Teilrevision Gewerbzone Kieswerk

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses

Documento

Numero
88.2264
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Surses
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
29 ago 1988

Carta

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File

3534_B_TR_Gewerbezone_Kieswerk_88.2264.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

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II Guverno del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR TRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den

Sitzung vom

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29. August 1988

5.SEP.1988

Protokoll Nr. 2264

A. Die Gemeindeversammlung von Mulegns stimmte am 30. Mai 1988 einer Aenderung des Baugesetzes vom 28. Juni 1976 und einer Aenderung des Zonenplanes 1:10'000 vom 28. Juni 1976 zu. Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 ersucht der Gemeindevorstand von Mulegns um Genehmigung. B.

Die Aenderung des Baugesetzes (Art. 26) und die Zonenplanänderung - dargestellt im Zonenplan 1:1'000 "Gewerbezone Kieswerk" - stehen im Zusammenhang mit der zusätzlichen Nutzung des Kieswerkareals für die Lagerung von Baumaterialien mit den entsprechenden Bauten. Art. 26 erhält die Marginale Gewerbezone "Kieswerk". Der Genehmigung des geänderten Artikels 26 (Gewerbezone "Kieswerk") und der Zonenplanänderung steht nichts entgegen. C.

Bei dieser Gelegenheit möchte die Regierung die Gemeinde Mulegns auf die Notwendigkeit der Anpassung der Ortsplanung aus dem Jahre 1976 an das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) und an das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) hinweisen. Auf-

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grund einer durch das Amt für Raumplanung vorgenommenen groben Prüfung sind insbesondere die Landwirtschaftszonen und die Schutzzonen auszuscheiden sowie der generelle Erschliessungsplan und die Gestaltungsvorschriften zu ergänzen. Sofort nach Vorliegen geeigneter Plangrundlagen sollten die Revisionsarbeiten Ihrer Ortsplanung in Angriff genommen werden. Das Amt für Raumplanung steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der von der Gemeindeversammlung Mulegns am 30. Mai 1988 beschlossene Art. 26 (Gewerbezone "Kieswerk") wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung Mulegns am 30. Mai 1988 beschlossene Aenderung des Zonenplanes 1:10'000 vom 28. Juni 1976 - dargestellt im Zonenplan 1:1'000 "Gewerbezone Kieswerk" - wird genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Mulegns wird angewiesen, diesen Beschluss in geeigneter Form bekanntzugeben. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

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Namen der Regierung D r Präsident:

DI.OWmvi Der Kanzleidirektor:

DA *Wend