Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Schmitten (GR)

Documento

Numero
84.674
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Schmitten (GR)
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 mar 1984

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

La Regenza dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

19. März 1984 ha

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2 9. MRZ 1984

Protokoll Nr.

674

A.

Die Gemeindeversammlung von Schmitten hiess am

27. Mai 1983 die revidierte Ortsplanung gut, bestehend aus

Baugesetz, Zonenplan und generellem Gestaltungsplan 1 :

Richtplan 1 : 1 1 000 und Gemeinderichtplan 1 : 10'000. eZZAGepta.u. A A000) (2.c.1..e‘erto....n -4 t tobte , Gc¢i .

Mit Schreiben vom 4. August 1983 ersucht die Gemeinde um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. B.

Baugesetz Art. 22 (Parkplatzzone)

Nach Abs. 2 gelten für die Uebernahme privater Grundstücke

die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, d.h. die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes.

Die fragliche Regelung im kantonalen Raumplanungsgesetz, näm-

lich Abs. 3 von Art. 27, gilt ausschliesslich für die Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen. Eine Ausdehnung dieser ab-

schliessenden Regelung auf weitere Zonen ist nicht möglich. Abs. 2 von Art. 22 widerspricht somit übergeordnetem Recht

und kann nicht genehmigt werden.

Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Schmitten (Schreiben

vom 19. November 1983) wurden, gestützt auf Art. 37 Abs. 3

KRG, folgende Artikel angepasst:

- Art. 35 Abs. 4: ... können die Grenzabstände .... auf 2.5 m reduziert werden, . • • •

nn rInn

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

- Art. 35 Abs. 5: Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen aber beträgt der Grenzabstand in jedem Fall 3.0 m.

- Art. 50: Der im Randtitel in Klammern stehende Vermerk "siehe Anhang" wird gestrichen.

- Art. 58 Abs. 2: Der Begriff "Dorfkernzone" wird durch den Begriff "Dorfzone" ersetzt.

- Art. 59 Abs. 2 lit. a): Das Wort "landwirtschaftlichen" wird durch das Wort "landschaftlichen" ersetzt.

Im übrigen steht der Genehmigung des revidierten Baugesetzes

nichts entgegen. Zuhanden der Gemeinde Schmitten sei lediglich

bemerkt, dass

- bei der Anwendung von Art. 43 (Reklamen und Antennen) Abs. 1

die eidgenössische Verordnung über die Strassensignalisation (Art. 95 - 100) zu beachten ist,

- in Art. 85 (Inkrafttreten) eine Bestimmung über die Aufhe-

bung bisherigen Rechts fehlt. Mit dem Inkrafttreten (Genehmigung durch die Regierung) werden alle früheren und alle

mit dem revidierten Gesetz in Widerspruch stehenden Bauvorschriften aufgehoben.

C.

Zonenpläne 1. Zonenplan und genereller Gestaltungsplan 1 : 1'000

1.1 Die Bauzone gemäss Zonenplan 1966 umfasst eine Fläche

von rund 15 ha. Der von der Gemeindeversammlung am 27. Mai 1983 beschlossene Zonenplan beinhaltet rund 17 ha

Bauzone. Neben zwei kleineren Auszonungen werden teils

überbaute Gebiete, teils aber auch unüberbaute Gebiete neu eingezont.

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Ausgehend von einer Dichte von rund 100 Einwohnern

(E) und Fremdenbetten (F) pro ha ergibt sich für die

Bauzone gemäss revidiertem Zonenplan ein Fassungsvermögen von rund 1700 Einwohnergleichwerten (EGW). 1982

zählte die Gemeinde Schmitten 219 E, 1981 417 F, to-

tal also 636 EGW. Der Vergrösserungsfaktor liegt somit

bei gut 2.6, d.h. die Bauzone ermöglicht eine Erhöhung der Einwohnergleichwerte auf das 2 1/2-fache.

Die Einwohnerentwicklung in der Gemeinde Schmitten war in den letzten 30 Jahren (1950 - 1980) stets rückläu-

fig. Im Jahre 1970 zählte Schmitten 233 E, im Jahre 1980 208 E. Nach 1980 ist ein leichter Anstieg auf 219 E

(1982) festzustellen. Die Fremdenbettenentwicklung zeigt

um 1980 eine stärkere Zunahme. Die Gründe dürften einer-

seits in der Nähe von Schmitten zu Davos und Lenzerheide liegen, andererseits in der Lex Furgler (Sperrung grös-

serer Orte für den Verkauf von Grundstücken an Auslän-

der). Die Wohnbautätigkeit in den vergangenen Jahren

zeigt folgendes Bild: Von 1970 bis 1982 wurden 17 Wohn-

gebäude erstellt, wovon allein 1981 9 Wohngebäude. Pro

Jahr ergibt dies einen Durchschnitt von 1.4 Wohngebäuden. Ausgehend von einer durchschnittlichen Landbeanspruchung

von 800 m2 pro Wohngebäude wurden seit 1970 ungefähr

1.3 ha Land überbaut. Eine gleichbleibende Entwicklung

in den kommenden Jahren vorausgesetzt - wobei zu beach-

ten ist, dass das Jahr 1981 wesentlich vom Durchschnitt abweicht -, liegt der Baulandbedarf für die nächsten

15 Jahre bei ungefähr 2 ha. Von den 17 ha Bauzone gemäss Zonenplan vom 27. Mai 1983 sind heute weit mehr als

die Hälfte, nämlich gut 9.5 ha, nicht überbaut. Die Bauzone deckt demnach zumindest den mutmasslichen Bedarf

der nächsten 50 Jahre.

Diese Erwägungen zeigen deutlich, dass die Bauzone gemäss rechtskräftigem Zonenplan zu gross ist. Sie steht in

keiner Weise in Einklang mit den Zielsetzungen der Gemeinde gemäss Bericht zur Ortsplanung: leichte Zunahme

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der Einwohnerzahl (Seite 13) und Förderung des Fremdenverkehrs in angemessenem Rahmen (Seite 16). Sie trägt

dem Gebot der Begrenzung der Bauzonen auf den voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren nicht Rechnung (Art. 15 RPG).

Nach Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für

die Ueberbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder

voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlos-

sen wird. Neben dieser Definition der Grösse der Bauzo-

nen verpflichtet das RPG die Gerreinden zu der "zeitge-

rechten" Erschliessung der Bauzonen (Art. 19 Abs. 2 RPG).

Bauzonen sind in der Regel innert 15 Jahren zu erschliessen.

Die Gemeinde Schmitten ist bereits im Vorprüfungsbericht

des Amtes für Raumplanung vom 22. Dezember 1982 unmiss-

verständlich auf die übermässige Grösse der vorgesehenen Bauzone aufmerksam gemacht worden.

An dieser Beurteilung der Bauzonengrösse ändert auch die Zuteilung eines Teils der Bauzone zur 3. Etappe (Nut-.

zungsetappe) grundsätzlich nichts. Die Nutzungsetappie-

rung ist angängig für Bauzonen, die voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werden. Was

über diesen Zeithorizont von 15 Jahren hinausgeht, ge-

hört - auch nach Ansicht des Bundesgerichtes (Entscheid vom 27. Oktober 1982, ZBI 84=1983, 320) - höchstens

als Reservebaugebiet in den Richtplan. Gemäss Bericht zur Ortsplanung (Seite 18) umfasst die 3. Etappe eine

baulich unberührte Geländekammer, die keine Erschliessungsanlagen aufweist. Eine Auszonung wäre demnach

ohne weiteres möglich, ohne dass die Gemeinde grosse

Gefahr laufen würde, entschädigungspflichtig zu werden.

Diese Massnahme erschien jedoch als politisch nicht

durchsetzbar.

Die Gemeinde hat jedoch nicht nur darauf verzichtet,

die übermässig grosse Bauzone zu reduzieren, sondern sie hat zusätzlich als Kurzone ein Gebiet ausgeschieden,

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das bisher im übrigen Gemeindegebiet lag. 1.2 Nach Art. 37 Abs. 2 KRG hat die Regierung einen Zonen-

plan zu genehmigen, wenn keine gesetzlichen Vorschrif-

ten verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens wahrgenommen worden sind. Die Kurzone und die 3. Etappe der Wohnzonen sind in

diesem Sinne aufgrund von Art. 37 Abs. 2 KRG zu prüfen. a. Kurzone

Bei der Kurzone handelt es sich um eine Neueinzonung, für die der Bedarf zumindest in dieser Grösse nicht

nachgewiesen ist. Eine Ueberprüfung hinsichtlich Not-

wendigkeit und Grösse drängt sich auf.

Falls tatsächlich ein Bedarf für die Erstellung von

Hotels, Aparthotels, Gaststätten und Erholungsbetrie-

ben besteht, ist die dafür nötige Bauzone in Anbetracht der übermässigen Grösse der Bauzone in erster Linie durch Umzonung zu schaffen.

Die Kurzone ist deshalb zur Ueberprüfung an die Gemeinde zurückzuweisen. b. Wohnzone 3. Etappe

Da die 3. Etappe der Wohnzonen schon bisher in der Bauzone lag und weil das Baugesetz klare Kriterien für die Freigabe dieser Etappe nennt, kann diese

Etappe genehmigt werden. Der Gemeindebeschluss

über die Freigabe der 3. Etappe bedarf jedoch der Genehmigung durch die Regierung. Bis zur Freigabe

dürfen in diesem Gebiet keine Baubewilligungen erteilt werden.

1.3 Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Schmitten

(Schreiben vom 19. November 1983) wird, gestützt auf

Art. 37 Abs. 3 KRG, in der Legende die Forstwirtschafts-

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zone mit dem "reduzierten Waldabstand" ergänzt. 2. Zonenplan 1 : 10'000

Das Berggebiet von Schmitten gehört teilweise zum Objekt

5.31 des kantonalen Inventars schützenswerter und geschützter Landschaften und Naturdenkmäler. Es handelt sich um das

Gebiet Altein-Wiesener Alp Schmittner Alp. Die Nachbarge-

meinden Wiesen und Arosa haben in ihre Zonenpläne entspre-

chende Schutzzonen aufgenommen, die Gemeinde Wiesen eine

Ruhezone, in der insbesondere die Erstellung touristischer

Transportanlagen ausgeschlossen ist, die Gemeinde Arosa eine Landschaftsschutzzone, in der ein allgemeines Bauverbot

gilt. Im Zonenplan von Schmitten fehlt eine - auf die bei-

den Nachbargemeinden abgestimmte - Schutzzone. Der Gemeinde

wird empfohlen, bei nächster Gelegenheit diesen Mangel zu beheben.

In diesem Sinne kann der Zonenplan 1 : 10'000 genehmigt wer-

den.

D.

Genereller Erschliessungsplan 1 : 1'000

Soweit der generelle Erschliessungsplan 1 : 1'000 die Kurzone

betrifft, ist er ebenfalls zu überprüfen. E.

Richtpläne

Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Nach Art. 16 Abs. 2 KRG sind sie der Regierung bekanntzugeben.

Vom Richtplan 1 : 1'000 kann Kenntnis genommen werden. Bezüglich des Kurgebietes wird dabei die Rückweisung der Kurzone

mitberücksichtigt.

Vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000 kann Kenntnis genommen werden.

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Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass das generelle forstliche Erschliessungskonzept nicht vollständig in den Gemeinde-

richtplan übernommen worden ist.

Von den Gestaltungsrichtlinien im Anhang zum Baugesetzt kann

Kenntnis genommen werden. Im Einvernehmen mit dem Gemeindevor-

stand Schmitten (Schreiben vom 19. November 1983) wurden, ge-

stützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG, auf den Seiten 9 und 11 folgende Ergänzungen vorgenommen:

- Seite 9: Böschungen sollen eine Neigung von 50 Grad nicht überschreiten.

- Seite 11:Die gestalterisch optimale Neigung der Dachflächen liegt zwischen 20 und 35 Grad.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das Baugesetz der Gemeinde Schmitten vom 27. Mai 1983 wird - ausgenommen Art. 22 Abs. 2 - genehmigt, Art. 35, 50, 58, 59 im Sinne der Erwägungen.

2. Der Zonenplan und generelle Gestaltungsplan 1 : 1'000 vom 27. Mai 1983 wird mit Vorbehalt von Ziff. 3 und 4 dieses

Beschlusses genehmigt.

3. Die Kurzone wird im Sinne der Erwägungen zur Ueberarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

4. Der Gemeindebeschluss betreffend die Freigabe der 3. Etappe

bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Bis zur Freigabe dürfen in diesem Gebiet keine Baubewilligungen erteilt werden.

5. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die 3. Etappe und

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die Kurzone in den Plänen entsprechend zu kennzeichnen, in den Erwägungen aufgeführten Anpassungen im Baugesetz

und in den Gestaltungsrichtlinien einzutragen sowie in

die Legende des Zonenplanes und generellen Gestaltungs-

planes 1 : 1'000 den reduzierten Waldabstand aufzunehmen.

6. Der Zonenplan 1 : 10'000 vom 27. Mai 1983 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

7. Der generelle Erschliessungsplan 1 : 1'000 vom 27. Mai 1983 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

8. Vom Richtplan 1 : 1'000 wird im Sinne der Erwägungen Kenntnis genommen.

9. Vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000 wird im Sinne der Erwägungen Kenntnis genommen.

10. Von den Gestaltungsrichtlinien im Anhang zum Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen (Ergänzungen Seite 9 und 11) Kennt-

nis genommen.

11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

12. Die Gemeinde Schmitten wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

13. Die Gemeinde Schmitten wird ersucht, dem kantonalen Amt für Raumplanung 5 Exemplare des Baugesetzes abzugeben.

14. Es werden keine Kosten erhoben. 15. Mitteilung an

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Namens der Regierung Der Präsident: H 2gr 0. rgiad41«.

Der Kanzlejdirektor: Dr.eendend