Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses

Documento

Numero
05.456
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Surses
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
18 apr 2005

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)

AMTSREGISTRATUR III

TAMT FÜR RAUMPLANUNG I

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

18. April 2005

25. April 2005

456

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tinizong-Rona beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. März 2004 eine neue Ortsplanung, welche die bisherigen Nutzungsplanungen ersetzt und aus folgenden Planungsmitteln besteht: -

Baugesetz

-

Zonenplan 1:2'000 Tinizong

-

Zonenplan 1:2'000 Rona/Oberrona

-

Zonenplan 1:10'000

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Nascharegnas

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Proschen-Dafora

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Castelas/Bartg

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Pensa

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Tgasot und Demat

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Plaz Beischen

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Alp Surnegn

-

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Alp digl Plaz

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Tinizong

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Rona/Oberrona

-

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Camping Rona

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Tinizong)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Rona/Oberrona)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung (Tinizong)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung (Rona/Oberrona)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) wurde eingereicht. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 21. Februar 2003 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. März 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 29. März 2004. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Tinizong-Rona um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

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C. Baugesetz 1.

Vorbemerkungen

Das vorliegende neue Baugesetz lehnt sich an das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG) an. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, einzelne baupolizeiliche Tatbestände wie Grenz- und Gebäudeabstand etc.) neu abschliessend im totalrevidierten KRG, welches voraussichtlich am 1. November 2005 in Kraft treten wird, geregelt sind. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen KRG wird die Gemeinde für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG heranziehen müssen. Es wird der Gemeinde Tinizong-Rona empfohlen, ihr Baugesetz gelegentlich an das neue KRG anzupassen. 2.

Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz (BauG) einige formelle Mängel und rechtswidrige Vorschriften festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 wurde die Gemeinde Tinizong-Rona darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona stimmte mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 der Behebung der formellen Mängel und rechtswidrigen Vorschriften in den Artikeln 34, 45 und 46 zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzunehmen.

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3. Materielle Bemerkungen Der Gemeinde wird empfohlen, den Artikel über die Sicherheit von Verkehrsanlagen (Art. 24 BauG) mit Bestimmungen über die Dimensionierung von Vorplätzen und Zufahrten zu ergänzen (vgl. Art. 30 MBauG). Die Gemeinde Tinizong-Rona hat in den Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 Rona/Oberrona und Tinizong geschützte Bauten, schützenswerte Bauten und erhaltenswerte Bauten festgelegt. Sie hat es indessen wohl irrtümlich unterlassen, im Baugesetz entsprechende Bestimmungen aufzunehmen. Die Gemeinde TinizongRona wird deshalb angewiesen, das Baugesetz mit Bestimmungen über die geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Bauten zu ergänzen. Der Gemeinde wird im Übrigen empfohlen, das Baugesetz mit einer Bestimmung über privaten Erschliessungsanlagen zu ergänzen (vgl. MBauG Art. 107 und 117). Im Übrigen gibt das am 12. März 2004 verabschiedete neue Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:2'000 Tinizong Zonenplan 1:2'000 Rona/Oberrona Zonenplan 1:10'000 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den Zonenplänen einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 wurde die Gemeinde Tinizong-Rona darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona stimmte mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Zonenplänen vorzunehmen.

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2. Grösse der Wohnbauzonen Die in den Zonenplänen 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzonen, Dorferweiterungszonen sowie Wohnzonen 2 und 3), umfassen gemäss der Übersicht Überbauungsstand 2004 (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, S. 8) insgesamt rund 16.6 ha, wovon ca. 12.8 ha (77 %) überbaut sind. Die unüberbauten Wohnbauzonen betragen somit ca. 3.8 ha (23 %). Diese ca. 3.8 ha werden gemäss Übersicht Baureife 2004 (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 9) als vollständig baureif eingestuft. Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierenden Bestimmungen von Art. 15 lit. a und b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob mit einer Wohnbauzonenreserve von ca. 3.8 ha dieser Vorgabe des eidgenössischen Rechtes Rechnung getragen wird. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Gemäss Wohngebäude-Statistik wurde in der Gemeinde Tinizong-Rona in den letzten Jahren (1970 bis 1990) durchschnittlich 1 Baute pro Jahr erstellt. Geht man von dieser Bautätigkeit, einem mittleren Bauland-Verbrauch von 800 m 2 pro Gebäude und einer Planungsperiode von 15 Jahren aus, so ergibt sich daraus ein Bedarf an Bauland von ca. 1.2 ha. Die Trendmethode ist nicht immer gleich aussagekräftig, ergibt jedoch meistens einen brauchbaren Anhaltspunkt über die zu erwartende Siedlungsentwicklung. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Ungenauigkeit muss im vorliegenden Fall von einer zu grossen Reserve an unüberbauten Wohnbauzonen gesprochen werden. Die in der Revisionsvorlage vorgesehenen Wohnbauzonenreserven von ca. 3.8 ha liegen nämlich um ca. 2.6 ha über dem gemäss Trendmethode ermittelten Bedarfswert. In Anbetracht des Umstandes, dass die neu fusionierte Gemeinde Tinizong-Rona eine

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ausgeprägte Fraktionierung der Siedlungsgebiete aufweist und dass praktisch keine Neueinzonungen beschlossen würden, können die in den vorliegenden Zonenplänen 1:2'000 festgelegten Wohnbauzonen trotz des erwähnten Reserveüberschusses unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. Zugunsten einer Genehmigung spricht auch die planerisch zu befürwortende Zielsetzung der Gemeinde, jeder Fraktion eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu bieten. Schliesslich erachtete die Regierung im Jahre 1988 eine Bauzonengrösse für die damalige Gemeinde Tinizong von immerhin rund 14.5 ha als zulässig. Nach der erfolgten Fusion mit der damaligen Gemeinde Rona erscheint die vorliegende Bauzonengrösse der Gemeinde TinizongRona von rund 16.6 ha als vertretbar. Aus diesen Gründen können die von der Gemeinde in den vorliegenden Zonenplänen festgelegten Wohnbauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. 3. Bauzonen im Bereich einer Hochspannungsleitung

Gemäss Art. 16 der eidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Laut dem erläuternden Bericht zur NISV müssen die Anlagegrenzwerte jedoch nur an den Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, b) öffentliche oder private raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze und c) diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a) und b) zugelassen sind (Art. 3 Abs. 3 NISV). Die Inhaberin einer Hochspannungs- oder Fahrleitung hat gemäss Art. 10 NISV der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug notwendigen Auskünfte, namentlich Angaben nach Art. 11 Abs. 2 NISV, zu erteilen, damit beurteilt werden kann, in welchem Korridor entlang der Leitungen die Anlagegrenzwerte überschritten sind.

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In der Revisionsvorlage stehen verschiedene Zonenplanänderungen in Konflikt mit nichtionisierender Strahlung, erzeugt durch die 220/150 kV — ewz/RE — Leitung Tinzen — Löbbia/Albanatscha. Folgende neue Bauzonen liegen im Bereich, in welchem der Anlagengrenzwert von 1 pT überschritten ist und in welchem folglich keine Bauten mit empfindlicher Nutzung erstellt werden dürfen: -

Parzelle Nr. 1078 (Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten in die Dorfzone)

-

Parzelle Nr. 1077 (neue Einzonungen in die Dorfzone)

-

Parzellen Nr. 2171 und 2140 (westlicher Teil der neuen Gewerbezone)

Die Gemeinde Tinizong-Rona hat im Anhörungsverfahren die NIS-Problematik erkannt und festgehalten, dass im Bereich der Hochspannungsleitungen keine Räume mit empfindlicher Nutzung realisiert werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den fraglichen Gebieten die Anlagegrenzwerte erst ab einer Distanz von 28 m ab Achse der Hochspannungsleitung eingehalten sind. Bauten und Anlagen mit empfindlichen Nutzungen sind somit erst ab einer Distanz von 28 m ab Leitungsachse zulässig. Das ARP wird beauftragt, im Zonenplan 1:2'000 Rona/Oberrona den Bereich, in welchem empfindliche Nutzungen nicht zulässig sind, zu kennzeichnen. 4. Gewerbezonen

Die Gemeinde sieht eine Erweiterung der Gewerbezonen im Gebiet Planets in der Fraktion Rona vor. Im Bereich der Parzelle Nr. 2171 beträgt der Abstand der Gewerbezone zum Fluss „Livizung" lediglich ca. 7 m. Gemäss RIP2000 ist bei Neueinzonungen von Bauzonen ein Gewässerabstand von 20 m einzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde die Parzelle Nr. 2171 in eine Bauzone eingezont (vom übrigen Gemeindegebiet in die Gewerbezone). Somit müsste die Gewerbezone im fraglichen Bereich einen Gewässerabstand von 20 m (statt 7 m) einhalten. Ein geringerer Gewässerabstand kann nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.

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Die Gemeinde Tinizong-Rona erklärte im durchgeführten Anhörungsverfahren, das fragliche Grundstück stehe in ihrem Eigentum und es seien keine Einengungen des Gewässerraumes vorgesehen. Die Genehmigung der Gewerbezone könne insbesondere mit der Auflage erfolgen, dass bis zu einem Abstand von 20 m ein Bauverbot einzuhalten sei. Nach Auffassung der zuständigen Fachstelle (ANU) ist gegenüber dem Livizung auf der ganzen Länge ein Gewässerabstand von 20 m (gemessen ab Oberkante Wuhr) unter allen Aspekten (Hochwasser-, Landschafts- und Gewässerschutz) ein absolutes Minimum. Betreffend der Gewerbezone Planets sei eine Genehmigung vertretbar, sofern darin Hochbauten einen Abstand von 20 m ab Oberkante Wuhr einhalten würden. Die Regierung kann sich dieser Beurteilung anschliessen, weshalb die Genehmigung der Gewerbezone Planets (im Einverständnis mit der Gemeinde) mit einer entsprechenden Auflage erfolgt. 5. Materialaufbereitungszone „Livizung"

5.1 Ausgangslage Ausgehend von einer flussbaupolizeilich bewilligten einmaligen Entnahme von Rüfenmaterial aus dem „Livizung" und der befristeten Bewilligung zur Aufbereitung des entnommenen Materials zu Kies mit einer Kiesaufbereitungsanlage und einer Zwischenlagerung entstand der heute bestehende Kiesaufbereitungsbetrieb im Raum „Livizung". In der Folge wurde auch das Ausbruchmaterial aus dem Tunnel Crap Ses im Umfang von rund 100'000 m 3 abgelagert. Die befristet erteilten Bewilligungen zur Verarbeitung des Rüfen- und Tunnelausbruchmaterials sind zwischenzeitlich abgelaufen.

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9 Die jährlichen Entnahmemengen aus dem erstellten Geschiebeauffangbecken (Auffangvolumen für ca. 15'000-20'000 m 3) im „Livizung" betragen in durchschnittlichen Jahren ca. 5'000 m 3 Rüfenmaterial. In Jahren mit wenig Niederschlag kann die Entnahmemenge bis auf ca. 2'000-3'000 m 3 absinken. Durch den Betrieb der Kiesaufbereitungsanlage sowie durch die Zwischenlagerung des Materials wird ein Auengebiet von regionaler Bedeutung tangiert. Die ehemalige Gemeinde Rona bzw. die inzwischen fusionierte Gemeinde TinizongRona beabsichtigt, im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung die raumplanerischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine zonenkonforme Nutzung des Geländes zu schaffen. Im Rahmen des ersten Vorprüfungsverfahrens zur Ortsplanung der damaligen Gemeinde Rona fand bezüglich der Kiesentnahme aus dem „Livizung" und der Kiesaufbereitung am 8. November 1996 eine Besprechung mit allen betroffenen Stellen statt. Der Vorprüfungsbericht des ARP vom 29. Januar 1997 fasste die nachfolgend aufgeführten Rahmenbedingungen zusammen, welche zur Beibehaltung des Betriebes an diesem Standort festgelegt wurden: a) Reduktion der Betriebsfläche auf ein Minimum und Einhaltung eines Gewässerabstands von 20 bis 30 m; b) Innerhalb der Nutzungszone ist nur die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Rohmaterial und aufbereitetem Material zulässig; die Ablagerung und Deponierung von sonstigem Material sowie Lagerung von Baumaterialien und Fahrzeugen/Maschinen/Geräte usw. ist auszuschliessen; c) Die Erstellung von Bauten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Materialaufbereitungsbetrieb stehen, ist auszuschliessen; d) Umsetzung des Nutzungskonzeptes in einem Generellen Gestaltungsplan (Flächen wie Kiesaufbereitungsanlage, Zwischenlagerung, Standorte für notwendige Bauten und Anlagen sowie die für die Auenrevitalisierung benötigten Flächen mit den wesentlichen Revitalisierungsmassnahmen); e) Aufhebung der Erschliessungsstrasse entlang des Livizung; f)

Leistung von Ersatzmassnahmen für die Eingriffe in das Auenobjekt A-1502 von regionaler Bedeutung gemäss Art. 18 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

g) Anpassung des Richtplanvorhabens für eine Materialaufbereitungszone.

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Bis die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für einen zonenkonformen Betrieb geschaffen werden können, wurde mit DIV-Verfügung vom 20. März 1997 der Erteilung einer provisorischen, zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung für die Kiesaufbereitungsanlage durch die Gemeinde zugestimmt. 5.2 Regionale Richtplanung

Im genehmigten Regionalen Richtplan Mittelbünden, Richtplanvorhaben Nr. 5.620 „Abbau von Kies, Sand und Steinen", sollte der Standort „Livizung" als dauernder Standort zur Verarbeitung des vorhandenen Rüfen- und Tunnelausbruchmaterials mit Koordinationsstand Festsetzung festgelegt werden. Mit Regierungsbeschluss Nr. 2531 vom 2. Oktober 1995 wurde dem Vorhaben aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie aus raumplanerischen Überlegungen nicht zugestimmt. Anlässlich der erwähnten Besprechung vom 8. November 1996 wurde festgelegt, dass einer Nutzung des Gebietes als Kies- bzw. Materialaufbereitungszone auf Stufe regionaler Richtplanung unter den erwähnten Bedingungen zugestimmt werden kann. Das Richtplanvorhaben ist dementsprechend anzupassen. 5.3 Nutzungsplanung

Die Gemeinde hat das ganze vom Betreiber der Kiesaufbereitungsanlage beanspruchte Gelände (ohne die eigentliche Kiesentnahmestelle im „Livizung") einer Materialaufbereitungszone zugewiesen. Die Zone umfasst eine Fläche von ca. 1,56 ha.

Art. 62 Abs. 5 BauG (Materialaufbereitungszone) sieht vor, dass die Standorte für

Bauten und Anlagen sowie für die Materiallagerflächen in einem Generellen Gestaltungsplan (GGP) festgelegt werden müssen. Die Gemeinde Tinizong-Rona erarbeitete trotz dieser an sich klaren baugesetzlichen Vorgabe keinen GGP. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht schloss sie mit dem Unternehmer eine Vereinbarung ab, worin folgende Punkte geregelt wurden:

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Die Zufahrt am rechten (orografisch linken) Ufer des Livizung wird aufgehoben. -

Die einzige Zufahrt erfolgt neu auf der bergseitig bereits bestehenden Erschliessungsstrasse (Verbreiterung notwendig).

-

Der Streifen der Parzelle Nr. 2172 wird für Ufergehölz freigehalten.

-

Auf einer Breite von 4.0 m entlang der Parzelle Nr. 2163 darf kein Material abgelagert werden.

Dass mit dieser Vereinbarung den Bedingungen und Vorgaben aus den diversen Besprechungen und Augenscheinen genügend Rechnung getragen werden kann, wie dies im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 19) beurteilt wird, ist nicht nachvollziehbar. Der besagte Streifen der Parzelle Nr. 2172, der für Ufergehölz freigehalten werden soll, liegt ausserhalb der Materialaufbereitungszone. Es handelt sich um die Gewässerparzelle. Durch die Festlegung, dass auf einer Breite von 4.0 m entlang der Parzelle Nr. 2163 (heutige aufzuhebende Strasse) kein Material abgelagert werden darf, resultiert ein Gewässerabstand von lediglich ca. 9 m gegenüber dem „Livizung". Der geforderte Gewässerabstand von mindestens 20 m ist somit nicht eingehalten. Dieser ist offensichtlich nur durch eine Reduktion der vorgesehenen Betriebsflächen zu erreichen. Der so definierte Gewässerraum gilt als teilweiser Ersatz nach Art. 18 Abs. I ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) für die bereits zerstörten Auen und ist in Absprache mit dem ANU mit Revitalisierungsmassnahmen aufzuwerten. Mit der von der Gemeindeversammlung vom 12. März 2004 beschlossenen Planung sowie mit der vorerwähnten Vereinbarung erfüllt die Gemeinde die gestellten Bedingungen somit nur teilweise. Unter diesen Umständen ist das Genehmigungsverfahren für die Materialaufbereitungszone zu sistieren, bis die Gemeinde die geforderten Rahmenbedingungen erfüllt und wo nötig in der Grundordnung festgelegt hat. Gemäss Stellungnahme der Gemeinde im Anhörungsverfahren sei der geforderte Gewässerabstand zweckuntauglich, da für die Materialentnahme das Bachbett erreicht werden müsse; zudem sei das Gebiet innerhalb des Gewässerabstands lediglich von Hochbauten freizuhalten. Die Regierung teilt den Standpunkt der Gemeinde nicht. Ein Gewässerabstand von 20 - 30 m dient der Revitalisierung des kanalisierten Fliessgewässers und kompensiert zumindest teilweise frühere Eingriffe. Sowohl Bauten als auch Anlagen (Tiefbauten und Materialdepots) haben in diesem Bereich den

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Gewässerabstand einzuhalten. Der erwähnte Zugang zum „Livizung" für die vorgesehenen Materialentnahmen ist nicht erforderlich, weil das anfallende Material ja aus dem Geschiebeauffangbecken entnommen werden kann. Anlässlich des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde durch den Betreiber ein Nutzungsplan 1:500 „Situationsplan" nachgereicht, woraus die Flächen für die Kiesaufbereitungsanlagen, Zwischenlagerung sowie die Standorte der bestehenden Bauten und ein geplanter Tiefbau (befestigter Boden) zu entnehmen sind. Die nachträglich eingereichten Unterlagen ersetzen den erforderlichen Generellen Gestaltungsplan jedoch nicht. Zudem sind die im erwähnten Nutzungsplan vorgenommenen Festlegungen nicht auf den Zonenplan abgestimmt und unvollständig. Verschiedene dieser Bereiche erstrecken sich über die Grenzen der im Zonenplan festgelegten Materialaufbereitungszone hinweg. Ein für die Auenrevitalisierung vorgesehener Bereich inkl. der notwendigen Massnahmen ist nicht bezeichnet. Für die Revitalisierung des Livizung muss ein grundeigentümerverbindlicher Plan vorliegen, in welchem die vorgesehenen Massnahmen festgelegt werden. Die Ersatzmassnahmen und Vorschläge zu deren Umsetzung sind durch spezialisierte Fachleute zu erarbeiten. Diese sind dem ANU zur Beurteilung vorzulegen und anschliessend in einem Generellen Gestaltungsplan umzusetzen. Ersatzmassnahmen, welche ausserhalb der Materialaufbereitungszone getroffen werden, und aufgrund der verschiedenen Eingriffe in und um das Gewässer aufgrund von Art. 18 Abs. 1 te ' NHG erforderlich sind, können im Rahmen der nachfolgenden Verfahren (BAB; Konzession) ausgewiesen und gesichert werden. Aufgrund dieser Ausführungen ist das Genehmigungsverfahren für die Materialaufbereitungszone beim „Livizung" zu sistieren, bis ein Genereller Gestaltungsplan mit den geforderten Minimalinhalten vorliegt.

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6. Campingzone Rona Die Gemeinde hat zur Realisierung eines Campingplatzes in der Fraktion Rona eine Campingzone ausgeschieden. Gleichzeitig wurde ein Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Camping Rona" verabschiedet, in welchem u.a. die Lage und Linienführung mehrerer Entwässerungsgräben sowie eines Flachgewässers festgelegt wurden. Das ARP hat die Gemeinde Tinizong-Rona bereits mit Stellungnahme vom 31. Januar 2002 darauf hingewiesen, dass unter Beizug eines Gewässerökologen abzuklären sei, welche ökologische Bedeutung den im Projektgebiet vorhandenen Kleingewässer heute zukomme, ob Schutzmassnahmen für die Erhaltung der ökologischen Funktionen dieser Kleingewässer erforderlich seien (Pufferstreifen, Gewässerabstandslinien), ob ein ökologisches Aufwertungspotential bestehe und ob eine Gestaltung dieser Kleingewässer im Sinne des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 aus gewässerökologischer Sicht sinnvoll sein könnte. Die geforderten gewässerökologischen Abklärungen wurden bis zum Beschluss der Ortsplanung nicht durchgeführt. Aufgrund des durchgeführten Anhörungsverfahrens haben die Savognin Bergbahnen nachträglich ein Gutachten zur Bedeutung der Entwässerungsgräben im Projektgebiet, zur Frage von Schutzmassnahmen und zur Möglichkeit von ökologischen Aufwertungen eingereicht. Nach der Beurteilung der zuständigen Fachstelle (ANU) kann die fragliche Campingzone aufgrund der erwähnten nachträglichen Abklärungen dem Grundsatze nach genehmigt werden. Die Genehmigung der Campingzone sowie des Generellen Gestaltungsplans 1:1'000 „Camping Rona" ist jedoch mit folgenden Auflagen, Empfehlungen und Hinweisen zu verknüpfen: — Im Rahmen des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens für den Campingplatz ist nachzuweisen, dass die Gestaltung der Kleingewässer den Anforderungen gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG genügt. Für die Entwässerungsgräben wird bereits an dieser Stelle ein Gewässerkorridor (Graben inklusive Puffer) von 10 m empfohlen. — Die Speisung des Natursees darf die Wasserzufuhr in die Julia nicht vermindern. — Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ein allenfalls ins Auge gefasster Fischbesatz des Weihers einer Bewilligung des JFI bedarf.

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7.

Forstwirtschaftszone

Die Lichtung in Stregls wird der Landwirtschaftzone (statt der Forstwirtschaftszone) zugewiesen. Diese von der Regierung direkt vorgenommene Korrektur erfolgt gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einverständnis der Gemeinde Tinizong-Rona. 8.

Waldfeststellung

In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurden Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Die in den Zonenplänen 1:2'000 festgelegten Waldgrenzen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG. 9.

Hecken, Ufer- und Feldgehölze

Hecken und Feldgehölze bilden wichtige Elemente sowohl aus ökologischer Sicht als auch für das Landschafts- und das Ortsbild. Zumindest die landschaftlich und naturkundlich wertvollsten Hecken und Feldgehölze sind unter spezifischen Schutz zu stellen, indem sie diese Objekte in den Zonenplänen oder Generellen Gestaltungsplänen einer Schutzzone zugewiesen oder als schützenswerte Naturobjekte bezeichnet werden. Zur Heckenschutzplanung der Gemeinde Tinizong-Rona drängen sich folgende Bemerkungen auf: Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in den Zonenplänen ausgeschiedenen Flächen für Ufergehölze entlang der Julia unvollständig sind. Die Gemeinde wird ersucht, die entsprechende Ausscheidung im Einvernehmen mit dem ANU zu vervollständigen. Weiter wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass auch Hecken und Feldgehölze, die keinen Eingang in die Nutzungsplanung gefunden haben, nicht einfach ohne Weiteres zerstört oder entfernt werden dürfen. Vielmehr ist auch bezüglich solcher Hecken und Feldgehölze eine Entfernung nur gestützt auf eine Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) zulässig.

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Schliesslich ist festzustellen, dass die Gemeinde die Hecken, Ufer- und Feldgehölze in den Zonenplänen festgelegt und dafür eine eigene Signatur unter der Rubrik „Grundnutzung" gewählt hat. Gemäss Art. 71 BauG ist jedoch vorgesehen, solche Naturobjekte im Generellen Gestaltungsplan (GGP) und nicht im Zonenplan zu bezeichnen. Die in den Zonenplänen als Hecken, Ufer- und Feldgehölz gekennzeichneten Objekte sind somit als Bestandteil des GGP zu betrachten, indem in den Legenden der Zonenpläne die Signatur „Hecken, Ufer- und Feldgehölz" wie folgt ergänzt wird (kursiv): „Hecken, Ufer- und Feldgehölz, Naturobjekte gemäss Art. 71 Baugesetz". Dieser formelle Mangel wird durch die Regierung im Einverständnis mit der Gemeinde Tinizong-Rona direkt behoben (Art. 37 Abs. 4 KRG). 10. Gefahrenzonen Im Zonenplan 1:2'000 Tinizong wurden bei den festgelegten Gefahrenzonen 1 im Bereich des Errbaches und bei der EWZ-Zentrale zwei formelle Zeichnungsfehler festgestellt, welche einer direkten Korrektur durch die Regierung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 KRG zugänglich sind. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Tinizong-Rona werden diese formelle Fehler (Gefahrenzonen im Bereich des Errbaches und bei der EWZ-Zentrale) korrigiert. 11. Naturschutzzonen

11.1 Auen Die verschiedenen Grauerlenauen von lokaler Bedeutung entlang der Julia wurden umfangmässig korrekt erfasst. Drei der vier Objekte wurden einer Naturschutzzone zugewiesen. Das Objekt Sot Baselgias Nord (A-1513) wurde wohl irrtümlich einer Landschaftsschutzzone statt einer Naturschutzzone zugewiesen. Die Gemeinde wird ersucht, auch für die Aue A-1513 eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen. Im RIP2000 ist festgehalten, dass die Gemeinden verpflichtet sind, Naturschutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung als Naturschutzzonen auszuscheiden

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oder dafür andere, gleichwertige Massnahmen vorzusehen, wobei dies im Rahmen der Ortsplanung zu erfolgen hat. Die Aue „Livizung" von regionaler Bedeutung ist im Koordinationsstand „Festsetzung" im RIP2000 verzeichnet (A-1502). Die Gemeinde Tinizong-Rona hat zwar eine nutzungsplanerische Regelung getroffen, jedoch nicht die ganze Aue der Naturschutzzone zugewiesen. Gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar erstreckt sich die Aue auf beide Flussseiten. Die Gemeinde hat somit die ganze Aue „Livizung" (A-1502) entsprechend dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar einer Naturschutzzone zuzuweisen. 11.2 Flachmoore Im Rahmen von Detailkartierungen wurden das Flachmoor Tigiatscha (Fm-14123, Koordinatenschwerpunkt ca. 770'520/159'800) und das aus zwei Teilen bestehende Flachmoor Las Murangas (Fm-14124, Koordinatenschwerpunkt ca. 770'270/ 159'800), beide von lokaler Bedeutung, in das kantonale Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgenommen. Für diese beiden Naturobjekte hat die Gemeinde keine Naturschutzzonen ausgeschieden. Die Gemeinde wird ersucht, die Zuweisung dieser Flachmoore zu einer Naturschutzzone zu prüfen. 11.3 Trockenstandorte Das nationale Trockenstandortinventar ist in Arbeit. Im Rahmen der erfolgten Kartierung wurden in der Gemeinde Tinizong-Rona zahlreiche Trockenstandorte aufgenommen. Die inventarisierten Trockenstandorte liegen schwergewichtig in den folgenden Gebieten, wobei jeweils mehrere Objekte vorkommen: Runal-Runtgiel (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 766'660 / 162'240); Valira (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 766'960 / 161'660); Senslas (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 767'210 / 162'440); Plaz-Sturnas-Battagliang (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 768'650 / 162'290); Cuabet (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 767'620 / 161'670); Proschen-Dafora (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 767'950 / 161'130); Proschabet (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 769'100 / 161'610); Sot la Glatscha (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 766'910 / 158'850); Motta Gronda (ungefähre Schwerpunktkoordinate: 767'360 / 159'010).

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Die genauen Perimeter der einzelnen Trockenstandorte können beim ANU bezogen werden. Die Einstufung der Bedeutung der Trockenstandorte in die Kategorien „national", „regional" und „lokal" kann allerdings erst vorgenommen werden, wenn die Kartierungen im ganzen Kanton abgeschlossen sind. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie voraussichtlich planerische Massnahmen zur öffentlichrechtlichen Sicherung der einzelnen Trockenstandorte ergreifen muss, sobald die Einstufung der Bedeutung der einzelnen Flächen vorgenommen ist.

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2'000 Tinizong, der Zonenplan 1:2'000 Rona/Oberrona und der Zonenplan 1:10'000, alle vom 12. März 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

E. Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:1'000 Castelas/Bartg, Pensa, Nascharegnas, Proschen-Dafora, Plaz Beischen, Tgasot und Demat, Alp Surnegn, Alp digl Plaz 1. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Die Erhaltungszonen „Proschen-Dafora", „Pensa", „Demat", „Tgasot", „Plaz Beischen", „Nascharegnas", „Castelas", „Bartg", „Alp Surnegn", „Alp digl Plaz" und „Spegnas" sind im RIP2000 mit dem Vermerk »Anpassen" enthalten. Der Regionalverband Mittelbünden verabschiedete am 13. April 2000 den Regionalen Richtplan Nr. 5.410 „Erhaltungszonen" und reichte diesen der Regierung zur Genehmigung durch die Regierung ein. Die Erhaltungszonen „Proschen-Dafora", „Plaz Beischen", „Demat", „Tgasot", „Pensa" und „Nascharegnas" sind im Regionalen Richtplan Mittelbünden mit Koordinationsstand „Ausgangslage" mit der Anweisung zur Ergänzung der Nutzungsplanung (Anpassung Genereller Gestaltungsplan, Inventar der landwirtschaftlich genutzten Gebäude, Abwasser) enthalten. Die Erhaltungszonen „Castelas", „Bartg", „Surnegn", „Alp digl Plaz" und „Spegnas" wurden neu fest-

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gesetzt. Die Genehmigung des Richtplanes durch die Regierung erfolgte mit Regierungsbeschluss Nr. 843 vom 17. Juni 2002. Im Übrigen erfolgte die Umsetzung des kantonalen und regionalen Richtplanes in die Nutzungsplanung im Wesentlichen korrekt. 2. Erhaltungszone Nascharegnas

Bezüglich der im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Nascharegnas ausgeschiedenen Erhaltungszone ergeben sich gestützt auf den Ausgang einer dagegen erhobenen Beschwerde Anpassungen. Die beiden auf den Parzellen Nr. 2567 und 2548 liegenden Gebäude samt eng umgrenztem Umschwung (analog den übrigen Gebäuden in Nascharegnas) werden ebenfalls der Erhaltungszone zugewiesen. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen im Zonenplan vorzunehmen.

Im Übrigen geben die Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:1'000 Castelas/ Bartg, Pensa, Nascharegnas, Proschen-Dafora, Plaz Beischen, Tgasot und Demat, Alp Surnegn und Alp digl Plaz, alle vom 12. März 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Tinizong Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Rona/Oberrona

Die Generellen Gestaltungspläne (GGP) weisen verschiedene Mängel auf. Zwar wurde ein umfassendes Siedlungsinventar erstellt, doch flossen die Erkenntnisse aus dem Siedlungsinventar nicht in genügendem Mass in den GGP ein. Verschiedene Gestaltungsplan-Elemente wurden in den falschen Planungsmitteln festgelegt (Baulinien, Gewässerabstandslinien, Natur- und Kulturobjekte, Hecken, Feld- und Ufergehölze). Teils fehlen wichtige Festlegungen wie Freihaltebereiche vollständig.

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Art. 71

Abs. 1 und 2 BauG regeln den Umgang mit Natur- und Kulturobjekten wie seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Sakralbauten, Burgen, Talsperren, Schalensteine, historische Wege usw. In den Generellen Gestaltungsplänen fehlen jedoch jegliche entsprechenden Inhalte. Einzelne Einträge finden sich stattdessen im Zonenplan 1:10'000 unter den Hinweisen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird die Gemeinde angewiesen, die Generellen Gestaltungspläne zumindest mit Elementen gemäss Art. 71 BauG zu ergänzen.

Im Übrigen geben der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Tinizong und der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Rona/Oberrona, beide vom 12. März 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

G. Generel er Gestaltungsplan 1:1'000 „Camping Rona"

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Camping Rona" kann mit den Vorbehalten zur Campingzone (vgl. Abschnitt D Ziffer 6 hievor) genehmigt werden.

H. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Tinizong) Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Rona!Oberrona) Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr

Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr (Tinizong und Rona/Oberrona) und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, alle vom 12. März 2004, werden genehmigt.

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1. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung (Tinizong) Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung (Rona/Oberrona) Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung

Die Wasserversorgung der Fraktion Tinizong bezieht das Wasser aus einer einzigen Quelle (Quelle Tgaplotta), was mit erheblichen Risiken verbunden ist. Der Gemeinde wird dringend empfohlen, zusätzlich die Quelle „Las Bovas" zu fassen, welche in einem Notfall (Quellverschmutzung, Brandfall etc.) Wasser in die Trinkwasserversorgung speisen könnte. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Verbindung zwischen den Wasserversorgungen von Rona und Tinizong herzustellen.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 und 1:10'000 vom 12. März 2004 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das am 12. März 2004 beschlossene neue Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) sowie mit folgenden Anweisungen und Empfehlungen genehmigt: a) Art. 34 Abs. 3 BauG wird im Einvernehmen mit der Gemeinde wie folgt ergänzt (kursiv): „Verschmutztes Abwasser, (...), ist nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplanes und nach den (...) zu behandeln."

b) In Art. 45 Abs. 7 BauG wird im Einvernehmen mit der Gemeinde der zweite Satz gestrichen. c)

In Art. 46 BauG wird im Einvernehmen mit der Gemeinde den Wohnzonen 2 (W2) und 3 (W3) sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der zulässige Störungsgrad für Betriebe 1 (statt 1/2) zugeordnet.

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d)

Der Gemeinde wird empfohlen, den Artikel über die Sicherheit von Verkehrsanlagen (Art. 24 BauG) mit Bestimmungen über die Dimensionierung von Vorplätzen und Zufahrten zu ergänzen (vgl. Art. 30 MBauG).

e) Die Gemeinde wird angewiesen, eine Bestimmung über die geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Bauten zu erlassen. f)

Der Gemeinde wird empfohlen, eine Bestimmung über private Erschliessungsanlagen zu erlassen.

2. Die Zonenpläne 1:2'000 Tinizong und Rona/Oberrona sowie der Zonenplan

1:10'000, alle vom 12. März 2004, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) und folgenden Vorbehalten, Auflagen, Anweisungen, Hinweisen und Anliegen genehmigt: Korrekturen im Einvernehmen mit der Gemeinde: a) Der Legendeeintrag „Hecken-, Ufer- und Feldgehölze" wird mit dem Zusatz

„Naturobjekte gemäss Art. 71 Baugesetz" ergänzt. b) Die ES-Zuordnung beim Legendeeintrag „Hecken-, Ufer- und Feldgehölze" wird gestrichen. c)

Der Legendeeintrag „Natur- und Kulturobjekte" wird mit dem Zusatz „gemäss

Art. 71

Baugesetz" ergänzt. d) Die Lichtung in Stregls wird der Landwirtschaftzone (statt der Forstwirtschaftszone) zugewiesen. e) Die Gefahrenzonen 1 bei der EWZ-Zentrale und beim Errbach werden korrigiert. f)

Die Legendeeinträge „Campingzone 1. Etappe / 2. Etappe" sowie „Materialaufbereitungszone" werden nach der „Zone für öffentliche Auflagen" eingeordnet.

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Vorbehalte. Auflagen, Anweisungen, Hinweise und Anliegen: g)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Gewerbezone im Bereich der Parzellen Nr. 2140 und 2171 sowie in der Dorfzone im Bereich der Parzellen Nr. 1077 und 1078 die Anlagegrenzwerte erst ab einer Distanz von 28 m ab Achse der Hochspannungsleitung eingehalten sind. Bauten und Anlagen mit empfindlichen Nutzungen sind somit erst ab einer Distanz von 28 m ab Leitungsachse zulässig.

h) Die Gewerbezone „Planets" wird mit der Auflage genehmigt, dass Hochbauten gegenüber dem „Livizung" einen Gewässerabstand von 20 m (gemessen ab Oberkant Wuhr) einzuhalten haben. i)

Das Genehmigungsverfahren für die Materialaufbereitungszone „Livizung" wird im Sinne der Erwägungen sistiert, bis die Naturschutzzone angepasst sowie ein Genereller Gestaltungsplan mit dem in den Erwägungen skizzierten Mindestinhalten vorliegt. Der Gemeinde wird in diesem Zusammenhang empfohlen, das Vorgehen sowie die Inhalte der ergänzenden Planung mit dem Amt für Natur und Umwelt abzusprechen.

j)

Die Campingzone wird mit folgenden Auflagen genehmigt: Im Rahmen des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Gestaltung der Kleingewässer den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG zu genügen vermag. Es wird bereits an dieser Stelle ein Gewässerraum (Gewässerkorridor) von mindestens 10 m Breite empfohlen; — Die Speisung des Natursees darf die Wasserzufuhr in die Julia nicht vermindern; Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ein allenfalls ins Auge gefasster Fischbesatz des Weihers einer Bewilligung des Jagd- und Fischereiinspektorates bedarf.

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k) Die Gemeinde wird ersucht, die Planung zum Schutz der Ufergehölze entlang der Julia zu vervollständigen. I) Eine allfällige Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf unabhängig von der planerischen Behandlung in der Grundordnung einer Bewilligung des EKUD. m) Die Gemeinde wird ersucht, für die Aue Sot Baselgias Nord (A-1513) ebenfalls die Ausscheidung einer Naturschutzzone zu prüfen. n) Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone für die Grauerlenaue von regionaler Bedeutung entlang des Ragn da Livizung (A-1502) gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar beidseits des „Livizung" auszuscheiden. o) Die Gemeinde wird ersucht, für das Flachmoor Tigiatscha (Fm-14123) und das Flachmoor Las Murangas (Fm-14124) die Ausscheidung einer Naturschutzzone zu prüfen. p) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie ihre Schutzzonenplanung für die Trockenstandorte voraussichtlich vervollständigen muss, sobald die Einstufung der einzelnen Flächen in die Kategorien „national", „regional" oder „lokal" erfolgt ist. 3. Die Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:1'000 Castelas/Bartg, Pensa, Nascharegnas, Alp digl Plaz, Alp Surnegn, Tgasot und Demat, Plaz Beischen, Proschen-Dafora, alle vom 12. März 2004, werden im Sinne der Erwä-

gungen und mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Nascharegnas werden die beiden Gebäude auf den Parzellen Nr. 2567 und 2548 samt eng umgrenztem Umschwung (analog den übrigen Gebäuden) entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde ebenfalls der Erhaltungszone zugewiesen.

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4. Die Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 Tinizong und Rona/Oberrona, vom 12. März 2004 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen genehmigt: — Die Gemeinde wird angewiesen, die Generellen Gestaltungspläne zumindest mit der in Art. 71 Abs. 1 und 2 BauG erwähnten Elementen zu ergänzen. 5. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Camping Rona vom 12. März 2004 wird mit den Auflagen zur Campingzone (vgl. Ziffer 2 lit. j hievor) genehmigt. 6. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr (Tinizong und Rona/Oberrona) sowie der Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, al-

le vom 12. März 2004, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) genehmigt: a) Der Legendeeintrag „Hauptverkehrsstrasse" wird im Einvernehmen mit der Gemeinde in „Kantonsstrasse" geändert. b) Die Strasse in Oberrona bis zur Parzelle Nr. 255 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde als Kantonsstrasse (statt Sammelstrasse) gekennzeichnet. 7. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Ver- und Entsorgung (Tinizong und Rona/Oberrona) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verund Entsorgung, alle vom 12. März 2004, werden im Sinne der Erwägungen mit

folgender Empfehlung genehmigt: — Der Gemeinde Tinizong-Rona wird dringend empfohlen, zusätzlich die Quelle „Las Bovas" zu fassen. 8. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. März 2004 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

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schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 9. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 10. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. 11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung -

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Namens der Regierung Die Präsidentin:

e

Dr. Eveline Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen