Teilrevision Livizung
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses
Documento
- Numero
- 13.954
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Surses
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 8 ott 2013
Carta
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File
3541_B_TR_Livizung_13.954.pdfApri in una nuova scheda
Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
113 ■r
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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08. Oktober 2013
09. Oktober 2013
954
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tinizong-Rona beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. April 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:2000 Livizung. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. April 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. November 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. April 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 25. April 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Tinizong-Rona um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Tinizong-Rona bildet eine Anpassung der Gefahrenzonen gemäss Protokoll Nr. 2_2012_03_P der Gefahrenkommission 2 vom 30. Juli 2012. Mit der BAB-
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Bewilligung Nr. 2009-0581 wurde der Betreiber des Kieswerkes „Livizung" verpflichtet, den Rückhalteraum beim Kieswerk im Unterlauf des Livizung nach einem Unwetterereignis innert spätestens 3 Monaten wieder frei zu machen. Damit soll das Rückhaltevolumen von 10 000 — 18 000 m3 für den durchschnittlichen jährlichen Geschiebeanfall von 5000 m3 frei gehalten werden. Mit dieser Massnahme kann die Gefahrenzone 2 resultierend aus Murganggefahr des Livizungbaches reduziert werden. Die Gefahrenkommission 2 weist darauf hin, dass die Gefahrensituation jeweils neu beurteilt werden muss, sofern die Räumung des Rückhaltebeckens innert 3 Monaten nach einem Ereignis nicht erfolgt oder das Rückhaltevolumen des Beckens nicht mehr gewährleistet ist. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Livizung vom 8. April 2013 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:2000 Livizung vom 8. April 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: - Die Gefahrensituation wird jeweils neu beurteilt, sofern die Räumung des Rückhaltebeckens nicht innert 3 Monaten nach einem Unwetterereignis erfolgt oder das Rückhaltevolumen des Beckens nicht mehr gewährleistet ist. 2. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 5. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione