Quartierplan Ftan - Grond - Änderung 1991
Procedura di piano di quartiere · Scuol
Documento
- Numero
- 91.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Scuol
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 dic 1991
Carta
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Testo
3761_B_QP_Ftan-Grond_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Quartierplan Ftan Grond, Ftan Beschluss
Beschluss des Gemeinderates vom 05.12.1991 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3761_V_QP_Ftan-Grond_QPV.pdf
KANTON
GEMEINDE
GRAUBÜNDEN
FTAN
QUARTIERPLAN
GROND
FTAN
—-
Mostra tutto il testo
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Qu aY*t"i erp1 anvorschri Ften
vom
5-
De—
‘
1 991
INHALT:
1 -
Bericht
Se'i te
1
2-
Bau1andum1egung
Seite
5
3-
Verte’i 1 ung
der
Adm'i ni strat-i vkosten
Se-i te
7
4--
Erste1 1 ung
der
Ersch1 i essungsbau—
Se-i te
7
Ersch1 ‘i essungs—
‚ Se—i te
1 O
Se-i te
1 8
Se—i te
1 9
Seite
23
werke
5-
F-i nanzi eru ng
der
bauwerke 6-
Eigentum
und
Unterha1t
der
Er—
sch1 ’i essungsbauwerke’ und
7-
Dienstbarkeiten
8-
Soh1 uesbestimmungen
Anmerkungen
BERICHT
A1 'l geme-i nes
Am 30.
September 1974 leitete der Gemeinderat Ftan
auf Antrag verschiedener Grundeigentümer für das
Quartier Ftan Grond ein amtliches Quartierplanver— fahren ein. Das Verfahren erstreckte sich über eine ganze unerschlossene Landfläche von ca. 60'000 m2 in Ftan Grond. Durch die Quartierplanung und die damit verbundene Baulandumlegung sollten im ganzen Gebiet zweckmässig überbaubare Parzellen sowie die planerischen und rechtlichen Voraus— setzungen für eine rationelle Erschliessung ge—
-schaffen werden.
Der vom Planungsbüro Caprez und Noger ausgearbeitete Quartierplan Ftan Grond wurde vom Gemeinderat am
30. Januar 1978 genehmigt. In der Folge wurde er in der Zeit vom 21.
Juni bis 20.
Juli 1978 öffent:
lich aufgelegt. Sämtliche betroffenen Grundeigen— tümer wurden über die Genehmigung des Quartier—
planes und dessen Auflage orientiert. Gleichzei— tig erhielten sie Gelegenheit zur Einsprache. Die Auflage umfasste neben dem Quartierplanbericht
nachfolgende Pläne mit den Nummern: 337 — 13 337 —
14
Situation 1:500 "alter Bestand" Situation 1:500
"Grundstücksflächen innere
halb Quartierplangebiet"
337 — 15A Situation 1:500 "neuer Bestand”, d.h. Land—
umlegung'und Linienführung der Werkleitungen
337 — 16
Längenprofil 1:1000/100 der 5 m — Er—
337 — 17
Querprofile 1:1000 der 5 m — Erschlies— sungsstrasse
337 — 18
Situation 1:500 der 3 m — Zufahrt
337 — 19
Längenprofil 1:1000/100 der 3 m — Zufahrt
337 — 20
Querprofile 1:1000 der 3 m — Zufahrt
schliessungsstrasse
Nach der Auflage wurden die eingegangenen Einsprachen behandelt und verschiedene Aenderungen am Quartier— planbericht vorgenommen. Der revidierte Quartier— plan wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 18. Juli 1979 gestützt auf das damals geltende Baugesetz vom 8. April 1974 genehmigt. Der Quartierplan wurde von keiner Seite angefochten, weshalb er in Rechts— kraft erwuchs. Gestützt auf den rechtskräftigen Quartierplan liess die Gemeinde in der Folge die Baulandumlegung durch— führen. Diese ist heute abgeschlossen. Auch die ange— fallenen Administrativkosten sind abgerechnet und ge— mässlguartierplan auf die Grundeigentümer verteilt. Einzelne Erschliessungsanlagen sind entsprechend der Bauentwicklung ebenfalls bereits erstellt worden. Die angefallenen Kosten wurden teilweise von einzelnen Grundeigentümern vorfinanziert. Eine Aufteilung der Erschliessungskosten auf alle Grundeigentümer er— folgte bisher noch nicht. Der heutige Stand der Er— schliessung ist in den nachfolgenden Kapiteln sowie im neuen Quartiererschliessungsplan 1:500 festge— halten.
Revision
der
OY’tsp’lanung
Der Quartierplan Ftan Grond vom 30. Januar 1978/18. Juli 1979 wurde gestützt auf das seinerzeit geltende Baugesetz und den Zonenplan vom 4. April 1974 er— stellt und erlassen. Die Verkehrserschliessung be—
ruhte auf einem vorhandenen Verkehrsrichtplan. Die
Wasser— und Kanalisationsleitungen wurden auf Grund der in Bearbeitung befindlichen generellen Wasser— und Kanalisationsprojekte festgelegt.
In den Jahren 1987 bis 1989 unterzog die Gemeinde ihre_0rtsplanung einer tiefgreifenden Revision, welche mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. September 1988 und 19. Juli 1989 abgeschlossen wurde. Die Genehmigung der revidierten Bauvorschriften und Pläne durch die Regierung erfolgte am 18. Dezember 1989.
Durch diese Revision des Baugesetzes, des Zonenplanes sowie des generellen Erschliessungsplanes wurden die planungsrechtlichen Grundlagen für das Gebiet von Ftan Grond massgeblich verändert. Es ergaben sich Änderungen bei den Zonenabgrenzungen, bei der baulichen Nutzung und in der Regelbauweise. Vor allem aber erfuhren das Erschliessungskonzept sowie die Vorschriften über die Quartiererschliessung und die Finanzierung von Erschliessungsanlagen namhafte Veränderungen.
Diese Änderungen an der Grundordnung veranlassten den Gemeinderat zu einer Ueberprüfung aller bestehen— den und nicht oder nur teilweise ausgeführten Quar— tierpläne, die unter der Herrschaft des bisherigen Rechts erlassen worden waren. Mit Schreiben vom 27. April 1990 wies der Gemeinderat die vom Quar— tierplan Ftan Grond betroffenen Grundeigentümer auf die Notwendigkeit einer Anpassung des Quar— tierplanes hin. Gleichzeitig erhielten die Be— teiligten Gelegenheit, sich zu einem allfälligen Abänderungsverfahren bis zum 31. Mai 1990 schrift— lich zu äussern. Innert Frist gingen beim Gemeinde— rat keine Stellungnahmen ein. In der Folge leitete
daher der Gemeinderat gestützt auf Art. 97 des neuen Baugesetzes (BauG) über alle in den Quartierplan
einbezogenen Parzellen das Abänderungsverfahren ein. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt vom 27. Juli 1990 bekanntgegeben und ausserdem allen von der Quartierplanung betroffenen Grund— eigentümern schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen._
Stand
der
Ersch1’iessung
Der derzeitige Stand der Erschliessung ist im neuen Quartiererschliessungsplan 1:500 festgehalten. Die Fertigstellung der Erschliessungsanlagen wird im nachfolgenden Kapitel 4 geregelt.
‘l .. 4..
Ersch'l ‘i essungskonzept
und
Kostenvertei "I ung
Das Erschliessungskonzept des genehmigten Quar—
tierplanes Ftan Grond vom 30. Januar 1978/18. Juli 1979 wird bezüglich Wasser— und Energieversorgung
sowie Abwasserbeseitigung beibehalten. Die Erschlies—
sung des Quartiers mit Strassen dagegen wird dem neuen generellen Erschliessungsplan angepasst. Die sog. untere Strasse wird nicht mehr als durch— gehende Strasse ausgebaut. Im Bereich der Parzellen
Nr. 14 und 15 werden das nördliche und südliche
Strassenteilstück lediglich durch einen Fussweg verbunden. Neu wird ferner das im Südwesten an das Quartier Ftan Grond anschliessende Landwirtschafts— gebiet über die untere Strasse erschlossen.
Die für die untere Strasse gezogenen Baulinien werden ‘weitgehend unverändert in den neuen Quartiererschlies — sungsplan 1:500 übernommen. Im Bereich der Parzellen Nr. 23 und 24 werden die Baulinien abgeändert bzw. er—
gänzt.
'
Die Reservationsgebiete für Durchgangs— und Garagierungsrechte werden im neuen Quartiererschliessungs — plan 1:500 ebenfalls den geänderten Verhältnissen an— gepasst. Mit Rücksicht auf die Änderung des Verkehrskon— zeptes, die veränderten Bauzonenabgrenzungen sowie die Einstufung eines Teils der Bauzone Ftan Grond als Bauzone zweiter Nutzungsetappe müssen schliess— lich auch die Kostenverteiler der Erschliessungs— bauwerke neu festgelegt werden. Anstelle einer Ge— samtkostenverteilung tritt eine getrennte Vertei— lung der Erschliessungskosten nach Teilgebieten. Es werden die Teilgebiete Chalchera, Plazzöl, Saina s, Munt Plan und Signoua unterschieden. Einzelheiten werden unten im Kapitel 4 geregelt.
Die verschiedenen Änderungen am Erschliessungskonzept legen die Aufhebung des bisherigen Situationsplanes
1:500 "neuer Bestand" (Plan 337/15 A) nahe,
zumal die
darin ebenfalls enthaltene Neuzuteilung rechtskräf tig
abgeschlossen ist. Der Plan 337/15 A wird daher for—
mell aufgehoben und durch den neuen Quartiererschlies — sungsplan 1:500 ersetzt.
2-
BAU LAN DUMLEGUNG
Die gemäss Quartierplan vom 30. Januar 1978/18. Juli
1979 durchgeführte Baulandumlegung ist rechtsgültig
abgeschlossen. Die neu zugeteilten Grundstücke sind im Grundbuch eingetragen. Alle in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücke weisen im Grundbuch die An—
merkung "öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung QP Ftan Grond, 27.12.1979" auf. Durch die vorliegende
Revision des Quartierplanes wird diese Baulandumlegung — abgesehen von der Übernahme der Strassenparzellen Nr. 2681 und 2682 durch die Gemeinde — nicht berührt.
Das Kapitel "Landumlegung/Landzuteilung" wird daher hier nicht weiter behandelt.
Für den vorliegenden revidierten Quartierplan Ftan Grond sind die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Revisionsvorlage massge— bend. Gemäss nachfolgender Tabelle der Eigentumsver— hältnisse erstreckt sich der revidierte Quartierplan Ftan Grond heute auf folgende Parzellen und Parzel—
lenflächen:
Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch (Stand 8. März 1991)
Parzel— len
Eigentümer
Fläche m2
Nr. gemä ss QP 78/ 79
3
3
745
4 6 7
751 897 900
4 G G 39 4 60
8
935
G 11
9 10 13 14 15 16 17
1708 1368 2303 1578 1150 1286 1407
9 5 G G 13 G 12 7
Sesvenna Immobilien AG Bezzola & Cie AG
629
18
„
672
19
G G 14 G 18
G 17
G 16
20
800
G 10
21
1554
G 23
23 24 27
Politische Gemeinde Ftan
1037 1734
1456
G 42 24 G 9
Fläche
Nr. gemäss
29 30 31 32 33 34 37 38 39 40 41 42 44 90 91 93 94 902 1518 1519 1520
1326 938 1154 627 1020 1055 1420 705 970 1197 1220 2982 1223 676 2142 215 2329 827 873 926 919
QQQQOQQQGGQOQQQQOQQQQ
25 24 27 41 36 26 30 29 28 20 21 19 22 1 2 40 3 35 34 37 33
1522 1906
585 1153
G36)
31 10
1907 2665 2673
1000 1295 946
2676 2677 2678 2679 2680 2681 2682
QP 78/79
10 6 a/3
01616)
m2
741
Die jeweiligen Eigentümer
1158 567 647 598 2291
Die jeweiligen Eigentümer
550
Bürgergemeinde Ftan Bezzola & Cie AG
...
76 694 694
0G)
der QP Grundstücke
30 30
2687
694
G)
...
38
30
2690 2692 2694
855 773 1440
06361
der QP Grundstücke
15
2698
216
G3
2683 2685 2686
Eigentümer
636363
Parzel— len
28 11
VERTEI LUNG
3..
DER
ADMINISTRATIVKOSTEN
Die Administrativkosten der Quartierplanung 1978/79 wurden abgerechnet und auf die Grundeigentümer ver— teilt. Auf eine Wiedergabe des Kapitels kann daher
vorliegend verzichtet werden.
Die Kosten des vorliegenden Abänderungsverfahrens gehen grundsätzlich zulasten der Gemeinde. Die im Zusammenhang mit der Erschliessung und der Auftei— lung der Erschliessungskosten (neue Kostenverteilung; Abrechnung) stehenden Kosten dagegen werden als Be— standteil der Erschliessungskosten auf die Grundei—
gentümer verteilt. Massgeblich für die Aufteilung
dieser Kosten ist der Kostenverteiler der Elektro— erschliessung (siehe Ziff. 5.3 hiernach).
4„
ERSTELLUNG
4.. 'l ..
DER
ERSCHLI ESSUNGSBAUWERKE
Geme-i nscha-Ft'l i che
An1 agen
Der vorliegende revidierte Quartierplan unterschei— det gemeinschaftliche und nicht gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung.-Zu den gemein— schaftlichen Erschliessungsanlagen gehören
jedoch ohne
—
die obere Strasse (Privatstrasse), Kehrplatz und Ausweichstellen;
—
die untere Strasse einschliesslich Fusswegverbin— dung zwischen dem südlichen und nördlichen Teile
stück gemäss generellem Erschliessungsplan;
—
sämtliche im Quartiererschliessungsplan 1:500
farbig gekennzeichneten Wasserleitungen (blau),
Kanalisationsleitungen (rot)
Leitungen (grün).
sowie elektrischen
Alle übrigen Erschliessungsanlagen gelten als nicht gemeinschaftliche Anlagen, auch wenn einzelne Anla—
gen allenfalls mehr als einem Grundeigentümer dienen.
Die gemeinschaftlichen Anlagen und der derzeitige Stand der Ausführung sind im neuen Quartiererschliessungsplan 1:500 dargestellt.
Baup'F'l—ich-t:
4-2..
Die gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen werden von
der Gemeinde fertiggestellt (Art. 83 BauG).
Die Projektierung und der Bau der nicht gemeinschaft— lichen Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigen—
tümer.
Die Erstellung der Landwirtschaftswege von der oberen
und der unteren Strasse zum Landwirtschaftsgebiet ist Sache der Meliorationsgenossenschaft Ftan.
4- 3-
Fertigste’l 1 ung
der"
geme'i nschaf’t’l ichen
An’l agen
Die Fertigstellung sungsanlagen durch der Bauentwicklung tes. Die einzelnen
gestellti 4.3.1.
der gemeinschaftlichen Erschlies— die Gemeinde erfolgt entsprechend und den Beschlüssen des Gemeindera— Bauwerke werden wie folgt fertig—
Obere Strasse
Die obere Strasse ist bis auf die.letzten 20 m bereits in einer Breite von 3,0 m mit seitli— chen Banketten von je 30 cm, jedoch ohne Belag erstellt worden.
Die Fertigstellung der Strasse einschliesslich Beleuchtung jedoch ohne Kehrplatz erfolgt un— mittelbar nach Abschluss des vorliegenden Re— visionsverfahrens.
Der Kehrplatz am Ende der Privatstrasse ist im Zuge der Überbauung der Parzellen Nr. 6 und . 2694 mit der Umgebungsgestaltung zu erstellen. Der Kehrplatz ist in die Verkehrsanlagen auf den beiden Parzellen einzugliedern. Die Er—
stellung des Kehrplatzes ist Sache der beiden Grundeigentümer, welche auch die diesbezüglie chen Kosten tragen.
4.3.2.
Untere Strasse
Die untere Strasse ist in einer Breite von 4 m und seitlichen Banketten von je 50 cm auf ein— zelnen Teilstücken erstellt worden. Einzelne Teilstücke weisen noch keinen Belag auf oder wurden sogar erst als gekoffertes Trassee aus—
geführt.
Die Fertigstellung der unteren Strasse ein—
schliesslich Fusswegverbindung und Beleuchtung erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Revi— sionsverfahrens. Hievon ausgenommen ist das
Teilstück Signoua. Dieses Teilstück einschliess— lich Kehrplatz wird erst nach der Freigabe des
Gebietes zur Überbauung erstellt.
4.3.3. Wasserleitungen Sämtliche gemeinschaftlichen Anlagen der Was— serversorgung sind bereits erstellt. Kanalisationsleitungen'
Die gemeinschaftlichen Kanalisationsleitungen
sind mit Ausnahme des Teilstückes Signoua erstellt. Die Ausführung dieses letzten Teil—
stückes erfolgt erst nach der Freigabe des Ge—
bietes zur Überbauung. 4.3.5. Elektroanlagen
Die zu den gemeinschaftlichen Anlagen ge— hörenden Elektroleitungen samt Nebenanlagen
sind mit Ausnahme des Teilstückes Signoua erstellt. Die Ausführung dieses letzten Teil— stückes erfolgt erst nach der Freigabe dieses
Gebietes zur Überbauung.
4-4..
Beanspruchung
von
Privatboden
Alle in das Verfahren einbezogenen Grundeigentümer stellen das für die Erschliessung notwendige Land inkl. genügend breite Werkstreifen unentgeltlich zur Verfügung. Kulturschäden werden zulasten des Projektes angemessen vergütet.
_ 10 _
FINANZIERUNG DER ERSCHLIESSUNGSBAUNERKE A'l ‘I geme-i nes
Die Kosten der gemeinschaftlichen Erschliessungsan— lagen sind von allen in die Quartierplanung einbezo— genen Grundeigentümern zu tragen. Sie umfassen sämt— liche Aufwendungen der Gemeinde für die Projektie— rung und den Bau der gemeinschaftlichen Anlagen sowie
für die Rückerstattung von Vorfinanzierungsleistungen
einzelner Grundeigentümer. Zu den gemeinschaftlichen Erschliessungskosten gehören insbesondere auch all—
fällige Bauzinsen sowie die Auslagen für die Bau—
abrechnung und die Aufstellung der Erschliessungs— kostenverteiler.
An die Kosten der untern Strasse (Teilstück Munt Plan
und Signuoa von der Abzweigung der Kantonsstrasse bis zum Anschluss des Landwirtschaftsweges in Signuoa, jedoch ohne Kehrplatz) leistet die Gemeinde einen Bei— trag aus öffentlicher Interessenz von 10 %. Im übrigen werden allfällige Subventionen von den Kosten abgezo— gen.
Die Kosten für die Erstellung der beiden Landwirt— schaftswege von der obern und der untern Strasse zum Landwirtschaftsgebiet gehen zulasten der Melio— rationsgenossenschaft Ftan. Die Kosten der übrigen nicht gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen gehen zulasten jener Grundeigentümer, denen die Anlagen unmittelbar dienen. Vorbehalten bleibt die Finanzierung der Hauszuleitungen für Elektrisch durch die Gemeinde
gemäss dem neuen Reglement über die Elektrizitätsver— sorgung. Auftei’lung
der
Kosten
au-F
5
Beitragsgebiete
Die Kosten der gemeinschaftlichen Erschliessungsan— lagen werden mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Erschliessungsverhältnisse und die zeitlich gestaf—
felte Ausführung der Erschliessungsanlagen in fünf
Beitragsgebieten auf die Grundeigentümer aufgeteilt. Die fünf Beitragsgebiete Chalchera (A), Plazzöl (B), Sainas (C), Munt Plan (D) und Signoua (E) sind aus dem Quartiererschliessungsplan 1:500 ersichtlich.
Einzelne Parzellen liegen in zwei Beitragsgebieten. Für die Belastung dieser Parzellen ist die in jedem Beitragsgebiet gelegene Parzellenfläche massgeblich.
_ 11 _ Die Kosten der Verkehrserschliessung werden nach dem Erschliessungsaufwand für jedes Gebiet auf die Bei— tragsgebiete A—E aufgeteilt und unter den Grund— eigentümern des betreffenden Gebietes verteilt.
Die Kosten der Wasserversorgung und der Elektroer— schliessung werden gesamthaft nach einem über die Beitragsgebiete A—E berechneten Verteilschlüssel auf die Grundeigentümer aufgeteilt. Die Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung erfolgt gemeinsam für die Beitragsgebiete A—D. Für das Beitragsgebiet E wird ein separater Kostenverteiler erstellt.
Die Erhebung der Kostenanteile erfolgt jedoch auch bei der Wasserversorgung, der Elektroerschliessung und der Abwaserbeseitigung gleichzeitig mit der Verteilung der Kosten der Verkehrserschliessung in einem einheitlichen Kostenverteiler über das betreffende Beitragsgebiet.
Auftei'lung
der"
Ersch’l-iessungskosten
unter
den .GY‘LI nde-i gentümev‘n
Die Verteilung der gemeinschaftlichen Erschlies— sungskosten auf die Grundeigentümer erfolgt auf Grund der nachfolgenden Tabellen. Massgeblich für den Anteil jedes Grundeigentümers sind die in den
Tabellen festgehaltenen prozentualen Anteile. Diese
Anteile werden mit der vorliegenden Revision verbind— lich und abschliessend festgelegt. Der Anteil jedes Grundeigentümers an den Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen wird auf Grund der Vor— und Nachteile, die ihm aus den Anlagen erwachsen, festgelegt. Unterschiedlichen Ausnützungsmöglich— keiten'der Grundstücke, zusätzlichen Erschliessungs— aufwendungen (2. Bautiefe) sowie früheren Erschlies— sungsverhältnissen wird Rechnung getragen. Der Vor— teilsausgleich erfolgt durch Abstufung der Belastungs—
flächen.
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_ 17 _ 5-4..
Abrechnung
und Verte-i '1 ung Ersch’l “i essu ngs kosten
der
Die Schlussabrechnung über die gemeinschaftlichen Er—
schliessungsanlagen und die Verteilung der Erschlies— sungskosten erfolgt nach Beitragsgebieten getrennt jeweils nach Vollendung der für das betreffende Gebiet notwendigen Erschliessungsanlagen. Bei den Anlagen der Elektroerschliessung werden zu— nächst die Kosten der Leitungen sowie der provisori— schen Trafostation abgerechnet. Die Abrechnung über die Kosten der definitiven Trafostation erfolgt erst nach deren Erstellung in einem besonderen Kostenver—
teiler (siehe Ziff. 5.7).
Für die Kostenverteiler sind die vorstehenden Verteil— schlüssel massgeblich. Vorfinanzierungsleistungen einzelner Grundeigentümer sind diesen ohne Zins auf
ihren Beitrag anzurechnen. Zuviel bezahlte Beträge
sind innert 60 Tagen seit Inkrafttreten des Kosten—
verteilers zurückzuerstatten.
Die Bauabrechnung und der Kostenverteiler für die ein—
zelnen Beitragsgebiete sowie für die später zu erstel—
lende definitive Trafostation sind in der Gemeinde je— weils während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der auf jeden Grundeigentümer entfallende Beitrag ist diesen auch separat schriftlich mitzuteilen. Während der Auf— lagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich und be— gründet gegen die Bauabrechnung oder den Kostenver— teiler Einsprache erhoben werden. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und allfällige Änderungen am Kosten— verteiler.
Fä'l 1 "igkeit
der
Kostenante'i "I e
Die Kostenanteile der Grundeigentümer werden zur Zah— lung fällig, sobald der Kostenverteiler in Rechtskraft erwachsen ist. Der Gemeinderat kann bei namhaften Kostenanteilen angemessene Ratenzahlungen vorsehen.
Bei Ratenzahlungen sind die ausstehenden Raten bis zur
Bezahlung zum Zinsfuss für erste Hypotheken der Grau—
bündner Kantonalbank zu verzinsen.
In Härtefällen kann der Gemeinderat den Zahlungster—
min bis zum Zeitpunkt aufschieben, da das Grundstück verkauft oder überbaut wird. Dies gilt insbesondere für Eigentümer von Grundstücken, die für den Eigen— tümer selbst oder einer seiner gesetzlichen Erben einen wesentlichen Bestandteil der bäuerlichen Exi—
stenz bilden. Gestundete Beiträge sind nicht zu ver— zinsen.
Sie sind jedoch auf den betreffenden Grund—
stücken im Grundbuch anmerken zu lassen.
-18-
Vorbehalten bleibt die Erhebung von Akontozahlungen auf die künftigen Kostenanteile während der Bauaus— führung bzw. Fertigstellung der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen gemäss Art. 84 Abs. 3 BauG.
Kostenor—i ent-i er‘u ng
Über die bereits angefallenen und die noch zu erwar— tenden Erschliessungskosten sowie die mutmasslichen Anteile der einzelnen Grundeigentümer wird eine be— sondere Zusammenstellung erstellt. Diese hat orien— tierenden Charakter und bildet nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Quartierplans.
Beiträgen
Vorbeha’lt
von
beso nd er‘e
Wer ke
und
Gebühren
"Für
Die definitive Trafostation für das Quartier Ftan Grond wird erst zu einem spätern Zeitpunkt erstellt. Die Kosten dieser Anlage werden nach Fertigstellung in einem separaten Kostenverteiler auf alle Grund— eigentümer der Beitragsgebiete A—E aufgeteilt. Mass— geblich für die Aufteilung sind die unter Ziff. 5.3.
aufgeführten VerteilschlüsSel.
Vorbehalten bleiben ferner die von den Grundeigen— tümern für den Anschluss von Neubauten geschuldeten
Anschlussgebühren für die Wasserversorgung, die Ab— waserbeseitigung und die Elektroversorgung. Diese werden den Gebührenpflichtigen nach den Vorschriften der einschlägigen Reglemente bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben schliesslich auch die laufenden
Benützungsgebühren für den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Versorgungsanlagen.
EIGENTUM
UND
UNTERHALT
DER
ERSCHLIESSUNGSw
BAUWERKE
Übernahme
von
Ersch’I-iessungsbauwerken
Die mit dem Quartierplan 1978/79 ausgeschiedenen
Strassenparzellen Nr. 2681 und 2682 gehen mit Ein— tritt der Rechtskraft des vorliegenden revidierten Quartierplanes entschädigungslos in das Eigentum
der politischen Gemeinde Ftan über.
_ 19 _ Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden revidierten Quartierplanes übernimmt die Gemeinde ferner sämt— liche bereits erstellten Wasser— und Kanalisations— leitungen, soweit sie zu den gemeinschaftlichen An—
lagen gehören.
Die noch zu erstellenden gemeinschaftlichen Kanali— sationsleitungen gehen mit der Fertigstellung eben— falls entschädigungslos in das Eigentum der Gemein—
de über.
6- 2-
Unterha’lt
der
Ersch'l iessungsbauwerke
Der Unterhalt der von der Gemeinde übernommenen Er— schliessungsbauwerke obliegt der Gemeinde (Art. 83 BauG).
Die Gemeinde sorgt darüber hinaus für den Unterhalt
und die Schneeräumung der im Privateigentum ver— bleibenden oberen Strasse.
Der Unterhalt der beiden Landwirtschaftswege ist Sache der Meliorationsgenossenschaft Ftan.
Der Unterhalt aller übrigen im Privateigentum stehen— den Erschliessungsanlagen wie Hauszuleitungen, Zu— gänge, Zufahrten, Abstellplätze und dergl. obliegt dem Eigentümer, dem die betreffenden‚Anlage dient.
Vorbehalten bleiben abweichende Kostenregelungen für private Anlagen, welche mehreren Grundeigentümern gemeinsam dienen.
7-
DI ENSTBARKEITEN
UND
ANMERKUNGEN
Alle auf den einbezogenen Grundstücken im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten bleiben von der vor— liegenden Revision des Quartierplans unberührt.
Demgegenüber sind mit Rücksicht auf die Übernahme der Strassenparzellen Nr. 2681 und 2682 durch die Gemeinde die entsprechenden Anmerkungen auf den be—
teiligten Parzellen "Hiezu gehört Anteil an Stras— senparzellen 2681 und 2682, 3.11.80, 120” zu löschen.
Die mit dem Quartierplan 1978/79 unter Kapitel 7 "Begründung neuer Servitute" stipulierten Rechte
werden im Sinne von öffentlichrechtlichen Eigen— tumsbeschränkungen mit dem revidierten Quartier— plan wie folgt neu gefasst:
-
7-1-
Obere
20 _
Strasse
Für die Benützung der oberen Strasse bestehen nachfolgende Fuss— und Fahrwegrechte, die mit dem Quar— tierplan im Grundbuch anzumerken sind:
Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 2677 und 2694 sind berechtigt, die obere Strasse als Zufahrt und Zugang zu ihren Grund— stücken unbeschränkt zu begehen und zu befahren.
Darüber hinaus darf die obere Strasse als Wegver— bindung vom Dorf zum Fussweg zum Institut und um— gekehrt von jedermann begangen werden. Schliesslich besteht auf der oberen Strasse ein beschränktes All— gemeinrecht zur Benützung als Fuss— und Fahrweg für die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke,
die westlich der Bauzone liegen und für deren Be-
wirtschaftung die Zufahrt absolut erforderlich ist.
Die durch die obere Strasse belasteten Grundeigen—
tümer haben die Benützung der Strasse im vorge—
nannten Sinne zu dulden.
