Quartierplan Crastuoglia
Procedura di piano di quartiere · Scuol
Documento
- Numero
- 84.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Scuol
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 gen 1984
Carta
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File
3762_B_QP_Crastuoglia_fehlt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3762_B_QP_Crastuoglia_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Quartierplan Crastuoglia, Scuol Beschluss
Beschluss des Gemeinderates vom 18.01.1984 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3762_V_QP_Crastuoglia_QPV_Bericht.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Quartierplan Crastuoglia, Scuol Quartierplanbericht Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 18.01.1984
1.
AUFTRAG
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juni 1981 sind wir von der Engadiner Kraftwerke AG, Zernez beauftragt worden, die Variante der Planungskommission zur Linienführung der Strasse genauer zu untersuchen und die Erschliessung des Quartiers für diese Variante zu studieren. 1m Februar 1983 erteilte uns der Gemeinderat den Auftrag zur Weiterbearbeitung des QP "Crastuoglia", Scuol. Auftraggeber ist nicht mehr die EKW AG sondern die Gemeinde Scuol. Das Quartierplanverfahren ist durch die Gemeinde eingeleitet und publiziert worden. Die Abgrenzung des QP—Gebietes bleibt unverändert. ZIELE/QUARTIERPLANGEBIET
Die Ziele einer Quartierplanung sind in Artikel 75 der Bau— ordnung formuliert. Der Quartierplan regelt die Gestaltung, die Erschliessung und die Ausstattung des nachstehend aufgeführten Quartierplange— bietes. Das Quartierplangebiet umfasst gemäss Gemeinderatsbeschluss folgende Grundstücke: 2.1 Parzelle Nr.
1099:
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Eigentümer =
2.2 Parzelle Nr.
1105:
Eigentümer = Engadiner Kraftwerke AG
2.3 Parzelle Nr.
1877:
Eigentümer
Zernez
Die Quartierplanung soll sowohl die etappenweise Ueberbauung der
Parzellen Nr.
1099,
1105
und
1877 mit Einzelbauten,
Ueberbauung mit Siedlungscharakter ermöglichen.
als
auch
eine
Wichtig ist vor allem die verkehrstechnische Erschliessung. 3.
DIENSTBARKEITEN Parz.
Nr.
1099
Kehrrecht
zu Lasten Parz.
Nr.
zu Lasten Parz.
-
Zufahrtsrecht
—
Fuss— und Fahrwegrecht
1836/1837/1839 und 1793
1612 und 1645
Nr.
1100
zu Lasten Parz.
Nr.
— Kabel— und Kanalisationsdurchleitungsrecht zugunsten Parz.
Nr.
1019
Parz.
Nr.
Durchleitungs— und Anschlussrecht für Werkleitungen zu Lasten Parz. Nr. 1095
1105
und 1877
Parz.
Nr.
1877 — Durchleitungs— und Anschlussrecht für Werkleitungen zu Lasten Parz. Nr. 1095
— Durchleitungs— und Anschlussrecht für Werkleitungen zugunsten Parz. Nr. 1105 —
Grenzbaurecht
zu Lasten Parz.
Nr.
1106
GRUNDLAGEN/RANDBEDINGUNGEN
4.1 Bauordnung der Gemeinde Scuol 4.2 Katasterpläne 1:500 Kurvenplan 1:500 mit 1 m — Kurven sowie eigene Aufnahmen
Leitungskataster soweit vorhanden
Strassenrichtplan GKP
und
GWP
Scuol
Die einschlägigen Normen und Richtlinien der Fachverbände
Dienstbarkeiten'gemäss Punkt 3
BESTANDTEILE DES QUARTIERPLANES
Bestandteile des Quartierplanes sind: 5.1 Quartierplanbericht mit Quartierplanvorschriften
Bestandesplan M 1:500 Quartiergestaltungsplan M 1:500
Quartiererschliessungsplan M 1:500
Grenzbereinigungsplan M 1:500
6.
GRUNDSTUECKFLAECHE
Berechnung der Grundstückflächen nach Abzug der Flächen für die
Strasse (inkl. Abstellplatz) — Fläche
-
Parzelle Nr.
1099
Abzug 30.00 % von 445 m2 —
Parzelle Nr.
(inkl.
1105
Tauschfläche)
Abzug 70.00 % von 445 m2 —
F
=
445,00332
F
=
l'511‚50 m2
311,5 m2
F
=
4'409‚50 m2
ca.
F
=
l'045‚00 m2
F
=
6‘966‚OO m2
der Quartierstrasse
Parzelle Nr.
1'645 m2
133,5 m2 4'721 m2
1877
— Total Fläche ohne Strasse
. (siehe dazu Beilage Seite 10)
7.
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN
7.1
Ist—Zustand
Der Bestandesplan hält den Ist—Zustand des Quartierplan— gebietes und seiner näheren Umgebung fest. Es sind daraus ersichtlich: - die Abgrenzung des Quartierplangebietes — bestehende Strassen und Wege — bestehende Versorgungsleitungen — bestehende Bauten
Quartiergestaltung Die Quartiergestaltung wird neu im Quartiergestaltungsplan
geregelt.
Es gelten grundsätzlich die im Zeitpunkt der Genehmigung des Quartierplanes geltenden Vorschriften des Baugesetzes.
Vom Baugesetz abweichende Vorschriften werden nachstehend geregelt:
7.21 Lage der Bauten
Die in der näheren Umgebung des Quartierplangebietes liegenden Bauten weisen bezüglich Stellung im Gelände, Firstrichtung und äussere Gestaltung keine Einheit auf.
Von einer eigentlichen Anpassung an die geschlossene Siedlungsstruktur kann ebenfalls nicht gesprochen
werden.
Aus diesem Grunde wird auf eine restriktive Festlegung der genauen Lage, der Ausrichtung des Firstes und Gestaltung der äusseren Hülle der Baukörper verzichtet.
Die im Gestaltungsplan festgehaltenen Angaben über die Firstrichtungen sind aber verbindlich. Sie lassen dem Projektierenden genügend Spielraum.
Baulinie/Grenzabstände Die überbaubare Fläche der einzelnen Parzellen ist im Gestaltungsplan durch Baulinien abgegrenzt.
Wo keine Baulinien für unterirdische Bauten vorgesehen sind, gelten für diese die Baulinien für oberirdische Bauten.
*«J
An der neu zu erstellenden Quartierstrasse sind zusätz— lich Baulinien für Garageausfahrten fixiert. Diese gelten nur für Ausfahrten, welche direkt auf die Quar— tierstrasse münden.
.23 Gebäudeabmessungen/Gebäudeabstände Ausgehend von
der Voraussetzung,
dass
das Quartierplan—
gebiet sowohl etappenweise mit Einzelbauten als auch mit Ueberbauungen mit Siedlungscharakter überbaubar sein
a)
soll,
sind
folgende Vorschriften
einzuhalten;
Für die Ueberbauung mit Einzelbauten gelten bezüg— lich Gebäudeabmessungen die Vorschriften gemäss Bau—
gesetz.
Für Bauten nördlich
der neu
zu
erstellenden Quar—
tierstrasse sind folgende Maximalhöhen erlaubt:
—
Gebäudehöhe 8.00 m
— Firsthöhe
11.00 m
b) Für zusammengebaute Baukörper (Reiheneinfamilien-
häuser, Maisonetten) wird eine maximale Gebäudelän— ge von 35.00 m gestattet.
c) Werden mehrere Bauten auf einer Parzelle erstellt, so kann der Gebäudeabstand gegenüber den Vorschrif— ten im Baugesetz reduziert werden. Ziel dieser Be— stimmung ist die Schaffung von zusammenhängenden Grünflächen.
Die Vorschriften des kant. zwingend einzuhalten.
Feuerpolizeiamtes sind
7.24 Umgebung
Die äussere Gestaltung ist dem bestehenden Terrain anzupassen. Massvolle Aufschüttungen sind gestattet.
Ueber die Erstellung von Stützmauern entscheidet die Baubehörde bei der Beurteilung des Baugesuches.
Bei der Ueberbauung einer Parzelle mit zusammengebauten Wohnhäusern müssen geschlossene Freiflächen geschaffen
werden.
Für die Bepflanzung mit hochstämmigen Pflanzen gelten die Vorschriften gemäss EG zum ZGB. Bepflanzungen bis auf die Grenze sind gestattet, sofern die Eigentümer zweier aneinandergrenzenden Grundstücke dies wünschen.
Parkierung
Die Anzahl der Parkplätze pro Wohneinheit ist im Bau— gesetz geregelt.
Für Ueberbauungen mit Siedlungscharakter (zusammenge— baute Baukörper) sind die Parkierungsflächen zusammen— zufassen. 7.26 Nutzung/Ausnützungsziffer
Die Nutzung der einbezogenen Parzellen richtet nach
den Bestimmungen des
planes.
Baugesetzes
und
des
sich
Zonen—
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wird im Quartierplangebiet eine Erhöhung der Ausnützungszif— fer für Neu—, An— und Umbauten von 0.3 auf 0.4 ge— stattet.
Weitere Gestaltungsplanvorschiften
Die Dachformen sind in Art. gelt. Für An- und Neubauten bis
l7 des Baugesetzes gere—
max.
20
% der Fläche
Hauptbaukörpers sind Flachdächer gestattet.
des
Das Anbringen von Sonnenkollektoren, Solarzellen oder ähnlichen Anlagen zur Nutzung von Alternivenergie ist bewilligungspflichtig.
Dachmaterial: Kupfer, Naturstein, ten oder ähnliches Material.
Asbestschieferplat—
—6— Aeussere_pülle: Min. 70 % der Aussenfläche (inkl. Fen— ster gemessen)
= gemauert und verputzt. Holz max.
30 %
der gesamten Aussenfläcbe (inkl. Fenster gemessen).
Die Farbgebung der Fassade ist vor der Ausführung zu bemustern und muss vom der Baubehörde genehmigt werden. 7.3 Quartiererscbliessung
7.31 Quartierstrasse Die Quartierstrasse dient der Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes und des Quartiers ”Motte pitschna". Deren Linienführung ist gegeben durch die bestehende und die vorgesehene Parzellierung des Quartierplangebietes mit 3 Bautiefen. Am Ende der Quartierstrasse ist ein Wen— deplatz für kleinere Fahrzeuge vorgesehen (Scäneeräumung). Die Einmündung der Quartierstrasse in die Gemeindestrasse wird erst im Zusammenhang mit dem Ausbau der Gemeindestas_ se projektiert. Die wichtigsten Charakteristiken der geplanten Quartierstrasse sind: 13 %
- Maximales Längsgefälle
— Strassenbreite —
Bankett
—
Min.
(in der Geraden)
3 m
2
x 0.5 m
14.2 m
Kurvenradius
— Belag
HMT 6 cm + Verschleisschicbt ev.
- Entwässerungsleitung
nur Naturstrasse
z.T. Kombination mit Kanali— sation
Die Quartierstrasse wird realisiert, sobald in der zweiten oder dritten Bautiefe gebaut wird, wobei der definitive Belag erst nach Abschluss der Ueberbauung des Quartiers erstellt werden wird. Kanalisation
Das Quartierplanbgebiet wird, wie im GKF vorgesehen, im Mischsystem entwässert. Als Anschlusspunkt hat das Ge— meindebauamt einen Kontrollschacht der Abwasserleitung "Motta pitschna" im Bereiche des Polygongunktes 810 an— gegeben.
Die Gemeinde übernimmt die bestehende Kanalisation ab diesem Punkt bis zur Umfahrungsstrasse.
-7Im oberen Teil des Quartierplangebietes dient die geplan— te Abwasserleitung gleichzeitig der Strassenentwässerung. Sie wird an die bestehende, private Leitung der Parzellen Nr. 1104/1804 angeschlossen. Das Schluckvermögen letzterer beträgt 62 l/s und entspricht etwa der zu erwartenden ‘ Höchstwassermenge. Abwassermenge aus dem Quartierplangebiet gemäss GKP:
— Schmutzwasser
QTW
=
0.8 l/s
— Regenwasser ganze Fläche QR oberer Teil
= =
73.9 l/s 32.2 1/s
— Durchmesser
Q
=
20—30 cm
— Gefälle
i
= var.
— Rohrmaterial
AZR und PVC
Leitungscharakteristiken:
Wasserversorgung
Parallel zur öffentlichen Quartierstrasse im Süden des Quartierplangebietes verläuft eine bestehende Wasser— leitung des Gemeindenetzes. Deren Durchmesser beträgt Q = lOO mm, womit die private Quartierleitung ohne wei— teres angeschlossen werden darf. Anschlusspunkt und Li— nienführung dieser Quartierleitung richten sich nach dem Verlauf der Strassen und Parzellengrenzen. Bei der defi— nitiven Festlegung der Parzellengrenze können sich in der Linienführung der Quartierleitung noch Verschiebungen ergeben.
Der Durchmesser der Quartierleitung ist mit Q =
100 mm
vorgesehen.
Die Löschbereitschaft für das Quartierplangebiet ist durch die beiden bestehenden Hydranten beim Polygon— punkt 810 resp. 811 sowie den neuen, im Quartierplangebiet vorgesehenen Hydranten gewährleistet. Versorgung mit elektrischer Energie Gemäss Angaben IES Siehe auch Quartiererschliessungsplan Strassenbeleuchtung
Gemäss Angaben IES
7.36 Kehrichtsammelplatz Für das ganze Quartierplangebiet ist ein einziger zentra— ler Kehrichtsammelplatz bei der Mündung der neuen in die öffentliche Quartierstrasse vorzusehen, wo drei Kehricht— container aufgestellt werden können.
Grenzbereinigung
Die Grenzbereinigung ist im Grenzbereinigungsplan im M l:500 geregelt.
Sie erfolgt nach der Genehmigung des Quartierplanes durch den Gemeinderat und nach dem Eintrag in das Grundbuch der
Gemeinde Scuol
(Auftrag durch die Engadiner Kraftwerke).
Kosten der Quartierplanung
Die Kosten der vorliegenden Quartierplanung einschliess— lich der Kosten der Gemeinde für die Genehmigung und die
Anmerkung des Quartierplanes
im Grundbuch gehen zu Lasten
der in die Quartierplanung einbezogenen Grundeigentümer. Diese Kosten sind von den Grundeigentümern im Verhältnis der im Quartierplangebiet liegenden Grundstücke (abzüglich Flä— che für die neu zu erstellende Strasse) zu tragen.
Die Kosten für die Vermessung und Vermarkung der neuen Par— zellengrenzen
gehen
zu Lasten
der
von
der Grenzbereinigung
betroffenen Grundeigentümer. Sie sind von diesem im Verhält— nis der ausgetauschten Bodenflächen zu tragen.
Die Kostenanteile werden den Grundeigentümern von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
Die Kosten für den Ausbau der neuen Quartierstrasse von der Gemeindestrasse bis an die Grenze des Quartierplangebietes werden gemäss Perimetergesetz auf alle Anstösser verteilt. Die prozentuale Kostenbeteiligung bestimmt der Gemeinderat.
Die Kosten für die Quartierstrasse im Quartierplangebiet gehen zu Lasten der direkten Anstösser im Quartierplangebiet.
Alle Kosten für die Ver— und Entsorgungsanlagen inkl. Betei— ligung an bestehenden, privaten Leitungen (Wasser, Abwasser) werden auf das gesamte Quartierplangebiet verteilt. Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde nach Erstellen der Bauwerke. Der Gemeinderat entscheidet, ob die Erschliessungsbauwerke in einem Zuge oder etappenweise erstellt werden.
7.6 Schlussbestimmungen Der Gemeinderat lässt den vorliegenden Quartierplan auf den einbezogenen Parzellen nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Scuol anmerken.
Sie sorgt ferner für die Anmeldung der sich aus der Grenzhen bereinigung und der Bereinigung der beschränkt dinglic Rechte ergebenden Rechtsänderung. Gegen den Quartierplan kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung bei Verwaltungsgericht des Kantons Graubbünden Rekurs eingelegt werden.
EDY TOSCANO AG, SCUOL BEZZOLA & CIE, SCUOL
Scuol,
den
1 31.Mai. 1981+
Genehmigt vom Gemeinderat am ....... ............. Der Gemeindepräsidentm ÖQAQ .
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QUARTIERPLAN CRASTUOGLIA S C U 0 L
BeiIage zum Quartierp1anbericht
Berechnung der flächenmässigen Beteiligung an der Quartierstrasse im
Quartierp1angebiet (siehe dazu Seite 3, 6. Grundstückfläche)
- EKW, Zernez
Ursprüng1iche Parze11e Nr. 1105
5'747
m2
19
m2
5'766
m2
Parze11e Nr. 1877
- 1‘045
m2
Vorgesehene Parze11e
—
m2
Aus Tausch mit Parze11e Nr. 1104
+
Ueber Gemeindestrasse erschlossene Parze11en:
885
Davon oberha1b der Quartierstrasse (mit Strassenanteil)
Davon unterha1b der Quartierstrasse (mit Strassene anteil)
3‘836
m2
= 70 %
(1'382
m2
= 25 %)
.(2'454 ' m2
= 45 %)
' Parze11e Nr. 1099 F1äche 1m Quartierplangebiet
1'645
m2
=
30 %
4165.1-Gm/uv
Scuo], den 5. Apri1 1984
Ingenieurbüro EDY TOSCANO AG Crastuog]ia
7550
S c u o 1
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione