Baugesetz Riom-Parsonz
Surses
Documento
- Numero
- 3536.(1)
- Comune
- Surses
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 31 mag 2005
Carta
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Testo
Kanton Graubünden Gemeinde Surses
Baugesetz Riom-Parsonz
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).
Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
Änderung
19. September 1991 17. Dezember 1991
RB Nr. 3066 vom 15. Dezember 1992
Totalrevision Baugesetz
8. August 2000
RB Nr. 814 vom 11. Juni 2002
Teilrevision Baugesetz
3. November 2004
RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005
Teilrevision Baugesetz
- - - - - - - --
-
I 1
AMTSREGISTHAT~i.'. ~'.'. __
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B A U G E S E T Z
DER
GEMEINDE
R I O M- P A R S O N Z
Art. 30 ,31,41,46, 58,59,86
Siehe auch Revision Baugesetz 2000 genehmigt gemäss RB Nr 814 vom 11 .6.02
AMTFÜRRA~MP LAN UNG GR AU BUNDEN
•
-
3 -
INHALTSVERZEICHNIS
I
II
III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.
Zweck
1
Geltungsbereich
2
Baubehörde
3
Baukommission
4
Ausnahmen
5
Wiederaufbau
6
Planungszone (Bausperre)
7
Natur- und Heimatschutz
8
Bauberatung
9
PLANUNG Grundordnung
10
Zonenplan
11
Richtplan
12
Landschaftsinventar, Siedlungsinventar
13
Genereller Erschliessungsplan
14
Genereller Gestaltungsplan
15
Gestaltungsrichtlinien
16
Verfahren
17
BAU-, NIVEAU- UND BAUGESTALTUNGSLINIEN Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien
18
Bestehende Gebäude
19
Verfahren
20
, tt 'l\i,
•
•
-
\
-
'\
'
- 4 IV
ERSCHLIESSUNG
Baureife Erschliessungsetappen 1. Erschliessungsetappe 2. Erschliessungsetappe Eigentumsverhältnisse V
21 22
23
ZONENARTEN
Zoneneinteilung Dorfzone Riom, Dorfzone Parsonz Wohnzonen Zone für Einheimische Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Erhaltungszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Parkplatzzone Landwirtschaf tszon.e Forstwirtschaftszone und Wildschongebiete Uebriges Gemeindegebiet Grünzone Zone mit Quartierplanpflicht Deponiezone Abbauzone Wintersportzone Landschaftsschutzzone Naturschutzzonen, Naturobjekte und zu erhaltende Feldgehölze Archäologiezone Archäologische Schutzzone Gefahrenzone Grund- und Quellwasserschutzzone
24
25 26 27 28 29
30 31
32 33 34
35 36 37
38 39 40 41
42
43
44 45
46 47
'
- 5
VI
VII
VIII
BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN Ausnützungsziffer
48
Halboffene urtd offene Bauweise
49
Grenz- und Gebäudeabstand
50
Eingeschossige An- und Nebenbauten
51
Näherbaurecht
52
Grenzbaurecht
53
Besondere Abstände
54
Gebäudelänge
55
Gebäudehöhe
56
Raumhöhe
57
Dächer
58
Zonenschema
59
ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ Gesamtwirkung und Gestaltung
60
Reklame, Anlagen und Antennen
61
AUSFÜHRUNG UND UNTERHALT DER BAUTEN Ausführung von Bauten und Anlagen
62
Wohnhygiene
63
Energiehaushalt
64
Schallschutz
65
Unterhalt von Bauten, Anlagen und Lagerplätzen
66
Bauarbeiten
67
Emissionen
68
Ableitung von Dachwaser und Schneeräumung
69
. ,
~' '
-
6 -
Einfriedungen, Böschungen und Mauern zu- und Ausfahrten Oeffentlicher Grund und Luftraum
IX
71
72
OUARTIERPLANUNG
Begriff und Zweck Quartiererschliessungsplan Grenzbereinigung Baulandumlegung Quartiergestaltungsplan Verfahren Erstellung des Quartierplanes Private Vereinbarungen Kosten Oeffentliche Auflage Einsprache Beendigung und Aufhebung
X
70
73
74 75 76
77
78 79
80 81
82 83
84
BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Bewilligungspflicht Baueingabe Profilierung Vorprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung Oeffentliche Planauflage Einsprache Baubescheid Baubeginn und Baufristen Baukontrolle, Bauabnahme und Schnurgerüst Abweichung von bewilligten Plänen Gebühren Vorentscheid
85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96
,
..•.
-
XI
7 -
STRAFBESTIMMUNGEN UND RECHTSMITTEL
Verantwortlichkeit Strafbestimmungen Widerrechtlich erstellte Bauten Rechtsmittel
XII
97
98 99 100
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ausführungsbestimmungen/Gebührenordnung/ Erschliessungsreglement Inkrafttreten Uebergangsbestimmungen
1 01 102 103
• '
1
-
I.
8 BESTIMMUNGEN
ALLGEMEINE
Art. 1 Zweck Das Baugesetz dient dazu: - den Boden zweckmässig zu nutzen - eine
geordnete
und
sinnvolle bauliche Entwicklung zu ge-
währleisten - die Land- und Forstwirtschaft und das bestehende Orts-
und
Landschaftsbild zu erhalten - das
Wohl
und die Sicherheit aller Einwohner zu gewährlei-
sten
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Baugesetz gilt für das
gesamte
Gebiet
der
Gemeinde
Riom/Parsonz. Seine Vorschriften sind auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterstehenden Bauten und Anlagen anwendbar. Neben
den Gemeindebauvorschriften sind die für ein Bauvorha-
ben anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen nalen
Rechts des
kanto-
einzuhalten. Im Verhältnis unter Nachbarngel-
ten neben den Gemeindebauvorschriften stimmungen
und
Schweizerischen
insbesondere
die
Be-
Zivilgesetzbuches
und
des
Bündnerischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
-
9 -
Art. 3 Baubehörde
Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist.
Die
Baubehörde
vertritt
die Gemeinde auch in allen sich aus der Anwendung des Gesetzes ergebenden Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige
Berater
bezeich-
nen und beiziehen.
Art. 4 Baukommission
Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an, die übrigen Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid aufgrund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag.
..
. - 10 -
Art. 5 Ausnahmen
Liegen
ausserordentliche
Verhältnisse
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
vor und bedeutet die eine
unverhältnis-
mässige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine Öffentlichen Interessen verletzt werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere davon
abhängig gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer
verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand herzustellen (Revers). Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
Art. 6 Wiederaufbau
Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen innert 3 Jahren im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfanges in Abweichung der Vorschriften
über
Gebäudehöhe
und
Grenzabstände
wieder aufgebaut werden, wobei innerhalb der Bauzonen auch eine Zweckänderung zulässig ist, sofern es der Generelle Gestaltungsplan vorsieht. Bau-, Niveau-, Gestaltungslinien und Quartierpläne bleiben vorbehalten. Im Interesse einer besseren architektonischen Gestaltung, aus polizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen, kann die Baubehörde auch
Abweichungen
vom
bisherigen
Gebäudeumfang
- 11 -
bzw. von der bisherigen Lage des Gebäudes bewilligen, wobei der Gebäudekubus gesamthaft nicht wesentlich vergrössert werden darf. Ein
Anspruch
auf den Wiederaufbau besteht nur, wenn die Ge-
bäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch, bzw. binnen drei Monaten seit der Zerstörung im Einverständnis mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurde. Die Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Der
Wiederaufbau
sich nach den
von Bauten ausserhalb der Bauzonen richtet
eidgenössischen
und
kantonalen
Bestimmungen
(BAB).
Art. 7 Planungszone (Bausperre)
Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann die Baubehörde für die entsprechenden Gebiete eine Planungszone
(Bausperre)
erlassen. Dies ist im Kantonsamtsblatt und
auf ortsübliche Weise bekanntzugeben. In der Planungszone werden Neubauten oder bauliche Veränderungen nicht bewilligt, wenn sie der vorgesehenen Massnahme widersprechen oder ihre Ausführung beeinträchtigen könnten. Die Planungszone kann von der Baubehörde
für
längstens
ein
Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes angemessen verlängert werden.
- 12 -
Art. 8 Natur- und Heimatschutz
wertvolle Landschaften, Naturobjekte sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert dürfen nicht zerstört oder abgebrochen werden. Die notwendigen Schutzmassnahmen nach nach
Raumplanungsrecht
und
Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Orts-
planung durch Erlass von Schutzzonen und -bereichen sowie durch Aufnahme der geschützten und erhaltenswerten Bauten und Objekte in den Generellen Gestaltungsplan. zur vorsorglichen Unterschutzstellung kann
der
Gemeindevor-
stand provisorische Massnahmen, insbesondere Schutzverfügungen erlassen.
Art. 9 Bauberatung
Die Baubehörde kann einen ausgewiesenen Fachmann rater
als
Baube-
bezeichnen. Dieser darf nicht in der Gemeinde wohnhaft
sein und da selbst während
seiner
Amtsdauer
keine
Projek-
tierungs- und Bauaufträge übernehmen. Der Bauberater orientiert und berät Architekten in bezug auf die Gestaltung geschützten
und
erhaltenswerten
Bauherrschaften und von Bauvorhaben an
Bauten.
Quartierplanungen beigezogen werden.
Er
kann auch bei
- 13 -
II.PLANUNG
Art. 10 Grundordnung
Die Grundbrdnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, mit integriertem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan: Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für
jeder-
mann verbindlich.
Art. 11 Zonenplan
Der
Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Dabei
werden Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter
Nutzung
unterschieden. Vorschriften für überlagerte Nutzung gelten neben jenen der Grundnutzung, in welche die betreffenden Gebiete eingeteilt sind. Im
Zonenplan
werden
die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet.
Für ihre Ausscheidung und Anwendung gelten der Umweltschutzgesetzgebung.
die
Vorschriften
- 14 -
Art. 12 Richtplan
Im
Richtplan
werden
die
Gestaltung, Erschliessung bietes
Grundzüge und
der künftigen Nutzung,
Ausstattung
des
Gemeindege-
festgelegt. Der Richtplan besteht aus Karte und Text.
Er stützt sich auf das Leitbild der Gemeinde und sichtigt die regionalen und kantonalen Richtpläne.
berück-
Der Richtplan ist für die Organe der Gemeinde verbindlich, nicht aber für die Grundeigentümer. Der Richtplan und seine Aenderungen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Vor der Abstimmung wird der Richtplan während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während
dieser
Frist
kann jedermann bei der Baubehörde Anregungen einreichen. Diese nimmt zu den Anregungen Stellung.
104 altri articoli
Art. 13 Landschaftsinventar. Siedlungsinventar
Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Naturobjekte
und
Landschaften,
Biotope. Das Siedlungsinventar erfasst und
bewertet die bestehende Bausubstanz. Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie die Aufnahme • wertvoller Bauten, Baugruppen, NaturKulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan.
für und
- 15 Art. 14 Genereller Erschliessungsplan Der Generelle Erschliessungsplan bezeichnet in allgemeiner Form die Linienführung für die bestehenden und geplanten öffentlichen und privaten Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsanlagen. Er klassiert die Strassen gemäss der Erschliessungsverordnung. Im weiteren enthält er Angaben über die Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen, der Versorgungsanlagen für die Beschneiungsflächen, die touristischen Beförderungsanlagen sowie über die Standorte wichtiger Bauten zu Versorgungszwecken. Die Baubehörde kann technische Vorschriften für den Bau der Erschliessungsanlagen erlassen.
Art. 15 Genereller Gestaltungsplan
Der
Generelle
Erhaltung der Landschaft.
Gestaltungsplan Bauten
ordnet
die
Gestaltung
und
oder Baugruppen, der Siedlung und der
Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet Schutzbereiche, geschützte und erhaltenswerte Bauten, geschützte Stallbauten sowie zu erhaltenden Feldgehölze. (
Zur Gestaltung des Ortsbildes, von Strassenzügen, Plätzen oder Hofräumen können im Generellen Gestaltungsplan Baugestaltungslinien festgelegt werden. Der Generelle Gestaltungs-
- 16 -
plan kann ferner Gebiete bezeichnen, in denen Bauvorhaben nur aufgrund rechtskräftiger Quartierpläne bewilligt werden. Für die im Generellen Gestaltungsplan ten
oder
erhaltenswerten
Bauten
enthaltenen
gelten
geschütz-
die nachstehenden
Bestimmungen: a. Schutzbereich, geschützte Bauten Als Schutzbereich oder Generelle
Baute
bezeichnet
der
Gestaltungsplan Ortsteile oder Bauten mit voll-
ständig geschützter gehören
geschützte
Bausubstanz
insbesondere
Bauten
und
Ortsstruktur.
Dazu
und Anlagen, Dächer, Fassa-
den, Gassen, Plätze, Mauern, ausserordentlicher Bedeutung.
Gärten
und
Pflanzen
von
Geschützte und im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen und Bauteile müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen Umbauten
ist
oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder die
architektonisch
sowie
historisch
bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche zustand wieder herzustellen. Bauvorhaben
sind
vor
Beginn
Gemeinde anzumelden. Diese zieht pflege beratend bei. Die
die
Projektierung bei der Kantonale
Denkmal-
Gemeinde kann an Schutzmassnahmen angemessene Beiträ-
ge leisten.
'
der
-
- 17 -
b. Geschützte Stallbauten Die geschützten Stallbauten bleiben der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Zweckänderungen in nichtlandwirtschaftliche Nutzungen sind untersagt.
c. Erhaltenswerte Bauten
Als erhaltenswert bezeichnet der Generelle Gestalt~ngsplan Bauten, die aufgrund ihrer Gesamtform, Stellung und ausseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer und ortsbaulicher Bedeutung sind. wertvolle Bauteile und Bauten sowie Erhaltenswerte Konstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äusseren Erscheinung möglich. Bauvorhaben an erhaltenswerten Bauten sind vor der Ausarbeitung des Bauprojektes der Baubehörde mitzuteilen. Diese kann den Bauberater beiziehen.
Der Generelle griert werden.
Gestaltungsplan
kann auch im Zonenplan inte-
-
18 -
Art. 16 Gestaltungsrichtlinien
Die Gemeindeversammlung kann zur Ergänzung
der
Gestaltungs-
vorschriften Gestaltungsrichtlinien erlassen. Die
Gestaltungsrichtlinien
sind
von der Baubehörde bei der
Beurteilung von Baugesuchen und Quartierplänen zu beachten.
Art. 17 Verfahren
Erlass und Aenderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschlissungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Die öffentliche Auflage
ist
zu
wiederholen, wenn aufgrund von Anträgen in der
Gemeindeversammlung die Bauvorschriften oder Pläne sentliche diglich
Aenderung einzelne
eine
we-
erfahren. Betreffen die Aenderungen le-
Grundeigentümer,
so
kann
anstelle
der
öffentlichen Auflage diesem persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden. Während der Auflagefrist stand
kann
jedermann
beim
Gemeindevor-
schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen.
Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragsstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung schriftlich bekannt.
-
19 -
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekannt zu geben.
III.BAU-,
NIVEAU-
UND
BAU GEST AL -
T U N G S L I N I E N
Art. 18 Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien
Für öffentliche und private Strassen sowie für Versorgungsanlagen, können Bau- und Niveaulinien erlassen werden. Baulinien können auch längs Gewässer und Waldrändern gezogen werden. Der mit einer Baulinie beschwerte Boden bleibt Privateigentum, darf jedoch nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen höchstens 1,5 m über die Baulinie herausragen. Eine ausreichende Durchgangshöhe muss gewährleistet bleiben. Die
Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. Sie dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. Baugestaltungslinien können im Generellen oder in Quartierplänen festgelegt werden.
Gestaltungsplan
- 20 -
Art. 19 Bestehende Gebäude
Wird
ein bestehendes, von einer Baulinie angeschnittenes Ge-
bäude ganz oder zum grössten Teil abgebrochen oder
zerstört,
so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden. Werden
an
Bauten,
die
die normalen
Unterhalt
geführt,
ist
so
über die Baulinie hinausragen, über hinausgehende
Veränderungen
durch-
der dadurch entstandene Mehrwert im Grund-
buch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet. Die Einrichtung zeitgemässer Heizungs- und Sanitäranlagen
in
bestehenden Wohnungen gilt als normaler Unterhalt.
Art. 20 Verfahren
Bau-,
Niveau-
und
Baugestaltungslinien
Tagen öffentlich aufgelegt. Die Grundstücke
können
während
Eigentümer
werden
während 30
der
betroffenen
dieser Frist bei der Baubehörde
schriftlich Einsprache erheben. Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet die Baubehörde die
Genehmigung
Sie kann
über
der Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien.
nötigenfalls
ein
Einigungsverfahren
durchführen.
Der Entscheid wird den Einsprechern schriftlich mitgeteilt.
- 21 -
IV.ER SC H LIES SUN G
Art. 21 Baureife
Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück gilt als baureif: a) wenn seine Form und Grösse eine gestattet
und
wenn
zonengemässe
Ueberbauung
eine im betreffenden Gebiet durchzu-
führende Baulandumlegung nicht präjudiziert wird; b) wenn es erschlossen ist : Land ist erschlossen, wenn eine hinreichende Zufahrt vorhanden ist, die Wasser-, Energieund Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne
besonderen
Aufwand
möglich
ist.
Die
Erschliessun~ muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes ~gesichert sein.
Art. 22 Erschliessungsetappen
D~s Baugebiet ist im Zonenplan in zwei
Erschliessungsetappen
eingeteilt. Im
übrigen
Belange
der Erschliessung in einer
separaten Erschliessungsverordnung
(Erschliessungsreglement)
geregelt.
werden
die
- 22 -
1. Erschliessungsetappe In der ersten Etappe ist die Erschliessung ausgeführt oder abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für den erforderlichen Ausbau der Erschliessungsanlagen. Die Grundeigentümer haben an die Erschliessungskosten die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu leisten. Die Gemeinde kann für eine beschränkte Zeitdauer und gegen Verzinsung eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten verlangen. 2. Erschliessungsetappe In der zweiten Etappe werden
Baubewilligungen
nur
erteilt,
wenn genehmigte Quartierpläne vorliegen und die Erschliessung nach diesen Plänen sichergestellt ist. Die Erschliessungskosten sind auf die beteiligten Grundeigentümer aufzuteilen. Die Gemeinde kann Projektierung, vergebung und Bauleitung selbst übernehmen.
Arbeits-
Der Gemeindevorstand teilt die Gebiete der zweiten Eta~pe nach Bedarf in die erste Etappe um.
Art. 23 Eigentumsverhältnisse
Die in der
zweiten
Erschliessungsetappe
erstellten
Wasser- und Kanalisationsleitungen gehen nach der
Erstellung ins Eigentum der Gemeinde öffentliche Leitungen vorgesehen sind.
über,
von
den
soweit
Privaten sie
als
- 23 -
Die in der zweiten Erschliessungsetappe von Privaten errichteten Verkehrsanlagen können bei der Umteilung in die erste Erschliessungsetappe oder anlässlich einer Quartierplanung von der Gemeinde übernommen werden, ohne zur
Leistung
dass
diese
jedoch
von Beiträgen an die Erschliessungskosten ver-
pflichtet ist. Der Unterhalt privater Erschliessungsanlagen
ist
Sache
der
Eigentümer. Dazu gehört die Schneeräumung.
V. Z ON E NA R TE N
Art. 24 Zoneneinteilung
Das
Gemeindegebiet
ist
im Zonenplan in verschiedenen Zonen
eingeteilt. Wenn die Grenze zwischen zwei schneidet,
Zonen
ein
Grundstück
so gelten folgende Vorschriften: Die Ausnützungs-
ziffer und die Grenzabstände sind in jeder Zone für die gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im
übrigen
durchdort
gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der
grössere Teil des Gebäudes liegt.
- 24 -
Art. 25 Dorfzone Riom, Dorfzone Parsonz
Die Dorfzone umfasst das Zentrum der Ortschaft. Sie die Erstellung von Wohnmässig störende Handels-,
und
Geschäftsbauten
Gewerbe-
und
ist
für
sowie
für
Landwirtschafts-
betriebe bestimmt. In
der
Dorfzone
ist der Charakter der bestehenden Siedlung
und, wo es der Generelle Gestaltungsplan vorsieht, die traditionelle Bausubstanz zu erhalten. Die Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Kubus, Gliederung und Dachform in die bestehende Siedlung einzufügen und sind nötigenfalls vom Bauberater zu begutachten. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 26 Wohnzonen
In den Wohnzonen 1 + 2 sind
Wohnbauten
und
nicht
störende
Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Neubauten haben sich bezüglich Stellung, Kubus, Gliederung und Dachform in die bestehende Siedlung einzufügen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
- 25 -
Art. 27 Zone für Einheimische
In der Zone für Einheimische sind Wohnbauten und nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Diese dürfen aber nur von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde erbaut, erworben und genutzt werden. Stirbt der Eigentümer einer Wohnung oder eines Betriebes in der Zone für Einheimische, sind seine gesetzlichen Erben berechtigt, die Wohnung oder den Betrieb für eigene Bedürfnisse zu nutzen, auch wenn sie in der Gemeinde nicht Wohnsitz haben. In anderen besonderen Fällen, wie vorübergehende Veränderung des Aufenthaltortes aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen und dgl., kann die Baubehörde befristete Ausnahmen von der zweckgemässen Verwendung der Wohnung bzw. des Betriebes gestatten. Vorbehalten bleiben ferner Ausnahmen in Härtefällen. Die Zweckbestimmung der Wohnbauten bzw. der Betriebe durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen.
ist
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art. 28 Wohn- und Gewerbezone
Die
Wohn-
und Gewerbezone ist für Gewerbebetriebe bestimmt.
Die Erstellung von Wohnraum ist zulässig, sofern dieser mit dem Gewerbebetrieb verbunden ist und die Wohnfläche 40 % der auf dem Grundstück zulässigen Bruttogeschossfläche nicht überschreitet. Bestehende Bauten können eingerechnet werden. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
- 26 -
Art. 29 Gewerbezone
Die Gewerbezone ist für mässig und stark störende Produktions- und Lagerbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nicht gestattet. Baubewilligungen werden nur für Nutzungsetappe erteilt. Die
Gemeinde
teilt
die
Bauvorhaben
in
der
ersten
zweite. Nutzungsetappe in die erste
Nutzungsetappe um, wenn mindestens 70 % der ersten
Nutzungs-
etappe überbaut ist.
Art. 30 von der Genehmigung ausgenonmen gemäss RB Nr. 3066
vom 15. Dez. 1992
Erhaltungszone AMT FÜR RAUMPLANUN(:,
Die
caRAUBÜNDEN. Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung von Baugruppen m1~
landschaftlich oder
kulturgeschichtlich
we-rtvoller
Bausub-
stanz. Bauten, die nachgewiesenermassen für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr benötigt werden, dürfen zu Wohnzwecken umgebaut
werden,
wenn sie weder in der Form noch im Volumen
verändert werden. Bei
sämtlichen
baulichen
Massnahmen
ist
die wertvolle ursprüngliche Bausubstanz zu erhalten. Neue Bauteile haben in Form, Material und Farbe der Bauart des Gebäudes zu entsprechen. Neubauten, Terrainveränderungen sowie die Errichtung, von Einfrieduhgen und das Anlegen von Gärten sind nicht zulässig.
Die
landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges
- 27 muss auch nach dem Umbau gewährleistet sein. und
Versorgungsanlagen
generellen
dürfen
Erschliessungs-
nur nach den Anordnungen des
Erschliessungsplanes
erstellt
werden.
Private
Anlag~n
ist
Parkplätze sind zulässig.
Art. 31 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Zone
für
öffentliche
bestehende
und
zukünftige
Interessen
dienende
Areale
Sport
Die
für
Bauten
öffentliche
Bauten und
und
und
oder
für
öffentlichen
Anlagen sowie Spielplätze,
Erholung
als
auch
öffentliche
Parkplätze bestimmt. Jegliche
private
Bauten sind nur
Ueberbauung Arbeiten
ist untersagt. An bestehenden
gestattet,
die
zum
gewöhnlichen
Unterhalt gehören. Für die Uebernahme privater .Grundstücke gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art. 32 Zone für öffentliche Anlagen
Die
Zone für Öffentliche Anlagen ist für Sportanlagen reser-
viert.
-
28 -
Art. 33 Parkplatzzone
,
Die Parkplatzzone bezweckt die Schaffung bzw. Erhaltung privaten und öffentlichen Parkplätzen oder Parkhäusern.
von
Zu den besonders bezeichneten Parkplätzen in der westlichen Bauzone Tigignas ist die Zufahrt und die Nutzung nur während der Sommersaison gestattet.
Art. 34 Landwirtschaftszone
Die
Landwirtschaftszone
umfasst
Gebiete, die der landwirt-
schaftlichen Nutzung zu erhalten sind. , Es sind nur Bauten
Nutzung
des
zulässig,
Bodens,
Bevölkerung und ihrer
den
die
der
landwirtschaftlichen
Wohnbedürfnissen
Hilfskräfte
oder
der
der bäuerlichen Sicherung
der
bäuerlichen Existenz dienen. Ausserdem
sind
standortgebundene
Lagerungs-
und Verarbei-
tungsbetriebe der Landwirtschaft und Gärtnereien zulässig. Neue gewerbliche Produktionsbetriebe der
Landwirtschaft
Schweine-,
dürfen nur bewilligt
Kälber-,
Hühnermast
usw.,
werden, wenn die damit verbundenen Immissionen sich umliegenden
Zonen
nicht
stärker
auswirken
Zonenschema erlaubt wird. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
auf
wie die
als gemäss dem
-
29 -
Art. 35 Forstwirtschaftszone und Wildschongebiete
Die Forstwirtschaftszone umfasst den Wald im Sinne der Forstgesetzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Gebiete. In der Forstwirschaftszone dürfen nur Bauten den, die der Fostwirtschaft dienen.
bewilligt
wer-
In den Wildschongebieten ist das Wild vor Störung zu schützen. Wenn Störungen in Wildschongebieten das ortsübliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, kann der Gemeindevorstand das Zutrittsrecht zu diesen örtlich und zeitlich einschränken. Gegenteilige Interessen sind beim Entscheid zu berücksichtigen.
Art. 36 Uebriges Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst die öffentlichen
Gewässer,
das der Kultur nicht fähige Land sowie Flächen, die noch keiner Nutzungszone zugewiesen sind. Es ist grundsätzlich nur wie bisher zu nutzen. Die
Bewilligung
gebiet sowie
von Bauten und Anlagen im übrigen Gemeinde-
deren
Erneuerung,
Erweiterung,
Zweckänderung
usw. richtet sich nach den baupolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach dem Recht des Bundes und des Kantons.
-
30 -
Art. 37 Grünzone
Die Grünzone gliedert die bestehenden Wohn-, Gewerbe- und Landwirtschaftszonen.
Dörfer
und trennt
'
In der Grünzone dürfen nur Bauten errichtet werden,
die
den
Zweck dieser Zonen nicht beeinträchtigen.
Art. 38 Zone mit Ouartierplanpflicht
In
der
Zone
mit
Quartierplanpflicht
ist zwingend von Ge-
setzes wegen ein Quartierplan gemäss Art. 73 ff Baugesetz
zu
erlassen.
Art. 39 Deponiezone
Die Deponiezone ist für Materialablagerungen und Bauschuttdeponien bestimmt. Die
zulässigen
Abfallarten,
die in deF Deponiezone abgela-
gert werden dürfen, richten sich nach der wässerschutz-
einschlägigen
Ge-
und Umweltschutzgesetzgebung von Bund und Kan-
ton. Die Deponieflächen sind nach Abschluss
der
Deponie
Sinne
oder
einzelner
Etappen
im
Ablagerung der
künftigen
Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss unterhalten.
Die
oder zu
Baubehörde trifft die erforderlichen Mass-
-
31 -
nahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss der Materialablagerung oder Deponie erforderlich sind.
Art. 40 Abbauzone
Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche etc.) bestimmten Flächen. Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzefner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahrnen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss der Materialentnahme erforderlich sind.
Art. 41 Wintersportzone
Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Sommerund Wintersportes erforderliche Gelände, insbesondere für die Skiabfahrt, die Beschneiungsflächen, Langlaufloipen, Skiwanderwege und Schlittelwege. Es gelten neben den Vorschriften der jeweiligen nutzungszone folgende besondere Bestimmungen:
Grund-
- 32 -
1. Jedermann steht zur Ausübung des Wintersportes der freie Zutritt offen, sofern nicht von der Baubehörde Beschränkungen angeordnet werden; Abfahrten, Uebungsgelände, Skilifttrasses, Loipen und nell präpariert werden. Erleiden
Schlittelwege
dürfen
maschi-
durch die Ausübung des Wintersportes beanspruch-
te Grundstücke Schaden (z.B. Ertragsausfall), haften hiefür die direkt interessierten Unternehmungen und Betriebe. 2. Bauten
und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und
Düngungen -sind nur zulässig, soweit sie die Wintersportes
Ausübung
des
nicht beeinträchtigen. Die Baubewilligungen
sind mit zweckdienenden Auflagen zu verbinden. 3. Einfriedungen und bestehende Zäune sind sofern notwendig durch die direkt interessierten Unternehmungen jeweils zu Beginn der Skisaison zu entfernen und der Skisaison wieder aufzustellen.
nach
Ende
4. Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen erwerben oder nötigenfalls das Enteignungsverfahren . einleiten.
Bezüglich
der formellen oder materiellen
Enteignung bleiben die Bestimmungen
des
Bundes
und
des
Kantons vorbehalten. 5. Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten
Unternehmungen
und
Betrieben
auferlegt
werden. Kommt keine Verständigung zustande, ist das meterverfahren anzuwenden.
Peri-
- 33 -
6.~Dort, wo ein Bedürfnis nachgewiesen wird, kann zur Ausübung des Skisportes bis maximal Höhenkote 2200 eine Beschneiungsanlage bewilligt werden. Hierbei sind bestehende kantonale Richtlinien zu beachten. --=-zur Ueberarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen gemäss RB .Nr. 3066 v. l'i_ nPz. 19• AMT FUR RAUMPLANUNG"
Art. 42 . -- ~
--
GBAUBUNDEN ,
Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Die schützt und Landschaften Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, wie Umgebung von Siedlungen, See- und Flussufer, Aussichtslagen und Baumbestände vor der Zerstörung und Verbauung. Wesentliche Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen, Deponien und andere bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege oder andere Erschliessungsanlagen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des betreffenden Gebietes unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen ist. In der Landschaftsschutzzone 1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen nicht gestattet. In der Landschaftsschutzzone 2 sind land- und forstwirtschaftliche Neubauten gestattet, sofern sie für die Bewirtschaftung der Zone notwendig sind und sich gut in die Landschaft eingliedern. Bestehende Bauten dürfen erneuert werden.
- 34 Art. 43 Naturschutzzonen, Naturobjekte und zu erhaltende Feldgehölze Die Naturschutzzonen und Naturobjekte schützen Biotope wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, erratische Blöcke, Tümpel, Riedgebiete, Moore sowie Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und orte,
die
sich
weitere
naturnahe
Stand-
durch besondere Artenvielfalt oder das Vor-
kommen seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen und Materialablagerungen untersagt. Die erratischen Blöcke dürfen weder gesprengt noch sonst wie zerstört werden. Hecken und Feldgehölze und bezeichnet
Naturobjekte,
die
im
Zonenplan
sind, dürfen nicht gerodet werden. Gestattet sind
das Zurückschneiden der Gehölze im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung sowie pflegerische Massnahmen. Falls der Grundeigentümer die Hecken nicht pflegt, kann der Gemeindevorsta~d im Einvernehmen mit den Grundeigentümern den Unterhalt anordnen. Die
Baubehörde
trifft darüber hinaus alle notwendigen Mass-
nahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Sie kann Zutrittsverbote erlassen.
Gebiete.
- 35 -
Art. 44 Archäologiezone
Die
Archäologiezone
umfasst
jene
Flächen,
auf
grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde
und
denen mit Befunde
zu erwarten sind. Alle
Bauvorhaben
und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte
etc.) sind der Gemeinde vor
der
Ausarbeitung
pläne
Die
Baubehörde
bekannt
zu
geben.
Einholung einer Stellungnahme
des
der
Projekt-
entscheidet nach
Archäologischen
Dienstes
über die notwendigen Auflagen.
Art. 45 Archäologische Schutzzone
Die
archäologische
Schutzzone
gische Fundstellen wie z.B. archäologisch kürlicher
bedeutende
Zerstörung
schützt
Siedlungsplätze,
Ba~ten
Schutzzone
Zweck
beeinträchtigen,
Zone
Bodeneingriffe
jeglicher
archäolo-
Gräberfelder,
und Anlagen usw. vor will-
und · Veränderung
archäologischen der
bekannte
jeder
Art.
In
.
der
sind Bauten und Anlagen, die den Art
sind
untersagt. nur
Unumgängliche
mit ausdrücklicher
Bewilligung des Archäologischen Dienstes gestattet.
- 36 -
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich gestattet. Die Baubehörde trifft nach Rücksprache mit dem Archäologischen Dienst notwendige Einschränkungen.
Art. 46 Gefahrenzone
In der Gefahrenzone I dürfen keine die
zum
Aufenthalt
von
zerstörte
erstellt
werden,
Menschen und Tieren bestimmt sind.
Erneuerung bestehender Bauten kann Naturgewalt
Bauten
Bauten
bewilligt
werden.
Durch
dürfen nicht wieder aufgebaut
werden. In der Gefahrenzone II verlangt die Ba~behörde bei der Erteilung von Baubewilligungen die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
Art. 47 Grund- und Ouellwasserschutzzone
Die
Grund-
und
Quellwasserschutzzone umfasst die Grundwas-
ser- und Quellfassungen mit Umgebung. Im Bereich von gen
im
Grundwasserschutzgebiet
kann
der
Fassun-
Gemeindevorstand
Zonen bezeichnen, die zum Schutz von Grundwasser- oder Quellfassungen mit Nutzungsbeschränkungen belegt werden.
- 37 -
VI.BESONDERE
BAUVORSCHRIFTEN
Art. 48 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: BGF AZ =
LF Die massgebende AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die max. AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt oberirdischen
Geschossflächen
im
die
Summe
aller
Aussenmass in Haupt-, An-
und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschossen. Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht teile
anzurechnen,
auf
die
Nutzung
Raum-
deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant
Dachsparren 1.8 m überschreiten.
- 38 -
Nicht angerechnet werden:
a) zu ·Wohnungen
gehörende
Keller,
Holz-,
Kohlen-
und
Tankräume, Waschküchen und Heizräume b) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen c) Einstellräume für Fahrzeuge d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen e) offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen f) offene ein- und vorspringende Balkone, als Laubengänge dienen
sofern
sie
nicht
g) Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen h) alle Lagerräume, welche unter Terrain liegen.
Als unter Terrain gelten jene Geschosse oder Geschossteile (bei Hanglage), deren Koten Oberkant Decke an keinem Punkt mehr als 1.2 maus dem gewachsenen Terrain oder bestehenden Terrain herausragen. Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende der
von
der
Fläche
Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausge-
nützten Grundstücke oder
Grundstücksteile
in
der
Bauzone,
abzüglich Wald, Gewässer sowie dem im Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen .
•
- 39 -
Erläuterungsskizze:
Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche
,"
Ermittlung der anrechenbaren Landfläche
/
__,_ ________ _ 1 1
- 40 -
Art. 49 Halboffene und offene Bauweise
Halboffene
Bauweise
liegt
vor,
wenn
höchstens baulichen
drei an sich selbständige Gebäude zu einer Einheit vereinigt werden. Bei halboffener Bauweise
sind die ortsüblichen Proportionen einzelnen
Bauten
einzuhalten.
der
Der
wenigstens
aneinander
einzelne
Bau
zwei und
gebauten hat
als
solcher in Erscheinung zu treten. Offene Bauweise liegt vor, bei Einzelbauten.
Art. 50 Grenz- und Gebäudeabstand
.
Als Grenzabstand gilt der kürzeste Abstand und Grundstücksgrenze. Der
grosse
zwischen
Fassade
Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die klei-
nen Grenzabstände sind von den übrigen
Fassaden
aus
einzu-
halten. Die Bestimmung der Hauptfassaden richtet sich in der Regel dem Tale zu oder nach Süden.
-
41 -
In den Grenzabstand dürfen hineinragen: a) vorbauten wie solche
Balkone,
Erker,
Laubengänge,
Vortreppen;
vorbauten dürfen bis maximal 1.5 min den Grenzab-
stand hineinragen, wobei Laubengänge, Balkone und Erker pro Geschoss höchstens 1/3 der Fassadenlänge ausmachen dürfen. b) Eingeschossige Erker bis
zu
1/3
der
Fassadenlänge
und
höchstens 1.5 m Tiefe, Vortreppen sowie offene Balkone bis 3 m über Terrain, bis zu 2/3 der Fassadenlänge und höchstens 1.5 m Tiefe, c) Vordächer von höchstens 1.5 m Ausladung.
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der stände.
beiden
Grenzab-
Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück
bemisst sich der Gebäudeabstand
so,
als
läge
eine
Grenze
zwischen ihnen. unterirdische
Bauten,
die gegen aussen nicht in Erscheinung
treten, können an die Grenze erstellt werden. Allfällige Auflagen der Baubehörde bleiben vorbehalten. Bei
unterirdischen
Anlagen zur Gewinnung von Alternativ-Energie ist gegenüber dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 1,5 m einzuhalten.
- 42 -
Art. 51 Eingeschossige An- und Nebenbauten
Für
Einstellboxen,
angebaute
eingeschossige An- und Neben-
bauten ohne Wohn- und Arbeitsräume und Bauten mit ausschliesslich gewerblicher Zweckbestimmung von höchstens 3.0 m Gebäudehöhe, die nicht eine grössere Grundfläche als 40 aufweisen,
gilt
ein
m2
Grenzabstand von 2.5 m. Mit Zustimmung
des Nachbarn können diese
an
sofern keine feuerVorschriften entgegenstehen.
die
Grenze
gestellt
werden,
und
sicherheitspolizeilichen
Art. 52 Näherbaurecht
Die Grenzabstände können ungleich zur
Grenze
verteilt
wer-
den, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes durch einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Nachbarn und durch eine im Grundbuch angemerkte. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gewährleistet ist. Bei Bauten, die vor Inkrafttreten eines
dieses
Gesetzes
aufgrund
Näherbaurechts erstellt wurden, muss mit Bezug auf den
neu zu erstellenden Bau lediglich der vorgeschriebene abstand eingehalten werden.
Grenz-
- 43 -
Art. 53 Grenzbaurecht
Im Rahmen der Vorschriften über die maximale Gebäudelänge ist das zusammenbauen selbständiger Gebäude zulässig: a) wenn an eine bestehende Brandmauer angebaut wird; b) wenn die beiden Häuser gleichzeitig erstellt werden; c) wenn _bei eins~itigem Grenzbau der Nachbar sich
verpflich-
tet, bei einer Ueberbauung seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Diese Verpflichtung ist im Grundbuch einzutragen; d) wenn
es
einer
zweckmässigen
Ueberbauung
dient,
öffentlichen Interessen verletzt und das StrassenQuartierbild sowie die Umgebung nicht beeinträchtigt.
keine und
Art. 54 Besondere Abstände
Wo
Baulinien
bestehen,
muss der Grenzabstand gegenüber der
Strasse nicht eingehalten werden. Fehlen Baulinien,
so
gel-
ten die üblichen Abstände. Hochbauten haben gegenüber den im Zonenplan ausgeschiedenen Wald einen Abstand von 15 m einzuhalten. Der Waldabstand ist beim vermessenen Waldareal ab Fällen ab Stockgrenze zu messen.
Waldarealgrenze, in anderen
-
44 -
Gegenüber Gewässern ist ein Gebäudeabstand
von
5
m
einzu-
halten. Die
Abänderung dieser Masse durch Bau- und Gestaltungslinien
bleibt vorbehalten.
Art. 55 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden Seite des kleinsten Rechteckes, umfasst, als Gebäudelänge.,
das
gilt
die
längere
den Gebäudegrundriss
Eingeschossige An- und Nebenbauten, die bei der E~mittlung der Ausnützungsziffer anzurechnen sind, gelten als Bestandteile des für die Gebäudelänge massgebenden ses. Erläuterungsskizze:
Gebäudelänge
,
\
Nebengebäude \
~,
,'
Gebäudegrundris-
- 45 -
Art. 56 ·
Gebäudehöhe Als Gebäudehöhe gilt die Höhe vom tiefstem Punkt, gemessen vom gewachsenen Boden, bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Untersicht der Dachsparren. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neugestalteten Terrain aus zu- messen. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Kellereingänge und Garagezufahrten dürfen gesamthaft das Mass der längeren Gebäudeseiten nicht überschreiten, wobei in der Regel auf den längeren Gebäudeseiten höchstens die Hälfte der Länge, bei den Schmalseiten die ganze Breite abgetragen werden darf. Im Zweifelsfall bestimmt die Baubehörde den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe. Dieser Fix-Punkt ist in geeigneter Form bis zur Vollendung des Bauobjektes dauernd zu sichern.
Art. 57 Raumhöhe
Jedes Wohngeschoss, mit Ausnahme von bestehenden Bauten in den Dorfkern- und den Dorfzonen sowie mit Ausnahmen des Dachgeschosses, hat eine minimale Raumhöhe von 2.3 m aufzuweisen. Im Dachgeschoss muss die Raumhöhe für mind. die Hälfte der Raumfläche 2.3 m betragen.
- 46 -
Art. 58 Dächer
Das Dach ist den ortsüblichen Formen, Materialien und anzupassen.
Farben
Die Dachneigung hat von 20 Grad (36 ~) - 30 Grad (58 %) zu betragen (360 Grad Teilung). Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht breiter Drittel sein.
der
Gebäudelänge
als
ein
und nicht höher als der Dachfirst
Art. 59 Zonenschema Rian-Parsonz
Zone
r--
,q,
Bauweise halb- offen offen
max. AZ
max. Gebäudehöhe
max. max . Gebäude- Gebäudebreite länge
max. Gebäudelänge halboffene Bauweise
min. Grenzabstand klein gross
12 m 3)
15 m 3)
20 m 3)
35 m 3)
2. 5 m
2.5 m
III
2
10 m 3)
15 m 3)
20 m 3)
35 m 3)
2.5 m
2.5 m
III
2
Eirpfindlichkeitsstufe gen. LSV ll
Emissionsgrad 2)
Dorfzone Rian
X
X
Dorfzone Parsonz
X
X
---
Wohnzone 1 (Rian)
X
X
0.5
8 m
11 m
15 m
25 m
3 m
4 m
II
l
Wohnzone 2 (Rodas/Tigignas/Talvangas
X
X
0.4
6 m
9 m
12 m
16 m
5 m
8 m
II
l
Zone für Einheimische
X
X
0.5
8 m
11 m
15 m
25 m
3 m
4 m
II
l
Wohn- & Gewerbezone
X
X
0.6
Sm
11 m
20 m
30 m
4 m
4 m
III
2
Gewerbezone
X
X
0.8
11 m
--
--
--
6 m
6 m
IV
3
ZöBA
siehe Art. 31
ZÖA
siehe Art. 32
Ein Anspruch auf das HÖChstmass in bezug auf Gebäudehöhe, Gebäudebreite und Gebäudelänge besteht grundsätzlich nicht, vorbehalten bleibt Art. 60. ll LSV-Lärmschutzverordnung van
15.12.1986 (siehe auch Art. 68)
2) Emissionsgrade: 1 = nicht störecd, 2 = mässig störend, 3 = stark störend (siehe auch Art. 68) 3) Für landwirtschaftliche Oekonaniegebäude kann die Baubehörde Ausnahneregelungen gestatten
- 48 VII. 0 R T SB I L D
L A N D S C H A F T S-
U N D
S C H U T Z
Art. 60 Gesamtwirkung und Gestaltung
Alle baulichen Massnahmen sind in bezug auf Form,
Gliederung
der Baumassen, Stellung der Giebel, Wirkung von Materialien und Farbe so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht und das Ort-
und
Landschaftsbild
Verhältnis
von
Gebäudehöhe und Gebäudelänge ist beson-
Strassen-, wird. Dem
nicht
beeinträchtigt
dere Beachtung zu schenken.
Art. 61 Reklame, Anlagen und Antennen
Plakate dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Reklamen mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige schäftshäusern
für
die
Betriebe
sind
nur
an
Ge-
dort hergestellten oder angebotenen
Produkte oder Dienstleistungen zulässig; diese Firmentafeln bedürfen keiner Bewilligung, wenn sie nicht grösser als 0,5 m2 sind und keinen öffentlichen sind
so
Luftraum
beanspruchen.
Sie
zu gestalten, dass sie das Ort- und Landschaftsbild
und die Verkehrs~icherheit nicht beeinträchtigen. Im
Bereich
von Kantonsstrassen ist zudem die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden erforderlich.
,
- 49 -
Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die für einen gute~ Empfang notwendigen Elemente zu beschränk~n. Es sind nach Möglichkeit Gemeinschaftsantennen oder Antennen im Innnern der Gebäude auszuführen. Die Baubehörde kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben.
VIII.AUSFÜHRUNG DER
UND
UNTERHALT
BAUTEN
Art. 62 Ausführung von Bauten und Anlagen
Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das· Wohlbefinden der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Regeln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei wesentlichen Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.
- 50 Art. 63 Wohnhygiene Wohn- und Schlafräume müssen im Mittel um 50 % der Raumhöhe und mit mind. einer Fassade vollständig über den Erdboden hinausragen. Arbeitsräume
im
Untergeschoss
jedoch einwandfrei belüftet und
sind
erlaubt.
unterkellert
Diese müssen oder
isoliert
sein.
Art. 64 Energiehaushalt
Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden 0
Vorschriften entsprechen. Werden
an
bestehenden
Bauten
oder Anlagen Nachisolationen
ausgeführt, darf von Gebäude- und sowie
Grenz-
Firsthöhen,
Gebäudelängen
und Gebäudeabständen um Isolationsstärke abge-
wichen werden.
Art. 65 Schallschutz
Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungn
werden
nur
bewilligt, wenn sie in bezug auf den Schallschutz den geltenden Vorsehriften entsprechen.
- 51 -
Die E~pfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan+ Zonenschema ersichtlich.
Art. 66 Unterhalt von Bauten, Anlagen und Lagerplätzen
Gebäude und Anlagen sowie Einfriedungen sind stets Zustand zu erhalten. Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Tiere oder fremdes Eigentum oder wirkt es
in
gutem
Bauwerk Menschen, verunstaltend, so
kann der Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach,
so
werden
die
Arbeiten
auf
seine Kosten durch die
Gemeinde angeordnet. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Mauern, Werk-, Lager- und Bauplätze sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen, Auffüllungen, Steinbrüche usw. entstanden sind. Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte
oder
zerstörte Gebäude müssen binnen drei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden.
Art. 67 Bauarbeiten
Beim Bauen ist insbesondere im Wohngebiet darauf zu achten, dass während der Hochsaison lärm- und staubintensive Arbeiten möglichst auf andere Zeiten verschoben werden können. Bei Aushubarbeiten sind die Strassen
sauber
zu
halten.
Um
- 52 -
den Lärmpegel so tief wie möglich zu halten sind in den Wohngebieten schallgedämpfte Maschinen (Kompressoren usw.) einzusetzen.
Art. 68 Emissionen
wesentliche Umbauten und Erweiterungen, Neubauten, Emissionen verursachen, werden nur bewilligt, wenn sie geltenden
Vorschriften
zur
Begrenzung
die den
der Umweltbelastung
genügen. ortsfeste Anlagen, wie Bauten, Verkehrswege, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen, die Emissionen verursachen, werden nur in den nen
Zonen
und
hiefür
vorgesehe-
unter Einhaltung der Bedingungen der massge-
blichen Lärmempfindlichkeitsstufe bewilligt. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende ortsfeste Anlagen unterschieden. 1. Als nicht störend Wesen
nach
in
gelten
ortsfeste
Wohnquartiere
Anlage~,
passen
die
und das ruhige und
gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchitgen. Sie mindestens
die
ihrem haben
Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe
II zu erfüllen. 2. Als mässig störend gelten ortsfeste Anlagen mit Auswirkungen, die im ' Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die Üblichen Arbeitszeiten während des Tages
beschränken.
Hievon
ausgenommen
sind
- 53 -
Heubelüftungen, insoweit die technisch möglichen Vorkehrungen zwecks Lärmminderung vorgenommen werden. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. 3. ortsfeste Anlagen
mit
weitergehenden
Emissionen
gelten
als stark störend. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen. Bestehende ortsfeste Anlagen, die den geltenden nicht genügen, sind zu sanieren.
Vorschriften
'
Art. 69 Ableitung von Dachwasser und Schneeräumung
Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf öffentliche und private Strassen, Wege und Plätze abzuleiten. Wird bei der Räumung Schnee von Gebäuden auf Öffentlichen Grund geworfen, so hat der Verursacher den abgeworfenen Schnee
unverzüglich
wegzuraumen.
Entlang
von Strassen ist
durch Schneefänge auf den Dächern das Abrutschen der
Schnee-
massen zu verhindern.
Art. 70 Einfriedungen, Böschungen und Mauern
Einfriedungen
dürfen
das
Strassen-, Orts- und Landschafts-
bild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
- 54 -
Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern dürfen bis auf eine Höhe von 1.0 man die Nachbargrenze und in der Regel 0.6 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand gestellt werden; an unübersichtlichen Kurven und Strassenecken auf 0.8 m. Lebzäune dürfen bis auf eine Höhe von 1.0 m auf 1.0 m ab Strassenrand gesetzt werden. Höhere Einfriedungen, Stütz- und Futter• mauern sind um das Mehrmass über 1.0 m Höhe von der Grenze oder dem notwendigen Strassenabstand abzurücken. Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1 :1 nicht überschritten wird. Böschungen über 1.5 m sind zu terrassieren. Stacheldrahtzäune sind untersagt.
Art. 71 Zu- und Ausfahrten
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von minde~tens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei muss zwischen der Rampen an verkehrsreichen Strassen Strassengrenze und der Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.
- 55 -
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Dorfzonen kann die Baubehörde davon gestatten.
insbesondere in den Masse abweichende
Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zuund Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
Art. 72 Oeffentlicher Grund und Luftraum
Die Benützung des Öffentlichen Grundes für die Aufstellung von Gerüsten oder die Deponierung von Material ist nur mit Bewilligung der Baubehörde gestattet. Die Benützung des Öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone, Firmenschilder usw. bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die freie Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
IX.QUARTIER PLAN U ,N G
Art. 73 Begriff und Zweck
Der Quartierplan regelt die Erschliessung eines abgegrenzten Baugebietes.
und
Gestaltung
- 56 -
Der Quartierplan enthält: a. Festlegung von Verkehrs- und Versorgungsanlagen b. Grenzbereinigung, Baulandumlegung
c. Vorschriften über die Gestaltung von Bauten und Anlagen Das
Quartierplanverfahren
ist für die im Zonenplan entspre-
chend festgelegten Zonen zwingend.
Art. 74 Ouartiererschli~ssungsplan
Der Quartiererschliessungsplan
bezweckt
die
Sicherstellung
der Erschliessung in einem Teilgebiet der Gemeinde. Mit
dem Quartiererschliessungsplan kann auch eine ungenügen-
de oder unzweckmässige Erschliessung eines
bereits
überbau-
ten Gebietes saniert werden.
Art. 75 Grenzbereinigung
Für
ungünstig
abgegrenzte
Bauparzellen, die ihrem Flächen-
inhalt nach Überbaubar sind, kann auf Begehren eines Grundeigentümers die Grenzbereinigung angeordnet anderen
beteiligten
Grundeigentümern
werter Nachteil erwächst.
werden,
daraus
wenn
den
kein nennens-
- 57 -
Art. 76 Baulandumlegung
Ist zur Verwirklichung eines Quartierplanes die Umlegung von Grundstücken notwendig, so kann der Gemeindevorstand die Durchführung der Baulandumlegung anordnen. Der Gemeindevorstand ist dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört. Von den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen. Jeder Grundeigentümer erhält aus der nach Abzug für Strassen und andere öffentliche Bauten und Anlagen verbleibenden Grundfläche einen proportionalen Anteil zugewiesen, der wert- und flächenmässig dem Land entspricht, das er in die Umlegung eingeworfen hat. Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind auf andere Weise auszugleichen. Genügt ein Anteil an der Verteilungsmasse nicht, um ein überbaubares Grundstück zu bilden, so ist der Grundeigentümer voll zu entschädigen.
Art. 77 Ouartiergestaltungsplan
Der Quartiergestaltungsplan gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die gewachsene Siedlung und in die Landschaft. Er schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für ihre Erneuerung und Verbesserung.
- 58 -
Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die Überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute geplanten
Beziehung
der
Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung
und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden: - Die Gebäude- upd Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Terrainveränderungen sind möglichst zu vermeiden. Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht 'in das Quartierpla~verfahren einbezogen sind, Grenz- und Gebäudeabstände.
gelten
die
vorgeschriebenen
Art. 78 Verfahren
Das Quatierplanverfahren wird vom Gemeindevorstand von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch einer Mehrheit von betroffenen Grundeigentümern, denen mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört, eingeleitet. Dieser Beschluss enthält gibt
an,
die
genaue
Gebietsabgrenzung
und
ob es sich um einen reinen Erschliessungsplan oder
um einen Gestaltungsplan handelt. Ebenso
1_st
nach
Möglich-
keit eine notwendige Baulandumlegung im Einleitungsbeschluss bekanntzugeben.
- 59 -
Der Gemeindevorstand bestimmt nach Anhören der Grundeigentümer den mit der Ausarbeitung zu
betroffenen betreuenden
Fachmann. Der Beschluss über die Einleitung des
Quartierplanverfahrens
ist den betroffenen Grundeigentümern unter Angabe der Rekursmöglichkeit ans Verwaltungsgericht schriftlich mizuteilen. Gleichzeitig kann der Gemeindevorstand biet als Planungszone bezeichnen.
das
Quartierplange-
Art. 79 Erstellung des Ouartierplanes
Nach
Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ist
der Quartierplan im Einvernehmen mit den eigentümern auszuarbeiten. Die obliegt dem Gemeindevorstand.
betroffenen
Grund-
Durchführung des Verfahrens
Der Gemeindevorstand kann zur Beurteilung des Quartierplanes auf Kosten der Gemeinde Fachleute beiziehen und ein Gutachten einholen sowie die Profilierung der Bauten oder die reichung eines Modells verlangen.
Ein-
Art. 80 Private Vereinbarungen
Private Vereinbarungen zwischen den in das Quartierplanverfahren eingezogenen Grundeigentümern, wie die Einräumung von Dienstbarkeiten, können auf Antrag der Parteien in den Quartierplan aufgenommen werden und erlangen mit der Genehmigung des Quartierplanes die gleiche Wirkung wie dieser.
- 60 -
Art. 81 Kosten
Die
Kosten
für die Erstellung und den Vollzug des Quartier-
planes sind von den beteiligten Grundeigentümern im nis
der neu zugeteilten Grundstücksflächen, resp. beim Quar-
tiergestaltungsplan im Verhältnis zu
Verhält-
tragen.
Die
der
Bruttogeschossflächen
Grundsätze des kantonalen Perimetergesetzes
und der Erschliessungsverordnung gelten analog.
Art. 82 Oeffentliche Auflage
•
Der Quartierplan ist nach erfolgter ortsüblicher
Publikation
während
betroffenen
30
Tagen
öffentlich
aufzulegen.
Die
Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt.
Folgende Planunterlagen sind öffentlich aufzulegen: a. Strassenplan evt. mit Bau- und Niveaulinien b. Kanalisations- und Wasserversorgungsplan c. alter Bestand mit allfälliger Bewertung d. neuer Bestand mit allfälliger Bewertung C
- 61 -
e. Servitutenverzeichnis
.
f. Gestaltungsplan mit allfälligen weiteren Bauvorschriften g. Kostenverteiler h. Bericht i. allfällge weitere Unterlagen
Art. 83 Einsprache
Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand innert 30 Tagen schriftlich begründete Einsprache erhoben werden. Die Auflage ist zu wiederholen, wenn grund
der
auf-
von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Aenderun-
gen lediglich einzelne Grundeigentümer, legenheit zur Einsprache zu geben. Gegen
Quartierplan
den
so
ist
diesen
Ge-
definitiven Entscheid des Gemeindevorstandes kann
innert 20 Tagen seit der Mitteilung
beim
Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden.
Art. 84 Beendigung und Aufhebung
Der
genehmigte
Quartierplan
kraft im Grundbuch anzumerken.
ist
nach Eintritt der Rechts-
- 62 .-
weitere sich aus dem Quartierplan ergebende Rechtsveränderungen und Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des Verfahrens
auf
Veranlassung der Baubehörde grundbuchamtlich
geregelt. Quartierpläne, die
innert
7
Jahren
nicht
zur
Ausführung
gelangen oder noch nicht voll verwirklicht sind, können durch die Baubehörde ganz oder teilweise aufgehoben werden.
X.BE WILLIG UN G SV ERFAHREN
Art. 85 Bewilligungspflicht
Für alle baulichen Veränderungen
ist
eine
Bewilligung
der
Baubehörde erforderlich. Insbesondere gilt die Bewilligungspflicht für: a. Neubauten, An-, Um- und Aufbauten an bestehenden sowie Abbrüche; b. Aenderung der Zweckbestimmung Räume, wie die Erstellung neuer lokale,
Gebäuden
bestehender Bauten und Wohnräume, Wirtschafts-
Läden, Umwandlung land- und forstwirtschaftlicher
Bauten in Wohnbauten, Geschäfts- oder Ferienhäuser; c. Aussenrenovation; d. Kleinbauten, provisorische
Geflügel-, Bauten
Kleinviehställe,
Bienenstände, und Fahrnisbauten, insoweit sie 2 m
- 63 '
in der Breite oder Länge bzw. 1 andern Mass überschreiten;
m
in
e. Rastund Campingplätze, (Wohnwagen Campingplätzen aufgestellt werden);
der
Höhe
und
im
dürfen
nur
auf
f. Anlagen und Betrieb von Steinbrüchen, Ablagerungsplätzen und ähnlichen Anlagen;
Kiesgruben,
g. Wasserleitung, Kanalisation, Versickerungslagen, Freileitungen, soweit sie nicht dem unterstehen;
und TankanBundesrecht
h. Erstellen oder kehrsanlagen;
Aenderung
privater und öffentlicher Ver-
i. Stütz- und Futtermauern, wesentliche Aufschüttungen, Böschungen und Abgrabungen sowie Terrainveränderungen; k. Firmentafeln, Schaukasten, Reklamen und Aussenantennen; 1. alle nach kantonalem Recht über die Feuerpolizei bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
m. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wärmepumpen. Baubaracken, die mit einer Ueberbauung direkt im Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Bewilligung. Sie sind jedoch unmittelbar nach Vollendung der Ueberbauung .zu entfernen.
- 64 -
Art. 86 Baueingabe
Das Baugesuch ist mit den
nachfolgend
beschriebenen
Unter-
lagen zweifach einzureichen: a. Situationsplan
(Katasterkopie) mit Grenzverlauf, Lage der
Nachbargebäude, Zufahrten und Grundstücksfläche,
der
Abstellplätze,
Grenzabstände
Angabe
der
und der überbauten
Fläche. Mst. 1 : 500 oder 1
1000
b. Kanalisations- und Werkleitungspläne mit allen erforderlichen Anschlüssen (Mst. 1 : 100) c. Grundriss aller Stockwerke im Massstab 1 : 100 oder 1 : _SO mit vollständiger Angabe über die
Aussenmasse
und
Zweckbestimmung der Räume d. Schnitte
1
100
oder 1 : 50 mit vollständigen Angaben
über Stockwerk- und Gebäudehöhe,
inkl.
alter
und
neuer
Gebäudeverlauf e. Fassadenpläne
1
100
oder
1
50 mit bestehenden und
neuen Terrainlinien f. Projektpläne der
Umgebungsarbeiten
Terrainverände~ungen,
Stützmauer,
mit
Darstellung
der
Einfriedungen
und
Bauplätze 1 : 100. g. Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angabe struktion, Material und Farbe
über
Kon-
- 65 -
h. Detaillierte
Berechnung
der
Ausnützungsziffer
und
der
Parkplätze i. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen pflicht unterstellten Angaben
Bewilligungs-
k. Zivilschutzraumprojekt 1. Angaben
der approximativen Baukosten mit Berechnungsnach-
weis m. Energienachweis Das Baugesuch ist vom Bauherrn und Planverfasser zu unterzeichnen. Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Baubehörde die Planunterlagen beschränken. Bei Plänen
der
Zustand
der
Umbauten
soll
aus
den
betreffenden Bauteile vor und nach
dem Umbau ersichtlich sein (bestehend grau, neu rot, gelb) •
Abbruch
Art. 87 Profilierung
Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches sind für Bauten, die nach aussen in Erscheinung treten, die Profile aufzustellen, welche die Gestaltung und die Höhe des Baues mit Fixpunkten und Dachverlauf klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr ebenfalls
zu
profilieren.
1
m
Höhe
sind
Die Profile sind bis zur rechts-
kräftigen Erledigung des Baugesuches, Tage, stehen entfernen.
als jedoch
mindestens
30
zu lassen. Nachher sind sie innert 60 Tagen zu
.. - 66 Art. 88 Vorprüfung, Umweltverträglichkeisprüfung Nach Eingang ist das Baugesuch auf Vollständigkeit zu und
prüfen
festzustellen, ob die Bauprofile ordnungsgemäss gestellt
sind. Bei mangelhafter Baueingabe oder
Profilierung
suchsteller Gelegenheit zur Behebung bevor das Baugesuch publiziert wird. Ist für den Entscheid über ein
ist
dem
Ge-
der Mängel zu geben,
Bauvorhaben
eine
Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, sorgt hörde nach den einschlägigen eidgenössischen und
die Baubekantonalen
Vorschriften für die Durchführung der UVP.
Art. 89 Oeffentliche Planauflage
Die
Pläne
werden in der Kanzlei während 20 Tagen öffentlich
aufgelegt. Diese Auflage Bauparzelle publiziert.
und
des
wird
unter
Angabe
des
Bauherrn,
Bauvorhabens in der ortsüblichen Weise
Art. 90 Einsprache
Bis zum AJ:>lauf der publizierten Baubehörde
gegen
erhoben werden.
den
Auflagefrist
kann ' bei
der
Bau schriftlich begründete Einsprache
·-
.. - 67 -
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein unmittelbares durch das öffentliche Recht geschütztes Interesse hat, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf dem
Zivilweg
zu
ver-
weisen.
Art. 91 Baubescheid
Nach
Ablauf der Auflagefrist und nach Behandlu~g allfälliger
Einsprachen erlässt die Baubehörde den Baubescheid. Die Abweisung des Baugesuches und diejenige allfälliger Einsprachen ist zu begründen.
Art. 92 Baubeginn und Baufristen
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die
Bau-
bewilligung erteilt wurde und rechtskräftig ist. Die Baubewilligung wird erst nach Vorliegen aller Bewilligungen gemäss übergeordnetem Recht erteilt. Eine
erteilte
Baubewilligung
erlischt,
wenn der Bau nicht
innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird. Ein begonnener Bau ist innert 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Bei aussergewöhnlich umfangreichen Baut~n und für den Innenausbau kann die Baubehörde diese Frist angemessen verlängern.
..
'
- 68 -
unterbleibt
die
Vollendung
des Baues, so sind unvbllendete
Bauteile zu entfernen. Die Baugrube ist zu planieren und
der
vorherige Zustand wieder herzustellen.
Art. 93 Baukontrolle, Bauabnahme und Schnurgerüst
Die
Ausführung
Bauarbeiten
wird
durch die Baubehörde
kontrolliert. Im Baubescheid wird
dem
Bauherrn
in
Anzeige
welchem
der
Stadium
er
jeweils
mitgeteilt,
zu erstatten hat,
damit die Baukontrolle erfolgen kann. Den von der bezeichneten
Baubehörde
Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Baugrund-
stück jederzeit zu gestatten. Kontrolliert werden insbesondere: - das Schnurgerüst vor Beginn der Maurerarbeiten - der Rohbau nach Fertigstellung unterirdische Anlageteile wie Leitungen usw. vor decken,
insbesondere
Anschlüsse
an
die
dem
Ein-
Werkanlagen der
Gemeinde - Die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht
unterstell-
ten Anlagen, bevor sie in Betrieb genommen werden - Armierung von Zivilschutzbauten vor dem Betonieren - der vollendete Bau als Bauabnahme vor dem Bezug
- 69 Art. 94 Abweichung von bewilligten Plänen Wenn während der Bauausführung von den bewilligten Plänen abgewichen wird, ist dafür unverzüglich die Genehmigung der Baubehörde einzuholen. Diese entscheidet, ob allenfalls eine neue Publikation durchzuführen ist.
Art. 95 Gebühren
Die Geminde erhebt für die Behandlung des Baugesuches die Kontrollen sowie für die Bauabnahme eine Gebühr, gemäss Gebührenreglement. Die Kosten unbegründeter Einsprachen können den ganz oder teilweise Überbunden werden.
Einsprechern
Art. 96 Vorentscheid
Bei
grösseren
oder
aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die
Baubehörde vor Einreichung eines Baugesuches um sätzliche
ihre
grund-
Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des
Bauvorhabens ersucht werden. Der Vo~entscheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des fälliger Einsprachen.
ordentlichen
Baugesuches
und
all-
••
- 70 -
XI.STRAF BESTIMMUNGEN
UND
RECHTSMITTEL
Art. 97 Verantwortlichkeit
Bauherr,
Bauleitung
und Unternehmer sind für die Einhaltung
der baupolizeilichen Vorschriften
und
für
die
sachgemässe
Ausführung des Baues solidarisch haftbar. Durch
die
Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der '
Kontrollen übernimmt die Baubehörde keine Garnatie struktion, Festigkeit oder Materialeignung.
für
Kon-
Art. 98 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Baugesetzes und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anweisungen
werden
von
der
Baubehörde
mit
Bussen
bis zu Fr.
30'000.-- bestraft. Handelt der Täter
aus Gewinnsucht, ist die Baubehörde nicht an das Höchstmass der Busse gebunden. !st
die
Widerhandlung
durch
eine juristische Person, eine
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder samtheit
ohne
Rechtsper's önlichkeit
eine
Personenge-
begangen worden, so ist
die Strafe gegenüber denjenigen Personen auszusprechen, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln müssen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
..• - 71 -
Art. 99 Widerrechtlich erstellte Bauten
Wird ein Bau entgegen den Vorschriften des Baugesetzes oder entgegen der Baubewilligung erstellt, so kann die Saubehörde die erforderlichen Aenderungen oder den Abbruch anordnen. wenn der Bauherr dieser Aufforderung nicht nachkommt, erfolgt die Vollstreckung durch die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn. Für diese Kosten steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu. Die
Ausfällung einer Busse bleibt auch trotz eines verfügten
Abbruches vorbehalten.
Art. 100 Rechtsmittel
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes können innert 20
Tagen
seit der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde
bei der Regierung angefochten werden. Beschlüsse und Verfügungen
der
Baubehörde
aufgrund
dieses
Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfügungen und Anordnungen einzelner Gemeinäefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden . Gesetzes können innnert 20
Tagen
seit Mitteilung durch Einsprache beim Gemeindevor-
stand angefochten werden.
•• a,
- 72 -
XII.SCHLUSS BESTIMMUNGEN
Art. 101 Ausführungsbestimmungen/Gebührenordnung/Erschliessungsreglement
Die Gemeindeversammlung ist befugt,
zu
führungsbestimmungen
Sie kann zu diesem Zweck
zu
erlassen.
diesem
Gesetz
allgemein anerkannte Richtlinien und Normen privater verbände ren.
.
oder
Aus-
Berufs-
öffentlicher Institutionen verbindlich erklä-
Die stimmberechtigten
erlassen
ein
E~schliessungsreglement
sowie eine Gebührenordnung für die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle der Bauausführung sowie für die Benützung der Öffentlichen Parkfelder.
Art. 102 Inkrafttreten
.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung der Regierung in Kraft. Mit
dem
Inkrafttreten
widersprechenden
dieses
früheren
aufgehoben, insbesondere das
Gesetzes
Vorschriften Baugesetz
gelten der vom
sämtliche
Gemeinde
als
14.09.1975
und
die entsprechenden Teilrevisionen vom 21.09.1981, 14.07.1982 sowie 28.06.1988.
.
- 73 -
Art. 103 Uebergangsbestimrnungen
Dieses Baugesetz ist auf alle vor seinem
Inkrafttreten
noch
nicht bewilligten Baugesuche anwendbar. Also beschlossen in der Gemeindeversammlung vorn
i~ ,
lr:~·?1H?·/2 · "'
Der Präsiden~""~ ~--, Der Aktuar:
/dfm,1/f~ }~~•.:, l~~l:/ Von
der
>.--s:::. :- ..
Regierung genehmigt gemäss Beschluss vorn
( Protokoll Nr.
. .~().6.6 .... )
_t ~-
P~2: 1_9~2•••
Namens der Regierung: Der Präsident:
Cbr.BrändU
Der Kanzleidirektor:
Dr.Riesen
\.
-
;
KR1 ' C·•·1 "-'J ·- -·,,, . (. t ~·-i 1 - ; _; 1 l.. r-\ 1 " ;-:: ,-:\ i'•.. . ! ~-: A!VIT FuR R;..,.'_;1::, r·L::.'.. ~-J·,._,;\JG J
AMTSREGISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMPLANUNG
Ortsplanung Riom-Parsonz Revision 2000 Baugesetz
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am OB. August 2000
Namens der Gemeindeversammlung, '
~2::~~~:::=--
der Präsiden~ Gaudenz Carisch: der Kanzlist, Martegn Caspar:
Von der Regierung genehmigt am: der Präsiden.t: Claudia Lard1
pttJu,t.1;t.,
der Kanzleidirektor
' f?"
,Jf,() / ,//
t,,l[,,., ·
Dr.C. Rie88n
Genehmigung
J_
f. 1um zaoz
Baugesetz Riom-Parsonz
Art. 30 (Erhaltungszone) ist gemäss RB Nr. 814
vom 11. Juni 2002 anzupassen. Übergangsmässig erklärt die Regierung Art. 61 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG99) für anwendbar. AMT FÜR RAUMPLANUNG
Art. 30 Erhaltungszone
GRAUBÜNDEN
Die Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung von Baugruppen mit landschaftlich oder kulturgeschichtlich wertvoller Bausubstanz. Neubauten, Erweiterung sowie Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten sind nicht zulässig. Bauten, welche im generellen Gestaltungsplan Erhaltungszonen als für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr notwendig qualifiziert werden, können zu Wohnzwecken umgebaut werden. Dabei dürfen die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur sowie das Volumen der Gebäude nicht verändert werden. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Neue Bauteile haben in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauweise zu entsprechen. Die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges muss auch nach dem Umbau gewährleistet sein. Gärten, gartenähnliche Anlagen sowie Einfriedungen und Bepflanzungen um die Gebäude sind untersagt. Vor den Gebäuden darf maximal ein Vorplatz mit einer Fläche von höchstens 15 m2 erstellt werden, soweit dies ohne nennenswerte Terrainveränderungen möglich ist. Auf den Vorplätzen dürfen keine festen Gegenstände montiert werden. Ebenfalls verboten sind bei Gebäuden, welche an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, Zierbrunnen, wenn sie nicht nachgewiesenermassen einen landwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Sonnenenergieanlagen wie Solarzellen und dergleichen sind äusserst unauffällig zu plazieren. Sie sind in jedem Falle bewilligungspflichtig. Verkehrs- und Versorgungsanlagen dürfen nur nach den Anordnungen des generellen Erschliessungsplanes erstellt werden. Der Gemeinde dürfen aus dem Umbau und der Benützung der Bauten keine lnfrastrukturkosten erwachsen. Lärmempfindlichkeitsstufe und Emissionsgrad entsprechen dem Zonenschema gemäss Art. 59 vorliegenden Baugesetzes.
Art. 31 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Abs. 4 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber 2.50 m Grenzabstand. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 41 Wintersportzone
Abs. 2, Ziffer 6 Nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplanes können innerhalb der Wintersportzone zur Ausübung des Wintersportes eine Beschneiungsanlagen mit den hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November erfolgen. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonschluss zu entfernen.
Art. 46 Gefahrenzone
Abs.2
In der Gefahrenzone II verlangt die Baubehörde bei der Erteilung von Baubewilligungen die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen. Bauvorhaben in der Gefahrenzone II bedürfen der Genehmigung der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (GVA).
Art. 58 Dächer
Das Dach ist in den ortsüblichen Formen, Materialien und Farben anzupassen. Die Dachneigung hat von 20 Grad (36 %) bis 30 Grad (58 %) zu betragen (360 Grad Teilung). Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht breiter als ein Drittel der Fassade, an deren Front sie in Erscheinung treten und nicht höher als der Dachfirst sein.
Art. 86 Abs. 2
Abs. 3 neu Bauvorhaben in der Gefahrenzone II sind der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) zur Vorprüfung einzureichen.
Art. 59 Zonenschema
Zone
Bauweise offen halboffen
max AZ
Dorfzone Riom
X
X
Dorfzone Parsonz
X
X
-
Wohnzone 1 (Riom)
X
X
(Rodas/Tigignas/Talvangas)
X
Zone für Einheimische
max max max max Gebäude- Gebäude- Gebäude- Gebäudehöhe breite länge länge halboffene Bauweise
min Grenzabstand klein gross
EmpfindEmislichkeits- sionsgrad stufe 2) gern LSV 1)
12 m 3)
15 m 3)
20 m 3)
35 m 3)
2.5m
2.5m
111
2
10 m 3)
15 m 3)
20 m 3)
35 m 3)
2.5m
2.5m
III
2
0.5
Sm
11 m
15m
25m
3.0m
4.0m
II
1
X
0.4
6m
9m
12 m
16 m
5.0m
8.0m
II
1
X
X
0.5
Sm
11 m
15 m
25m
3.0m
4.0m
II
1
Wohn- & Gewerbezone
X
X
0.6
Sm
11 m
20m
30m
4.0m
4.0m
III
2
Gewerbezone
X
X
0.8
11 m
6.0m
6.0m
IV
3
Erhaltungszone
siehe Art. 30
III
2
ZöBA
siehe Art. 31
ZöA
siehe Art. 32
Wohnzone2
-
-
-
Ein Anspruch auf das Höchstmass in bezug auf Gebäudehöhe, Gebäudebreite und Gebäudelänge besteht grundsätzlich nicht, vorbehalten bleibt Art. 60. 1) LSV-Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986 (siehe auch Art. 68) 2) Emissionsgrade: 1=nicht störend, 2=mässig störend, 3=stark störend
(siehe auch Art. 68)
3) Für landwirtschaftliche Oekonomiegebäude kann die Baubehörde Ausnahmeregelungen gestatten
l
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Kanton Graubünden Gemeinde Riom-Parsonz
Teilrevision Ortsplanung:
..
Anderungen Baugesetz
Durch die Gemeindeversam~J ung beschlossen am 3. November 2004 Der Gemeindepräsident:
~t.-c:
Von der Regierung genehmigt am: 31. MAI 2005
sTw AG FüR
I
l
R A U M P LA N U N G KORNPLATZ 2 CH-7000 CHUR Telefon 081 252 22 56 Telefax 081 252 52 40 E-Ma il [email protected]
Datum:
Objekt:
y~
Der Gemeindeschreiber:
Protokoll Nr.: l4':i
2
Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung
bisher: normal / neu = fett / entfällt = durohgostrichon
Art. 30 , Erhaltungszone
Die Erhaltungszone umfasst Kleinsiedlungen (Baugruppen) mit landschaftlich oder kulturgeschichtlich wertvoller Bausubstanz. Bauten dürfen innerhalb des vorgegebenen Gebäudevolumens in ihrer Nutzung geändert werden, sofern sie im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar und im Zonen- oder Generellen Gestaltungsplan weder als landwirtschaftlich notwendig noch als integral geschützt bezeichnet sind. Neubauten und Ersatzbauten (Abbruch und Wiederaufbau) sind unzulässig. Dasselbe gilt für Gebäudeerweiterungen mit Ausnahme von untergeordneten An- und Nebenbauten gemäss Generellem Gestaltungsplan. Bestehende Bauten und Anlagen sind, sofern sie noch bestimmungsgemäss nutzbar sind, in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Eigenart zu erhalten. Erneuerungsbedürft-ige Bauteile sind instand zu stellen. Wird der Unterhalt vernachlässigt, verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Weisungen innert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten durch Dritte vornehmen. Bei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten ordnet sie die Beseitigung an, sofern ein öffentliches Interesse am Abbruch besteht. Bei Umbauten und insbesondere bei Zweckänderungen dürfen allgemein die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur sowie das Volumen der Gebäude nicht verändert werden. Verboten sind namentlich Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte und ortsfremde Balkone. Bei allen baulichen Massnahmen ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Neue Bauteile haben in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauweise zu entsprechen. Die Baubehörde kann die Beseitigung früherer störender Eingriffe anordnen. Vorbehalten bleiben ferner weitergehende gestalterische Anordnungen gemäss Generellem Gestaltungsplan sowie allfällige Gestaltungsrichtlinien. Die im „Zonenplan Radons 2 mit Gestaltungselementen" bezeichneten störenden Elemente sind spätestens im Rahmen des nächsten bewilligungspflichtigen Bauvorhabens durch den Eigentümer zu beseitigen. Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist im ursprünglichen Zustand zu belassen. Feste Zäune, Ziergärten, standortfremde Bäume und Sträucher, Fahnenstangen, Gartencheminees, Terrainveränderungen für Gartensitzplätze und dgl. sind nicht zulässig. Verkehrs- und Versorgungsanlagen dürfen nur gemäss Generellem Erschliessungsplan erstellt werden. Wassereinleitungen in Gebäude und Wassertanks sind nur zulässig, wenn eine gesetzeskonforme Abwasserbehandlung gewährleistet ist. Der Gemeinde dürfen aus Erschliessungsmassnahmen keine Kosten erwachsen. Solaranlagen sind zulässig, sofern sie sinnvoll und möglichst unauffällig im Gebäude integriert werden können. Sie sind bewilligungspflichtig. Bei bestehenden Solaranlagen mit störender Wirkung kann die Baubehörde gestalterische Anordnungen verfügen. Verfügt ein Gebäude bereits über eine Wassereinleitung oder einen Wassertank innerhalb des Gebäudes, so ist eine gesetzeskonforme Abwasserbehandlung innerhalb von 5 Jahren nach Genehmigung des Baugesetzes sicherzustellen. STW AG für Raumplanung
3
Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung
Art. 34 , Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten sind. Es sind nur Bauten zulässig, die der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Ausserdem sind standortgebundene Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe der Landwirtschaft und Gärtnereien zulässig. Neue gewerbliche Produktionsbetriebe der Landwirtschaft wie Schweine-, Kälber-, Hühnermast usw., dürfen nur bewilligt werden, wenn die damit verbundenen Immissionen sich auf die umliegenden Zonen nicht stärker auswirken als gemäss Zonenschema erlaubt wird. Innerhalb eines Abstandes von 200 Meter zur Erhaltungszone dürfen keine neuen landwirtschaftlichen Hochbauten erstellt werden. Massvolle Erweiterungen bestehender landwirtschaftlicher Gebäude sind jedoch zulässig.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 41 , Wintersportzone
Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Sommer- und Wintersportes erforderliche Gelände, insbesondere für die Skiabfahrt, die Beschneiungsflächen, Langlaufloipen, Skiwanderwege und Schlittelwege. Es gelten neben den Vorschriften der jeweiligen Grundnutzungszone folgende besondere Bestimmungen: 1.
Jedermann steht zur Ausübung des Wintersportes der freie Zutritt offen, sofern nicht von der Baubehörde Beschränkungen angeordnet werden; Abfahrten, Übungsgelände, Skilifttrassees, Loipen und Schlittelwege dürfen maschinell präpariert werden. Erleiden durch die Ausübung des Wintersportes beanspruchte Grundstücke Schaden (z.B. Ertragsausfall), haften hiefür die direkt interessierten Unternehmungen und Betriebe.
2.
Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen. Die Baubewilligungen sind mit zweckdienenden Auflagen zu verbinden.
3.
Einfriedungen und bestehende Zäune sind - sofern notwendig - durch die direkt interessierten Unternehmungen jeweils zu Beginn der Skisaison zu entfernen und nach Ende der Skisaison wieder aufzustellen.
4.
Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen erwerben und nötigenfalls das Enteignungsverfahren einleiten. Bezüglich der formellen und materiellen Enteignung bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons vorbehalten.
5.
Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen und Betrieben auferlegt werden. Kommt keine Verständigung zustande, ist das Perimeterverfahren anzuwenden. SlW AG für Raumplanung
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Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung
6.
Nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplanes können innerhalb der Wintersportzone zur Ausübung des Wintersportes Beschneiungsanlagen mit den hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November erfolgen. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonschluss zu entfernen.
7.
Innerhalb der Wintersportzonen gelegene Naturschutzzonen dürfen nur bei einer gesetzten Schneedecke von mindestens 15 cm Höhe präpariert werden und eine künstliche Beschneiung oder andere Hilfsmittel sind nur dort zulässig, wo dies im Rahmen einer UVP festgelegt wurde.
Art. 41 (Wintersportzone) Abs. 7
Die minimale Schneehöhe für die Präparation von Skipisten im Bereich von Naturschutzzonen muss mindestens 30 cm betragen. Gemäss RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005 AMT FÜR RAUMEN1WICKLUNG GRAUBÜNDEN
Art. 43 , Naturschutzzonen, Naturobjekte und zu erhaltende Feldgehölze
Die Naturschutzzonen und Naturobjekte schützen Biotope wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, erratische Blöcke, Tümpel, Riedgebiete, Moore sowie Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen und Materialablagerungen untersagt. Die erratischen Blöcke dürfen weder gesprengt noch sonst wie zerstört werden. Vorbehalten sind Massnahmen, welche aus sicherheitspolizeilichen Gründen notwendig sind (z.B. Massnahmen zur Sicherung von Verkehrswegen und Siedlungen). Hecken und Feldgehölze und Naturobjekte, die im Zonenplan bezeichnet sind, dürfen nicht gerodet werden. Gestattet sind das Zurückschneiden der Gehölze im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung sowie pflegerische Massnahmen. Falls der Grundeigentümer die Hecken nicht pflegt, kann der Gemeindevorstand im Einvernehmen mit den Grundeigentümern den Unterhalt anordnen. Die Baubehörde trifft darüber hinaus alle notwendigen Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlassen.
Art. 50 (Grenz- und Gebäudeabstand)
Für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen sind die speziellen Abstandsvorschriften gemäss
Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen
Strassengesetz zu beachten. Hinweis gemäss RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005 AMT FUR RAUMEN1WICKLUi'~G GRAUBÜNDEN
Art. 50 , Grenz- und Gebäudeabstand
Als Grenzabstand gilt der kürzeste Abstand zwischen Fassade und Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände sind von den übrigen Fassaden aus einzuhalten. Die Bestimmung der Hauptfassaden richtet sich in der Regel dem Tale zu oder nach Süden. In den Grenzabstand dürfen hineinragen: a) Vorbauten wie Balkone, Erker, Laubengänge, Vortreppen; solche Vorbauten dürfen bis maximal 1.5 m in den Grenzabstand hineinragen, 1,a.ioboi Laubengänge. Balkone und Erkor pro Gosohoss höohstons 1,ta der Fassadonlängo ausmaohon dürfen. Eingosohossigo Erkor bis :zu 1,ta der Fassadonlängo und höohstons 1.6 m Tiefe, Vortroppon sowie offene Balkone bis 3 m über Terrain, bis :zu 2/:d der Fassadonlängo und höohstons 1.6 m Tiefe, b) Vordächer von höchstens 1.5 m Ausladung.
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Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung
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Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände. Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand so, als läge eine Grenze zwischen ihnen. Unterirdische Bauten, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten, können an die Grenze erstellt werden . Allfällige Auflagen der Baubehörde bleiben vorbehalten. Bei unterirdischen Anlagen zur Gewinnung von Alternativ-Energie ist gegenüber dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 1.5 m einzuhalten.
Art. 54 , Besondere Abstände
Wo Baulinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber der Strasse nicht eingehalten werden. Fehlen Baulinien, so gelten die üblichen Abstände. Hoohbauton haben gegonübor den im Zonenplan ausgesohiodonen \/Vald einen Abstand 1w1on 16 m einzuhalten. Der V\/aldabstand ist beim vermessenen Waldaroal ab V\/aldaroalgrenze, in anderen Fällen ab Stookgron;ze ;zu messen.
Bauten und Anlagen haben gegenüber Hochwald einen Abstand von 10 m, gegenüber Niederwald einen Abstand von 5 m einzuhalten. Der Waldabstand bemisst sich beim festgestellten Wald ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch den Forstdienst im Einzelfall. Gegenüber Gewässern ist ein Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten. Die Abänderung dieser Masse duroh Bau und Gestaltungslinien bleibt vorbehalten.
Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien gemäss Zonenplan oder Generellem Gestaltungsplan.
Art. 54 (Besondere Abstände)
Das neue kantonale Raumplanungsgesetz vom 6. Dez. 2004 enthält bezüglich Gewässerabstand von Bauten und Anlagen eine verbindliche Regelung, welche abweichenden kommunalen Bestimmungen vorgeht. Hinweis gemäss RB Nr. 649 vom 31 . Mai 2005 AMT FÜR RAUMENTWICKLUNQ GRAUBÜNDEN
STW AG für Raumplanung