Die entlang der Strasse
gelegenen Garagevorplätze dürfen zu Ausweichzwecken ebenfalls von Dritten befahren werden. Die Eigen— tümer der Parzellen Nr. 6 und 2694 schliesslich sind verpflichtet, am Ende der'Privatstrasse auf ihren Parzellen einen Kehrplatz Zur Verfügung zu stellen und das Wenden von Fahrzeugen zu dulden. Landw “i Y'tscha'F'bswege
Die Meliorationsgenossenschaft Ftan ist berechtigt, auf der im Quartiererschliessungsplan 1:500 be— zeichneten Flächen der Parzellen Nr. 6 und 2694 einer— seits sowie der Parzellen Nr. 1518, 1519 und 1520 an— derseits einen Landwirtschaftsweg von 3 m Breite zur Erschliessung des angrenzenden Landwirtschaftsgebietes zu erstellen.
Die durch die Landwirtschaftswege belasteten Grunde eigentümer sind verpflichtet, das Begehen und Befah— Wege für die landwirtschaftliche Nutzung zu ren der dulden. Die belasteten Grundeigentümer sowie der je— weilige Eigentümer der Parzelle Nr. 2680 sind aber berechtigt, die Landwirtschaftswege auch zur Er— schliessung der eigenen Parzellen ohne Beteiligung an den Erstellungs— und Unterhaltskosten mitzubenutzen.
_ 21 _ 7-3-
Fussweg
zum
I nst-i tut
Der im Quartiererschliessungsplan 1:500 eingetragene
Fussweg zum Institut ist öffentlich. Die Eigentümer der belasteten Parzellen Nr. 2677, 3, 2676 und 2673 haben die Benutzung des Weges durch die Öffentlich— keit ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Der öffentliche Fussweg ist; soweit dies nicht be—
reits erfolgt ist, bei einer Überbaung der be—
lasteten Grundstücke mit einer Breite von 1.50 m auf dem im Quartiererschliessungsplan bezeichneten Trassee anzulegen bzw. auf dieses umzulegen.
Die Kosten für die Anlage oder Umlegung des Fusswe—
ges trägt der Grundeigentümer, über dessen Boden der Fussweg verläuft. Demgegenüber gehen die Kosten für den Unterhalt des Weges zulasten der Gemeinde. Ö-FFen—t'l "i che Nerk1 e'itungen
Alle in das Quartierplanverfahren einbezogenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Wasser— und Kanalisations— sowie Energieversorgungsleitungen für den Anschluss von Bauten und Anlagen an das öffentliche Leitungs— netz ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Die Lage der öffentlichen Werkleitungen ist aus dem Quartiererschliessungsplan 1:500 ersichtlich.
Die Lage der privaten Anschlussleitungen wird im Quartierplan nicht festgelegt. Können sich die Grund—
eigentümer über die Leitungsführung nicht einigen,
entscheidet der Gemeinderat. Trafostat—i onen
u nd
E1 ektr‘over‘te—i 'l kab'i nen
Die in das Quartierplanverfahren einbezogenen Grund— eigentümer sind verpflichtet, die Errichtung von Trafostationen und Elektroverteilkabinen auf ihrem Boden zu dulden.
_ 22 „ Die Projekte für die Trafostationen und Verteilka— binen haben Rücksicht auf die Überbauung der be— lasteten Parzellen zu nehmen. Trafostationen und Verteilkabinen sollen wenn möglich in Kombination mit Garagebauten projektiert oder in Wohnbauten integriert werden.
Bei Errichtung von Trafostationen ist der betroffene
Grundeigentümer je nach Grösse der Inanspruchnahme
von Land oder Bauvolumen nach den für solche Bau—
werke geltenden Ansätzen zu entschädigen.
Die Aufstellung von Elektroverteilkabinen ist ohne
Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Streitigkeiten über den Standort oder die Entschädi—
gung bei Trafostationen oder Elektroverteilkabinen entscheidet der Gemeinderat. Ersch’l‘iessung
ge"! egenen
der
in
der
GY‘U ndstücke;
zweiten
Bautiefe
Garag -i eru ngsr'ech’te
Für die von der untern Strasse nicht direkt erschlos— senen Grundstücke in der zweiten Bautiefe wurden im Quartierplan 1978/79 Flächen als Reservationsgebiete für Durchgangs— und Garagierungsrechte ausgeschieden
(siehe Situationsplan Nr. 337 — 15 A 1:500 "Neuer Be— stand"). Diese Reservationsgebiete werden mit einzel—
nen Änderungen in den neuen Quartiererschliessungs— plan 1:500 übernommen. Massgeblich für den Bestand und die Ausdehnung der nachstehenden Rechte ist der neue Quartiererschliessungsplan 1:500.
Die Eigentümer der in der zweiten Bautiefe gelegenen Grundstücke sind berechtigt, die als Reservations— gebiete'bezeichneten Flächen zur Erstellung von Zu— gängen und Zufahrten oder zur Errichtung von offenen oder gedeckten Autoabstellplätzen zu beanspruchen.
Garagen oder Unterstände dürfen direkt auf die ge—
meinsame Grenze gestellt werden.
Sollen innerhalb der Reservationsgebiete Garagen oder Abstellplätze errichtet werden, sind die betroffenen Grundeigentümer verpflichtet, den Hinterliegern die
für Parkierungszwecke notwendigen Flächen im Bau—
recht gegen angemessene Entschädigung zur Verfü—
gung zu stellen. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung oder die beanspruchte Fläche
nicht einigen, entscheidet der Gemeinderat. Einzel— heiten sind in den zwischen den Eigentümern abzu— schliessenden Baurechtsverträgen zu regeln.
_ 23 _ Der für Zufahrten oder Zugänge zu Hinterliegerpar—
’ zellen notwendige Boden ist.den berechtigten Grund— eigentümern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei den Projekten für Zufahrten, Zugänge, Garagen oder Abstellplätze ist Rücksicht auf die Uberbauung
-der belasteten Parzellen zu nehmen.
Zufahrten und
Zugänge sowie Abstellplätze oder Garagen sollen wenn immer möglich in Kombination mit Bauwerken auf der
belasteten Parzelle selbst oder auf der Nachbarpar—
zelle erstellt werden. Streitigkeiten zwischen den Grundeigentümern über die Anordnung oder Ausgestal— tung der Anlagen entscheidet der Gemeinderat.
Wird bei der Parzelle Nr. 13 oder 42 die in der zwei— ten Bautiefe gelegene Fläche abparzelliert, haben die Eigentümer der betreffenden Parzelle die erforderli— chen Zugangs— und Zufahrtsrechte oder notwendige Ga— ragierungsrechte durch Begründung entsprechender Grunddienstbarkeiten privatrechtlich zu regeln.
Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 13 und 42 sowie auf allen mit Durchgangs— und Garagierungsrechten belasteten Grundstücken werden nur bewilligt, wenn dadurch die Erschliessung der Hinterliegerparzellen nicht verunmöglicht oder erschwert wird.
SCH LUSSBESTIMMUNGEN
Der revidierte Quartierplan Ftan Grond umfasst nach— folgende Bestandteile:
1. Revidierte Quartierplanvorschriften vom 5. Dezem— ber 1991 Quartiererschliessungsplan 1:500 (Plan Nr. 6344—1) mit Angaben über die einbezogenen Parzellen, die Bauzonengrenzen, die gemeinschaftlichen Erschlies— sungsanlagen, Baulinien, Reservationsgebiete für Durchgangs— und Garagierungsrechte, Landwirtschafts— wegen, Fussweg zum Institut, Beitragsgebiete, Be— lastungsgrenzen, Bautiefen sowie Angaben über den Stand der Erschliessung.
_ 24 _ 3. Nachfolgende unveränderten Pläne gemäss QP 1978/79:
337 — 13
Situation 1:500 "alter Bestand"
337 — 14
Situation 1:500 "Grundstücksflächen inner— halb Quartierplangebiet"
337 —
16
.
Längenprofil
1:1000/100 der 5 m —
Erschliessungsstrasse
337 — 17
Querprofil 1:1000 der 5 m — Erschliessungsstrasse
337 — 18
Situation 1 500 der 3 m — Zufahrt
337 — 19
Längenprofil 1:1000/100 der 3 m — Zufahrt
337 — 20
Querprofil 1:1000 der 3 m — Zufahrt
Die revidierten Quartierplanvorschriften ersetzen den Quartierplanbericht vom 10. Januar 1978/12. Juli 1979.
Der Plan 337 — 15 A Situation 1:500 "neuer Bestand"
wird aufgehoben und durch den Quartiererschliessungs— plan 1:500 ersetzt.
Soweit durch den Quartierplan 1978/79 bereits Rechts—
veränderungen im Grundbuch erfolgten, werden diese
durch den vorliegenden abgeänderten Quartierplan
nicht mehr berührt. Dasselbe gilt für die bereits
abgeschlossene Verteilung der Administrativkosten
gemäss QP 1978/79.
Die auf allen einbezogenen Parzellen bestehende An— merkung ist nach Inkrafttreten des vorliegenden revi—
dierten Quartierplanes mit dem Zusatz "revidiert am 5. Dezember 1991" zu ergänzen.
Der Gemeinderat sorgt für die Ergänzung der Anmerkung
sowie die Anmeldung der sich aus der Übernahme der Strassenparzellen Nr. 2681 und 2682 ergebenden Rechts—
änderungen im Grundbuch.
_ 25 _ Der Gemeinderat Ftan hat den vorliegenden revidierten Quar— tierplan Ftan Grond nach vorangehender öffentlicher Auflage vom 15. April bis 15. Mai 1991 mit Beschluss vom 5. Dezem— ber 1991 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist allen Quartierplanbeteiligten und allfälligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen.
Gegen die revidierten Quartierplanvorschriften sowie den neuen Quartiererschliessungsplan kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kan— tons Graubünden Rekurs eingelegt werden.
Ftan,
den 5.
Dezember 1991 Gemeinderat Ftan
Der Präsident:
Der Aktuar:
PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf
Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione