Schutzzonen Wasserversorgung Maladers

Zone di protezione delle acque sotterranee · Chur

Documento

Numero
2011_930
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Chur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 ott 2011

Carta

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3926_B_2011_RB930_WV_Maladers.pdf

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11. Oktober 2011

930 12. Oktober 2011 ANU I Nr 2Q.41-'34

EH

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Protokoll Nr.

C ^ U A B L N D

Schutzzonenausscheidung, Gemeinde Maladers

1 7. Okt. 2011

Die Gemeinde Maladers hat zur Sicherurig der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Wasserversorgung Maladers detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 11. April 2011 erliess der Gemeindevorstand Maladers gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der kommunalen Wasserversorgung. Diese wurden vorgängig vom 18. Februar 2011 bis 19. März 2011 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einspra­ chen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement zur detaillierten Schutzzonenausscheidung für die Quell­ gebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stoggwald, Gemeinde Maladers, Stand Dezember 2010, erarbeitet durch das geologische Büro Baugeologie Chur. - Detaillierter Schutzzonenplan für die Quellen der kommunalen Wasserversorgung, Situation 1:5'000, Gemeinde Maladers, Projekt- und Plannummer: 1453.02-10A, 31. Juli 2009, erarbeitet durch das geologische Büro Baugeologie Chur. - Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen der kommunalen Wasser­ versorgung von Maladers, Hydrogeologischer Bericht, 6. Dezember 2010, BG 2842, erarbeitet durch das geologische Büro Baugeologie Chur.

Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü­ fung am 19. Mai 2010 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidungen be­ stätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Im Rahmen der nächsten Re­ vision der Ortsplanung der Gemeinde Maladers sind die vorliegenden Grundwasser­ schutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grund­ wasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan auszuscheiden. Die Quellstandorte sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen. Ausserdem weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes sowie für alle anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone die dafür not­ wendigen Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo­ nen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000 für die Quellen der kommunalen Wasserversorgung, vom Gemeindevorstand Maladers am 11. April 2011 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Maladers wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements zur detaillierten Schutzzonenausscheidung für die Quellgebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stoggwald beim Grundbuch­ amt Chur anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbe­ schluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonen­ bericht zugestellt. 3. Die Gemeinde Maladers wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Orts­ planung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kan­

3

ton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) und entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 600.-

o

erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen. 6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts an die Gemeinde Maladers, 7026 Maladers; an das Grundbuchamt Chur, Poststrasse 37, 7000 Chur; an das Amt für Raument­

o

wicklung; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektro­ nisch); ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Martin Schmid

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Gemeinde Maladers

SCHUTZZONENREGLEMENT ZUR DETAILLIERTEN SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG für die Quellegebiete Sieben Brünnen Blau Rüfi Stoggwald

Stand Dezember 2010

Inhaltsverzeichnis I

Allgemeine Bestimmungen

3

II 1

Bestimmungen für die Zone S3 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe Bauten und Anlagen

4

6

2

Bestimmungen für die Zone S2 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe Bauten und Anlagen

6 6

IV

Bestimmungen für die Zone S1

7

V

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

8

VI

Strafbestimmungen

8

VII Schlussbestimmungen

9

VIII Genehmigung.....

10

Anhang 1

11

2 III 1

4 5

Massnahmen für die gewässerschutztechnische Sanierung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Schutzzonen gemäss Art. 24 SZR Anhang 2

12 Ausscheidung detaillierter Quellschutzzonen Zusammenstellung „geschützter" Parzellen

Anhang 3

13 Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Wegleitungen

K

Gemeinde Maladers SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DETAILLIERTE SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG für die Quellegebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stogg­ wald Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Maladers folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erfordern-

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die im Schutzzonenplan der Quellgebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stoggwald im Massstab 1: 5'000 bezeichneten Gebiete.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs­

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz­ massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt. 3 In

den Grundwasserschutzzonen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Gra bungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden (Art. 19 Abs. 2 GSchG).

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei Wasser gefährdende Stoffe direkt

in die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, Wasser gefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder auf­ grund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem um­ gebenden Grundwasser.

Zweck, Gel un9S erelc

Gemeinde Maladers

4

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete, Bachläufe), müssen diese Gebiete während der Bewirt­ schaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube)

sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ aer

2 Mist-Zwischenlagerungen a uf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das

oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit­

weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 1 Für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln gilt die Pflanzenschutzmittelver­

ordnung. 2 Die Verwendung von

Holzschutzmitteln oder die Lagerung von damit behandel­ tem Holz ist nur mit baulichen Massnahmen gegen das Versickern und das Ab­ schwemmen zulässig.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Gemeinde Maladers

5

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig. 3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl.

Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter kei­ nen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie reg elmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemein­ de abzuliefern.

Abwasseranlagen

2 Verschmutzte Abwässer dürfen

nicht versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Be­ lag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen M otorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von Wasser

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu­ men Für alle Anlagen si nd Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Anlagen zur Lage­ rung von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten

Gemeinde Maladers

6

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

^n^'^Mater^iabiagerungen, Deponien und Friedhöfe

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

16 altri articoli

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig.

Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Art. 15

1 Das Anwenden von Holzschutzmitteln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

werden.

Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Gemeinde Maladers

2.

7

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

2 Das

Amt für Natur und Umwelt kann derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) n ach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig, ausser sie sind zum Schutze des

Abwasseranlagen

Grundwassers notwendig. 2 Lässt

sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre).

3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

Verkehrsanlagen

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

(Massnahmen bei bestehenden Bauten siehe Art. 24 SZR)

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen

Anlagen zur Lagerung von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten

Gemeinde Maladers

IV.

8

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und an Wochenenden abseits der Baugrube abzu­ stellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeu­ ge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle Wasser gefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von Wasser gefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist e ine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In den Schutzzonen S1 und S2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand.

Aus ten

Gemeinde Maladers

9

Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinn­ gemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim­

mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Übergangsbestim­ mungen 1. Bestehende Nut­ zungen

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements den Bestimmungen des Regle­ ments anzupassen oder soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Die örtlichen Massnahmen für eine Sanierung sowie die Termine sind im Anhang 1 zum Schutzzonenreglement festgelegt.

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n a9en

Art. 25 1 Die

Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt der Stadt Chur wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öf­ fentliche Schutzzone der Quellen der Gemeinde Maladers" diese Eigentumsbe­ schränkungen anzumerken.

Grundbuchanmer­ kungen

2 Die

davon ganz oder teilweise betroffenen Parzellen sind im Anhang 2 zum Schutzzonenreglement aufgeführt.

3 Dem

Grundbuchamt der Stadt Chur wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 1 Die Qualität des gefassten Quellwassers ist

regelmässig, 4-6 mal pro Jahr, zu

überprüfen. 2 Genügt trotz Einhalten aller Schutzmassnahmen das gefasste Quellwasser den

Normen für Trinkwasser nicht, ist das Schutzzonenreglement zu überarbeiten.

Qualitätsüberwa­ chung

Gemeinde Maladers

10

Art. 27 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenenen Grundeigentümern werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 28 Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten nach der Ge­

nehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Vili. Genehmigung

öffentliche Auflage vom:

.i.L.Fa.m

bis:

J.ORZ...M

Vom Gemeindevorstand Maladers erlassen am:

Der Gemeindepräsident: I LA Ö Der Gemeindeschreiber:

, ~7*

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Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am: fl

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Inkrafttreten

Gemeinde Maladers

11

Anhang 1 Massnahmen für die gewässerschutztechnische Sanierung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Schutzzonen gemäss Art. 24 SZR

Schutz­ Lokalität / bestehende zone Bauten und Anlagen S1

Sieben Brünnen / QF1.1 bis 1.4 - Fassungsanlagen Blau Rüfi / QF2.11 - Quellfassungsschacht

Blau Rüfi / QF2.4 bis 2.11 - Quellfassungsschächte S2

Blau Rüfi

Massnahmen

Fristen

- Fassungsstränge und -Schächte sanieren

5 Jahre

- Sanierung des Fassungsschachtes, Montieren eines Haubendeckels

5 Jahre

- sanieren

5 Jahre

- Warntafel "Grundwasserschutzzone" an der Forststrasse durch den Ober Stoggwald - Fahrverbot auf der Forststrasse durch den Ober Stoggwald, mit Ausnahme Land- und Forstwirtschaft sowie bewilligte Fahrten

sofort

12

Gemeinde Maladers

Anhang 2 Liste betroffener Parzellen Schutzzone, Parzellen-Nrn. Quellgebiet

S1

S2

S3

Sieben Brünnen QF1.1, 1.3 und 1.4

761

761,798

761,798

Blau Rüfi QF2.4 bis 2.11

761

761

761

Stoggwald QF3.1

761

761

761

- fett - normal

: Parzelle vollständig in entsprechender Schutzzone : Parzelle teilweise in entsprechender Schutzzone

Gemeinde Maladers

13

Anhang 3 Gesetze. Verordnungen. Weisungen und Weqleitungen

Bundesrecht

(SR: Systematische Rechtssammlung des Bundes)

Lit. 1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. August 2008)

SR 814.20

Lit. 2

Gewässerschutzverordnung des Bundesrates (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Juli 2008)

SR 814.201

Lit. 3

Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen vom 10. Januar 2000 (Stand am 2. Mai 2000)

SR 8I4.201.8I

Lit. 4

Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2009)

SR814.600

Lit. 5

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. September 2008)

SR814.8I

Lit. 6

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG, Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 (Stand am 1. August 2008)

SR 910.1

Lit. 7

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZW, Direktzahlungsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Oktober 2008)

SR 910.13

Lit. 8

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 15. Dezember 2008)

SR 916.161

Lit. 9

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 (Stand am 1. Oktober 2008)

SR 916.171

Lit. 10

Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992 (Stand am 1. Oktober 2008)

SR 921.01

Lit. 11

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2009)

SR 741.621

Lit. 12

Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 20. April 1983 (Stand am 1. Juli 2008)

SR 746.12

Gemeinde Maladers

Kantonales Recht

14

(BR: Bündner Rechtsbuch)

Lit. 13

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)

BR815.100

Lit. 14

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (Kantonale Gewässerschutz­ verordnung, KGSchV)

BR815.200

Lit. 15

Verordnung über die Erhebung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung (Gebühren­ verordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz) vom 27. Oktober 1998

BR 815.350

Lit. 16

Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) vom 27. Oktober 1998

BR 815.500

Lit. 17

Landwirtschaftsverordnung vom 28. März 2000; Art. 22: Gewässerschutz in der Landwirtschaft

BR 910.050

Lit. 18

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004

BR 801.100

Weisungen und Wegleitungen Lit. 19

Wegleitung Grundwasserschutz; Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2004

BUWAL

Lit. 20

Praxishilfe, Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei KluftGrundwasserleitern; Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und Bundesamt für Wasser und Geologie, Bern, 2003

BUWAL, BWG

Lit. 21

Gewässerschutzbestimmungen in der Landwirtschaft; Bundesamt für Umwelt, Bern, 2006

BAFU

Lit. 22

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Bereich Hofdünger; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1994

BLW, BUWAL

Lit. 23

Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1993

BUWAL

Lit. 24

Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft. Offene Fragen und Probleme beim Vollzug; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1995

BUWAL

Lit. 25

Merkblatt Gewässerschutz und Landwirtschaft; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1996

BUWAL

Lit. 26

Merkblatt Sicherstellung der Ausführungsqualität beim Bau von Güllebehältern aus der Sicht des Gewässerschutzes - Checkliste; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2004

BUWAL

Lit. 27

Periodische Dichtigkeitskontrolle von Güllebehältern, Anwendung eines vereinfachten Verfahrens, Praxishilfe; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002

BUWAL

Gemeinde Maladers

15

Lit. 28

Düngung und Umwelt; Fachkommentare zum anwendbaren Bundesrecht; Bundesamt für Umwelt, Bern, 2006

BAFU

Lit. 29

Merkblatt Düngen zur richtigen Zeit; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1996

BLW, BUWAL

Lit. 30

Pflanzenschutzmittelverzeichnis; Bundesamt für Landwirtschaft, Bern, 2003

BLW

Lit. 31

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002

BUWAL

Lit. 32

Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 1. Oktober 2003

ALG, ANU

Lit. 33

Weisung über Hofdünger- und Abwasseranlagen in der Landwirtschaft, Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 1. Oktober 2003

ALG,ANU

Lit. 34

Güllen in Notfällen; kantonale Beilage zum Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit", Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 10. März 2005

ALG, ANU

Lit. 35

Muster Schutzzonenreglement für detaillierte Schutzzonenausscheidung des Amts für Natur und Umwelt GR vom Mai 1998

ANU

Lit. 36

Kanalisationen; SIA Norm 190; Schweizerischer Ingenieur- und Archi­ tekten-Verein, Ausgabe 2000

SIA, Norm 190

Lit. 37

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Richtlinie; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich, Ausgabe 2002

VSA

Lit. 38

Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kanalisation und der Grundstückentwässerung; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich, Ausgabe 1992 mit Nachträgen von 1996

VSA