Teilrevision PrauDavon

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Trin

Documento

Numero
94.1724
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Trin
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 lug 1994

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

L

i i

La Regenza dil Cantun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

5. Juli 1994

14. JULI 1994

A.

Protokoll Nr.

1724

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin stimmten am 19. April 1994 einer Teilrevision der Ortsplanung zu. Sie verabschiedeten eine Änderung des Baugesetzes, einen Zonenplan 1:1'000, Sportplatz "Prau Davon", einen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 "Prau Davon" und einen Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 "Prau Davon". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht liegt vor. Die Vorprüfung der vorliegenden Ortsplanung erfolgte mit Bericht vom 8. Februar 1994. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 29. April 1994 im Amtsblatt des Kantons Graubünden. Es ist keine Beschwerde eingegangen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1994 ersucht der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der teilrevidierten Ortsplanung. B. Baugesetz Die Gemeinde hat ihr Baugesetz mit einer Ergänzung des Art. 62 (Zonen) und einem neuen Art. 67bis (Sportplatzzone Prau Davon) versehen, abgestimmt auf die Änderung des Zonenplanes. Die Änderungen des Baugesetzes können genehmigt werden.

1100.000 IV.94 -5000

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C. Zonenplan 1:1'000 "Prau Davon", Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 "Prau Davon" und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 "Prau Davon"

Für die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials der Umfahrung Trin hat der Fussballclub Trin seinen Fussballplatz zur Verfügung gestellt. Nach der Aufschüttung von ca. 70'000 m3 Tunnelausbruchmaterial wurde im Sommer 1993 ein neuer Fussballplatz erstellt. Dazu kommen noch drei Tennisplätze und ein Clubhaus. Die gesamte Anlage wird der Sportplatzzone Prau Davon zugewiesen. Mit dem Generellen Gestaltungsplan wird insbesondere auch ein Bereich für Hochbauten ausserhalb der Gefahrenzone 1 festgelegt. Gemäss Generellem Erschliessungsplan befinden sich die Parkplätze ausserhalb der Anlage im übrigen Gemeindegebiet. Der Genehmigung des Zonenplanes 1:1'000 "Prau Davon", des Generellen Erschliessungsplanes 1:1'000 "Prau Davon" und des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 "Prau Davon" steht nichts entgegen.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die Änderungen des Baugesetzes (Art. 62 und Art. 67bis) vom 19. April 1994 werden genehmigt.

2.

Der Zonenplan 1:1'000 "Prau Davon" vom 19. April 1994 wird genehmigt.

3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 "Prau Davon" vom 19. April 1994 wird genehmigt.

4.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 "Prau Davon" vom 19. April 1994 wird genehmigt.

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5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Stelle oder der Amtsstelle vorbehalten.

6.

Der Gemeindevorstand von Trin wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekannt zu geben.

7.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

L. Bärtsch Der Kanzleidirektor:

Dr,Riesen