Teilrevision Baugesetz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Schmitten (GR)
Documento
- Numero
- 93.2471
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Schmitten (GR)
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 27 set 1993
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden AMTSREGISTRATUR III AMT F DR RAUMPLANUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
La Regenza dil Cantun Grischun
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
Sitzung vom
Mitgeteilt den
8. OKT.1993
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27. September 1993
Protokoll Nr.
2471
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schmitten stimmten an der Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 1992 einer Teilrevision des Baugesetzes vom 27. Mai 1983 zu. Sie verabschiedeten einen revidierten Art. 20 betreffend die Gewerbezone. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 12. Januar 1993. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. Juni 1993 ersucht der Gemeindevorstand um Genehmigung der revidierten Pläne. B. Der revidierte Art. 20 des Baugesetzes der Gemeinde weitet die bisher erlaubte Erstellung von Wohnraum für den Betriebsinhaber und für Betriebspersonal, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist, auf eine zusätzliche saisonale Nutzung aus und setzt den gesamten Wohnanteil auf 40 % der auf dem Grundstück zulässigen Bruttogeschossfläche fest. Mit der neuen Zonenumschreibung soll die Unterbringung von saisonalen Arbeitskräften und ausserhalb der Bausaison die Unterbringung von Militär und Ferienlagem ermöglicht werden. Die in der Gemeinde Schmitten ausgeschiedene Gewerbezone liegt am östlichen Bauzonenrand und umfasst mit der gesamten Fläche den Werkhof eines Baugeschäftes. Die Unterbringung der saisonalen Arbeitskräfte auf dem Gelände des Betriebes ist vertretbar. Der revidierte Art. 20 des Baugesetzes der Gemeinde kann genehmigt werden. Aufgrund des festgesetzten hohen Wohnanteils von 40 % wird die Gemeinde jedoch bei
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einer künftigen Einzonung von Gewerbeland nicht umhin kommen, zugleich die Höhe des Wohnanteils zu überprüfen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die Teilrevision des Baugesetzes vom 27. Mai 1983 betreffend Art. 20 (Gewerbezone) wird genehmigt. 2. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Baugesetz vom 27. Mai 1983 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des Baugesetzes zur Verfügung. ,
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Der Gemeindevorstand Schmitten wird angewiesen, das Datum und den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an
I
Namens der gierung D Pr rdent:
Dr. Meissen
Der Kanzleidirektor: Dr. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione