Quartierplan Tgacrest

Procedura di piano di quartiere · Surses

Documento

Numero
90.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Surses
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 ago 1990

Carta

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Testo

3540_B_QP_Tgacrest.pdf

Cumegn Sur l Surses Gemeinde Sur LO. 7451 Sur

G E M E I N D E V 0 R S T A N D S B E S C H L U S S

vom

. August 1990

betreffend

Q u a r t i e r p 1 a n u n g

“ T g a c r‚e s t "

(Genehmigungs— und EinSpracheentscheid)

Seite 2

A.

SACHVERHALT

1.

Nachdem der Einleitungsbeschluss über die Quartierplanung “Tgacrest” durch das Verwaltungsgericht geschützt worden war, liess der Gemein-

devorstand

den

Quartierplan

ausarbeiten.

Dieser

lag

in

der

l

3.7.-4.8.1989 öffentlich auf; er umfasst folgende Bestandteile:

Zeit

vom

alter Bestand, Situation 1:500, Plan Nr. 132.3-1 Neuzuteilungsplan, Situation 1:500. Plan Nr. 132.3-2

Baulinienplan, Situation 1:500, Plan Nr. 132.3-3

-

Erschliessungsplan. Situation 1:500, Plan Nr. 132.3—4 - Besitzstandstabelle Nr. 132.3-5 Quartierplanbestimmungen und Finanzierung

2.

In

Gegen diesen Quartierplanentwurf sind zwei Einsprachen eingegangen, nämlich

der

diejenige

Einsprache

.

und jene

von

,

dat.

1.8.1989,

mit folgender Begründung beanstandet:

werden

von

nachstehende Punkte

Zu Art. 2 QP-Bestimmungen

Bereits überbaute Parzellen müssten nicht neu erschlossen werden.

Zu Art. 3 und 14 QP-Bestimmungen

Der Baulinienplan sei bezüglich der Parzelle 2005 unvollständig, insbesondere sei nicht ersichtlich, wo die Baulinie gegenüber der Parzelle 86, 88 und 94 verlaufe. Zu Art. 5 und 7 QP-Bestimmungen

Auf der bestehenden Parzelle 2005 sei es nicht möglich, einen Park— platz zu erstellen. Beanstandet wird in diesem Zusammenhang sodann der Niveau»Unterschied zwischen der Parzelle 2005 und 2014 sowie die Tatsache, dass man Parzelle 2005 nicht erreichen könnte, ohne die ausschliesslich für Fussgänger oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Nege zu befahren. Zu Art. 10 QP-Bestimmungen

Hier wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Kanalisation und die Hasserzuleitung Zur Liegenschaft Parzelle 2005 bereits einmal be» zahlt worden sei ebenso die Elektroversorgung.

Seite 3

Zu Art. 13 QPeBestimmungen

Bei

bestehenden Anlagen müssten die bestehenden Einfriedungen wei-

terhin gestattet bleiben, Schäden haftbar sei.

andernfalls

Zu Art. 18 QP-Bestimmungen

Die

noch

Quartierplankosten zu

zwischen

müssten

erstellenden Bauten

die

Gemeinde für

den

allfällige

bestehenden

aufgeschlüsselt werden,

wobei

und

den

dem Um-

stand Rechnung zu tragen sei, dass die bestehenden Liegenschaften 2004 und 2005 bezüglich Elektrisch, Nasser und Abwasser bereits erschlossen wären.

, dat. 1.8.1989, werden weit-

In der Einsprache

gehend dieselben Punkte beanstandet, im einzelnen folgende:

Zunächst wird eine formelle Berichtigung verlangt indem beim alten Bestand der Besitzstandstabelle der Eintrag ersetzt werden müsste mit dem Hindurch weis darauf, dass letztere bereits seit Sommer 1988 Eigentümerin der Parzelle 84 sei.

Zu Art. l QPeBestimmungen

Die Einsprecherin beantragt, die Begrenzung der Parzelle 90 zu umschreiben oder aber für den Teil, der ausserhalb des Duartierplangebietes liege mit einer neuen Parzellennummer zu versehen, um dergestalt

die

ausserhalb

sung zu regeln.

der

Quartierplanung

vorgesehene Erschlies»

Zu Art. 5 QP-Bestimmungen

Auf den Erschliessungsplan sei mit Parzelle 90 nur ein weg vorhanden.

Henn

es

in Art. 16 heisse,

mit der Rechtskraft des Quartier-

planes gingen alle bis anhin bestehenden Fuss- und Fahrwegrechte unter, so müsste zumindest eine Ubergangsbestimmung errichtet werden, da sonst ein Teil der im Beizugsgebiet befindlichen Parzellen nicht erschlossen wären. Bis zum Bau der vorgesehenen Strassenerschliessung könnten noch Jahre vergehen. Zu Art. 7 QP—Bestimmungen

Dem Grundeigentümer müsste es freigestellt_werden, 0b er eine Garage oder einen Parkplatz erstelle. Beides könne sicher nicht ver— langt werden. Zu Art. lO QP-Bestimmungen

Nach ihrem Dafürhalten sei es nicht richtig, die Erstellungskosten für Strassen etc. nur nach Quadratmeter zu verteilen; richtigerweise müsste eine Hälfte nach Anstösserlänge belastet werden. Die jetzige

Aufteilung würde die bereits

Uberbauten

Parzelleneigentümer stark

Seite 4

benachteiligen. Abgesehen davon wären diese bei der individuellen Gestaltung des Anschlusses mit der Erschliessungsstrasse stark eingeschränkt. Die Erstellungskosten für die Kanalisation sollten nur auf jene Grundeigentümer aufgeteilt werden, die noch an keiner Kanalisation angeschlossen seien, was bei der Parzelle 2004 aber nicht zutreffe. Die Erstellungskosten für die Elektrizitätsversorgung müsste unter den Parzellen 2000-2002 und 2006-2012 aufgeteilt werden. Die Parzellen 2003 und 2004 seien nämlich energiemässig bereits erschlossen. Zu Art. 11 QP-Bestimmungen

Solange die Gemeinde die Quartiererschliessungsanlagen nicht übernehme, sollten die Parzellen 2013 und 2014 im Miteigentum der Grundeigentümer

stehen,

und

zwar

im Verhältnis zu ihrer Grundstücksflä»

che. Nur so könne eine gerechte Aufteilung erfolgen. Zu Art. l3 QP-Bestimmungen

Hier wird die Streichung des Art. i3 Abs. l betreffend Parzelleneinfriedungen und -abgrenzung beantragt mit dem Hinweis, dass diese Vorschrift in widerspruch zum bundesrechtlich gewährleisteten Recht auf Einfriedung stehe. Zu Art. 16 QP-Bestimmungen

Hier

wird

im allgemeinen

auf Art.

5

verwiesen

und

verlangt,

dass

auch nach erfolgter Erschliessung durch die zwei Erschliessungsstrassen das Fusswegrecht auf Parzelle 90 weiterbestehen soll. Zum ErschliessunQSplan

Bezüglich der Parzelle 2003 fehle der Kanalisationsanschluss. Hier müsse eine Planergänzung vorgenommen werden.

Bezüglich der Parzelle 2005 fehle der Anschluss an die neue wasserleitung. Auf dem Plan fehle sodann der Hausanschluss an die neue elektrische Verkabelung. Heiter wird verlangt, dass die öffentliche

Beleuchtungseinrichtung

auf

öffentlichem

Boden

(Parzelle 90)

er-

stellt werden müsste und zwar etwas weiter west-südwestwärts. Durch das Aufstellen im freien Gelände weg von der Längsmauer des knapp an der Grenze stehenden Hauses auf Parzelle 2004 werde der Nutzen der Beleuchtung durch Vergrösserung der Beleuchtungsfläche erhöht. Zu Plan Neuzuteilung (132.3-2) / Erschliessungsplan (132.3-4)

Durch die mit der Landumlegung neugeschaffene Parzelle 2014 werde die Strassenführung der oberen Erschliessung zwingend und unabänderlich vorgegeben. Im Anschlussgebiet zu den bereits überbauten Parzellen 2004 und 2005 liege eine sehr steile Böschung. Um die Parzellen

2004

und

2005

auch

nur

grob erschliessen

zu können,

seien be—

reits erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen notwendig. Auf die Frage, wie die bereits überbauten Parzellen im steilen Anschlussgebiet höhenmässig angeschlossen würden, gebe der Erschliessungsplan

Seite 5

leider keine Auskunft. Eine Beurteilung, ob die Landumlegung/Erschliessungsplanung sich überhaupt realisieren lasse. sei aufgrund der Auflageakten nicht möglich. Gemäss Art. 46 Abs. l BG habe der Erschliessungsplan in der Regel denn auch Bau- und Niveaulinien zu enthalten. Auf dem vorgelegten Plan fehlten diese. Darauf sei bereits früher hingewiesen worden; der Planer habe versprochen, den Mangel zu beheben und die Niveaulinien in: Erschliessungsplan einzuzeichnen. Wenn schon für den Normalfall Niveaulinien vorgesehen seien,

so drängten

sich

solche für die vorliegende Planung.

insbe—

sondere in: Anschlussbereich der bereits überbauten Parzellen 2004 f und 2005 an die Parzelle 2014, geradezu auf. Es werde daher beantragt, die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 BG zu erfüllen und die Niveaulinien auf dem Erschliessungsplan einzutragen. Dieser müsste alsdann erneut öffentlich aufgelegt und das Verfahren nochmals durchgeführt werden.

3. te:

A -

-

-

Im Zwischenentscheid vom

. November 1989 kam der Gemeindevorstand

zum Schluss, dass den Einsprachen wie folgt entsprochen werden könn— Festlegung einer Baulinie gegenüber der Ava dallas Cuorts.

Befahrbarkeit der ün Bereiche der neuen Erschliessungsstrasse lien genden Teile der Parzelle 90, welche die Zufahrt zu den hinterliegenden Parzellen erst ermöglichen (mit entsprechender Korrektur in Art.5 Abs.3 der Quartierplanbestimmungen),

Befugnis der Grundeigentümer, die Wegparzelle 90 solange als Zugang und Zufahrt zu den überbauten Liegenschaften zu benützen, als die für die Erschliessung vorgesehene Quartierstrassen noch nicht er» stellt sind (mit entsprechender Korrektur von Art.5 der Quartierplan—

-

-

-

Im

'

bestimmungen).

Änderung von Art.7 Abs.1, indem der Passus "Garage und Parkplätze“ in “Garage oder Parkplätze“ abgeändert wird.

Verteilung der Kosten für die neue Kanalisationsleitung allein auf die Parzellen 2006, 2008 und 2010, ev. Parzellen 2007, 2009 und 201l

Festlegung der Kanalisations- und 2003 und 2004 im Erschliessungsplan. übrigen

konnte

der Gemeindevorstand

jedoch nicht entsprechen.

Wasseranschlusse den

Begehren

der

Parzellen

der Einsprecher

Seite 6 Da der Quartierplan aufgrund des eben Dargelegten in verschiedenen Punk—

ten modifiziert werden musste und es sich hiebei um wesentliche Änderun-

gen handelte, kam der Gemeindevorstand nicht umhin, das gesamte Auflage-

und Einspracheverfahren auf der neuen Basis zu wiederholen.

Beschluss

bezüglich

dem Hinweis

darauf,

der

die

abgewiesenen

Auf einen

EinSprache wurde verzichtet mit

Eröffnung erfolge

diesbezüglich zusammen mit

dem definitiven Einspracheentscheid. Dabei sei es den Einsprechern frei—

gestellt,

im Rahmen der neuen Auflage lediglich auf die jetzigen Ein—

gaben zu verweisen oder die Einsprache im einzelnen neu einzureichen. auch

die übrigen Grundeigentümer das Recht,

Selbstverständlich

hätten

4.

fand dann die wiederholung der öffentlichen Auflage

gegen den modifizierten Quartierplan EinSprache zu erheben. In

der Folge

und

statt. Auch dagegen erhoben .

stellte unter Bezugnahme auf Art.6 der Quartierplanbestim—

mungen fest, dass sämtliche bisherigen Installationen über die Nordost— seite

für

vorgenommen worden seien und verlangte, dass der Anschlusspunkt

Energie-

und

Trinkwasser

dementsprechend

zwischen

den

Parzellen

94 und 2005 liegen müsste. Der Erschliessungsplan sei entsprechend abzuändern.

ihrerseits wiederholte in ihrer Eingabe vom

14.1.1990 ihre Einsprache vom 1.8.1989 und ergänzte sie teilweise. Die

Rechtsbegehren lauten wie folgt: -

-

—

In Abänderung von Art.10 lit.d seien die Erstellungskosten für die Elektroversorgung nach Parzellenzahl zwischen den Parzellen 2000 bis 2002 und 2006 bis 2012 aufgeteilt werden. In Abänderung von Art.11 sei das Miteigentum im Verhältnis zur Grunde stückfläche aufzuteilen.

In Abänderung von Art.13 seien Parzelleneinfriedigungen und Abgrenzungen zu untersagen, ausgenommen bei den Parzellen 2003, 2004 und 2005.

In Abweichung vom Erschliessungsplan sei der Standort der Beleuchw tungseinrichtung westwärts in den Bereich der Hausecke seiner Liegenschaft zu verschieben.

Inbezug auf die Pläne Neuzuteilung und Erschliessung werde auf die Einsprachen vom 1.8.1989 verwiesen (an den 5 Absätzen werde festge— halten) und namentlich auf der Vorlage eines Niveaulinienplanes beharrt.

Seite 7

beauftragte

5.

Danach

den

einzelnen

der

Gemeindevorstand

den

den verlangten Niveaulinienplan auszuarbeiten.

Grundeigentümern

auf die EinSprachemöglichkeit.

vom 18.6.1990 Gebrauch.

Er

Planer,

Dieser wurde sodann

gebracht mit dem Iiinweis

zur Kenntnis

Davon machte

stellte dabei

zuständigen

den Antrag,

mit Eingabe

es sei

auf den

"unumgänglichen" Erdabtrag im Garten der Parzelle 2005 zwecks Niveauan—

gleichung zur Erstellung der Zufahrt (und zur Erstellung von Parkplatz)

zu verzichten. Mit Schreiben vom 3.7.1990 teilte der Gemeindevorstand

Sur dem Einsprecher mit, dass auf diese Einsprache nicht mehr eingetre-

ten werden

könnte und

durchzuziehen sei.

nun

die Quartierplanung

B.

DER GEMEINDEVORSTAND ZIEHT IN ERHÄGUNG:

1.

Bei

konsequent und

zügig

seinem Entscheid vom 3.7.1990 ist der Gemeindevorstand davon

ausgegangen, angesichts des in Vorbereitung befindlichen Quartier-

planentscheides müsste auf die von Grundeigentümer

gegen den

Dieser

Nichteintretensent-

Baulinienplan aber

als

erhobene Einsprache nicht eingetreten werden, was sich

unzutreffend herausgestellt hat.

scheid wird daher aufgehoben und durch den Abweisungsentscheid gemäss

Ziffer 5 ersetzt. 2.

Nach

Auffassung

im Hinblick

der EinSprecherin

auf die

Erschliessung und

die

muss die Parzelle 90

Ermittlung der

daraus

entstehenden Kosten abgegrenzt oder der ausserhalb des Planungsgebietes

befindliche Teil der Parzelle 90 mit einer neuen Nummer versehen werden.

Aus der

ist die

Sicht der

Eigentumsverhältnisse und

beantragte Änderung

nicht

notwendig,

der Funktion

der

Anlage

da die Parzelle 90 von

der Landumlegung in keiner Neise betroffen ist und der Weg unter dem

- Vorbehalt

von Art. 5 Abs. 4 der QP-Bestimmungen nach wie vor den FUSS"

gängern und der Landwirtschaft dienen soll. Da die Gemeinde Eigentümerin

der Negparzelle 90 ist, kann sie ohnehin das Regime bestimmen, und zwar

Seite 8

auch für den ausserhalb des Beizugsgebietes befindlichen Teil. Aus dem-

selben

Grunde

Bestimmungen

zu machen.

Erschliessung

der

sie auch

ist

befugt,

den

Vorbehalt

Sollte es darauf ankommen,

entstehenden Kosten genauso

gut

in Art. 5 Abs. 4 QP-

lassen sich die aus

und genauso

gerecht

aufschlüsseln, ob nun eine solche Abgrenzung noch formell erfolgt oder nicht. Diese Abgrenzung erfolgte ja bereits mit der Abgrenzung des Bei»

Sollte die Meinung der Einsprecherin die sein, dass aus— senstehende Dritte ebenfalls von den Erschliessungsanlagen profitierten, dann wäre das eine Frage des Beizugsgebietes, welche aber mit der Ein-

zugsgebietes.

leitung des Quartierplanverfahren längstens entschieden ist. Auf diesen

Punkt

nicht

könnte

daher

einzusehen,

gar

nicht mehr eingetreten werden.

welche

ausserhalb

des

Im übrigen

Beizugsgebietes

ist

befindliche

Grundeigentümer von den Erschliessungsanlagen profitieren sollten.

Die Einsprache ist in diesem Punkt, soweit darauf überhaupt eingetreten

werden kann, abzuweisen.

3.

Der Einsprecher

bemängelt

im Zusammenhang mit Art.3 und

14 der QP-Bestimmungen fehlende Baulinien im Bereich seiner Parzelle

2005.

Inbezug

auf die Ava dallas Cuorts

ist diesen] Begehren bereits

entsprochen worden. Dagegen ist auf eine Baulinie gegenüber den Parzel—

len 86 und 88 bewusst verzichtet worden, weil die betreffenden Grundu

stücke ausserhalb des Beizugsgebietes liegen und Eigentumsbeschränkungen

grundsätzlich nur innerhalb dieses Gebietes vorgenommen werden dürfen.

In

Ermangelung

besonderer

Bestimmungen

vorgenommenen Abstandsvorschriften.

gelten

eben

Die Einsprache ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

die

im Baugesetz

Seite 9

ä.

Im Zusammenhang mit Art.5 und 16 der QP—Bestimmungen bemängelt die Einsprecherin die Funktion der Wegparzelle 90 und vor

allem die Tatsache, dass mit der Neuzuteilung sämtliche Fuss— und Fahr-

wegrechte untergehen sollten.

Dergestalt würden ihrer Liegenschaft der Zugang genommen. Des weiteren beantragt sie Übergangsbestimmungen, bis die neuen Quartierstrassen effektiv auch gebaut sind.

Klar erscheint,

dass

Art. 16 Abs.3 QP-Bestimmungen nur soweit Anwendung

findet, als im Quartierplan nicht selbst eine andere Regelung statuiert wird, und dies trifft bei der Parzelle 90 eben zu, indem in Art.5 Abs.3

gesagt wird, dass öffentliche Wege, wie die Parzelle 90 einen darstellt, u.a. für den Fussgänger bestimmt sind. Der Klarheit halber wurde in

Art. 16 Abs.3

bereits

ein

entsprechender Vorbehalt

inbezug

auf Art.5

eingefügt und der in Art.5 Abs.3 abgesprochene Weg - es ist ja nur ein einziger mit Negparzelle 90 gerade definiert. Eine weitere Korrektur -

ist bereits vorgenommen worden, nämlich, indem die im Bereiche der neuen Erschliessungsstrasse liegenden Teile der Parzelle 90, welche die Zu-

fahrt zu den hinterliegenden Parzellen erst ermöglichen, für deren Erschliessung tatsächlich auch befahren werden dürfen. Entsprechen wor-

den

ist

bekanntlich ja auch dem Begehren,

die Wegparzelle 90 solange

als Zugang und Zufahrt benützen zu dürfen, als die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungswege noch nicht erstellt sind.

Seite 10

den ursprünglichen Einsprachen ist das Fehlen von Niveaulinien beanstandet und in diesem Zusammenhang geltend gemacht worden, über die vorgesehenen Quartierstrassen sei eine genügende Zufahrt zu den 5.

In

Parzellen 2004 und 2005 gar nicht möglich, jedenfalls nicht ohne unver—

hältnismässige Schwierigkeiten. Auf Parzelle 2005 liesse sich überdies ein Parkplatz gar nicht errichten. Diese Einsprache ist insoweit gegen— standslos geworden, als der erwähnte Niveaulinienplan nachträglich erstellt worden ist mit entsprechender Gelegenheit zur Stellungnahme. Nie

sich

dieser

Befürchtungen der

Planunterlage

entnehmen

Einsprecher nicht

lässt,

bestätigt,

haben

sich

dabei

die

die Niveauunterschiede

zwischen dem Weg 2 und ihren Liegenschaften sei dermassen gross, dass sich eine Erschliessung über diese Verkehrsanlage nicht bewerkstelligen diese lasse. Tatsächlich hat denn auch nur noch der Einsprecher These aufrechterhalten mit dem Hinweis darauf, dass er hinsichtlich

des Gemeindeweges bereits über die entsprechenden Zufahrtsrechte verfügt habe. Dieser Einwand erweist sich indessen als nichtstichhaltig; denn die im öffentlichen Eigentum stehende Parzelle 90 stellt keine genügende

Zufahrt

im Sinne von Art.7 KRG dar.

Der weg ist sowohl

zu steil wie

jedenfalls würde er bei weitem nicht ausreichen, um die öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr etc.) zu garan-

zu

schmal;

tieren.

Die

Einsprachen

sind,

soweit sie nicht gegen-

standslos geworden sind, auch in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 11

6.

Dem

in

den Passus

Begehren,

l‘Garage

in

Parkplätze"

oder

Art.7

Abs.1

abzuändern,

"Garage

ist

und

bereits

worden, weshalb darauf nicht mehr weiter einzutreten ist. 7.

Parkplätze"

entsprochen

Art. 10 vorgesehene Verteiler der Erschliessungskosten wird

von den Einsprechern nach wie vor beanstandet:

Der

in

7.1 Nas

die

Erstellungkosten

metern

und

nach

Einsprecherin

für

eine

Anstösserlängen

die Strassen

angeht,

verlangt

die

der Parzellen.

Diesem Begehren

kann

je hälftige Aufteilung nach Quadrat»

unter keinen Umständen stattgegeben werden, da die getroffene Regelung Eine Mitberücksichtigung bewährten Perimetergrundsätzen entspricht. der Anstösserlänge drängt sich im vorliegenden Fall in Anbetracht der

Kleinräumigkeit in keiner-Weise auf. Schlechthin nicht einzusehen ist, inwiefern die Eigentümer von bereits überbauten Parzellen durch die getroffene Regelung benachteiligt sein sollen, liegen diese doch am Ende der Quartierstrasse.

ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

Die Einsprache 7.2 Hinsichtlich

der

werden,

welche

Hinsichtlich

der

Kanalisation

nun die

ist

eine

Liegenschaften

Modifikation

der Einsprecher

Insoweit-sind die Einsprachen gegenstandslos geworden. Erstellungskosten

für die Wasserleitung

vorgenommen

entlasten.

drängt

sich

dagegen keine neue Regelung auf; denn im Rahmen dieses Quartierplanver— fahrens wird eine vollständig neue Wasserleitung erstellt, welche die bestehenden Anschlüsse zu den bereits überbauten Liegenschaften ersetzt.

Diese Anschlüsse waren zweifelsfrei nicht genügend; nicht nur handelt sich hiebei um sog. Stichleitungen mit den allgemein bekannten Nachtei-

len (2.8. stehendes Nasser, Schläge etc.), sondern die bestehende Anlage

führte unter dem Bach durch, was immer eine grössere Gefährdung bedeu-

tet.

Die Einsprachen

sorgung daher abgewiesen.

werden inbezug auf die Wasserver-

Seite 12

Stromversorgung wird mittels einer Verkabelung für das ganze Gebiet erstellt, wovon jedoch in erster Linie die Eigentümer der nichtüberbauten Parzellen profitieren, die Liegenschaften der Einspre— 7.3 Die

verfügen indessen bereits über Anschlüs— tse, wenn auch nur in Form von Freileitungen. Es erscheint daher gerech und

Sprecher fertigt,

diese Grundeigentümer von Kostenbeiträgen

an die Stromversor-

in

diesem Punkt daher

gung auszunehmen.

werden

Die Einsprachen

gutgeheissen. 8.

Die

Einspracherin

Miteigentumsanteile und

die

dass für die Festsetzung der Regelung des Unterhalts gem. Art.11

wünscht,

dieselben Kriterien zu wählen seien, entweder nach Parzellenzahl oder

, nach Grundstücksfläche. Diesem Antrag kann insoweit entsprochen werden als als es wohl zweckmässig ist, in beiden Fällen die Parzellenzahl Massstab zu nehmen. Dieses Kriterium ist wesentlich einfacher zu handha ben als dasjenige der Grundstücksfläche und dürfte sich schon deshalb

rechtfertigen,

weil

die

einbezogenen

Parzellen

unbedeutende Flächendifferenzen aufweisen.

nur

verhältnismässig

Beide Einsprecher sind der Meinung, das Einfriedungsverbot sei nicht wird in diesem Zusammenzulässig; von der Einsprecherin sowie BGE 99 II S. 31 f verwiesen. hang auf Kommentar

9.

Diese Argumentation ist indessen nicht stichhaltig, und zwar deshalb, .weil es dort nur um die“ zivilrechtlichen Verhältnisse geht. Mit der Quartierplanung steht indessen das öffentlichrechtliche Verhältnis zwi—

schen der Gemeinde und den beteiligten Grundeigentümern zur Diskussion und hier sind die Gemeinden im Rahmen der einschlägigen Raumplanungs— gesetzgebung frei, die Rechtsbeziehungen auszugestalten. Bezeichnender—

weise gibt es denn auch zahlreiche Bauordnungen welche

i.E.,

das

Einfriedungsverbot

Vaz/Obervaz

und

andere.

in

aller Form statuieren,

Abgesehen davon

von dieser Einschränkung nicht betroffen. Die

sen.

Einsprachen

im Kanton Graubünden, so

2.8.

Sils

sind bestehende Anlagen

werden in diesem Punkt abgewie-

Seite 13 10.Der Einsprecher

in

plankosten

verlangt eine Aufschlüsselung der Quartier»

bestehende

neuzuerstellende

und

Uberbauungen,

und

zwar mit Hinweis darauf, dass die Parzellen 2004 und 2005 bereits erschlossen seien. Diesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden,

denn von einer genügenden Erschliessung kann keine Rede sein; die Liegenschaften Parzelle 2004 und 2005 profitieren im wesentlichen gleich von der Quartierplanung wie die

gebiets.

nicht auf.

sich

Deshalb drängt

Grundeigentümer des Beizugs—

übrigen

eine

Differenzierung der

Planungskosten

wird in diesem Punkt daher abgewiesen.

Die Einsprache

bemängelte in ihrer ursprünglichen Ein—

11. Die Einsprecherin

gabe schliesslich, dass im ErschliessungSplan die wasser— und Kana-

lisationsanschlüsse zum Teil

fehlten. Des weiteren wird eine Verschie-

bung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen beantragt. Dem erstgenannten Begehren ist bereits entsprochen worden, so dass sich weitere

Ausführungen

Was

erübrigen.

den

für

Standort

angeht, so besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

12.

Die Überprüfung

des

die Beleuchtungskörper

nunmehr bereinigten Quartierplanes durch den

Gemeindevorstand hat ergeben, dass dieser in allen Teilen den ein—

schlägigen

setzes

Bestimmungen

entspricht

und

des

kommunalen

und

insbesondere eine

kantonalen

Raumplanungsge»

optimale Nutzung

des

Bodens

garantiert. Aus diesem Grunde kann der Quartierplan als ganzer genehmigt

werden.

Seite 14

C.

DEMNACH ERKENNT DER GEMEINDEVORSTAND:

1.

Der

2.

Nichteintretensentscheid

wird aufgehoben.

gegenüber

Die Einsprachen

vom 3.7.1990 werden, soweit darauf über—

haupt einzutreten ist und soweit sie sich nicht bereits als gegen— standslos erwiesen haben, in Bezug auf die Kostenbeteiligung Strom-

versorgung gutgeheissen, im übrigen jedoch voiiumfängiich abgewiesen. 3.

Der Quartierpian Tgacrest wird genehmigt.

4.

Gegen

diesen

Einsprache-

und Genehmigungsentscheid kann innert 20

Tagen seit Mitteiiung beim Verwaitungsgericht des Kantons Graubün-

den Rekurs erhoben werden. Mitteiiung an:

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G E M E I N D E

S U R

Quartier "Tgacrest"

Quartierplanung

Quartierplanbestimmungen und Finanzierung

November 1989

Rev. April 1990

Rev. August 1990

Mostra tutto il testo

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

Art.

Art. B

1

Quartierplangebiet

3

Bestandteile der Quartierplanung

2

ERSCHLIESSUNG

Art.

Art.

Art.

4

Erschliessungsanlagen

6

Kanalisations—‚ Wassern und Energieversorgung

5

7

Parkierung

Art.

9

Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungs—

10

Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Art.

8

Art. 11

Art. Art.

anlagen

Eigentum und Unterhalt der Erschliessungsanlagen

12

Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

14

Baulinien

13

Umgebungsgestaltung

BAUEEWILLIGUNG,

Art.

Art.

Art. E

Kehricht

GESTALTUNG Art.

D

Quartierstrassen und Fusswege

Art.

Art.

C

Zweck der Quartierplanung

NEUZUTEILUNG UND GRENZBEREINIGUNG

15

Vorbehalt der Baubewilligung

17

Vermarkung und Vermessung

16

Neuzuteilung

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. Art.

18

19

Art. 20

Kosten der Quartierplanung

Anmerkung und Eintrag im Grundbuch

Inkrafttreten

QUARTIERPLANBESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG

Gestützt auf Art.

38 ff. KRG, Art. 15 und Art. 45 bis 61 Bau"

gesetz der Gemeinde Sur,

erlässt der Gemeindevorstand Sur

folgende Quartierplanbestimmungen:

A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

1

Quartierplangebiet

Die Quartierplanung Tgacrest erstreckt sich über

folgende Parzellen gemäss Plan Nr. 132.3w1

Bestand 1:500": Parz. Nr. 80 / 81 85 / 90 / 95 / 96 / 97 / 98 /

Art. 2

99 /

"alter

/ 82 / 83 / 84 / 100.

Zweck der Quartierplanung

Die Quartierplanung dient dazu, das im Quartierplan—

verfahren abgegrenzte Gebiet zweckmässig zu parzel—

lieren

(Baulandumlegung),

und zu überbauen. Art.

3

rationell zu erschliessen

Bestandteile der Quartierplanung

Die Quartierplanung Tgacrest umfasst folgende Bew standteile: 1.

Alter Bestand, Plan Nr.

Situation 1:500,

132.3—1

2. Neuzuteilungsplan, Plan Nr.

132.3—2

Situation 1:500,

3. Baulinienplan,

Plan Nr.

4.

5.

Situation 1:500,

132.3—3

Erschliessungsplan,

Plan Nr.

132.3—4

Besitzstandstabellen Nr.

6. Niveaulinienplan;

B

132.3—5

Situation 1:500, Lägen— und

Querprofile Plan Nr.

7.

Situation 1:500,

132.3—6

Quartierplanbestimmungen und Finanzierung

ERSCHLIESSUNG

Art.

4

Erschliessungsanlagen

Im Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann

erstellt werden, wenn die zu überhauenden Parzellen

gemäss dem ErschliessungSplan,

Plan Nr.

vorgängig erschlossen worden sind.

Art.

5

132_3-4‚

Quartierstrassen und Fusswege

Die Strassen— und Fusswegerschliessung des Quartier—

plangebietes erfolgt gemäss dem Erschliessungsplan,

Plan Nr.

132,3„4_

Die Strassen dienen als Zubringer zu den Häusern und

als Zufahrt zu den auf privatem Grund zu erstellenden

Parkplätzen resp. Einstellgaragen.

Die öffentliche Wegparzelle 90 ist für Fussgänger so— wie gegebenenfalls für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt. Die im Baulinienplan rotschraffierten Teile

dürfen für die Erschliessung der hinterliegenden Parzellen befahren werden.

Die Wegparzelle 90 darf in jedem Fall so lange als

Zugang und Zufahrt zu den überbauten Liegenschaften

benützt werden,

als die für die Erschliessung vorge-

sehenen Quartierstrassen noch nicht erstellt sind.

Art.

6

Kanalisations-‚ Wasser- und Energieversorgung

Die Erschliessung des Quartierplangebietes durch die

Kanalisations—, Wasser— und Energieversorgung erfolgt

gemäss dem Erschliessungsplan, Plan Nr.

132.3—4.

Im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trenn—

system zu erfolgen, wobei das Meteor— und Regenwasser

in den angrenzenden Flixerbach abzuleiten ist. Es kann

auch in geeigneter Weise versickert werden lassen.

Sammelempfangsleitungen für TV sind nicht vorgesehen.

Zu einem späteren Zeitpunkt wäre aber nur eine ge—

meinsame Antenne gestattet. sagt.

Art.

7

Dachantennen sind unter-

Parkierung

Bei sämtlichen Neu— und Umbauten, durch welche neue

Wohnfläche geschaffen wird, müssen auf privatem Grund Garage— oder Parkplätze erstellt werden.

Pro Wohnung

über 100 m2 sind 2 Plätze zu erstellen, mind. aber pro Wohnung 1

Platz.

Die Grösse der Plätze hat sich nach den Normen "Ver— einigung Schweizerischer Strassenfachleute" zu richw ten.

Garagevorplatz, Wendeplatz,

Kehrichtplatz und Zufahrt

dürfen nicht in die Berechnung der Abstellplätze ein— bezogen werden.

Für die Gestaltung gilt Art. 12.

Art.

8

Kehricht

ier— Für das Quartierplangebiet sind an beiden Quart »4, strassen gemäss Erschliessungsplan, Plan Nr. 132.3

ht— Containerabstellplätze vorgesehen. Andere Kehric sammelstellen sind im Quartierplangebiet nicht ge— stattet.

Art.

9

lagen Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungsan

inde Die Erschliessungsanlagen werden durch die Geme auf Antrag eines Grundeigentümers im Rahmen einer

öffentlichen Ausschreibung gemäss kant. Submissione—

verordnung erstellt.

Er— Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob alle führt schliessungsanlagen oder nur ein Teil davon ausge

werden.

de— Wird der Bau— und Kreditbeschluss durch die Gemein Grundversammlung abgelehnt, haben die interessierten

eigentümer das Recht, die Erschliessung in ihrem Namen ausführen zu lassen.

In diesem Fall haben sie jedoch

die mutmasslichen Kosten vorzufinanzieren.

erfolgt das Verfahren gemäss Art. 10 f.

Art.

10

Im übrigen

Finanzierung der Erschliessungsanlagen Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der Quartiererschliessungsanlagen sowie die daraus reu

sultierenden Bauzinsen werden auf die Grundeigen—

tümer wie folgt aufgeteilt:

a)

Die Erstellungskosten für Strassen, inkl. Kehr— plätze und Containerabstellplätze (Kehricht)

werden durch die im Einzugsbereich befinde

lichen Grundeigentümer nach m2 aufgeteilt. An

die im Neuzuteilungsplan, Plan Nr. Parzelle Nr.

132.3—2,

auf

2013 zu bauende Strasse, Kehrplatz

und Containerabstellplatz sind die Parzellen 2000 / 2001

/ 2002

/ 2006 / 2007 und 2012 bei—

tragspflichtig. An die im Neuzuteilungsplan, Plan Nr.

132.3—2,

auf Parzelle Nr.

2014 zu

bauende Strasse, Kehrplatz und Containerab— stellplatz sind die Parzellen 2003 / 2004 /

2005 / 2008 / 2009 / 2010 und 2011 beitrags—

pflichtig.

b)

Die Erstellungskosten für den in den westlichen

Teil des Beizugsgebietes führenden Kanalisations—

strang werden von den Eigentümern der Parzelle

2006,

2008 und 2010 im Verhältnis zu der Grund—

stücksfläche getragen. Sollten aus Gründen der Zweckmässigkeit auch andere Grundeigentümer an

diesen Strang anschliessen,

so insbesondere die

Eigentümer der Parzellen 2007,

2009 und 2011,

so haben sich diese im Verhältnis ihrer Fläche

an den Kosten zu beteiligen.

Die entsprechenden

Beiträge werden via Gemeinde den Eigentümern der Parzellen 2006,

2008 und 2010 im Verhältnis

zu deren Fläche vergütet.

C)

Die Erstellungskosten für die Wasserleitung mit Hydrantenanlage werden nach Quadratmeter der

Parzellen Nr.

d)

2000 bis 2012 aufgeteilt.

Die Erstellungskosten für die Elektroversorgung

werden nach Parzellenanzahl der Parzellen Nr.

2000‚_2001‚

2002,

2003,

2006

Die Privatanschlüsse der Trink—

bis

2012 aufgeteilt.

und Schmutzwasser—

leitung sind bis ausserhalb der Strassenparzelle,

aufgrund des obgenannten Kostenverteilers zu finan—

zieren.

Sinngemäss sind die Kosten für Schieber, die

in der Strassenparzelle erstellt werden,

zu verteilen.

Private Schieber, ausserhalb der Strassenparzelle, werden nur im Auftrag des Grundeigentümers und auf

seine Rechnung erstellt.

.Die Beiträge an die Erstellungskosten der Quartiererschliessungsanlagen werden wie folgt zur Zahlung

fällig:

1/3 der vorgesehenen Erstellungs—

— 1. Rechnung,

kosten aufgrund des verbindlichen Kostenvor—

bei Arbeitsbeginn;

anschlages,

— 2. Rechnung,

1/3 der vorgesehenen Erstellungs—

kosten aufgrund des verbindlichen Kostenvor—

nach halber Bauzeit;

anschlages,

„ 3. Rechnung,

aufgrund der effektiven Bauabrechnung,

nach Abzug der Hydrantenbeiträge,

nach Vorliegen

der Schlussabrechnung und Abnahme der erstellten

Bauwerke.

Nebst den vorliegenden Beiträgen sind die ordentlichen

Anschlussw und Benützungsgebühren zu entrichten.

Die Gemeinde hat keine Erstellungskosten zu tragen.

Art.

11

Eigentum und Unterhalt der Erschliessungsanlagen Die Gemeinde

ist berechtigt,

die Quartiererschlies—

sungsanlagen nach ihrer Fertigstellung zu Eigentum zu übernehmen, und zwar unentgeltlich. Solange dies

nicht der Fall ist,

bleiben die Strassen im Miteigen—

tum der Grundeigentümer des jeweiligen Einzugsbe— reichs. Das betreffende Miteigentum wird im Ver—

hältnis zur Parzellenzahl aufgeteilt. Telefon— und

Stromleitungen bleiben in jedem Fall im Eigentum

der Werke,

von denen sie ausgehen.

Der Unterhalt der Erschliessungsanlagen obliegt den

berechtigten Grundeigentümern im Verhältnis zu ihrer

Parzellenzahl,

solange die Uebernahme durch die Gemein—

de noch nicht stattgefunden hat.

ein,

C

Tritt diese Uebernahme

geht der Unterhalt zulasten der Gemeinde.

GESTALTUNG

Art.

12

Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Neubauten im Quartierplangebiet haben,

soweit die

nachfolgenden Artikel keine besonderen Gestaltungs—

Vorschriften enthalten,

der Gemeinde zu genügen.

den geltenden Bauvorschriften

Bei Neubauten ist auf eine

gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende

Siedlungsbild besonders achtzugeben.

Die Grösse der einzelnen projektierten Bauten kann im Rahmen der umliegenden Bauten variieren.

Die Parw

kierungsanlagen sind entweder in den Hauptbau zu

integrieren oder dann unterirdisch anzulegen bzw.

in den Hang zu verlegen.

Separat in Erscheinung tre-

tende oberirdische Garagen sind in keinem Fall zum lässig.

Art.

13

Umgebungsgestaltung Im ganzen Quartierplangebiet dürfen keinerlei Par-

zelleneinfriedungen und Abgrenzungen erstellt werden.

Ueberschüttungen von Werkleitungen

(Kanalisationen,

Wasserversorgungen) und Aufschüttungen generell dür— fen nicht mehr als 2 m betragen.

Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand.

Art.

14

Baulinien Die Baulinien gehen aus dem Situationsplan Nr.

hervor.

Sie legen den Bereich fest,

132.3«3

innerhalb dessen

die einzelnen Parzellen überbaut werden dürfen.

D

BAUBEWILLIGUNG, NEUZUTEILUNG UND GRENZBEREINIGUNG

Art.

15

Vorbehalt der Baubewilligung

Vor Erstellung oder Aenderung der einzelnen Bauten

und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsver» fahren durchzuführen.

Art.

16

Neuzuteilung

Die Neuzuteilung und Grenzbereinigung erfolgt nach

dem Neuzuteilungsplan Nr.

132.3—2.

Spätere Aenderungen an dieser Parzellierung sind dem

Gemeindevorstand vorgängig zur Genehmigung zu unter—

breiten.

Mit der Rechtskraft des Quartierplanes

(Neuzuteilung)

gehen alle bis anhin bestehenden Fussw und Fahrweg—

rechte unter. Vorbehalten bleibt die Regelung von

Art.

5.

1’

Art.

17

Vermarkung und Vermessung

Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist,

sind die

zuteilungsPlan zu vermerken und vermessen.

Die dabei

neuen Grenzen im Quartierplangebiet gemäss dem Neu— entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zulasten

der beteiligten Grundeigentümer und werden aufgrund

der Grösse der Parzelle aufgeteilt.

Jede Parzelle ist nach Bauvollendung,

Grenzpunkte entfernt wurden,

vermessen.

sofern die

zu vermarken und zu

Die dabei entstehenden Kosten gehen zu—

lasten des Grundeigentümers.

E

SCHLÜSSBESTIMMUNGEN

Art.

18

Kosten der Quartierplanung

Gemäss Art. 52 des BG Sur gehen die Kosten des

Quartierplanverfahrens vollumfänglich zulasten der

beteiligten Grundeigentümer.

Die Kostenverteilung geschieht aufgrund der Grösse

der Parzellen der Quartiereigentümer.

Art.

19

Anmerkung und Eintrag im Grundbuch

Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanw

bestimmungen werden im Grundbuch der Gemeinde Sur

angemerkt.

Der Gemeindevorstand Sur wird ermächtigt, die An—

merkung auf Kosten der Grundeigentümer vornehmen zu

lassen.

10

Art.

20

Inkrafttreten

Diese Quartierplanung Tgacrest tritt mit der Geneh-

migung durch den Gemeindevorstand Sur in Kraft.

Durch den Gemeindevorstand Sur genehmigt am: ! ‚ 000000 nun-onnuonooooccyo-

Der Präsident:

g.

‚.‚3

‚

anno-so. ..... an... „I

Der Aktuar:

H

PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf

Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.

3540_V_QP_Tgacrest_Besitzstandstabellen.pdf

g

GEMEINDE

SUR

QUARTIER " TGACREST" Quartierplanung

Besitzs’rond s'ra bellen

.7 /

GB Damm

GINI+BERGER

Mostra tutto il testo

INGENIEURBÜRO — 7457 BIVIO STALVEDRO Telefon 081/7513 55

Ing. HTL/STV+DipI. Ing. ETH/SIA

ääcl N01v.9189989

Plan Nr

|32.3‘5

‚ ‚ „ . .) ‚ (12,4. >— 07/ / .

K ‚.„ ‚'

_, /K

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‚

"13017/?

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mg

x; 14 “In

I PIanGr

ß

"

A4

LANDUML EGUNG

ALTER UND NEUER BESTAND

Gemeinde Sur / Quartier.Tgacrest

ALTER

BESTAND

Parz Nr

„ Fläche Flache

Einheiten wert

99

261

—

Total

261

Ab Zug

07- '0101040

2007

Total

261

252“

Fläche

Eiaggits»

242

—

133

Bemerkungen

l9 19

%

BESTAND

Parz Nr

Bewertung

Nr.__äiä__

261

Anspruchswert

NEUER

Nr. _29__

—

Grundeigentümer

Grundügenflhner

w

375

Mehr— oder Minderzuteilung

Bewertung 242

133

375

+ 133

Bemerkungen zu Lasten Parz.

Sur

(Ankauf)

Kirchgemeinde

ALTER UND NEUER BESTAND

LANDUMLEGUNG

Gemeinde Sup / Quartier,Tqacrest

Grundeigentümer

ALTER

NL

;

BESTAND Fläche

Einheitswert

98

560

—

Total

560

Parz Nr

Abzug

‘Zuää% %

NEUER

BESTAND

Bemerkungen

560

560

40

520

Anspruchswert

Fläche

Eizgiits—

2006

520

„

Total

520

Parz Nr

Bewertung

Mehr— oder Minderzuteilung

Bewertung 520

520

Bemerkungen

702

LANDUMLEGUNG

ALTER UND NEUER BESTAND

Gemeinde Su; / Quartier Tgacrest

Nl". ___2_5f___

Grundeigentümer

BESTAND

ALTER

Fläche

Einheits— wert

85

588

—

Total

588

588

Abzug

Linääq %

42

Parz Nr

Anspruchswert

NEUER

BESTAND

Bewertung 588

ß:

546

Bewertung

Parz Nr

Fläche

Eiäggits—

2005

546

—

546

42

_

42

Total

Bemerkungen

588

588

Mehr— oder Minderzuteilung

+ 42

Bemerkungen zu Lasten Parz.

Sur

(Ankauf)

Kirchgemeinde

LANDUMLEGUNG

ALTER UND NEUER BESTAND

Gemeinde Sur_/ Quartier Tgacrest

Grundeigentümer

ALTER

BESTAND

Parz Nr 83

Nr_

Fläche

Einheits— wert

192

—

84

767

Total

959

—

BESTAND

Parz Nr 2003

2004

Total

Fläche

192

767

68

891

Anspruchswert

NEUER

Neue Zuteilungsadresse:

Eiaggits—

Bewertung

89l

—

89l

68

„

68

959

Bemerkungen

959

7:}Äfi. %

Abzug

Bewertung

2861106

Mehr— oder Minderzuteilung

959

+ 68

Bemerkungen

zu Lasten Parz. Sur (Ankauf)

Die Parzellen

Kirchgemeinde

2003

und 2004

werden flächengleich zu ca.

J e ääggznä

LANDUMLEGUNG

ALTER

Gemeinde Sur / Quartier Tgacrest

UND NEUER BESTAND Nr.

Grundeigentümer

ALTER

BESTAND Fläche

Einheitswert

82

734

—

Abzug

.IaLLQ %

NEUER

BESTAND

Parz Nr

Bemerkungen

734

52

682

Anspruchswert

Fläche

Eiggiitsü

2002

682

—

Total

682

Parz Nr

Bewertung

Mehr— oder Minderzuteilung

Bewertung 682

682

Bemerkungen

61 663

ALTER UND NEUER BESTAND

LANDUMLEGUNG

Gemeinde Sur / Quartier Tgacrest

Grundeigentümer

ALTER

:

BESTAND

Parz Nr 81

„ Flache

Einheitswert

513

—

615

97

Nr,

—

Abzug

.Züääg %

NEUER

BESTAND Eigggäts—

2001

565

—

Total

1'048

483

615

1'048

Fläche

2009

513

80

Anspruchswert

Parz Nr

Bemerkungen

1'128

1'128

Total

Bewertung

—

Mehr- oder Minderzuteilung

Bewertung 565

483

1'048

Bemerkungen

592

ALTER UND NEUER BESTAND

LANDUMLEGUNG

Gemeinde Sut / Quartier Tgacrest

Grundebenflhner

ALTER

I

BESTAND

Kirchqemeinde Sur / Pravenda Sur

Parz Nr

Fläche

Einheitswert

Bewertung

95

739

1'332

—

502

—

1‘332

96

936

—

739

—

502

80

100

Total

3'509

Abzug

.7‘.l.1.4 ”ß

NEUER

BESTAND

2000

2008

2010

2011 2012

Total

Fläche

Bemerkungen

936

3'509 250

3 ' 2 59

Anspruchswert

Parz Nr

Eifiggits-

740

Bewertung

Bemerkungen

740

verkauf an:

564

564

Parz.

550

550

685

477

3'016

Nr.37flf32fi

Mehr— oder Minderzuteilung

685

477

3'016

" 243

Parz.

2003/2004

2005

netto

brutto

42

45

68

73

Parz.2007

133

142

Total Verkauf

243

260

’ 3'259 m2

LANDUMLEGUNG

ALTER UND NEUER BESTAND

Gemeinde Sur / Quartiernacrest

Grundeigentümer ALTER

BESTAND

Gemeinde

Nr._2„1L_

Sur

Parz Nr

Fläche

Einheits— wert

Bewertung

90

238

—

238

Total

Abzug

...... 76

NEUER

BESTAND

90

2013

Fläche 238

256

2014

295

Total

789

FusswegnParzelle

238 .

Anspruchswert

Parz Nr

Bemerkungen

Eifelii'ts— —

—

fl

Mehr— oder Minderzuteilung

Bemerkungen

Bewertung 238

256

295

789

+ 551

l Quartierstrassen—Parzellen

J

gehen in Eigentum der Gde.