Teilrevision Pont del Ram, San Roch

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Grono

Documento

Numero
17.992
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Grono
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
14 nov 2017

Carta

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Testo

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Informationskopie ohne Gewährleistung ( RE-GR)J,trsREtllSTRAn.JA

AMT FÜR RAUMENTWICII.UfNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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14. November 2017

16. November 2017

992

II Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Grono beschlossen mit Gemeindeabstimmung vom 28. Februar 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Legge edilizia (art. 4.2, 4.11 e 4.26bis)

-

Piano delle zone San Roch 1:500

-

Piano delle zone Pont del Ram 1: 1000

-

Piano generale delle strutture Pont del Ram 1:500

-

Piano generale di urbanlzzazione 1:2000 Servizi tecnologici

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Grono einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 25. Mai 2016 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. Oktober 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 28. Februar 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. März 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom Juni 2016 (Eingang am 21. Juni 2016) ersuchte der Gemeindevorstand Grono um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Grono bilden die Umzonung der Parzelle Nr. 1128 in „San Roch" von der Zona di cura (Gesundheitszone für Pensionen, Heime, Rekonvaleszenz-Häuser und Spitäler) in die Zona residenziale 3 (Wohnzone 3), die Umzonung der Parzelle Nr. 292 am „Pont del Ram" von der Zona di deposito sassi (Lagerzone für den Umschlag und die Ausstellung von Steinen und Steinbrucherzeugnissen) in die Zona commerciale (Handelszone für Geschäfte und Büros) samt der entsprechenden Baugesetzesrevision sowie die Gesamtrevision des Piano generale di urbanizzazione, servizi tecnologici (GEP, Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen). Die Revision in „San Roch" wurde infolge Aufgabe der Gesundheitsnutzung und Verkauf der Liegenschaft zwecks Nutzung als gewöhnliche Wohnbaute ausgelöst. Die Umzonung vergrössert zwar den Bestand an Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) gemäss Technischer Richtlinien Bauzonen des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 17. März 2014 um 427 m 2, nicht jedoch die Bauzonenfläche von Grono. Die Umzonung am „Pont del Ram" drängte sich infolge fehlenden Bedarfs für den festgelegten Zonenzweck auf. Der Betrieb des Steinbruchs in Arvigo wurde wegen Felssturzgefahr eingestellt, weshalb auch die Zona di deposito sassi in Grono nicht mehr nötig ist. Die Gemeinde beurteilt den Standort für die vorgeschlagene neue Nutzung grundsätzlich als geeignet. Die Erarbeitung eines neuen Generellen Erschliessungsplans Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen erwies sich als erforderlich, weil im laufe der Digitalisierungsarbeiten verschiedene Abweichungen gegenüber dem rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:2000 vom 20. November 2000 (RB Nr. 1021 vom 9. Juli 2002) festgestellt wurden. Anstatt die festgestellten Abweichungen einzelfallweise zu korrigieren, wurde ein neuer Ver- und Entsorgungsplan beschlossen.

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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1. Im Allgemeinen

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung {RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung {OP) mit dem Richtplan Graubünden 2000 {RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. 2.

Prüfung unter dem Aspekt des in Arbeit befindenden kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung (KRIP-Siedlung)

a) Verfahrensstand beim KRIP-Siedlung

Seit 1. Mai 2014 ist das revidierte eidgenössische RPG in Kraft. Die Kantone sind gemäss Art. 38a Abs. 1 RPG angehalten, ihre Richtpläne innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten RPG an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Laut Art. 38a Abs. 2 RPG darf bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat im Kanton Graubünden die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Mit der Richtplananpassung in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung {KRIP-Siedlung) kommt der Kanton Graubünden diesem Auftrag nach. Die Richtplananpassung wird voraussichtlich im ersten Quartal 2018 von der Regierung beschlossen und Ende 2018 durch den Bundesrat genehmigt. Parallel zum KRIPSiedlung erfolgt eine Teilrevision des KRG. Gegenstand dieser KRG-Revision bilden u.a. Vorschriften zur Baulandmobilisierung und zur Mehrwertabgabe. b) Siedlungsstrategie (Siedlungsentwicklung nach innen)

Die Siedlungen im Kanton Graubünden werden sich künftig vorwiegend innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets weiterentwickeln. Gestützt auf eine Siedlungsanalyse definieren die Gemeinden in einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen

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baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und der Siedlungserneuerung. Die Umsetzung dieser Massnahmen erfolgt durch die Anpassung der Nutzungsplanung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erlass der KRIP-Siedlung. Die Entwicklung des Siedlungsgebiets wird durch die Richtplanung gesteuert. Erweiterungen erfordern eine Grundlage im regionalen Richtplan und sind innerhalb des funktionalen Raums abzustimmen.

c) Siedlungsgebiet und Bauzonen Die Regionen legen in ihren Richtplänen (Karte und Text) das Siedlungsgebiet und die Siedlungserweiterungsgebiete fest. Diese Festlegung erfolgt bis spätestens fünf Jahre nach Erlass des KRIP. Solange gilt das im kantonalen Richtplan festgelegte Siedlungsgebiet als Zwischenergebnis. Die Reserve im Bereich der WMZ ist auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre auszurichten. Gemeinden mit zu gross bemessener WMZ prüfen die Möglichkeit von Auszonungen. Der Kanton hat die Kapazitätsreserven für alle Gemeinden nach einheitlicher Methode ermittelt und die Gemeinden kategorisiert. Die Gemeinde Grono gehört zu den Gemeinden mit mutmasslich überdimensionierter WMZ. Die Gemeinden sind beauftragt, innerhalb von zwei Jahren seit Erlass des KRIP Siedlung die Kapazität in der WMZ zu überprüfen und den effektiven Bauzonenbedarf aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung zu ermitteln. Für Gemeinden mit effektiv überdimensionierter WMZ bis 2030 gelten folgende Regelungen: -

Die Gemeinde trifft Massnahmen zur Mobilisierung der bestehenden Nutzungsreserven.

-

Die Gemeinde führt innert fünf Jahren seit Erlass des KRIP-Siedlung eine Revision ihrer Ortsplanung (OP) durch, überprüft anhand der Richtplankriterien und der kantonalen Grundlagen die Grösse ihrer WMZ und nimmt WMZ-Reduktionen im erforderlichen Mass vor. Sie verifiziert zu diesem Zweck die vom Kanton erhobenen potenziellen Auszonungsflächen und sucht wenn nötig weitere Auszonungsmöglichkeiten.

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-

Für die Fälle, in denen Auszonungen nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Enteignung zu Entschädigungsforderungen gegenüber der Gemeinde führen, wird im KRIP-Siedlung sowie in der laufenden KRG-Revision eine Mitbeteiligung des Kantons vorgeschlagen.

-

Gemeinden mit effektiv überdimensionierter WMZ, welche aber voraussichtlich bis zum Jahr 2040 über richtig dimensionierte WMZ verfügen werden, können bei entsprechendem Nachweis im Rahmen der Revision der Ortsplanung auf Auszonungen verzichten.

-

Gemeinden mit mutmasslich überdimensionierter WMZ beschliessen umgehend nach Erlass des KRIP Siedlung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. Beschliesst die Gemeinde innerhalb eines Jahres keine Planungszone, erlässt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) ersatzweise eine kantonale Planungszone nach Art. 23 Abs. 2 KRG. Zudem sind die Gemeinden gehalten, von jeglichen Erschliessungsaktivitäten bezüglich potentieller Auszonungsflächen Abstand zu nehmen.

D. Zonenplan San Roch 1:500

Bereits das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 1128 in .San Roch" entspricht nicht mehr dem Zweck der Zona di cura, sondern wird als .normale" Wohnbaute verwendet. Die mit der Umzonung verbundene Erweiterung der WMZ um ca. 428 m2 ist daher im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Reduktion der mutmasslich überdimensionierten Bauzone irrelevant. Der Piano delle zone San Roch 1:500 vom 28. Februar 2016 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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E. Teilrevision des Baugesetzes Zonenplan 1: 1000 und Genereller Gestaltungsplan 1 :500 Pont del Ram

Wie eingangs erwähnt, möchte die Gemeinde mit der Umzonung der Parzelle Nr. 292 am „Pont del Ram" von der Zona di deposito sassi in die Zona commerciale am Pont dal Ram die raumplanerische Voraussetzung schaffen, um Ladengeschäfte und Bürogebäude errichten zu können. Mit der Umzonung wird zwar die Fläche der Bauzone nicht vergrössert, jedoch stellen sich Fragen des Bedarfs, der Verfügbarkeit sowie der vorgesehenen Anordnung im Generellen Gestaltungsplan. Bereits im Genehmigungsbeschuss zur Gesamtrevision der OP Grono vom 9. Juli 2002 (RB Nr. 1021) wurde der Gemeinde Grono empfohlen, Vorschriften zur Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit zu erlassen. Dies hat sie bis heute unterlassen. Auch hat sie bei der vorliegenden Umzonung darauf verzichtet, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 KRG die Verfügbarkeit der Parzelle Nr. 292 für den vorgesehenen neuen Zonenzweck zu regeln. Mit Schreiben vom 29. August 2016 wurde die Gemeinde über die Aspekte des Bedarfs, der Standorteignung und der Verfügbarkeit angehört. In der Folge überprüfte die Gemeinde die beschlossene Planung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 teilte die Gemeinde Grono den Eigentümern der betroffenen Parzelle Nr. 292 mit, dass das vor der Regierung hängige Genehmigungsverfahren betreffend der Zona Commerciale im Gebiet „Pont del Ram" zu sistieren und annullieren sei. Zur Begründung verwies die Gemeinde auf das genannte Schreiben des ARE, die unterlassene Stellungnahme der Eigentümer, fehlende konkrete Bauabsichten sowie die als gering geschätzten Chancen einer Genehmigung. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb anzunehmen ist, dass auch die betroffenen Eigentümer der Parzelle Nr. 292 mit einer Überarbeitung der Nutzungsplanung bezüglich ihres Grundstücks einverstanden sind. Die Gemeinde Grono resp. die Eigentümer haben den Bedarf für die beschlossene Umzonung nicht dargelegt resp. erbringen können. Offensichtlich möchte die Gemeinde die Situation im Zuge einer Gesamtschau zusammen mit den betroffenen

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Grundeigentümern neu prüfen und festlegen. Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig. Entsprechend werden die Teilrevision des Baugesetzes, der Zonenplan 1:1000 Pont del Ram und der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Pont del Ram, alle vom

28. Februar 2016, im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

F. Piano generale di urbanizzazione 1 :2000 Servizl tecnologici

Der Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Servizi tecnologici vom 28. Februar

2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die Teilrevision der Legge edilizla (art. 4.2, 4.11 e 4.26b18), der Plano delle zone Pont del Ram 1:1000 und der Plano generale delle strutture 1:500 Pont del Ram, alles vom 28. Februar 2016, werden im Sinne der Erwägungen im Einver-

nehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Zwischenzeitlich bleibt bezüglich der Parzelle Nr. 292 die Nutzungsplanung vom

26. November 2000 (RB Nr. 1021 vom 9. Juli 2002) in Kraft, so dass das Grundstück weiterhin in der Zona di deposito sassi liegt.

2. Der Piano delle zone 1:500 San Roch vom 28. Februar 2016 wird genehmigt. 3.

Der Piano generale dl urbanizzazione 1 :2000 Servizi tecnologici vom

28. Februar 2016 wird genehmigt.

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4.

Der Gemeindevorstand Grono wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 28. Februar 2016 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

5.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

8.

Der Gemeindevorstand Grono sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

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9.

Mitteilung an:

-Die Präsidentin:

B. Janom Steiner

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin