweltbaubegleitung unabdingbar.
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5.5.6 Wald Projektauswirkungen gemäss UVB Durch die zur Beschneiung vorgesehenen Pisten wird kein Waldareal beansprucht. Da zudem weder neue Pisten angelegt noch durch die Pistenbeschneiungen ver-
mehrt Variantenabfahrten generiert werden, sind keine negativen Auswirkungen auf den Wald zu befürchten.
Beurteilung
Das für die Belange des Waldes zuständige Amt für Wald bestätigt, dass der Projekt-
perimeter vollständig ausserhalb des Waldareals liegt. Auf den Richtung Klosters-
Platz und Klosters-Serneus führenden Skipisten existieren allerdings diverse Konflik-
te mit dem Waldareal. Diese Konflikte konnten in der Zwischenzeit im Rahmen eines
Rodungsverfahrens gelöst werden (vgl. Rodungsbewilligung Nr. 47/05 des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes [BVFD] vom 2. September 2005).
5.5.7 Lärmschutz
Im Sinne des Vorsorgeprínzipes sind die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen zu
treffen.
Entsprechend wird die Bauherrschaft verpflichtet, für die Bauphase über die Sub-
mission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie des
Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zu treffen.
In Bezug auf die Lärmbelastung während der Betriebsphase ergeben sich keine Kon-
flikte mit den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung. 5.5.8 Übrige Umweltbelarıge
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40
Die übrigen Belange des Umweltschutzes (Lufthygiene, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Abfall, umweltgefährdende Stoffe), des Heimatschutzes sowie des
Bereichs „Nutzungen" (Wanderwege, Landwirtschaft, Gefahrenschutz) werden vom Vorhaben „Beschneiungsanlage Gotschna / Parserın" samt geplantem Speichersee „Totalp" nicht oder zumindest nicht in erheblichem Ausmass berührt. Diesbezüglich
ergeben sich keine weiteren Bemerkungen.
5.6
Zusammenfassung
5.6.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der von der
erstellte UVB
vom 8. Oktober 2004 betreffend das Vorhaben „Schneeanlage Gotschna I Parsenn:
Dorftäli - Totalp - Gruobenalp - Parsenn - Gotschnagrat - Seetäli - Parsennfurka -
Kreuzweg - Obersäss - Untersäss)" eine genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage der
ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie
gestützt auf die Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen und auf weitere, bei
den Amtsstellen vorhandene Informationen möglich.
Die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen, fischereirechtlichen sowie natur- und
heimatschutzrechtlichen Spezialbewilligungen können im Sinne der unter Ziffer 5.5.1
und Ziffer 5.5.3 formulierten Ausführungen in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden wo immer möglich im Rahmen der BAB-Verfahren zusammen mit
der BAB-Bewilligung des DIV resp. (ab 1. November 2005) des kantonalen Amtes für
Raumentwicklung (ARE) erteilt.
5.6.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den
UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:
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41
In Zusammenhang mit dem zu errichtenden Speichersee „Totalp" wird festgehalten, dass der gewässerökologischen Gestaltung dieses Bauwerks eine grosse
Bedeutung zukommt und dass insbesondere die Schaffung von Flachwasserzonen wichtig ist. Die in der Zwischenzeit nachgereichte Frühjahresaufnahme der
Köcherfliegenlarven im heutigen Totalpsee vom 14. Juli 2005
Die aquatische Fauna des Totalpsees, Juli 2005) dient als Grundlage für die
Festlegung der aus fischereirechtlicher Sicht erforderlichen Ersatzmassnahmen
nach Art. 9 BGF in Verbindung mit Art. 22 KFG. Als fischereirechtliche Ersatz-
massnahme für die notwendigen Eingriffe in das Ökosystem „Totalpsee" soll kein neuer Ersatztümpel geschaffen werden. Vielmehr sollen bestehende Fliessge-
wä ssereindolungen aufgehoben werden.
Hinsichtlich der notwendig werdenden Bachquerungen mit Leitungen wird festgehalten, dass dadurch keine neuen Gewässerverbauungen entstehen dürfen. Die Gewässer sind an solchen Stellen naturnah wiederherzustellen.
In Bezug auf den Grund- und Quellwasserschutz wird festgehalten, dass durch
eine Fachperson in Zusammenarbeit mit der Bergbahnunternehmung und der
Landschaft Davos Gemeinde ein lnterventionsplan zu erarbeiten ist. Um einen
ausreichenden Schutz des Grund- und Quellwassers gewährleisten zu können, sind die Detailprojektierung und die Bauausführung innerhalb der Quellschutzzo-
• • • • •
nen durch einen erfahrenen Hydrogeologen zu begleiten.
Aus Sicht des Bodenschutzes wird festgehalten, dass die im Fachbericht „Bo-
den" vom 5. Oktober 2004 aufgeführten Massnahmen getroffen werden müssen.
Aus Sicht des Naturschutzes wird festgehalten, dass im Rahmen der BAB-
Verfahren die nach Art. 18 Abs. 1ter NHG erforderlichen ökologischen Ersatz-
massnahmen festgelegt sind und deren Realisierung sichergestellt ist.
Aus Sicht des Schutzes wildlebender Tiere wird festgehalten, dass im Einklang
mit den Äusserungen im UVB nachts auf eine Beschneiung von waldnahen Ge-
bieten zu verzichten ist.
Aus Sicht des Landschaftsschutzes ist es insbesondere wichtig, dass eine opti-
male landschaftliche und naturkundliche Einpassung des Speichersees „Totalp" erfolgt.
Aus Sicht des Lärmschutzes wird festgehalten, dass für die Bauphase über die
Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie
des BUWAL zu treffen sind.
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42
Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen. Der Umweltbaubegleitung obliegen namentlich die Optimierung der Gestaltung des Speichersees inklusive Flachwasserzonen, die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich heiklen Gebieten und bei Bachquerungen, die Festlegung der erforderlichen Massnah-
men zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässern, die Aufsicht über die
Umsetzung der Ersatzmassnahmen nach NHG und BGF sowie die Erfolgskontrolle. Die im UVB und den zugehörigen Fachberichten enthaltenen Massnahmen zur
Verminderung der Umweltbelastung (vgl. insbesondere Ziffer 6 sowie Ziffer 7.2
im UVB) sind im Benehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen zu realisieren.
5.7
Feststellung der Umweltverträglichkeit der geplanten Beschneiungs-
anlage „Gotschna I Parsenn"
Gestützt auf den in den vorstehenden Erwägungen erwähnten UVB vom 8. Oktober
2004 (vgl. Abschnitt C, III, Ziffer 5.4) und gestützt auf den dazu erstellten Beurtei-
Iungsbericht des ANU vom 17. Juni 2005 sowie unter den im Dispositiv aufgeführ-
ten zusätzlichen Auflagen ergibt sich in der Gesamtbeurteilung, dass die in den von der Landschaft Davos Gemeinde und von der Gemeinde Klosters-Serneus am
24. Februar 2005 respektive am 5. Juni 2005 beschlossenen Generellen Erschlies-
sungsplänen 1:10'000 „Parsenn" respektive 1:10'000 (Ausschnitt) dargestellte ge-
plante Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann.
6.
Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung der von der Landschaft Davos
Gemeinde und der Gemeinde Klosters-Serneus zum Zwecke der Realisierung der
Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn" erlassenen Generellen Erschliessungsplane bedarf es für den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage noch folgender Bewilligungen:
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43
6.1
Baubewilligung der Standortgemeinden (Art. 5 Abs. 1 KRG)
Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf ei-
ner Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu
enthalten, und die im UVB sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthalte-
nen Auflagen für die Projektierung sind zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht be-
rücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der
Baubewilligung selbst anzuordnen.
6.2
BAB-Bewilligung (Art. 87 nKRG)
Die Baubewilligungen der Standortgemeinden sind vorgängig deren Eröffnung an die
Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebs-
bedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem ARE zu unterbreiten,
wobei anzumerken ist, dass es sich bei der erforderlichen BAB-Bewilligung nicht um
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
(RPG), sondern um eine Bewilligung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben
gemäss Art. 22 RPG handeln wird.
Für den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn" ist, so-
weit der Speichersee „Totalp" und das Gebiet „Weissfluhjoch - Parsennhülte - Par-
sennfurgga - Gotschnagrat" betroffen ist, seitens der Landschaft Davos Gemeinde
beim ARP bereits ein Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
eingereicht worden. Die Zustimmung des DIV zu diesem Bauvorhaben ist mit Verfü-
gung Nr. 2005-0512 vom 12. Juli 2005 bereits erfolgt. 6.3
Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen
des Grundwassers (Art. 19 Abs. 2 GschG)
Im Zusammenhang mit den projektierten Anlagen für die Beschneiungsanlage
..Gotschna / Parsenn" sind bauliche Massnahmen in Gewässerschutzzonen $2 und
$3 sowie in Gewässerschutzbereichen Zone A„ vorgesehen. Dazu ist eine Bewilli-
gung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwas-
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sens nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung wird
im Rahmen der BAB-Verfahren zusammen mit der jeweiligen BAB-Bewilligung durch das ANU erteilt.
6.4
Bewilligung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer (Art. 7 Abs. 2 GschG)
Der Betrieb der Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn" erfordert verschiedene
Leitungsentleerungen von Beschneiungswasser in Oberflächengewässer. Dazu ist
eine Bewilligung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. In dieser Bewilligung werden die er-
forderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung
kann in Aussicht gestellt werden. Sie wird gleichzeitig mit der fischereirechtlichen
Bewilligung für Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 BGF vom ANU erteilt.
6.5
Fischerei rechtliche Bewilligung für Eingriffe in Gewässer (Art. 8 BGF)
Die Erstellung der Beschneiungsanlage „Gotschna l Parsenn" erfordert Eingriffe in
Gewässer nach Art. 8 BGF. Solche Eingriffe benötigen eine fischereirechtliche Bewil-
ligung. Diese Bewilligung kann unter Vorbehalt der noch zu definierenden fischereirechtlichen Ersatzmassnahmen (vgl. Ziffer 5.5.1, lit. a vorstehend) in Aussicht gestellt
werden. Sie wird zusammen mit der Bewilligung zur Einleitung von unverschmutztem
Abwasser in Oberflächengewässer nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. Ziffer 7.4 hievor)
durch das ANU erteilt werden.
6.6
Bewilligung für Eingriffe in schätzenswerte Biotope (Art. 14 Abs. 6 NHV)
Wie unter Ziffer 5.5.3 vorstehend festgestellt worden ist, erfordert die Erstellung und
der Betrieb der Beschneiungsanlage „Gotschna I Parsenn" Eingriffe in schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 NHV. Ferner sind sowohl für die vorgesehene Erweite-
rung der Beschneiungsanlage „Brämäbüel - Jakobshorn" als voraussichtlich auch für
die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage „Schlittelbahn Jatzmäder" Eingrif-
fe in schätzenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 NHV erforderlich (vgl. Ausführun-
ı.
b
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45
gen unter Ziffer 4.2.6 lit. a und lit. b vorstehend). Nach Art. 14 Abs. 6 NHV ist für sol-
che Eingriffe jeweils eine entsprechende Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligun-
gen werden jeweils im Rahmen von BAB-Verfahren erteilt, sofern im Sinne von Art. 18 Abs. 1*°' NHG genügende ökologische Ersatzmassnahmen festgelegt sind und
deren Realisierung sichergestellt ist. 6.7
Genehmigunglßewilligung des BVFD betreffend die konstruktive Sicher-
heit der Stauanlage (An. 5 der eidgenössischen Stauanlagenverordnung)
Die Erstellung des Speichersees „Totalp" benötigt nach Art. 5 der eidgenössischen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, St VA) ei-
ne Genehmigung/Bewilligung des BVFD. Die entsprechende Genehmigung/Bewilli-
gung des BVFD vom 15. Juni 2005 ist der Betreiberin der Stauanlage zusammen mit
der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen (BAB-Verfahren) von der Landschaft Davos Gemeinde erteilten Bau-
bewilligung (vgl. Ziffer 7.1 vorstehend) bereits eröffnet worden. 6.8
Schlussbemerkung
Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des ge-
genwärtigen Kenntnisstandes über die drei Beschneiungsvorhaben nicht erforderlich.
Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
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46
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung: 1. Der am 24. Februar 2005 vom Grossen Landrat der Landschaft Davos Gemein-
de beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Jakobshorn wird im
Sinne der Erwägungen und mit der Auflage genehmigt, dass gestützt auf eine Vegetationskartierung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzuzeigen
ist, wie die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage „Brämabüel - Jakobs-
horn" bestmöglich auf das Flachmoor Fm-2217 „Clavadeler Berg" von nationaler
Bedeutung Rücksicht nimmt sowie ob und gegebenenfalls welche Ersatzmassnahmen getroffen werden müssen.
2. Der am 24. Februar 2005 vom Grossen Landrat der Landschaft Davos Gemeinde beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Jatzmäder Schlit-
telbahn wird im Sinne der Erwägungen und mit der Auflage genehmigt, dass die
geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage „Schlittelbahn Jatzmäder" basie-
rend auf eine Vegetationskartierung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens so optimiert wird, dass das Flachmoor Fm-441 „Jatzmäder" von regionaler Bedeutung bestmöglich geschützt wird. Allenfalls erforderliche Ersatzmassnahmen
sind im Rahmen des BAB-Verfahrens aufzuzeigen und auch umzusetzen.
3. Der am 24. Februar 2005 vom Grossen Landrat der Landschaft Davos Gemeinde beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Parsenn wird im Sinne der Erwägungen mit Ausnahme des Teilstücks „Ring Seetäli" sowie unter
den UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 9 hiernach genehmigt. Betreffend der
im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Parsenn enthaltenen Planfestlegun-
gen für das Teilstück „Ring Seetäli" (geplante Beschneiungsflächen sowie ge-
plantes Leitungstrasse für Wasser- und Energieversorgung, Steuerung, Kommunikation) wird das Genehmigungsverfahren sistiert.
4. Die am 5. Juni 2005 von der Gemeinde Klosters-Serneus beschlossene Teil-
revision des Baugesetzes (Art. 36) wird genehmigt.
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n
47
5. Der am 5. Juni 2005 von der Gemeinde Klosters-Serneus beschlossene Zonen-
plan 1:10'000 (Ausschnitt) wird genehmigt.
6. Der am 5. Juni 2005 von der Gemeinde Klosters-Serneus beschlossene Gene-
relle Erschliessungsplan 1:10'000 (Ausschnitt) wird im Sinne der Erwägungen und mit den UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 9 hiernach genehmigt.
7. Die Gegenstand der von der Landschaft Davos Gemeinde und der Gemeinde Klosters-Serneus am 24. Februar 2005 respektive am 5. Juni 2005 beschlossenen
Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 bildenden Vorhaben (Anlagen zur Be-
schneiung von Skipisten in den Skigebieten „Brämabüel - Jakobshorn" und
„Gotschna / Parsenn" sowie zur Beschneiung der Schlittelbahn „Jatzmäder") bedürfen vorgängig der Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer BAB-Bewilligung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE)
im BAB-Verfahren sowie einer Bewilligung für Eingriffe in schätzenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 6 der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz
(NHV). Für die Realisierung der Beschneiungsanlagen im Skigebiet „Gotschna I
Parsenn" ist zusätzlich eine Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes über den Schutz der Gewässer (GSchG), eine Bewilligung zur Einleitung von
unverschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG sowie eine fischereirechtliche Bewilligung für Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) erforderlich. Diese Bewilligungen kön-
nen unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die
Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen
gemäss Ziffer 9 hiernach eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet
werden.
8. Sofern für die Realisierung der Beschneiungsvorhaben in den Skigebieten „Brämabüel - Jakobshorn", „Gotschna / Parsenn" sowie für die Schlittelbahn ..Jatz-
mäder" nebst der Baubewilligung und den unter Ziffer 7 hievor erwähnten Spe-
zialbewilligungen noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforder-
lich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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48
9. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (vgl. Abschnitt c, III, Ziffer 5.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 8. Oktober 2004 und auf den
dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom
17. Juni 2005 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen
festgestellt, dass die in den von der Landschaft Davos Gemeinde und von der
Gemeinde Klosters-Serneus am 24. Februar 2005 respektive am 5. Juni 2005
beschlossenen Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 Parsenn respektive
1:10'000 (Ausschnitt) dargestellte Beschneiungsanlage „Gotschna / Parsenn" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:
a) Die im UVB und in den zugehörigen Fachberichten enthaltenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung (insbesondere Ziffer 6 sowie Ziffer 7.2
im UVB) sind im Benehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen zu realisieren.
b) Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompe-
tente Umweltbaubegleitung beizuziehen. Der Umweltbaubegleitung obliegen
namentlich die Optimierung der Gestaltung des Speichersees inklusive Flachwasserzonen, die Optimierung der Linienführung der Leitungen bei Bachque-
rungen und in naturkundlich heiklen Gebieten, die Festlegung der erforderli-
chen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässern, die
Aufsicht über die Umsetzung der Ersatzmassnahmen gemäss NHG sowie
gemäß BGF sowie die Erfolgskontrolle. Für die Umweltbaubegleitung ist ein
Pflichtenheft zu erstellen.
c) Für die projektbedingten Eingriffe in schätzenswerte Biotope nach Art. 14 Abs.
3 NHV ist entsprechender Ersatz zu leisten. Im Rahmen des Baugesuchs sind
die zu treffenden Ersatzmassnahmen zu definieren und ihre Realisierbarkeit
ist sicherzustellen. Nach der Ausführung jeder zusammenhängenden Bauetappe ist die Ersatzpflicht durch die Umweltbaubegleitung definitiv festzule-
gen und die zu treffenden Ersatzmassnahmen sind innert der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anzuordnenden Frist zu realisieren.
d) Für die Eingriffe in den Totalpsee müssen in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) und dem ANU fischereirechtliche Ersatzmassnahmen nach Art. 9 BGF in Verbindung mit Art. 22 des kantonalen Fischereigesetzes
(KFG) geleistet werden. Als Grundlage für die Bemessung der fischereirechtli-
I
a
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49
\
Chen Ersatzmassnahmen sind die in der Zwischenzeit vorliegenden Untersu-
chungen der Köcherfliegenlarven im Totalpsee vom 14. Juli 2005 (Dr. Verena
Lubini: Die aquatische Fauna des Totalpsees, Juli 2005) heranzuziehen.
e) Wo mit Leitungen Bäche gefeuert werden müssen, dürfen keine neuen Gewässerverbauungen entstehen. Die Gewässer sind an solchen Stellen natur-
nah wiederherzustellen.
f) Zum Schutz der Wildfauna ist in den waldnahen Gebieten nachts auf den Betrieb der Beschneiungsanlage zu verzichten.
g) Für die Bauphase sind über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäß Baulärm-Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) zu treffen.
h) Durch eine Fachperson ist in Zusammenarbeit mit der Bergbahnunternehmung und der Landschaft Davos Gemeinde ein Interventionsplan zu erarbeiten. Um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, sind die Detailprojek-
tierung und die Bauausführung innerhalb der Quellschutüonen zudem durch
einen erfahrenen Hydrogeologen zu begleiten.
10. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der UVB vom 8. Oktober 2004 sowie der
Beurteilungsbericht des ANU vom 17. Juni 2005 können - ab öffentlicher Be-
kanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung
(ARP), Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
11. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung an das Venwaltungsgericht rekurriert werden.
12. Das ARP wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses nötigen
Kennzeichnungen im Baugesetz sowie im Zonenplan 1:25'000 der Gemeinde
Klosters-Serneus, beide vom 28. November 1993, vorzunehmen. Die Gemeinde Klosters-Serneus stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des
Baugesetzes und des Zonenplanes 1:25'000 zur Verfügung.
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50
13. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach
Maßgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-
_
suchstellerin (
_
) auferlegt. Der entsprechende
Kostenentscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des DIV.
14. Mitteilung an:
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I I II II
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
I//'r7 c
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
Der Kanzleidirektor:
IV
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i.V. lic.iur. W. Frizzoni
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione