Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Scuol

Documento

Numero
16.305
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Scuol
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 apr 2016

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) I» t.-

Die Regierung des Kantons Graubünden

lir

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

05. April 2016

06. April 2016

305

A. Die Stimmberechtigten der vormaligen Gemeinde Ftan (in der Zwischenzeit fusioniert zur Gemeinde Scuol) beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 20. Januar 2013 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Irrt Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Baugesetz (Ledscha da Fabrica)

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs) Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:10 000)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs (Plan general d'avertüra 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 (Plan general d'avertüra 1:10 000)

Neben diesen von der Regierung zu genehmigenden neuen Planungsmitteln reichte die ehemalige Gemeinde Ftan die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vom September 2010 / Mai 2012 / Februar 2013 / 6. März 2013 samt Anhang

-

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-

Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (Übersicht UEB), bestehend aus einem Plan 1:2000 vom Februar 2013 samt Tabelle „Bauzonenstatistik der Gemeinde Ftan" vom Januar 2013

-

Übersetzung Baugesetz auf Deutsch

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) der ARINAS environment AG, Zernez, vom 28. Januar 2013, geändert am 23. Mai 2014, betreffend Erweiterung der Pistenbeschneiung der Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG in Bezug auf die Gebiete der Talabfahrt Ftan sowie den Funpark samt folgenden Beilagen: Übersichtspläne 1:5000 Lebensräume — Landschaft, Grundwasser — Quellen und Säugetiere — Vögel, alle vom 28. Januar 2013 -

Übersichtsplan 1:10 000 Beschneiungskonzept Scuol — Ftan — Sent vom 28. Januar 2013, geändert am 23. Mai 2014

-

Pflichtenheft der Umweltbaubegleitung vom 28. Januar 2013

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Vegetationsuntersuchung für das Flachmoor „Naluns" vom 8. September 2014

-

Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen: Bericht zum Pistenverzicht vom 28. Januar 2013 und Übersichtsplan Pistenverzicht vom 18. Januar 2013

-

Beurteilung Wasserentnahmen Aual Grond und Bachfassungen Prui der Limnex AG, Zürich, vom 2. April 2012

Die Erarbeitung eines UVB im Rahmen der Nutzungsplanung erwies sich als notwendig, weil die geplanten zusätzlichen Beschneiungsflächen auf Gemeindegebiet der vormaligen Gemeinde Ftan mehr als 5 ha umfassen. Daher entspricht die Anlage dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang der eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), für welche nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Als massgebliches Verfahren für die UVP sieht die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) für den erwähnten Anlagetyp das Nutzungsplangenehmigungsverfahren vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht.

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Juli 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die Öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 20. Januar 2013 gemäss Art..48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 14. März 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. April 2013 ersuchte der Vorstand der früheren Gemeinde Ftan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Am 29. April 2014 hatte die Regierung mit Beschluss Nr. 416 im Rahmen einer vorgezogenen Genehmigung die folgenden Teile der am 20. Januar 2013 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung behandelt: -

Aus dem BauG: Bestimmungen zur Dorfzone „Quadras" (Art. 23 BauG)

-

Aus dem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs: > Dorfzone auf der Parzelle Nr. 347 samt Freihaltebereich und geschützter Baute sowie erhaltenswerter Baute der Kategorie II > Dorfzone „Quadras" samt Arealplanpflicht auf den Parzellen Nr. 196, 220, 222, 3081, 3444 und 3496

Bezüglich der Bestimmungen von Art. 23 BauG sowie bezüglich der vorerwähnten Inhalte des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes „Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs" 1:2000 bleibt der Regierungsbeschluss Nr. 416 vom 29. April 2014 in Rechtskraft.

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Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses bilden somit sämtliche übrigen Bestimmungen des BauG sowie sämtliche übrigen Zonenausscheidungen und nutzungsplanerischen Festlegungen in den vorliegenden Nutzungsplänen der ehemaligen Gemeinde Ftan.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Scuol (Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ftan) einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die frühere Gemeinde Ftan die im RIP 2000 enthaltenen Zielsetzungen, strategischen Schwerpunkte und Grundsätze im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung im Wesentlichen zweckmässig und richtig beachtet und herangezogen hat. Obwohl ein entsprechendes Referenzdokument in Form eines regionalen Siedlungskonzeptes oder eines regionalen Entwicklungskonzeptes zurzeit noch fehlt, kann ferner festgehalten werden, dass die vorliegend zur Debatte stehende Gesamtrevision der Ortsplanung Ftan die zukünftigen Entscheide der Region Engiadina Bassa in keiner Weise präjudizieren wird. In Bezug auf das Territorium der ehemaligen Gemeinde Ftan beinhalten der RIP 2000 sowie der regionale Richtplan Engiadina Bassa eine ganze Reihe von konkret aufgeführten Objekten. Eine Vielzahl dieser Objekte ist im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt worden. Wo noch ein spezifischer Abstimmungsbedarf mit einzelnen konkreten Vorhaben des RIP 2000 und / oder des regionalen Richtplanes besteht, werden im gegebenen Zusammenhang detailliertere Ausführungen angebracht und — wo erforderlich — der Zusammenhang zur Richtplanung dargelegt.

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3.

Zusammenfassend kann aber bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die vorliegend zu beurteilende Gesamtrevisionsvorlage der vormaligen Gemeinde Ftan als richtplankonform erweist.

D. Baugesetz

I.

Allgemeine Bemerkungen

1.

Abstimmung auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung

Das totalrevidierte neue Baugesetz (BauG) der früheren Gemeinde Ftan ist korrekt auf das KRG sowie auf die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) abgestimmt worden. 2.

Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. In der Zwischenzeit ist die IVHB in Kraft getreten. Ihre Umsetzung soll über eine Anpassung der kommunalen BauG erfolgen. Entsprechend wurden die Gemeinden mittels einer am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen Revision der KRVO angewiesen, ihre BauG an die IVHB anzupassen (vgl. Art. 36 KRVO), wobei für diese Anpassung sinngemäss die Fristen von Art. 107 Abs. 1 KRG gelten. Demnach haben Anpassungen bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch innert 15 Jahren seit Inkrafttreten des KRG am 1. November 2005, zu erfolgen. Das vorliegend zur Genehmigung eingereichte BauG der früheren Gemeinde Ftan ist vollständig mit der IVHB konform. 3.

Verhältnis zur Zweitwohnungsinitiative

Art. 16 BauG (Zonenschema) sowie Art. 26 BauG (Wohnzone Fionas) sehen für die

verschiedenen Wohnbauzonen (Dorfzone, Dorfzone „Quadras", Dorferweiterungszone, Wohnzone, Wohnzone „Fionas") sowie für die Wohn- und Gewerbezone und die Zone „Institut" minimale Hauptwohnungsanteile von 33 1/3 %, 65 % (Wohnzone „Fionas") resp. von 100 % (Dorfzone „Quadras" und Zone „Institut") der realisierten

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Bruttogeschossfläche (BGF) vor. In Art. 62 bis Art. 66 BauG sind konkretisierende Regelungen zu diesen Hauptwohnungsanteilen enthalten. Der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde Scuol beträgt aufgrund der Gebäude- und Wohnstatistik des Bundes (Stand Ende 2013) in Bezug auf das Total aller zu Wohnzwecken genutzten Gebäude rund 55 %. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % fallen in den Geltungsbereich der in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommenen Zweitwohnungsinitiative ,,Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!". Für die Gemeinde Scuol hat dies zur Folge, dass auf ihrem Gemeindegebiet die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetzgebung, nämlich das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz; ZWG) und die eidg. Zweitwohnungsverordnung (ZWV), einzuhalten sind. Im Übrigen würde auch der Zweitwohnungsanteil der vormaligen Gemeinde Ftan von rund 56 % aller zu Wohnzwecken genutzten Gebäude (vgl. Gebäude- und Wohnstatistik des Bundes; Stand Ende 2012) deutlich über der in Art. 75b BV festgelegten 20 %-Marke liegen, bei welchem der Verfassungsartikel und die diesbezügliche Anschlussgesetzgebung zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 7 ZWG dürfen Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % neue Wohnungen nur bewilligen, wenn sie entweder als Erstwohnungen oder als touristisch bewirtschaftete Wohnungen genutzt werden. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist eine Genehmigung der im BauG der ehemaligen Gemeinde Ftan enthaltenen Regelungen über die minimalen Hauptwohnungsanteile (Art. 16 BauG sowie Art. 26 BauG in Verbindung mit Art. 62 bis 66 BauG) im Grundsatz zwar möglich. Jedoch muss die Gemeinde in diesem Zusammenhang — aber auch ganz allgemein — darauf hingewiesen werden, dass Baubewilligungen für Wohnbauten mit der Auflage zu verbinden sind, wonach die neuen Wohnbauten nur als Erstwohnungen oder als touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 ZWG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4 ZWV genutzt werden dürfen. Ganz generell ist die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen, dass die eidgenössischen Zweitwohnungsvorschriften den kommunalen baugesetzlichen Vorschriften

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über Zweitwohnungen vorgehen. Vorbehalten bleiben lediglich strengere Vorschriften im BauG, welche die Gemeinde weiterhin anzuwenden hat. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wird der Gemeinde empfohlen, die Bestimmungen über die einzuhaltenden minimalen Hauptwohnungsanteile zu überprüfen und — wo sich dies als zweckmässig erweist — zu überarbeiten. II.

Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (BauG und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im BauG einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde die Gemeinde seitens des ARE darüber informiert. Anlässlich der Sitzung vom 1. Juni 2015 stimmte der Gemeindevorstand Scuol der Behebung der formellen Mängel im BauG zu (vgl. Protokollauszug vom 7. Juli 2015). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzunehmen. III.

Materielles

Art. 44 BauG „Geschütze Bauten"

Art. 45 BauG „Erhaltenswerte Bauten und Anlagen"

Art. 44

Abs. 2 BauG sieht vor, dass geschützte Bauten bei einer Zerstörung an gleicher Stelle mit denselben Baufluchten wieder aufzubauen sind. Für erhaltenswerte Bauten der Kategorie I sieht Art. 45 Abs. 1 BauG im Falle eines Abbruchs vor, dass die Baute in ihrer ursprünglichen Form und Stellung wieder aufzubauen ist. Schliesslich sieht Art. 45 Abs. 2 BauG für erhaltenswerte Bauten der Kategorie II vor, dass mit einem Neubau die ortsbauliche Bedeutung des Altbaus gewahrt bleiben muss. Die Zielsetzungen des Ortsbildschutzes im Falle eines Wiederaufbaus von im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan (ZP/GGP) 1:2000 als geschützt resp. erhaltenswert festgelegten Bauten nach Zerstörung resp. nach Abbruch können, soweit solche Gebäude entlang der Kantonsstrasse stehen, in Widerspruch mit den Strasseninteressen, d.h. mit dem Interesse an einem möglichst grosszügigen Strassenraum, stehen. Die Gemeinde ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die überge-

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8 ordneten Bestimmungen der Strassengesetzgebung ausser bei festgelegten Bauoder Baugestaltungslinien (vgl. Art. 17 des Strassengesetzes für den Kanton Graubünden; StrG) den nutzungsplanerischen Festlegungen der Gemeinden vorgehen. Sofern die Gemeinde sicherstellen möchte, dass die in der Nutzungsplanung festgelegten geschützten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen (vgl. Art. 44 sowie

Art. 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BauG) sowie gegebenenfalls die zu erhaltenden

Stallbauten (vgl. Art. 45 Abs. 3 BauG), soweit diese entlang der Kantonsstrasse stehen, im Falle der Zerstörung oder Abbruch an derselben Stelle wieder aufgebaut werden können, müsste die Nutzungsplanung — in Abstimmung mit dem Tiefbauamt — mit Baugestaltungslinien ergänzt werden. Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 BauG sind die als erhaltenswerte Bauten der Kategorie I und II festgelegten Gebäude (nur) wegen ihrer Stellung und ihres Bauvolumens von ortsbaulicher Bedeutung, sodass — im Gegensatz zu den zu erhaltenden Stallbauten gemäss Art. 45 Abs. 3 BauG — Abbrüche bewilligt werden können. Aus Sicht des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege ergibt sich diesbezüglich der Hinweis, dass erhaltenswerte Bauten der Kategorie I und II in erster Linie wenn immer möglich zu erhalten sind und grundsätzlich nicht abgebrochen werden sollten. Wenn die bestehenden Gebäude bestehen bleiben, kann im Allgemeinen am besten gewährleistet werden, dass die Ziele des Ortsbildschutzes hinsichtlich ihrer besonderen Stellung, ihrer äusseren Erscheinung resp. ihres Bauvolumens erreicht werden können. Ferner verfügen die meisten der betroffenen erhattenswerten Bauten der Kategorien I und II ebenfalls zumindest über eine gewisse wertvolle Bausubstanz. Entsprechend wird die Gemeinde ersucht, darauf hinzuwirken, dass erhaltenswerte Bauten der Kategorien I und II wenn möglich nicht abgebrochen werden.

Art. 59 BauG „Baugesuch"

In Art. 59 Abs. 2 BauG ist festgehalten, welche Unterlagen einem Baugesuch beizulegen sind, soweit sich dies als erforderlich erweist. Bei der Erstellung von neuen Gebäuden werden in der Regel moderne Heizsysteme eingebaut. Darunter fallen u.a. auch Anlagen für Wärmepumpen. Wärmepumpen mit ausserhalb des Gebäudes aufgestellten Geräten führen insbesondere in ruhiger Umgebung vermehrt zu Lärmklagen. Deshalb ist es wichtig, bereits im Baubewilli-

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gungsverfahren abzuklären, ob Wärmepumpen eingesetzt werden und ob allfällige Aussengeräte die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) einhalten. Dieser Nachweis kann mit dem Ausfüllen eines sogenannten Lärmdeklarationsblattes erbracht werden, welches vom Cercle Bruit erarbeitet wurde. Entsprechend sollte Art. 59 Abs. 2 BauG wie folgt ergänzt werden: — Lärmnachweis nach Vorgaben der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit), sofern Luft/Luft- oder LuftNVasserwärmepumpen vorgesehen sind.

Art. 71 BauG „Energieanlagen"

Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des eidgenössischen Raumplanungsrechtes kommen u.a. auch neue Bestimmungen betreffend Solaranlagen zur Anwendung (vgl. Art. 18a RPG in Verbindung mit Art. 32a und 32b RPV). Zur Einpassung von Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen, namentlich auch von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, ins Ftaner Orts- und Landschaftsbild hat die Gemeinde in Art. 71 BauG verschiedene Bestimmungen erlassen, was im Hinblick auf einen optimalen Ortsbildschutz und eine zielführende Denkmalpflege sehr wichtig ist. Dabei ist insbesondere eine gute und einheitliche Dachgestaltung für das gesamte Dorf Ftan mit seinen Siedlungen Ftan Grond, Jordan und Ftan Pitschen von entscheidender Bedeutung. Eine optimale Dachgestaltung schliesst bei einer guten Planung die Errichtung von Sonnenenergieanlagen nicht zwingend aus. Für die Beurteilung derartiger Bauvorhaben erweisen sich Gestaltungsrichtlinien als nützlich, weil sie die Planungs- und Rechtssicherheit zu erhöhen vermögen. Entsprechend wird der Gemeinde empfohlen, Richtlinien oder Wegleitungen über die Gestaltung und Einfügung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie zu erarbeiten und in den Beurteilungskriterien insbesondere zwischen standortabhängigen thermischen Warmwasseranlagen und standortunabhängigen Photovoltaikanlagen zu unterscheiden, wobei auf letztere innerhalb eines schützenswerten historischen Ortsbildes grundsätzlich verzichtet werden soll. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde auf den Leitfaden für Solaranlagen des ARE vom August 2014 hingewiesen.

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Art. 73 BauG „Zu- und Ausfahrten"

Gemäss Art. 79 Abs. 1 BauG sind Zufahrten zu Parkplätzen, Garagen und Einstellhallen so anzulegen, dass sie ganzjährig benutzbar sind. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im Allgemeinen bedeuten wird, dass Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen müssen, wobei der Vorplatz im Falle der Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge entsprechend zu vergrössern sein wird. Im Übrigen gibt das am 20. Januar 2013 von der früheren Gemeinde Ftan beschlossene BauG zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E. Zonenplan und Gen. Gestaltungsplan 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs 1. Grösse der Wohnbauzonen 1.1 Eidgenössische Raumplanungsgesetzgebung Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk eine Änderung des RPG angenommen. Diese Gesetzesrevision sowie die dazugehörende Anpassung der RPV sind auf den 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Diese neuen gesetzlichen Bestimmungen müssen für die Beurteilung der Gesamtrevision der Ortsplanung Ftan herangezogen werden. Gemäss Art. 15 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu verkleinern. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, -

wenn es sich für die Überbauung eignet,

-

wenn es auch im Falle einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird,

-

wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

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-

wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist und

-

wenn damit die Vorgaben des Richtplanes umgesetzt werden.

Bund und Kantone haben gestützt auf Art. 15 Abs. 5 RPG zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeitet. Nach Art. 19 Abs. 2 RPG wird das Gemeinwesen zudem zur Erschliessung der Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist verpflichtet. 1.2 Wohnbauzonenreserven Gemäss eingereichter Übersicht UEB vom Januar / Februar 2013 sind in der früheren Gemeinde Ftan Wohnbauzonen (Dorfzone, Dorfzone „Quadras", Dorferweiterungszone, Wohnzone, Wohnzone „Fionas" und Wohn- und Gewerbezone) im Umfang von rund 17,45 ha ausgeschieden. Davon sind ca. 14,85 ha überbaut. Es verbleiben somit nicht überbaute Wohnbauzonen im Umfang von etwa 2,6 ha. In dieser Reserve nicht enthalten sind die 27 noch ausbaubaren Stallscheunen (14 in Ftan Grond und 13 in Ftan Pitschen) sowie die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des laut Übersicht UEB als überbaut dargestellten Gebietes. Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 RPG, wonach Bauzonen so festzulegen sind, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Es fragt sich somit, ob die ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von rund 2,6 ha diese zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen. 1.3 Wohnbauzonenbedarf Für die Ermittlung des voraussichtlichen Wohnbauzonenbedarfes nach Art. 15 RPG wird auf das maximale Szenario der Bevölkerungsentwicklungsprognose des Bundesamtes für Statistik (BFS) der jeweils betroffenen Gemeinde abgestellt. Im Falle der ehemaligen Gemeinde Ftan kann auf Grundlage der Bevölkerungsentwicklungs-

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prognose festgehalten werden, dass die Bevölkerungszahl in den nächsten 20 Jahren voraussichtlich stabil bleiben wird. Wie nachstehend im Einzelnen aufgelistet ist, hat die frühere Gemeinde Ftan im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsgesamtrevision die Ausdehnung der Wohnbauzonen mit Ausnahme von zwei sehr geringfügigen Dorfzonenerweiterungen von insgesamt 50 m2, welche in Zusammenhang mit Anpassungen auf bestehende Grundstücksgrenzen stehen, nicht verändert. Die ausgeschiedene Wohnbauzone präsentiert sich als kompakt und zweckmässig abgegrenzt. Die noch vorhandenen Wohnbauzonenreserven sind weitestgehend voll erschlossen und baureif. Ferner wurde mittels einer baugesetzlichen Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit (vgl. Art. 37 BauG) sowie mittels einer Festlegung der davon betroffenen Parzellen und Parzellenteile im ZP/GGP 1:2000 sichergestellt, dass die unüberbauten Wohnbauzonenflächen mittelfristig für eine Überbauung auch zur Verfügung stehen. Aufgrund der Angaben im PMB (vgl. Ziff. 6.2, S. 25) kommt diese Regelung gesamthaft auf einer Fläche von rund 1,6 ha zur Anwendung, was mehr als 60 % der vorhandenen Wohnbauzonenreserve entspricht. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Ausgangslage erweisen sich die im vorliegenden ZP/GGP ausgeschiedenen noch nicht überbauten Wohnbauzonen hinsichtlich ihrer Dimensionierung als angemessen und hinsichtlich ihrer Lage als zweckmässig ausgeschieden. Ferner ist sichergestellt, dass grosse Teile der vorhandenen Wohnbauzonenreserven mittelfristig auch verfügbar sind. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im neuen ZP/GGP enthaltenen Wohnbauzonen unter dem Aspekt ihrer Grösse und Lage genehmigt werden können. 2. Einzonungen Die am 3. März 2013 vom Schweizer Volk angenommene Änderung des RPG sowie die dazugehörende teilrevidierte RPV enthalten weitere neue Bestimmungen, welche zu beachten sind.

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In der Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG ist geregelt, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplans „Siedlung" im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. Vorliegend wurden folgende Einzonungen vorgenommen (nachstehend mit der effektiven Parzellennummerierung, d.h. z.B. Nr. 53 166 statt wie im Plan Nr. 3166): -

Neue Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) auf den im Gebiet „Valforada" gelegenen Parzellen Nr. 53 166, Nr. 53 182, Nr. 53 425 und Nr. 53 436 mit einer Fläche von 5735 m2;

-

Erweiterung der ZöBA auf der im Gebiet „Rutitsch" gelegenen Parzelle Nr. 53 444 um 229 m2;

-

Erweiterung der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) auf der im Gebiet „II Ledan" gelegenen Parzelle Nr. 53 344 um 192 m2;

-

Erweiterung der Dorfzone auf der im Gebiet „Chaposch" gelegenen Parzelle Nr. 52 766 um 30 m2;

-

Erweiterung der Dorfzone auf der im Gebiet „Jordan" gelegenen Parzelle Nr. 50 231 um 20 m2.

Auf der anderen Seite steht diesen Einzonungen eine Bauzonenreduktion auf den im Gebiet „Chanai" gelegenen Parzellen Nr. 53 066 und Nr. 53 189, wo eine ZöBA um rund 7400 m2 verkleinert worden ist, gegenüber. Es kann somit festgehalten werden, dass im Vergleich zu dem am 1. Mai 2014 existierenden Bauzonenbestand unter dem Strich keine Bauzonenerweiterungen vorgenommen worden sind. Vielmehr hat die vormalige Gemeinde Ftan ihre Bauzone gesamthaft um gut 1000 m2 verkleinert. Unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG kann der neue ZP/GGP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs somit ohne weiteres genehmigt werden. In Bezug auf die Zielsetzungen, den Bedarf, die Interessenabwägung und den Nachweis der Verfügbarkeit für die vorgenommene grössere Einzonung einer Fläche von 5735 m2 in eine neue ZöBA im Gebiet „Valforada" wird auf die Ausführungen im PMB (vgl. Ziff. 5.2, S. 18 ff.) sowie auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

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Die neuen Bestimmungen der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung werden auch Auswirkungen auf bereits bestehende rechtskräftige Bauzonen haben. Zu denken ist dabei namentlich an die Vorschriften, mit welchen die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG), an die Vorschriften zur besseren Nutzung von brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen bestehender Bauzonen, an die Vorschriften zur Verdichtung der Siedlungsfläche (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) sowie insbesondere auch an die Vorschriften zur Förderung der Baulandverfügbarkeit (vgl. Art. 15a RPG). Der diesbezügliche konkrete Handlungsbedarf wird sich aus dem zurzeit in Bearbeitung sich befindenden kantonalen Richtplan ,,Siedlung" sowie aus der ebenfalls aufgegleisten Teilrevision der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung ergeben. Wie vorstehend erwähnt, hat die Gemeinde Ftan bezüglich der Förderung der Baulandverfügbarkeit sowie der besseren Nutzung von brachliegenden und ungenügend genutzten Flächen bestehender Bauzonen bereits Massnahmen getroffen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die von der vormaligen Gemeinde Ftan am 20. Januar 2013 beschlossene Gesamtrevision der Ortsplanung mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Raumplanungsgesetzgebung als konform erweist. Die Ortsplanungsrevision ist unter diesem Gesichtspunkt somit genehmigungsfähig. 3.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen „Valforada"

3.1 Ausgangslage Im Hinblick auf die vorgesehene Realisierung einer Parkierungsanlage hat die Gemeinde Ftan auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie (vgl. PMB, Ziff. 5.2.4, S. 22 f.) auf den im Gebiet „Valforada" gelegenen Parzellen Nr. 53 166, Nr. 53 182, Nr. 53 425 und Nr. 53 436 eine spezielle ZöBA „Valforada" (ca. 5735 m2) ausgeschieden und diese mit einer Arealplanpflicht belegt. Ferner wurde im GEP „Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs" 1:2000 für das zu schaffende Parkierungsareal ein geplanter Parkplatz festgelegt. Diese Festlegungen laufen auf eine Erweiterung des Siedlungsgebietes hinaus.

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3.2 Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG ist zu prüfen, ob die neue ZöBA mit dem RIP 2000 (vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt. Der RIP 2000 befasst sich eingehend mit dem Siedlungsgebiet (vgl. Kap. 5.3). Als Zielsetzungen formuliert er, dass Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet konsequent zu trennen sind, dass der Bedarf an Nutzfläche durch Siedlungsentwicklung primär nach innen zu sichern ist und dass der Bodenverbrauch zu minimieren ist, indem das Siedlungsgebiet massvoll und gezielt erweitert wird. Erweiterungen des Siedlungsgebietes sollen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht (vgl. RIP 2000, S. 5.3.1 — 2). Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind namentlich folgende sechs Anforderungen zu erfüllen: 1. Leitbild, Zielvorstellungen 2. In städtischen Räumen / Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept 3. Bedarfsnachweis 4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept 5. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen 6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes In Bezug auf die mit der geplanten neuen Parkierungsanlage verfolgten Zielsetzungen, in Bezug auf den diesbezüglichen Bedarfsnachweis sowie in Bezug auf das ins Auge gefasste Gestaltungs- und Erschliessungskonzept (vgl. die konkreten Anforderungen Nr. 1, 3 und 4 vorstehend) kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen im PMB (vgl. Kapitel 5.2, S. 18 ff.) verwiesen werden. Auf die Abstimmung auf ein regionales Siedlungskonzept kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, weil die Ausscheidung der neuen ZöBA „Vafforade dazu dient, eine lokale Parkierungsproblematik im Dorf Ftan einer Lösung zuzuführen.

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Hinsichtlich der Anforderung Nr. 5 (keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen) ergibt sich, dass eine Genehmigung der ZöBA „Valforada" in Verbindung mit gewissen im Hinblick auf die Durchführung des Arealplanverfahrens zu formulierenden Hinweisen und Anliegen (vgl. dazu die spezifischen Ausführungen nachstehend) möglich ist. Zur Anforderung Nr. 6 (Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes) kann festgehalten werden, dass das der ZöBA „Valforada" zugewiesene Land durch die Gemeinde jederzeit für den öffentlichen Zweck verfügbar gemacht werden kann. Zusammenfassend kommt die Regierung zum Schluss, dass die neue ZöBA „Valforada" richtplankonform ist und unter diesem Gesichtspunkt somit genehmigt werden kann. 3.3 Ortsbild / Landschaftsbild Die im Gebiet „Valforada" vorgesehene Parkierungsanlage, für deren Realisierung gemäss Machbarkeitsstudie eine umfangreiche Materialaufschüttung unumgänglich ist, kommt in einen landschaftlich und hinsichtlich Ortsbildschutz heiklen Bereich zu liegen. Das betroffene Gebiet ist laut Bundesinventar über die schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als Umgebungszone U-Zo IV sowie als Umgebungsrichtung U-Ri X (beides mit Aufnahmekategorie a „Unerlässlicher Teil des Ortsbildes, unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen" sowie mit Erhaltungsziel a „Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder als Freifläche sowie der für das Ortsbild wesentlichen Vegetation und Altbauten; Beseitigung störender Veränderungen") klassiert. Der laut ISOS betroffene steile Wiesenhang resp. terrassierte Steilhang bildet dabei ein wichtiges und zu erhaltendes Element im Ftaner Orts- und Landschaftsbild. Eine Materialschüttung im vorgesehenen Umfang ist als bedeutende Störung des Ftaner Ortsbildes an einer empfindlichen Stelle zu beurteilen. Im Hinblick auf die Realisierung einer Parkierungsanlage im Gebiet „Valforada" sind deshalb besondere Massnahmen zu treffen, namentlich in Bezug auf die ortsbauliche und landschaftliche Integration sowie die Organisation und die Gestaltung der Anlage.

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Aufgrund der erwähnten Ausgangslage hat die Gemeinde die von der neuen ZöBA „Valforada" betroffenen Flächen mit einer Arealplanpflicht belegt, welche im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KRG mit folgenden Zielsetzungen und Rahmenbedingungen verbunden ist: -

Parkierungsanlage für Bewohnende des Ortskerns und Besuchende mit optimaler Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild;

-

Projektbezogene Gestaltungsplanung unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten, insbesondere Landschaftsarchitekten.

Damit das formulierte Ziel erreicht werden kann, sind bei der Bearbeitung der Arealplanung die folgenden Anliegen zu erfüllen: -

Gute Integration der Anlage ins Gelände (z.B. mittels Schaffung einer tieferen Lage des Niveaus durch eine tiefer liegende Zufahrt aus östlicher Richtung von der Kantonsstrasse her);

-

Schaffung eines Fussgängeranschlusses zum Dorfplatz; Kohärenter Einsatz der die Anlage begleitenden Landschaftselemente, namentlich mittels einer durchgehenden Führung einer Allee bis zum Dorfeingang;

-

Einbindung in ein Gesamtkonzept zur Gestaltung des öffentlichen Raums, z.B. durch Aufhebung von diversen bestehenden Parkierungsflächen in den Dörfern Ftan Grond und Ftan Pitschen.

Somit erfolgt die Genehmigung der neuen ZöBA „Valforada" mit der Auflage, dass die vorerwähnten Anliegen im Rahmen der Arealplanung zu berücksichtigen sind. 3.4

Archäologie

Wie im PMB (vgl. Kap. 5.2.1, S. 18) korrekt ausgeführt ist, wurden im Jahre 1885 durch einen Dorfbrand im Gebiet „Valforada" mehrere Gebäude zerstört und nicht wieder aufgebaut. Es könnte daher möglich sein, dass im Zuge der Realisierung der Parkierungsanlage archäologische Funde aus der Zeit vor dem Dorfbrand gemacht werden. Damit das Vorgehen für den Fall von zu Tage tretenden archäologischen Funden frühzeitig abgesprochen werden kann, wird die Gemeinde ersucht, im Zuge

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der Projektentwicklung resp. der Erarbeitung des Arealplanes mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Graubünden Kontakt aufzunehmen. 4. Materialablagerungszone Im vorliegenden ZP/GGP 1:2000 ist im Gebiet „Val da Muglins" eine die Landwirtschaftszone überlagemde Materialablagerungszone ausgeschieden, welche ihrerseits von einer Gefahrenzone 2 überlagert wird. Im PMB ist ausgeführt, dass die Zonengrenze der neu ausgeschiedenen Materialablagerungszone im Vergleich zur bislang rechtskräftigen Deponiezone an den Bestand angepasst wurde. Für die Errichtung und den Betrieb der erwähnten Materialablagerungsstelle zwecks Beseitigung von unverschmutztem Material liegt eine rechtsgültige Zustimmungsverfügung (BAB-Bewilligung) des damaligen Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) vom 23. Februar 1999 vor. Basierend darauf hat die kantonale Umweltfachstelle der Gemeinde am 19. März 1999 die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Materialablagerung erteilt. Im Vergleich zum bewilligten Materialablagerungsperimeter gemäss BAB-Bewilligung aus dem 1999 präsentiert sich die im vorliegenden ZP/GGP 1:2000 ausgeschiedene Materialablagerungszone in ihrem nordwestlichen Bereich als deutlich umfangreicher. Nach einer aus dem Jahre 2009 stammenden Luftbildaufnahme ist denn auch keine Materialablagerung im besagten nordwestlichen Bereich der Materialablagerungszone sichtbar. Dagegen ist auf den Luftbildaufnahmen eine Deponiezufahrt ab Kantonsstrasse erkennbar, welche nicht der gemäss BAB-Unterlagen bewilligten Zufahrt entspricht. Im rechtskräftigen Regionalen Richtplan (RRIP) „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung" der Region Engiadina Bassa ist die Materialablagerungsstelle „Val da Muglins" als Ausgangslage ohne Volumenreserve (vgl. Objekt MA-07) enthalten. Aus diesem Richtplaninhalt kann gefolgert werden, dass eine Erweiterung dieser Abfallanlage nicht vorgesehen ist und dass die Materialablagerungsstelle „Val da Muglins" in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, was das ARE dazu bewogen hat, die frühere Gemeinde Ftan im Rahmen des Vorprüfungsberichtes aufzufordern, zum Zwecke des geordneten Abschlusses und der Rekultivierung des bisher genutzten

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Materialablagerungsgeländes ein Abschlussprojekt samt einem verbindlichen Zeitplan für die Abschlussarbeiten und die Rekultivierung ausarbeiten zu lassen und auf die Ausscheidung einer Materialablagerungszone zu verzichten. Gemäss dem im Hinblick auf die Beschlussfassung in der Gemeinde überarbeiteten PMB beabsichtigt die Gemeinde, das für die Realisierung des geplanten Parkplatzes im Gebiet „Valforada" erforderliche Erdmaterial aus der existierenden Materialablagerungsstelle im Gebiet „VaI da Muglins" zu entnehmen. Mit dieser Massnahme könnte am Ort der eigentlich abzuschliessenden Materialablagerungsstelle „Val da Muglins" Raum für neue Materialablagerungen geschaffen werden. Mit der am 20. Januar 2013 beschlossenen Materialablagerungszone hatte die Gemeinde somit offenbar vor, die Anlage im Sinne einer Abfallverwertungsstelle auf längere Zeit weiterzuführen. Im PMB fehlen zur Ausscheidung der Materialablagerungszone „VaI da Muglins" indes Aussagen über die Art des Materials, über die zur Entnahme vorgesehenen Materialmengen, über die dadurch entstehenden potentiellen neuen Ablagerungsvolumen, über die beabsichtigte Zeitdauer der Materialentnahme sowie über die Materialverwertung. Diesbezüglich wären die Angaben in den eingereichten Dokumenten demnach noch zu ergänzen. Die Gemeinde Scuol wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der rechtskräftige RIP 2000 für Materialabbauund -verwertungsvorhaben, welche ein Gesamtvolumen von über 20 000 m3 beinhalten, in der Regel die Abstützung im Rahmen einer regionalen Richtplanung (vgl. Kapitel 7.4 — 2) fordert. Je nach Ablagerungsvolumen am Standort „Val da Muglins" muss daher als Grundlage für die Genehmigung der vorliegenden Materialablagerungszone gegebenenfalls auch der RRIP angepasst werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Genehmigungsverfahren für die östlich des Dorfes Ftan im Gebiet „Val da Muglins" ausgeschiedene Materialablagerungszone sistiert werden muss. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hat das ARE die Gemeinde Scuol im Rahmen des Anhörungsverfahrens über diese Sistierung in Kenntnis gesetzt. Gemäss Beschluss vom 1. Juni 2015 ist der Vorstand der Gemeinde Scuol mit der Sistierung einverstanden.

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5.

Übriges Gemeindegebiet, Wald, statische Waldgrenze sowie Erfassungsbereich Gefahrenzonen im Gebiet „Nairs"

Anlässlich der Umenabstimmung vom 9. Februar 2014 hat die vormalige Gemeinde Ftan eine Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet Nairs beschlossen, welche einen ZP/GGP 1:500 Nairs und einen GEP 1:500 Nairs beinhaltet. Mit Beschluss Nr. 977 vom 24. November 2015 genehmigte die Regierung diese Teilrevision der Ortsplanung mit einigen Vorbehalten und Feststellungen. In der Zwischenzeit ist dieser Regierungsbeschluss in Rechtskraft getreten. Soweit der am 24. November 2015 von der Regierung genehmigte ZP/GGP 1:500 Nairs vom 9. Februar 2014 im Vergleich zum ZP/GGP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs vom 20. Januar 2013 unterschiedliche Festlegungen beinhaltet, ist demnach dem zweitgenannten Nutzungsplan die Genehmigung zu verweigern. Diese Nichtgenehmigung betrifft namentlich die im genannten ZP/GGP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nair auf der Parzelle Nr. 52 688 ausgeschiedene Zone übriges Gemeindegebiet (üG) sowie die auf derselben Parzelle festgelegte statische Waldgrenze gemäss Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). Zudem ist der auf der Parzelle Nr. 52 688 als Planhinweis dargestellte Wald sowie der Erfassungsbereich Gefahrenzonen auf derselben Parzelle entsprechend dem ZP/GGP 1:500 Nairs vom 9. Februar 2014 abzuändern. 6.

Brunnen

Im Jahre 2014 wurde in Ftan ein vom Bund und vom Kanton subventioniertes Projekt zur Restaurierung der existierenden Brunnen abgeschlossen. Die Projektumsetzung wurde anschliessend an die Hand genommen, und die Restaurierungen sind in der Zwischenzeit weitgehend bereits abgeschlossen. Auf Grundlage des Projektes wurde zwischen den Vertretern der Denkmalpflege und der früheren Gemeinde Ftan seinerzeit vereinbart, eine gesamthafte Schutzfestlegung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung vorzunehmen. Entsprechend wird die Gemeinde ersucht, die Nutzungsplanung für das Dorf Ftan bei nächster sich bietender Gelegenheit in der Weise zu ergänzen, dass die bestehenden Brunnen z.B. als geschützte Kulturobjekte im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG festgelegt werden.

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7.

Historische Verkehrswege

Im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) vom 14. April 2010 sind auf dem Territorium der früheren Gemeinde Ftan verschiedene Objekte von nationaler Bedeutung erfasst. Es betrifft dies historische Verkehrswege wie die Abschnitte „Muglin — Grond", „Muglin, Chandschä — Pra da Punt, Pitschen — La Solada / Chalanditsch" sowie die Wegabschnitte bei der Kantonsstrasse in den Gebieten „Val da Muglins", „Traversinas", „Tramblai", „Baraigla" und „Nairs". Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster sich bietender Gelegenheit eine Ergänzung der Nutzungsplanung mittels Festlegungen im Sinne von geschützten Kulturobjekten nach Art. 46 Abs. 2 BauG zu prüfen. 8.

Waldfeststellung

Den im ZP/GGP 1:2000 „Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs" festgelegten Waldgrenzen nach Art. 10 und 13 des Waldgesetzes (WaG) kommt statische Wirkung zu. Im Übrigen gibt der ZP/GGP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs vom 20. Januar 2013 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 1. Landschaftsschutzzone Unmittelbar westlich des „Aual Grond" hat die Gemeinde Ftan im Gebiet „Saduas / Suot Duas" im ZP/GGP 1:10 000 eine Fläche von rund 5,4 ha einer Landschaftsschutzzone zugewiesen. Dies erfolgte mit der Zielsetzung, der im RIP 2000 im Koordinationsstand „Festsetzung" festgelegten Kulturlandschaft mit besonderer Bedeutung (Objekt Nr. 09.LK.10 „Terrassenlandschaft Suot Duas, Ftan") einen öffentlichrechtlichen Schutzstatus zukommen zu lassen. Am 17. Juni 2014 reichten die Pendicularas Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG im Rahmen des BAB-Verfahrens ein Baugesuch ein, welches die Realisierung einer Wasserzuleitung aus dem Tasnan in das nördlich des Dorfes Ftan gelegene Gebiet

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„Mundaditsch" beinhaltet (für eine Beschneiungsanlage im Skigebiet „Motta Naluns"). Gemäss diesem Baugesuch ist vorgesehen, auf der im Gebiet „Saduas / Suot Duas" gelegenen Parzelle Nr. 53 458, welche innerhalb der vorstehend erwähnten Landschaftsschutzzone liegt, die Pumpstation PW 7 „Chandsche" zu erstellen. Nach Art. 34 Abs. 2 KRG sind in Landschaftsschutzzonen neue Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Eingriffen zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdischen Leitungen, Hochgebirgsunterkünften sowie gewissen land- und forstwirtschaftlichen Bauten und Anlagen nicht gestattet. Dem erwähnten Bauvorhaben müsste somit die BAB-Bewilligung wohl verweigert werden. Die vom Bauvorhaben betroffenen Flächen tangieren die Landschaftsschuzzone indes lediglich im nördlichen Randbereich. Dieser zwischen der Kantonsstrasse „Ftan — Ardez" und einem landwirtschaftlichen Güterweg gelegene Randbereich der Landschaftsschutzzone kann von der Genehmigung ausgenommen werden (vgl. die speziell gekennzeichnete Fläche in der nachstehenden Abbildung). Durch diese teilweise Nichtgenehmgiung der Landschaftsschutzzone kann die BAB-Bewilligung für die an diesem Ort geplante Pumpstation „Chandsche" erteilt werden.

Abbildung: Nicht genehmigte Landschaftsschutztone auf den Parzellen Nr. 53 049, Nr. 53 178 und Nr. 53 458 (Fläche mit Punkten umrundet und dunkelgrau eingefärbt)

Von der ins Auge zu fassenden Nichtgenehmigung des vorerwähnten Teils der Landschaftsschutzzone sind Teilflächen der Parzellen Nr. 53 049 (Eigentümer: Kanton Graubünden) und Nr. 53 178 (Eigentümerin: Politische Gemeinde Scuol) sowie

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die Parzelle Nr. 53 458 (Eigentümer: Cla Duri Peer, Ftan) betroffen. Mit Schreiben des ARE vom 26. März 2015 wurde dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. 53 458 sowie der Gemeinde Scuol im Rahmen eines Anhörungsverfahrens die Gelegenheit geboten, sich zur vorgesehenen Nichtgenehmigung des besagten Teils der Landschaftsschutzzone vernehmen zu lassen. Sowohl der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 53 458 als auch die Gemeinde Scuol bestätigen am 10. April 2015 resp. am 14. April 2015 ihr Einverständnis. Somit steht der Nichtgenehmigung der im Gebiet „Saduas / Suot Duas" ausgeschiedenen Landschaftsschutzzone nichts im Wege, soweit diese die Parzelle Nr. 53 458 sowie Teile der Parzellen Nr. 53 049 und Nr. 53 178 betrifft (vgl. speziell gekennzeichnete Fläche in der vorstehenden Abbildung). 2.

Wald

Gleichzeitig mit der Erstellung der Sesselbahn „Prui — Clünas" wurde im Gebiet „Nateas" eine Pistenkorrektur realisiert. Laut Projekt erfolgte eine Pistenverbreiterung an einer Engstelle, wo die bestehende Skipiste, der Schlittelweg und der Winterwanderweg durchführen. Dazu wurde Material aus dem Massenüberschuss aus der Erstellung der Talstation im Umfang von rund 2600 m3 verwendet. Zum Zwecke der Realisierung dieses Projektes musste eine Fläche von total 561 m2 Wald definitiv gerodet werden. Die in der Zwischenzeit gerodete Fläche ist im ZP/GGP 1:10 000 vom 20. Januar 2013 grösstenteils nach wie vor als Wald dargestellt. Der Gemeinde wird empfohlen, die gerodete frühere Waldfläche bei nächster sich bietender Gelegenheit der Landwirtschaftszone zuzuweisen, wobei gleichzeitig zu prüfen ist, ob die Wintersportnutzung im betroffenen Gebiet gegebenenfalls gewisse Ergänzungen der Wintersportzone erforderlich macht. 3.

Historische Verkehrswege

Diese Thematik wurde bereits vorne zum ZP/GGP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs behandelt. Im Übrigen gibt der ZP/GGP 1:10 000 vom 20. Januar 2013 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs Korrektur von formellen Mängeln 1. Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im vorliegenden GEP 1:2000 wurden solche rechtswidrige Festlegungen festgestellt, welche einer direkten Korrektur zugänglich sind. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde die Gemeinde seitens des ARE darüber informiert. Anlässlich der Sitzung vom 1. Juni 2015 stimmte der Gemeindevorstand Scuol der Korrektur der rechtswidrigen Festlegungen zu (vgl. Protokollauszug vom 7. Juli 2015). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im betreffenden GEP vorzunehmen. Projektierter Land- und Forstwirtschaftsweg im Gebiet „Prasura" 2. Der GEP 1:2000 beinhaltet im Gebiet „Prasura" auf einer Länge von rund 200 m einen projektierten Land- und Forstwirtschaftsweg sowie auf derselben Linienführung einen bestehenden Fuss- und Wanderweg. Während die geplante Wegführung des Land- und Forstwirtschaftsweges im westlichen Teil auf rund 80 Laufmetem auf dem Trasse einer bestehende Strasse liegt, soll der Weg in seinem östlichen Teil auf rund 120 Laufmetern eine neue Linienführung erhalten, obwohl unmittelbar südlich eine bestehende Strasse bereits existiert. Die geplante Wegführung kommt in eine Grundwasserschutzzone S2 zu liegen. Es ist aus den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, weshalb am vorerwähnten Ort anstelle der bestehenden Strasse ein Bedarf für eine neue Führung des Land- und Forstwirtschaftsweges besteht. Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens hat das ARE die Gemeinde Scuol mit Brief vom 19. Mai 2015 darüber ins Bild gesetzt, dass der besagte festgelegte projektierte Land- und Forstwirtschaftsweg voraussichtlich von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen wird, wenn die Gemeinde das Bedürfnis für die vorgesehene neue Wegführung nicht aufzeigen kann. Einen entsprechenden Bedarfsnachweis hat die Gemeinde Scuol in der Zwischenzeit nicht beigebracht. Vielmehr ist der Gemeindevorstand Scuol gemäss Beschluss vom 1. Juni 2015 mit der Nichtgenehmigung des besagten projektierten Land- und Forstwirt-

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schaftswegteilstückes und der gleichzeitigen Zurückweisung zur Überarbeitung einverstanden. 3.

Bestehender Fuss- und Wanderweg im Gebiet „Prasura"

Auf dem Wegteilstück, auf welchem gemäss GEP 1:2000 im Gebiet „Prasura" ein projektierter Land- und Forstwirtschaftsweg festgelegt ist (vgl. vorstehend), existiert offensichtlich — im Gegensatz zur Festlegung im vorerwähnten Plan — auch kein bestehender Fuss- und Wanderweg. Vielmehr verläuft ein solcher ebenfalls weiter südlich. Somit ist der besagte bestehende Fuss- und Wanderweg, soweit er mit der Festlegung des projektierten Land- und Forstwirtschaftsweges zusammenfällt, ebenfalls von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Gemäss Beschluss vom 1. Juni 2015 hat sich der Vorstand der Gemeinde Scuol auch mit dieser Nichtgenehmigung und Zurückweisung zur Überarbeitung einverstanden erklärt. 4.

Bestehender Fuss- und Wanderweg im Gebiet „Nairs"

Wie erwähnt wurde an der Umenabstimmung vom 9. Februar 2014 u.a. ein GEP 1:500 Nairs beschlossen. Soweit der vorliegende GEP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs mit diesem späteren Plan nicht übereinstimmt, kann er nicht genehmigt werden. Diese Nichtgenehmigung betrifft namentlich den im vorliegenden Plan auf der Kantonsstrassenparzelle sowie auf der Parzelle Nr. 52 688 festgelegten bestehenden Fuss- und Wanderweg, soweit dafür im GEP 1:500 Nairs vom 9. Februar 2014 ein aufzuhebender bestehender Fuss- und Wanderweg festgelegt ist. 5.

Mountainbikewege

5.1 Mountainbikeweg in den Gebieten „Chanai / Sainas / 11 Ledan" Im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass eine im kantonalen Verzeichnis der Wegnetze des Langsamverkehrs enthaltene Mountainbikeroute im vorliegenden GEP 1:2000 nicht enthalten ist. Es handelt sich dabei um ein Teilstück, welches südwestlich des Dorfes Ftan auf der bestehenden Erschliessungsstrasse aus dem Gebiet „Chanai" südlich an der Abwasserreinigungsanlage (ARA) vorbei ins Gebiet „Sainas" und weiter ins Gebiet „II Ledan" führt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde die Gemeinde Scuol mit Schreiben des ARE vom 19. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich mit der Anweisung zu rechnen ha-

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be, den fehlenden Wegabschnitt der Mountainbikeroute bei nächster sich bietender Gelegenheit im GEP zu ergänzen. Gemäss Beschluss vom 1. Juni 2015 ist der Vorstand der Gemeinde Scuol mit dieser Anweisung einverstanden. Entsprechend wird die Genehmigung des GEP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs mit der Anweisung verbunden, den auf der bestehenden Erschliessungsstrasse aus dem Gebiet „Chanel" südlich an der Abwasserreinigungsanlage (ARA) vorbei ins Gebiet „Sainas" und weiter ins Gebiet „II Ledan" führenden Mountainbikeweg bei nächster sich bietender Gelegenheit im GEP festzulegen. 5.2 Weitere Mountainbikewege Diverse in den Generellen Erschliessungsplänen enthaltene Mountainbikewege bilden nicht Inhalt des kantonalen Verzeichnisses der Wegnetze des Langsamverkehrs. Sollte vorgesehen sein, diese Wegstrecken als Mountainbikerouten zu signalisieren, hat dies in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege zu erfolgen. 6.

Geplanter Parkplatz im Gebiet „Valforada"

Hinsichtlich des im Gebiet „Valforada" festgelegten geplanten Parkplatzes wird auf die vorstehenden Ausführungen zum ZP/GGP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs verwiesen. 7.

Anlagen für die technische Beschneiung von Skipisten

Hinsichtlich der im GEP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs festgelegten Anlagen zur technischen Beschneiung von Skipisten (Beschneiungsflächen, Beschneiungsleitungen, Hydranten sowie Entleerungschächte) wird auf die nachstehenden Ausführungen zum GEP 1:10 000 verwiesen. Im Übrigen gibt der GEP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs vom 20. Januar 2013 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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H. Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 1.

Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung wie erwähnt im Genehmigungsverfahren rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde die Gemeinde seitens des ARE darüber informiert, dass im GEP 1:10 000 solche rechtswidrige Festlegungen vorkommen. Anlässlich der Sitzung vom 1. Juni 2015 stimmte der Gemeindevorstand Scuol der Korrektur der rechtswidrigen Festlegungen im GEP 1:10 000 zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im betreffenden GEP vorzunehmen. 2.

Bestehender Fussweg im Gebiet „Val Urschal"

Auf der Alp „Urschai" ist parallel zu einem bestehenden Fuss- und Wanderweg ein bestehender Fussweg festgelegt. Gemäss Flugaufnahmen existiert an dieser Stelle keine Wegverbindung. Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde die Gemeinde Scuol mit Schreiben des ARE vom 19. Mai 2015 darauf hingewiesen. Laut Beschluss vom 1. Juni 2015 hat der Vorstand der Gemeinde Scuol gegen die Nichtgenehmigung des besagten bestehenden Fussweges nichts einzuwenden. 3.

Bestehender Winterwanderweg

Gemäss GEP 1:10 000 ist ausgehend vom Dorf Ftan über Prui ins Gebiet „Motta Naluns" ein bestehender Winterwanderweg festgelegt. Für die Teilstrecke „Prasüras" — „Mundaditsch" — „Nischöl" — „Nat6as" sieht die Gemeinde Scuol eine vollständig neue Linienführung vor. Mit Bericht vom 22. Februar 2016 hat das ARE eine entsprechende Änderung des GEP vorgeprüft und die neue Linienführung positiv beurteilt. Entsprechend wird das Genehmigungsverfahren für das betroffene Teilstück des festgelegten bestehenden Winterwanderweges sistiert. 4.

Anlagen für die technische Beschneiung von Skipisten

4.1 Ausgangslage Im Skigebiet „Motta Naluns" sind auf Territorium der früheren Gemeinde Ftan bereits an verschiedenen Stellen Beschneiungsanlagen in Betrieb. Namentlich betrifft dies Flächen der Talabfahrt unmittelbar nördlich des Dorfes Ftan Grond und im Gebiet

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„Mundatitsch" sowie Skipistenflächen in den Gebieten „Prui", „Schlivera" und „Clünas". Zusätzlich wird nördlich von Ftan Pitschen am unteren Waldrand bis zur Talstation der Bergbahn ein Teil der Schlittelbahn beschneit. Rechtskräftige BAB-Bewilligungen liegen für die Beschneiung von Flächen von rund 8 ha vor. Die Situation präsentiert sich zurzeit wie folgt:

Gebiet

BAB-Nummer

Zustimmung des DIV1

Fläche (ha)

Prui (punktuelle Beschneiung)

1995-0742

26. Juli 1995

ca. 0,5

Schlittelbahn (Sektion 5.7a) und Talab-

2000-1055

31. Oktober 2000

1,0 + 0,5

fahrt (Sektion 5.7 b) nördlich von Ftan

= ca. 15

Grond Talabfahrt nördlich von Ftan Grond

2001-0774

6. September 2001

ca. 0,1

ClOnas (Teil von Sektion 3.0)

2003-0655

2. September 2003

ca. 1,5

Prui (Sektion 5.2)

2003-0655

2. September 2003

ca. 3,3

Talabfahrt Mundaditsch (Sektion 5.6)

2003-0655

2. September 2003

ca. 1,1

Schlivera (Teil von Sektion 3.0)

2005-0614

5. September 2005

ca. 0,1

'DIV = früheres Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute: Departement für Volkswirtschaft und Soziales [DVS])

Die vorstehend aufgeführten Flächen sind im GEP „Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs" 1:2000 sowie im GEP 1:10 000, beide vom 20. Januar 2013, in korrekter Weise als existierende Beschneiungsflächen resp. als bewilligte Beschneiungsflächen festgelegt. 4.2

Beschrieb des neuen Beschneiungsvorhabens

Gemäss der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung der Gemeinde Ftan soll es nunmehr darum gehen, eine durchgehende Pistenverbindung aus dem Gebiet „Motta Naluns" bis nach Ftan (Talabfahrt) beschneien zu können. Es ist geplant, die bereits existierenden Beschneiungsanlagen in den Gebieten „Schlivera", „Prui / Nateas / Frus-chader" und „Prasüras" zu ergänzen. Im Einzelnen ist die Erstellung von neuen Anlagen zur Beschneiung folgender Flächen vorgesehen:

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-

Gebiet „Schlivera":

ca.

22 400 m2

(Sektion 5.1 „Naluns")

-

Gebiet „Nateas / Frus-chader": ca.

24 900 m2

(Sektion 5.3 „Nateas")

Gebiet „Prasüras":

ca.

6 900 m2

(Sektion 5.4 „Prasüras")

Gebiet „Prui":

ca.

5 900 m2

(Sektion 5.5 „Prui

-

Verlängerung") Diese Flächen von total rund 6 ha sind als projektierte Beschneiungsflächen in den vorliegenden GEP enthalten. Nach Realisierung dieser Erweiterung wird auf Territorium der Gemeinde Ftan somit eine Fläche von rund 14 ha künstlich beschneit werden können. Es ist vorgesehen, die Beschneiung grösstenteils mittels fix installierter Lanzen sowie partiell mittels mobiler Niederdruckschneeerzeugern vorzunehmen. Gemäss den vorliegenden GEP sind 27 neue Zapfstellen geplant, sodass die Anlage mit den bereits bestehenden resp. bewilligten total 38 Zapfstellen auf Territorium der einstigen Gemeinde Ftan über 65 Zapfstellen verfügen wird. Gemäss vorliegendem Projekt sind für den Betrieb der erweiterten Beschneiungsanlage auf dem Gebiet der früheren Gemeinde Ftan die Erstellung von total rund 2650 m langen neuen Beschneiungsleitungen (Wasser-, Druckluft-, Strom- und Steuerungsleitungen) erforderlich. Mit dieser Ergänzung der bereits bestehenden Beschneiungsleitungen können die Skipisten auf Territorium der ehemaligen Gemeinde Ftan über ein zusammenhängendes, mit dem im Gebiet „Schlivera" existierenden Speichersee verbundenes Beschneiungsleitungsnetz betrieben werden. Damit die zukünftige erweiterte Beschneiungsanlage mit genügender Leistung aus dem Speichersee „Schlivera" versorgt werden kann, muss ferner in der Sektion 5.2 „Prui" die Leitungskapazität erhöht und entsprechend die dort bestehende Leitung auf einer Länge von rund 750 m ersetzt werden. Neben einem bereits existierenden kleineren Bezug zur Beschneiung des untersten Teils der Pistenflächen samt Schlittelweg aus einer nördlich von Ftan Pitschen gelegenen Quelle der Wasserversorgung des Dorfes Ftan erfolgt der Wasserbezug für den Betrieb der erweiterten Ftaner Beschneiungsanlage über den bestehenden Speichersee „Schlivera" sowie über ebenfalls bereits vorhandene Bachfassungen aus mehreren kleinen Oberflächengewässern, so namentlich im Gebiet „Munda-

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30 ditsch" (Fassung „Nischöl") und nördlich des Gebietes „Prui" (Fassungen „Chapenna", „Murtaröl" und „Prui Sura") und über die vorhandenen Pumpstationen in den Gebieten „Prui" und „Mundaditsch". Ferner ist vorgesehen, Wasser ab der Wasserfassung des Kraftwerkes „Tasnan" aus dem gleichnamigen Bach zu entnehmen und ins Wasserversorgungssystem der Beschneiungsanlage zuzuleiten. Der Betrieb der Beschneiungsanlage macht zusätzlich die Erstellung eines Belüftungsschachtes (S51 „Schlivera"), eines Entleerungsschachtes (S52 „Prui"), eines Schieberschachtes (S53 „Mundaditsch") sowie eine zusätzliche Entleerung in einen Hydrantenschacht bei der im Gebiet „Schlivera" gelegenen Zapfstelle 325 notwendig. Im Gegenzug können die Schächte S51 „Prui; Entleerung", S53 „Stramaina; Entleerung", S55 „Mundaditsch; Entleerung" und S140 „Prasüras" aufgehoben werden. Die mittel- bis langfristige Strategie der Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG sieht vor, pro Transportanlage eine Piste technisch beschneien zu können. Die durchgehende technische Beschneiung der Talabfahrt aus dem Gebiet „Schlivera" nach Ftan gehört zum heutigen Kernangebot des Skigebiets „Motta Naluns" und bildet dementsprechend eine der Grundvoraussetzungen für die längerfristige Sicherstellung des Ertrags der Bergbahnuntemehmung, insbesondere nach der vorgenommenen Realisierung von neuen touristischen Transportanlagen vom Dorf Ftan ins Gebiet „Clünas / Schlivera". Die Lage des Skigebietes „Motta Naluns" nördlich der bedeutenden Dörfer Ftan, Scuol und Sent bringt es mit sich, dass drei möglichst einwandfreie Talabfahrtspisten bereitgestellt werden müssen. Entsprechend ist die Umsetzung des vorliegenden Beschneiungsprojektes im Rahmen der Bergbahnstrategie prioritär. 4.3

Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE

Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung 2007 „Beschneiungsanlagen" des ARE (überarbeitete Fassung vom 1. September 2008; WL 2007) sind Anlagen für grossflächige Beschneiungen grundsätzlich dann zulässig, - wenn sie innerhalb eines im RIP 2000 bezeichneten Intensiverholungsgebietes zu liegen kommen und

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wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung steht. Ferner müssen ein vom Planungsträger oder vom Baugesuchsteller ausgearbeitetes Gesamtkonzept oder ein Regionaler Richtplan vorliegen, in welchem zumindest aufgezeigt ist, welche Anlagen, Loipen und/oder Pisten innerhalb des Intensiverholungsgebietes gemäss RIP 2000 technisch beschneit werden sollen und in welchem dargelegt ist, welches Wasservolumen dazu erforderlich ist und wie dieses bereitgestellt werden kann. Mit dem zur Debatte stehenden Vorhaben kann erreicht werden, dass eine Skipiste aus dem Raum „Clünas / Schlivera" bis ins Dorf Ftan durchgehend beschneit werden kann. Wie nachstehend noch näher ausgeführt wird, befinden sich die auf Territorium der ehemaligen Gemeinde Ftan zusätzlich zur Beschneiung vorgesehenen Flächen in einem Intensiverholungsgebiet gemäss RIP 2000. Der vorliegende UVB enthält das gemäss WL 2007 geforderte Gesamtkonzept (vgl. Ziff. 2.1, S. 14 ff. sowie Plan 1:10 000 in Beilage D). In der nachfolgend vorzunehmenden UVP ist zudem ausführlich abgehandelt, dass durch die Erstellung und den Betrieb der geplanten Ergänzung der Beschneiungsanlage für die Talabfahrt aus dem Gebiet Schlivera" ins Dorf Ftan die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt werden. Namentlich konnte die Bergbahnunternehmung nachvollziehbar darlegen, dass es nicht zumutbar ist, die zu beschneienden Pisten so zu legen, dass vom Beschneiungsvorhaben keine Trockenwiesen- und -weiden von nationaler Bedeutung und keine Flachmoore von regionaler Bedeutung betroffen werden (vgl. nachstehende Ausführungen). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die auf Territorium der vormaligen Gemeinde Ftan geplante Beschneiungsanlage zur Beschneiung der Talabfahrt den in der WL 2007 beschriebenen Anforderungen entspricht.

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4.4

Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen

Die Konformität der beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP 2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die zum Skigebiet „Motta Naluns" gehörenden Pisten der Talabfahrt aus dem Gebiet „Schlivera" ins Dorf Ftan in einem im RIP 2000 als Ausgangslage bezeichneten bestehenden Intensiverholungsgebiet liegen. Laut WL 2007 besteht für Beschneiungsanlagen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rahmen eines Regionalen Richtplanes. Die konzeptionellen Überlegungen zur Beschneiung sind vielmehr in den nutzungsplanerischen Unterlagen darzustellen. Es ist gemäss WL 2007 in einem Gesamtkonzept darzulegen, welche Pisten innerhalb eines Intensiverholungsgebietes gemäss RIP 2000 technisch beschneit werden, welches Wasservolumen dazu erforderlich ist und wie dieses bereitgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall vermögen die in den Nutzungsplanungsunterlagen sowie im beiliegenden UVB enthaltenden konzeptionellen Überlegungen die Anforderung der WL 2007 an ein Gesamtkonzept zu erfüllen (vgl. PMB, Ziff. 7, S. 25 f. sowie UVB Ziff. 2, S. 14 ff. samt Beilage D). Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss WL 2007 ferner einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Wintersportzone, GEP, BauG) sowie abschliessend (unabhängig vom Umfang der Beschneiungsflächen) einer kommunalen Baubewilligung sowie einer BAB-Bewilligung. Laut den vorliegenden ZP und GGP 1:2000 und 1:10 000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs liegen die zur Beschneiung vorgesehenen Pistenflächen innerhalb einer rechtskräftigen Wintersportzone. Im Übrigen hat die frühere Gemeinde Ftan mit dem Erlass der vorstehend erwähnten GEP die weiter erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und die Realisierung der zur Debatte stehenden geplanten Erweiterung der Beschneiungsanlage „Motta Naluns" geschaffen. Zudem kann festgehalten werden, dass das zu beurteilende Beschneiungsvorhaben im Sinne der im BauG der früheren Gemeinde Ftan vom 20. Januar 2013 formulierten Bestimmungen sowie im Sinne der Bestimmungen zur Wintersportzone (vgl. Art. 39 KRG in Verbindung mit Art. 33 BauG) geplant ist.

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Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche raumplanerischen Voraussetzungen für die spätere Bewilligung und Realisierung des vorliegend zur Debatte stehenden Beschneiungsvorhabens erfüllt sind. 4.5

Umweltverträglichkeitsprüfung

4.5.1 Pflicht zur Durchführung einer UVP Wie bereits erwähnt, erwies sich die Erarbeitung eines UVB im Rahmen der Nutzungsplanung als notwendig, weil die geplanten zusätzlichen Beschneiungsflächen auf Gemeindegebiet der vormaligen Gemeinde Ftan mehr als 5 ha umfassen. Daher entspricht die Anlage dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang der UVPV, für welche nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) eine förmliche UVP durchzuführen ist. Für den erwähnten Anlagetyp sieht die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. 4.5.2 Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes Inhalt des UVB im Sinne von Art. 10b USG bilden die folgenden, mehrheitlich von der ARINAS environment AG, Zernez, erarbeiteten Unterlagen: -

Bericht zur Umweltverträglichkeit der Pistenbeschneiung für die Talabfahrt Ftan und für den Funpark der Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG vom 28. Januar 2013, geändert am 23. Mai 2014

-

Übersichtsplan 1:5000 Lebensräume — Landschaft vom 28. Januar 2013, geändert am 23. Mai 2014

-

Übersichtsplan 1:5000 Grundwasser — Quellen vom 28. Januar 2013

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Übersichtsplan 1:5000 Säugetiere — Vögel vom 28. Januar 2013

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Übersichtsplan 1:10 000 Beschneiungskonzept Scuol — Ftan — Sent vom 28. Januar 2013, geändert am 23. Mai 2014

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Pflichtenheft der Umweltbaubegleitung vom 28. Januar 2013

-

Vegetationsuntersuchung Flachmoor Naluns vom 8. September 2014

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Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen: Bericht zum Pistenverzicht Ftan 2013 vom 28. Januar 2013

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-

Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen: Übersichtsplan Pistenverzicht Ftan 2013 vom 18. Januar 2013

-

Beurteilung Wasserentnahmen Aual Grond und Bachfassungen Prui der Limnex AG, Zürich, vom 2. April 2012

Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der vorliegenden Beschneiungsanlagen wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden werden können. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus. 4.5.3 Gegenstand und Inhalt der UVP Gegenstand der UVP bilden die vorstehend beschriebenen Unterlagen. Der Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Umweltvorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts resp. von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während des Baus und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.

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Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 15. Dezember 2015 zum UVB. 4.5.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Das ANU verfasste mit Datum vom 17. Dezember 2013 einen ersten Beurteilungsbericht zum UVB. Dieser erste Beurteilungsbericht enthielt unter anderem den Vorschlag, anstelle der geplanten Piste die zur Stilllegung vorgesehene Piste zu beschneien. Dieser Vorschlag führte dazu, dass am 19. Februar 2014 eine Besprechung mit Vertretern der damals betroffenen Gemeinden Ftan und Scuol, der Bergbahnuntemehmung sowie des ANU und des ARE stattfand. Anlässlich dieser Besprechung konnten die Bergbahnvertreter einerseits schlüssig und überzeugend darlegen, dass keine geeigneten Alternativen zu den vorgesehenen Pistenbeschneiungsflächen existieren. Andererseits erwies es sich als erforderlich, dass der damals vorliegende UVB überarbeitet werden musste. Im Juni 2014 wurde der überarbeitete UVB nachgereicht. Gestützt auf diese Unterlagen erarbeitete das ANU den vorliegenden Beurteilungsbericht im Sinne von Art. 8 KVUVP. Dabei hat sich herausgestellt, dass der UVB nunmehr eine genügende und weitgehend vollständige Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Bauvorhabens darstellt. Die Richtigkeit der im UVB gemachten Angaben ist unbestritten. Zudem sind die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereiche sowie die zum Schutz von Gewässer, Natur- und Landschaft sowie Umwelt zu treffenden Massnahmen im UVB nunmehr ausreichend aufgezeigt. Eine positive Beurteilung der Machbarkeit sowie der Rechtskonformität ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und den beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.

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4.5.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit a)

Umweltbaubegleitung

Für die Bauausführung ist gemäss UVB eine Umweltbaubegleitung (UBB) vorgesehen. Inhalt des UVB bildet im Übrigen auch ein Pflichtenheft zur UBB. Diesem Pflichtenheft kann zugestimmt werden. Der Beizug einer gut ausgebildeten Fachperson für die UBB erweist sich für die Erstellung von grösseren Anlagen im alpinen Raum — wie dies vorliegend der Fall sein wird — als unverzichtbar, damit die Auswirkungen des Bauvorhabens auf Natur und Umwelt so weit wie möglich reduziert werden können. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Hinweis, dass die im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung Ftan zu erteilende BAB-Bewilligung mit der Auflage zu verbinden sein wird, wonach für die Detailprojektierung, für die Bauausführung, für die Wiederherstellung, für die definitive Berechnung der Ersatzpflicht gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), für die Umsetzung der sich daraus ergebenden Ersatzmassnahmen sowie für die Erfolgskontrolle eine fachlich kompetente UBB beizuziehen ist. b)

Gewässerschutz

bi)

Oberflächengewässer und Fischerei

Eingriffe in Bachläufe Projektauswirkungen gemäss UVB:

In der Sektion 5.2 der Beschneiungsanlage muss im Zuge des geplanten Ersatzes der Schneileitung eine Bachquerung erneuert werden. Ferner muss in der Sektion 5.3 im Gebiet „Nateas" unmittelbar nördlich des bestehenden Flurweges mit einer neuen Schneileitung der dortige Bach gequert werden. Gemäss Bauprojekt bestehen die Eingriffe jeweils aus einem Graben mit einer Breite von max. 2,5 m Breite quer zum Gerinne. Fischgewässer sind keine betroffen. Laut UVB sind während des Betriebs der Beschneiungsanlage abgesehen vom Wasserbezug (vgl. dazu lit. b2) nachstehend) keine Auswirkungen auf die Oberflächengewässer zu erwarten.

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Die vorgesehenen Leitungsentleerungen werden in der Regel einmal pro Jahr in dosierter Weise erfolgen. Gemäss UVB sind diese unter dem Aspekt der Wasserqualität sowie der Wasserquantität unbedenklich. Beurteilung: Die Ausführungen im UVB in Bezug auf die Eingriffe in Bachläufe können geteilt werden. Die im UVB vorgesehenen Auflagen müssen jedoch umgesetzt werden. Entsprechend ergibt sich der Hinweis, dass die zu erteilende BAB-Bewilligung voraussichtlich mit den folgenden Auflagen zu verbinden sein wird: Damit keine Abstürze im Gerinne oder Veränderungen in der Sohlstruktur (Sohlenmächtigkeit; Tiefenerosion berücksichtigen) entstehen, müssen die Gewässerunterquerungen tief genug angelegt werden. Sie haben zumindest eine Tiefe von 1 m ab Bachsohle aufzuweisen. Die Gewässer sind nach dem Eingriff unter Anleitung der UBB wieder in ihren natürlichen Zustand zurückzuführen. Namentlich darf es durch den Eingriff zu keiner Einengung der betroffenen Oberflächengewässer kommen. Während des Baus des Leitungsgrabens ist das betroffene Gewässer in Rohren umzuleiten. Es darf nicht trocken gelegt werden, auch nicht für kurze Zeit. Alle Eingriffe in die Oberflächengewässer sind vorgängig dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden und mit ihm abzusprechen. Bei der Erstellung der geplanten Bachquerungen ist sicherzustellen, dass keine Trübung des Gewässers stattfindet und dass keine umweltschädlichen Stoffe ins Gewässer gelangen.

Gewässerraum Projektauswirkungen gemäss UVB: Die Thematik „Gewässerraum" wurde im UVB nicht behandelt. Beurteilung: Gestützt auf Art. 41a der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerräume der im Projektperimeter existierenden Oberflächengewässer im Rahmen des oder der BAB-Verfahren(s) zu berücksichtigen sein werden. Sämtliche zu realisierenden Bauwerke, insbesondere

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aber die Schneileitungen, sind wo immer möglich ausserhalb der Gewässerräume zu erstellen. b2)

Wasserversorgung

Projektauswirkungen gemäss UVB: Nach der Realisierung des vorliegend zur Debatte stehenden Projektes zur Beschneiung der Talabfahrt nach Ftan sowie nach Realisierung des Beschneiungsprojektes für den auf Gebiet der ehemaligen Gemeinde Scuol liegenden Funpark rechnet der UVB mit einem theoretischen Wasserbedarf von ca. 62 567 m3 (bestehend ca. 52 161 m3; neu zusätzlich ca. 10 406 m3). Der effektive Wert liegt infolge von Schneeverwehungen, aufzufüllenden Mulden, Verdunstung etc. (vgl. UVB, Ziff. 5.3.1, S. 36) aber um das 1,5- bis 2,0-Fache höher, so dass ein totaler Wasserverbrauch von rund 93 900 m3 bis 125 000 m3 resultiert. Die zusätzlich erforderliche Wassermenge aus dem Speichersee für die neu zur Beschneiung vorgesehenen Sektionen 5.1 sowie 5.3 bis 5.5 sowie für die Sektion 2.4 (Funpark) umfasst bei einem Speicherungsvermögen von 49 000 m3 rund 10 400 m3. Im Projektperimeter befinden sich mehrere kleine Oberflächengewässer. Die wichtigsten von ihnen sind zu Beschneiungszwecken bereits heute gefasst (Fassung „Nischör im Gebiet „Mundaditsch" sowie Fassungen „Chapenna", „Murtaröl" und „Prui Sura" im Norden des Gebietes ,,Prui"). Die Bewilligungen für diese Wasserfassungen sind in der Zwischenzeit abgelaufen. Für die bereits bestehenden Bachwasserfassungen „Chapenna", „Murtaröl" und „Prui sura" wurde in der Beurteilung ,,Wasserentnahmen Aual Grond und Bachfassungen Prui" der Limnex AG, Zürich, vom 2. April 2012 ein Dotierungsvorschlag erarbeitet. Anlässlich der erwähnten Besprechung vom 19. Februar 2014 wurde den Vertretern der Bergbahnuntemehmung seitens des ANU bekannt gegeben, dass die vorgeschlagenen Restwassermengen (Chapenna = 1 l/s; Murtaröl = 0,51/s; Prui Sura = 0,51/s) als nicht gesetzeskonform beurteilt werden müssen. Weiter wurde anlässlich dieser Besprechung erläutert, dass im Rahmen der zu erneuemden Wasserentnahmebewilligungen zumindest die Einhaltung der bis anhin geltenden Restwassermengen notwendig ist. Diese Randbedingungen führen gemäss den Angaben im UVB (vgl. Ziff. 5.3.1, S. 38) dazu, dass im besten Fall und ohne Wasser aus dem Nischölbach im Gebiet „Mundaditsch" bis Ende Dezember ca. 120 560 m3 Wasser zur Verfügung stünden. Im ungünstigsten Fall, nämlich dann,

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wenn eine technische Beschneiung im November nicht möglich ist, würde man dagegen für das Einschneien lediglich über ca. 77 400 m3 bis 81 400 m3 Wasser verfügen. Im Normalfall sollte folglich das ca. 1,9-Fache des theoretischen Wasserbedarfs zur Verfügung stehen, unter ungünstigen Umständen aber lediglich das rund 1,2-Fache. Da diese Situation von der Bahnunternehmung als kritisch erachtet wurde, wurde nach Alternativen gesucht. Dabei hat sich der geplante Wasserbezug ab der Fassung des Kraftwerks „Tasnan" als günstigste Variante herausgestellt. Unter Berücksichtigung der neuen Entnahmeleitung ab Tasnan kann mittelfristig eine Wasserentnahme von ca. 273 200 m3 zur Verfügung gestellt werden, auch wenn erst Anfang Dezember geschneit werden könnte. Somit ist genügend Wasser verfügbar, um den heutigen und zukünftigen Wasserbedarf sicherzustellen. Beurteilung: Wie bereits erwähnt, erläuterten die Vertreter des ANU an der Sitzung vom Februar 2014, dass die Wasserentnahmen an den Bachfassungen „Chapenna", „Murtaröl" und „Prui Sura" gegenüber der bisherigen Nutzung nicht erhöht werden können. Die in der Zwischenzeit abgelaufenen Wasserentnahmebewilligungen für die bereits vorhandenen Bachwasserfassungen (Fassung „Nischöl" im Gebiet „Mundaditsch" sowie Fassungen „Chapenna", „Murtaröl" und „Prui Sura" im Norden des Gebietes „Prui") werden im Rahmen des BAB-Verfahrens erneuert. Diese vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) zu erteilenden erneuerten Bewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die bis anhin definierten Restwassermengen werden weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Die geplante Wasserentnahme ab der Wasserfassung des Kraftwerks „Tasnan" erweist sich als möglich. Dazu war ein Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung für die Nutzung der Wasserkraft des Tasnan durch die Gemeinde Scuol an die „Kraftwerk Tasnan AG" erforderlich. Die Regierung hat diesen Nachtrag mit Beschluss Nr. 103 vom 9. Februar 2016 genehmigt. Es kann darauf verwiesen werden. b3)

Grundwasser

Projektauswirkungen gemäss UVB: Gemäss den Angaben im UVB (vgl. Ziff. 3.4, S. 20) liegen sämtliche auf Territorium der früheren Gemeinde Ftan geplanten Anlagen aufgrund der Gewässerschutzkarte

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des Kantons Graubünden innerhalb eines Gewässerschutzbereichs Au. Die neu zu erstellenden Sektionen 5.3 und 5.4 sowie die bestehenden Sektionen 5.6 und 5.7b betreffen zudem die Quellschutzzonen S2 und S3. Die Sektion 5.1 kommt zum grossen Teil innerhalb einer generell ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzone (summarische Schutzzone SS) zu liegen. Gemäss UVB sollte der Grundwasserkörper bei einer maximalen Bautiefe von 1,6 m für den Einbau der Schneileitungen und der Zapfstellen weder im Gewässerschutzbereichs Au noch in den Schutzzonen tangiert werden. Während des Baus der Beschneiungsanlage ist durch die kurzzeitig höhere Präsenz von Baumaschinen mit einem leicht erhöhten Risiko in Bezug auf grundwassergefährdende Schadstoffeinträge zu rechnen. Während des Betriebs der Anlage kann eine Beeinträchtigung der Quellen und des Grundwassers dagegen ausgeschlossen werden. Beurteilung: Laut Art. 31 GSchV in Verbindung mit Anhang 2, Ziffer 2 GSchV sind Bauvorhaben in der Schutzzone S2 sowie in der summarischen Schutzzone SS grundsätzlich verboten. In der Schutzzone S3 sind Bauvorhaben ebenfalls nur beschränkt möglich. Die zuständige Behörde kann jedoch sowohl hinsichtlich der Schutzzone S2 als auch hinsichtlich der Schutzzone SS Ausnahmen bewilligen. Die im UVB angenommene maximale Einbautiefe für Schneileitungen und Zapfstellen wird als realistisch beurteilt. Für Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen ist das Merkblatt des ANU vom März 2009 zu beachten. Gestützt auf Art. 31 GSchV sowie Anhang 2, Ziffer 2 GSchV sowie gestützt auf das erwähnte Merkblatt ist es wichtig, dass im Hinblick auf die Bauphase der Beschneiungsanlage, soweit sie Flächen innerhalb der Grundwasserschutzzonen (S1 bis S3 sowie SS) betrifft, ein Hydrogeologe beigezogen wird. Dabei ist das erwähnte Merkblatt des ANU zu berücksichtigen. Allfällige erforderliche Auflagen in Bezug auf den Grund- und Quellwasserschutz werden im Rahmen der vom ANU zu erteilenden Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG) in Verbindung mit Art. 32 GSchV formuliert. Diese im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erteilende Spezialbewilligung kann als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

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c)

Natur- und Landschaftsschutz

cl)

Flora

Leitunasführuna und Beschneiung innerhalb und am Rande von schützenswerten Biotopen Projektauswirkungen gemäss UVB: Das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben betrifft an verschiedenen Stellen schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzverordnung; NHV). Neben anderen schützenswerten Vegetationsflächen geht es namentlich um folgende im Natur- und Landschaftsschutzinventar des Kantons Graubünden verzeichnete Objekte: Trockenwiese- und -weide (TWW) Nr. 9497 „Murtaröl" von nationaler Bedeutung Flachmoor (FM) Nr. 692 „Chapenna" von regionaler Bedeutung FM Nr. 693 „Schlivera" von regionaler Bedeutung FM Nr. 17 714 „Frus-chader" von lokaler Bedeutung Die vorgenannten beiden Flachmoorobjekte von regionaler Bedeutung sind auch im RIP 2000 enthalten. Beurteilung: Das FM Nr. 692 „Chapenna" und das FM Nr. 693 „Schlivera" sollen im Bereich der Pistenbeschneiungssektion 5.1 auf einer Länge von 40 m resp. von 15 m mit Schneileitungen durchquert und auf einer Fläche von rund 0,8 ha beschneit werden. Im Bereich der Pistenbeschneiungssektionen 5.3 und 5.5 wird ferner eine Teilfläche des TWW-Objektes Nr. 9497 „Murtaröl" von nationaler Bedeutung durch den Leitungsbau sowie im südlichen Teil auch marginal durch die Beschneiung selbst tangiert. Die geplante Schneileitung durch das besagte TWW-Objekt ist rund 30 m lang und knüpft an die bestehende Leitung an, die auf einer grösseren Länge bereits durch das genannte TWW-Objekt führt. Flachmoore und TWW sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG besonders zu schützen. Entsprechend ist nach Art. 14 Abs. 6 NHV ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur dann bewilligungsfähig, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Basierend auf diese gesetzliche Ausgangslage ist in der WL 2007 festgehalten, dass Moore und TWW

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von nationaler Bedeutung nur dann beschneit werden dürfen, wenn das für die Erhaltung dieser Lebensräume unerlässlich ist und durch umwelttechnische Abklärungen nachgewiesen wird, dass der Zustand der Lebensräume durch die Beschneiung verbessert wird oder eine Umgehung dieser Flächen nicht zugemutet werden kann. Für Moore und TWW von regionaler und lokaler Bedeutung gilt, dass diese im Grundsatz nur dann beschneit werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Lebensräume durch die Beschneiung nicht geschädigt werden oder eine Umgehung dieser Flächen nicht zugemutet werden kann. Das ursprüngliche Ansinnen des ANU, die hier vorherrschende Konfliktsituation in dem Sinne zu lösen, dass statt der zur Beschneiung vorgesehenen Piste diejenige Piste beschneit und betrieben werden solle, für welche eine Pistenaufhebung geplant ist, erwies sich als nicht realisierbar. Auf Basis der neu zu erstellenden Sesselbahn „Prui — Clünas" war ein solcher Pistenabtausch schlicht nicht möglich. Seitens der Bergbahnunternehmung konnte vielmehr schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb an der Pistenbeschneiung gemäss vorliegendem Projekt festgehalten werden muss. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass eine Umgehung der genannten Biotope mit den zu beschneienden Pisten nicht zumutbar ist. Der Nachweis der Standortgebundenheit nach Art. 14 Abs. 6 NHV für das Beschneiungsvorhaben, soweit es die im Natur- und Heimatschutzinventar des Kantons Graubünden verzeichneten TWW und Moorflächen betrifft, konnte mit anderen Worten also erbracht werden. Für die Eingriffe besteht daher ein überwiegendes Bedürfnis resp. Interesse. Ersatzpflicht Projektauswirkungen gemäss UVB:

Eingriffe in schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 NHV haben ökologische Ersatzleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV zur Folge. Gemäss den Angaben im UVB wurden für die Ermittlung der Ersatzpflicht sowohl die durch die Erstellung der Leitungsgraben als auch die zur Zwischenlagerung von Rasenziegeln und Boden beanspruchten Flächen berechnet. Hinzu kommt die Ersatzpflicht für die geplanten Beschneiungsflächen. Für die Leitungsgräben und Zwischenlager des Bodens werden insgesamt 14 854 Ersatzpunkte veranschlagt. Die Ersatzpflicht für die vorgesehenen Pistenbeschneiungen be-

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läuft sich auf 27 618 Punkte. Total ergibt sich eine Ersatzpflicht von voraussichtlich 42 472 Punkten. Beurteilung: Die Berechnung der Ersatzpflicht erweist sich als korrekt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um einen vorläufigen Wert handeln kann. Die definitive Punktzahl ist nach Ende der Bauausführung durch die UBB zu ermitteln.

Ersatzmassnahmen Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut UVB wird als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV vorgeschlagen, die folgenden ehemals präparierten Pisten aufzuheben: Rund 1,2 km lange Piste, welche unmittelbar südlich der Bergstation des Sesselliftes „Jonvrai — Clünas" aus dem Gebiet „Chna. da Schlivera" über das Gebiet „Schlivera" und das Gebiet „Stramaina" bis ins Gebiet „Prui" verläuft. Verschiedene in den Gebieten „Nischöl", „Mundaditsch", „Futscharai" und „Fionas" gelegene Pistenstränge der Talabfahrtspiste mit einer Gesamtlänge von ca. 2,7 km. Insgesamt soll auf ca. 10 ha Pistenfläche verzichtet werden, was aufgrund der vorhandenen Lebensräume gemäss UVB total 158 615 Bonuspunkte ergibt. Mit den vorerwähnten Massnahmen stehen laut UVB (vgl. Ziffer 8, Seite 46) somit zusammen mit den bereits früher ausgeführten Ersatzmassnahmen insgesamt 925 677 Bonuspunkte einer gesamthaften Ersatzpflicht seitens aller bisher von der Bergbahnunternehmung realisierten sowie aller zurzeit zur Realisierung vorgesehenen Bauten und Anlagen von 806 958 Punkten gegenüber. Es resultiert ein Ersatzmassnahmenpunkteüberschuss von mehr als 118 000 Punkten. Beurteilung: Die im UVB samt den Zusatzunterlagen „Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen" angewendete Methodik zur Abschätzung des aufgrund der beschriebenen Pistenaufhebungen resultierenden Ersatzleistungswertes wird als zweckmässig beurteilt. Die

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anhand der Vegetationskartierungen vorgenommenen Punkteberechnungen erweisen sich als korrekt. Die beschriebenen Pistenstilllegungen können als Ersatzmassnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung anerkannt werden. Mit der Aufgabe der vorgenannten Skipisten kann somit erreicht werden, dass die durch das Beschneiungsprojekt „Talabfahrt Ftan" einhergehenden Eingriffe in schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 NHV in jedem Fall ausgeglichen werden können. Die Aufgabe von Pisten kann indessen nur dann als NHG-Ersatzmassnahmen anerkannt werden, wenn die damit verbundene Entlastung schutzwürdiger Lebensräume auch langfristig rechtlich gesichert ist. Dies kann mittels einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Gemeinde und der am Beschneiungsvorhaben interessierten Bergbahnunternehmung erreicht werden, in welcher für die Dauer des Betriebs der Beschneiungsanlagen die wichtigsten Punkte in Bezug auf den Verzicht der Präparierung und Signalisierung der vorerwähnten Pisten festgelegt sind. Zu prüfen ist ferner, in welchen Bereichen der stillgelegten Pisten und Pistenteile die Wintersportzone aufgehoben werden kann. Derartige Massnahmen wurden seitens der Gemeinde Scuol resp. der betroffenen Bergbahnunternehmung bislang noch nicht umgesetzt. Dies ist daher bei nächster sich bietender Gelegenheit nachzuholen. Damit die rechtliche Sicherung der Ersatzmassnahmen sofort zum Tragen kommt, wird in der BAB-Verfügung zu verfügen sein, dass die rund 1,2 km lange Piste, die früher unmittelbar südlich der Bergstation des Sesselliftes „Jonvrai — Clünas" aus dem Gebiet „Chna. da Schlivera" über das Gebiet „Schlivera" und das Gebiet „Stramaina" bis ins Gebiet „Prui" verlaufen ist, sowie verschiedene in den Gebieten „Nischöl", „Mundaditsch", „Futscharai" und „Fionas" gelegene ehemalige Pistenstränge der Talabfahrtspiste mit einer Gesamtlänge von ca. 2,7 km in Zukunft weder als Pisten signalisiert noch präpariert werden dürfen. Entsprechend ist dann auch der Pistenplan anzupassen. Schliesslich wird in einer nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens im Zuge der beabsichtigten Skigebietserweiterung, auch die Wintersportzone im Gebiet „Alp Glünas" — „Chapenna" zu überprüfen sein.

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c2)

Fauna

Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut UVB werden während der Erstellung der geplanten Beschneiungsanlage keine besonderen Lebensraumstrukturen von Reptilien- und Amphibienarten zerstört. Weiter ist im UVB festgehalten, dass der Einfluss während der Betriebsphase der Anlage als nicht relevant für die Lebensräume und das Überleben von Amphibien und Reptilien einzustufen ist. Der Amphibienlaichplatz innerhalb des FM Nr. 693 „Schlivera" von regionaler Bedeutung wird durch die bereits bei Beginn der Pistenpräparation genügend mächtige Schneedecke vor Beschädigungen durch die Raupen der Pistenmaschinen geschützt. Gemäss UVB liegt die zusätzliche Lärmbelastung durch den Bau der Anlagen im Rahmen der bereits existierenden Lärmquellen. Sie dürfte für das Wild somit unproblematisch sein. Im UVB wird ferner davon ausgegangen, dass der Lärm, der durch die Beschneiungsaggregate entsteht, sowie die Beleuchtung bei den Niederdruckmaschinen für das Wild eine zusätzliche temporäre Störungsquelle zu ungewohnter Jahres- und Tageszeit bilden. Die Störquellen sind jedoch stationär und gut lokalisierbar. Dies hat zur Folge, dass sich das Wild jeweils in kurzer Zeit wieder an diese Störung gewöhnen wird. Da in Zukunft auf der Talabfahrt Ftan mehr Aggregate gleichzeitig betrieben werden können, muss die Einschneizeit nicht erhöht werden, und die Motorenschlittenfahrten nehmen höchstens unwesentlich zu. Beurteilung: Die vorstehend zusammengefassten Einschätzungen des UVB, wonach durch das Beschneiungsvorhaben keine oder nur sehr geringfügige und daher unbedeutende Auswirkungen auf die existierende Fauna entstehen, können geteilt werden. c3)

Landschafts- und Ortsbild

Projektauswirkungen gemäss UVB: Die neu zu realisierenden fix installierten Bestandteile der Beschneiungsanlage, nämlich insbesondere die Schneileitungen, die Zapfstellen und eine kleinere Anzahl zu erstellender zusätzlicher Schächte sind im Sommer nur unmittelbar nach deren Einbau durch die vorübergehende Störung der Vegetationsdecke landschaftsrelevant wahrzunehmen.

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Während der Betriebsphase wirkt das weisse Band in einem aperen Umland bis zum ersten Schneefall fremd. Eine weitere, räumlich und zeitlich begrenzte Störung wird durch die Beleuchtung während des Betriebs der Niederdruckschneeerzeuger verursacht. Die Niederdruckmaschinen werden im Sommer zentral gelagert. Wo die Zugänglichkeit mit Transportfahrzeugen auf Strassen und Flurwegen gegeben ist, werden im Sommer auch die Hochlanzen abmontiert. Im obersten Bereich der Sektion 5.1 sowie in Teilbereichen der Sektion 5.2 bleiben jedoch gesamthaft voraussichtlich acht Lanzen während des ganzen Jahres montiert, weil in diesen Bereichen keine Fahrwege existieren. Beurteilung: Laut UVB werden neben den Niederdruckanlagen auch die Beschneiungslanzen während der schneefreien Zeit grösstenteils demontiert, abtransportiert und zentral eingelagert, was grundsätzlich zu begrüssen ist. Die Begründung im UVB für den Verzicht auf eine Demontage von rund acht Lanzen in den Beschneiungssektoren 5.1 und 5.2, wonach bei einem jährlich anfallenden Zu- und Abtransport diese Anlagen mangels vorhandener Zufahrtswege Schäden an der Vegetationsdecke entstehen würden, ist nachvollziehbar. Die dadurch verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann darum akzeptiert werden. d)

Umweltschutz

dl)

Lufthygiene

Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut den Angaben im UVB gelten im Ausgangszustand als luftbelastende Quellen im Sommer in erster Linie landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge sowie Transporte der Bergbahnen und des Forstdienstes. Im UVB ist weiter festgehalten, dass es sich beim vorliegenden Projekt aufgrund der Definition im Sinne der Richtlinie „Luftreinhaltung für Bautransporte" aus dem Jahre 2001 streng genommen um eine grosse Baustelle handelt. Trotzdem geht der UVB davon aus, dass es in Bezug auf die im Bereich der Lufthygiene zu treffenden Massnahmen genügt, die Massnahmenstufe A festzulegen, weil das Bauwerk in einzelnen

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in sich abgeschlossenen Etappen über mehrere Jahre erstellt wird und die einzelnen Etappen die Kriterien für die Massnahmenstufe B nicht erfüllen. Beurteilung: Die Ausführungen im UVB zur Thematik „Luftreinhaltung" können geteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des BAB-Verfahrens gestützt auf die Baurichtlinie „Luft" (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom Februar 2016 sowie gestützt auf die Baurichtlinie „Luft" — Ostschweizer Vollzugshilfe vom 1. Januar 2009 die Massnahmenstufe A festzulegen sein wird und die genannten beiden Baurichtlinien im Rahmen der Bauausschreibung zu berücksichtigen sein werden. d2)

Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB: Während der Bauphase sind Lärmemissionen durch Bautransporte und Arbeiten auf der Baustelle zu erwarten. Der durch den Bau der Anlage entstehende Lärm liegt im Rahmen der Vorbelastung durch landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge, Beweidung und Tourismus (Sportanlässe). Im UVB ist ausgeführt, dass für die Bautransporte gemäss Schnelltest a priori nicht die Massnahmestufe A gilt. Bezogen auf den Dorfbereich mit den massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) II und ES III nach eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) werden die Schwellenwerte für zusätzliche wöchentliche Bautransporte auf Erschliessungs- und Sammelstrassen von 770 resp. 330 jedoch nicht erreicht. Demnach kommt a posteriori dennoch die Massnahmestufe A zur Anwendung. Daneben werden auf der Baustelle möglicherweise lärmintensive Bauarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Dauer der lärmintensiven Arbeiten in Reichweite lärmempfindlicher Räume, für welche eine ES II resp. ES III gilt, dürfte eine Woche nicht übersteigen. Folglich kommt auch für lärmintensive Arbeiten die Massnahmestufe A zur Anwendung. Während der Betriebsphase nimmt die Belastung für lärmempfindliche Räume nicht weiter zu. Der kleinste Abstand von der untersten Zapfsäule zu lärmempfindlichen Räumen der Talstation der Sesselbahn „Ftan — Prui" beträgt rund 360 m und zu lärmempfindlichen Räumen der nächstliegenden Wohnbaute sogar rund 380 m.

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Beurteilung: Den Ausführungen im UVB kann zugestimmt werden. Die neu geplante Beschneiungsanlage kommt gänzlich ausserhalb des Siedlungsgebiets zu liegen und hat nur geringfügige lärmschutzrelevante Auswirkungen. Lärmschutzmassnahmen während der Bauzeit sind im UVB hinreichend beschrieben. Diese im UVB vorgesehenen Massnahmen sind umzusetzen. d3)

Bodenschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB: Die durch den Bau der Schneileitungen und Zapfstellen beanspruchte Fläche beträgt rund 33 500 m2. Davon entfallen rund 8500 m2 auf bestehende Strassen, Plätze und Wege sowie rund 25 000 m2 auf nicht beanspruchte Böden. Von diesen ca. 25 000 m2 werden ca. 7300 m2 für neue Leitungsgraben beansprucht, während die übrigen etwa 17 700 m2 auf Zwischenlager für Boden und Aushubmaterial entfallen. Zum Schutze sind im UVB verschiedene Massnahmen definiert. Beurteilung: Die Ausführungen im UVB geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die im UVB in Bezug auf den Bodenschutz vorgeschlagenen Massnahmen sind umzusetzen. e)

Übrige Umweltbelange

Die übrigen Belange des Umweltschutzes (Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Abfall, umweltgefährdende Stoffe), des Heimatschutzes sowie des Bereichs „Nutzungen" (Wanderwege, Land- und Forstwirtschaft, Gefahrenschutz) werden vom Projekt zur Ergänzung der Pistenbeschneiung auf der Talabfahrt Ftan nicht oder lediglich sehr geringfügig berührt. Diesbezüglich drängen sich keine Bemerkungen auf. 4.5.6 Zusammenfassung a)

In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass die im Auftrag der Pendicularas Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent SA, Scuol, von der ARINAS environment AG, Zemez, erarbeiteten Umweltverträglichkeitsberichtsunterlagen samt dem vorliegenden Zusatzbericht der Limnex AG, Zürich, betreffend das Vorhaben „Pistenbeschneiung Talabfahrt Ftan" eine vollständige und genügende Beurteilungsgrund-

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lage darstellen. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. Die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Spezialbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des ARE erteilt. b)

In materieller Hinsicht

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: b1)

Für die Detailprojektierung, für die Bauausführung, für die Wiederherstellung, für die definitive Berechnung der NHG-Ersatzpflicht, für die Umsetzung der sich daraus ergebenden Ersatzmassnahmen sowie für die Erfolgskontrolle ist eine fachlich kompetente UBB beizuziehen.

b2)

Dem Pflichtenheft für die UBB wird zugestimmt.

b3)

Aus Sicht des Gewässerschutzes und der Fischerei wird festgehalten, dass Gewässerunterquerungen mit Leitungen möglichst tief genug anzulegen sind (zumindest in einer Tiefe von 1 m ab Bachsohle), dass die Gewässer nach dem Eingriff unter Anleitung der UBB wieder in ihren natürlichen Zustand zurückzuführen sind und dass es durch den Eingriff namentlich zu keiner Einengung der betroffenen Oberflächengewässer kommen darf, dass das betroffene Gewässer während des Baus des Leitungsgrabens in Rohren umzuleiten ist und dass es selbst für kurze Zeit nicht trocken gelegt werden darf, dass alle Eingriffe in die Oberflächengewässer vorgängig dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden und mit ihm abzusprechen sind, dass bei der Erstellung der geplanten Bachquerungen sicherzustellen ist, dass keine Trübung des Gewässers stattfindet und dass keine umweltschädlichen Stoffe ins Gewässer gelangen,

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dass sämtliche zu realisierenden Bauwerke, insbesondere die Schneileitungen, wo immer möglich ausserhalb der Gewässerräume zu erstellen sind, dass die Wasserentnahmen an den bereits bestehenden Bachfassungen „Nischöl", „Chapenna", „Murtarör und „Prui Sura" gegenüber der bisherigen Nutzung nicht erhöht werden können und dass die diesbezüglich in der Zwischenzeit abgelaufenen Wasserentnahmebewilligungen im Rahmen des BAB-Verfahrens erneuert werden, dass für die geplante Wasserentnahme ab der Wasserfassung des Kraftwerks „Tasnan" auf den Regierungsbeschluss Nr. 103 vom 9. Februar 2016 betreffend Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung für die Nutzung der Wasserkraft des Tasnan durch die Gemeinde Scuol an die Kraftwerk „Tasnan AG" verwiesen wird, und dass im Hinblick auf die Bauphase der vorgesehenen Beschneiungsanlage, soweit sie Flächen innerhalb der Grundwasserschutzzonen (S1 bis S3 sowie SS) betrifft, ein Hydrogeologe beizuziehen sein wird und dass in Bezug auf den Grund- und Quellwasserschutz allfällig erforderliche Auflagen im Rahmen der Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach

Art. 19

Abs. 2 GSchG formuliert werden. b4)

Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes wird festgehalten, dass für die im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV standortgebundenen Eingriffe in schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 NHV ein übergeordnetes Bedürfnis resp. Interesse besteht, dass die definitive Punktzahl für die zu leistende NHG-Ersatzpflicht nach Ende der Bauausführung durch die UBB zu ermitteln ist, und dass die Aufhebung der Skipisten im BAB-Verfahren gesichert wird und die Wintersportzonenausscheidungen in einer nächsten OPRevision zu überprüfen sind.

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b5)

Aus Sicht des Umweltschutzes wird festgehalten, dass im Rahmen des BAB-Verfahrens gestützt auf die Baulärmrichtlinie des BAFU vom Februar 2016 die Massnahmenstufe A festzulegen sein wird und dass die genannte Baurichtlinie im Rahmen der Bauausschreibung zu berücksichtigen sein werden und dass im Rahmen des BAB-Verfahrens gestützt auf die BauRLL des BAFU vom Februar 2016 sowie gestützt auf die Baurichtlinie „Luft" — Ostschweizer Vollzugshilfe vom 1. Januar 2009 die Massnahmenstufe A festzulegen sein wird und dass die genannten beiden Baurichtlinien im Rahmen der Bauausschreibung zu berücksichtigen sein werden.

b6)

Die im UVB enthaltenden Massnahmen zum Schutz von Gewässern, Natur und Landschaft sowie Umwelt sind zu realisieren.

4.5.7 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die in der ehemaligen Gemeinde Ftan geplante Beschneiungsanlage für Teilbereiche der Talabfahrt nach Ftan im Sinne der Vorschriften zum Schutze der Umwelt verträglich erstellt und betrieben werden kann, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen getroffen werden. 4.6 Genehmigung Nachdem es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergeben hat, dass die geplante Beschneiungsanlage umweltverträglich erstellt und betrieben werden kann und dass die Anlage in Übereinstimmung mit der WL 2007 des ARE geplant worden ist, können die vorliegenden GEP 1:2000 sowie 1:10 000 in Bezug auf die Festlegungen der Beschneiungsanlage verbunden mit verschiedenen Auflagen, Feststellungen und Hinweisen genehmigt werden. 4.7

Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

4.7.1 Baubewilligung der Standortgemeinde Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung (Art. 86 Abs. 1 KRG). Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im UVB sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mit zu berücksichti-

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gen. Soweit gewisse Auflagen — namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase — im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. 4.7.2 BAB-Bewilligung Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchsunterlagen mitsamt den Gesuchen für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen dem ARE für die Erteilung der BAB-Bewilligung zu unterbreiten (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Im vorliegenden Fall liegt das Baugesuch der betroffenen Bergbahnunternehmung dem ARE bereits vor. Die BAB-Bewilligung kann verbunden mit den erforderlichen Auflagen im Anschluss an die vorliegende Nutzungsplangenehmigung erteilt werden. 4.7.3 Bewilligung für Wasserentnahmen Für die Wasserentnahmen aus den bereits bestehenden Fassungen „Nischöl" im Gebiet „Mundaditsch" sowie „Chapenna", „Murtarör und „Prei Sura" im Norden des Gebietes „Prui" ist eine Erneuerung der Wasserentnahmebewilligungen nach Art. 29 lit. a GSchG erforderlich. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Bewilligungen ist das EKUD auf Antrag des ANU. Die Erneuerung der besagten Bewilligungen für Wasserentnahmen kann in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden in Verbindung mit den erforderlichen Auflagen im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt. 4.7.4 Gewässerschutzrechtliche Bewilligung Teile der geplanten Beschneiungsanlage liegen innerhalb von besonders gefährdeten Schutzbereichen des Grundwassers, so namentlich in einem Gewässerschutzbereich Au sowie in Quellschutzzonen S2 und S3. In solchen besonders gefährdeten Schutzbereichen des Grundwassers erfordern die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten aufgrund von Art. 19 Abs. 2 GSchG und in Verbindung mit Art. 32 GSchV eine entsprechende Bewilligung des ANU. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung kann in Aussicht gestellt werden. Sie wird im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt.

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4.7.5 Schlussbemerkungen zum Bewilligungsverfahren Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten Bewilligungen unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen eingehalten werden und die Gesuchsunterlagen vollständig beigebracht sind, als in Aussicht gestellt betrachtet werden können. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten. Im Übrigen gibt GEP 1:10 000 vom 20. Januar 2013 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 20. Januar 2013 beschlossene Baugesetz (BauG) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Feststellungen, Hinweisen, Anliegen und Empfehlungen genehmigt: a) Art. 15 BauG wird mit folgender Fussnote )° ergänzt: Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Art. 45 und Art. 46 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) für an Kantonsstrassen anliegende Bauten und Anlagen, welche die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten. b) Im Zonenschema (vgl. Art. 16 BauG) wird der Verweis auf Art. 25 (Zeile „Wohnzone Fionas" / Spalte „Hauptwohnungsanteil in % BGF") in einen Verweis auf Art. 26 geändert.

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54 c) Art. 21 BauG wird mit folgender Fussnote )1 ergänzt: Für an Kantonsstrassen anliegende Bauten und Anlagen, welche die in der kantonalen Strassengesetzgebung vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten, sind die Vorschriften von Art. 45 StrG in Verbindung mit Art. 19 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) anzuwenden. d) Art. 32 BauG wird mit folgender Fussnote )1 ergänzt: Für Trockenwiesen- und -weiden von nationaler Bedeutung gelangen ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts, nämlich der Verordnung über die Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung, zur Anwendung. e) Art. 39 BauG wird mit folgender Fussnote )1 ergänzt: Bei der Festlegung von Bau- und Baugestaltungslinien im Bereich der Kantonsstrassen durch die Gemeinde sind die Vorschriften von Art. 17 Abs. 2 StrG einzuhalten. f)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die kantonale Strassengesetzgebung den Bestimmungen über geschützte und erhaltenswerte Bauten entlang von Kantonsstrassen vorgeht. Gegebenenfalls kann die Gemeinde vom Instrument der Baugestaltungslinie Gebrauch machen.

g) In Art. 59 Abs. 2 der deutschen Fassung des BauG werden ab der Ziff. 12 die Ziffernnummern um jeweils 1 erhöht. h) In Art. 59 Abs. 2 der deutschen Fassung des BauG wird die unter Ziff. 17 doppelt verwendete Wortfolge „Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen" einmal gestrichen. i)

In Art. 77 Abs. 1 BauG wird die Wortfolge „ausserhalb einer Campingzone" gestrichen.

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j)

Die Gemeinde wird auf das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bundesgesetz über Zweitwohnungen hingewiesen und ersucht, ihre kommunalen Bestimmungen über Zweitwohnungen im Lichte der neuen Bundesgesetzgebung zu überprüfen.

k) Die Gemeinde wird ersucht, darauf hinzuwirken, dass erhaltenswerte Bauten von einem Abbruch / Wiederaufbau verschont bleiben. I) Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 59 Abs. 2 BauG mit einer Bestimmung über Wärmepumpen zu ergänzen. m) Der Gemeinde wird empfohlen, eine Richtlinie oder Wegleitung über Sonnenenergieanlagen zu erarbeiten. 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs vom 20. Januar 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgen-

den Vorbehalten, Auflagen, Anliegen, Feststellungen und Hinweisen genehmigt: a) Die Genehmigung der mit einer Arealplanpflicht belegten ZÖBA im Gebiet „Valforada" erfolgt mit folgender Auflage sowie mit folgendem Anliegen: a1) Im Rahmen des Arealplanverfahrens sind folgende Anliegen miteinzubeziehen: Gute Integration der Anlage ins Gelände Schaffung eines Fussgängeranschlusses zum Dorfplatz Kohärenter Einsatz der die Anlage begleitenden Landschaftselemente Einbindung in ein Gesamtkonzept zur Gestaltung des Öffentlichen Raums a2) Die Gemeinde wird ersucht, im Zuge der Projektentwicklung mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Graubünden Kontakt aufzunehmen, um das Vorgehen bei Entdeckung von archäologischen Funden abzusprechen.

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b) Das Genehmigungsverfahren für die Materialablagerungszone „Val da Muglins" (Parzellen Nr. 53 162 und 53 280) wird sistiert. c) Die Zone übriges Gemeindegebiet auf der Parzelle Nr. 52 688 im Gebiet Nairs sowie die festgelegte statische Waldgrenze werden nicht genehmigt. Stattdessen gelten diesbezüglich die Inhalte des ZP/GGP 1:500 Nairs vom 9. Februar 2014. d) Die Festlegungen Wald und Erfassungsbereich Gefahrenzonen im ZP/GGP 1:500 Nairs vom 9. Februar 2014 gehen dem vorliegenden Planungsinhalt vor. e) Die Gemeinde wird ersucht, die bestehenden Brunnen im Zuge der nächsten OP-Revision zu schützen, z.B. durch eine Festlegung als geschützte Kulturobjekte. f) Die Gemeinde wird ersucht, die historischen Verkehrswege im Zuge der nächsten OP-Revision zu schützen, z.B. durch eine Festlegung als geschützte Kulturobjekte. g) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zu. 3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 vom 20. Januar 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt sowie mit folgendem Anliegen genehmigt: a) Die im Gebiet „Saduas / Suot Duas" ausgeschiedene Landschaftsschutzzone wird nicht genehmigt, soweit davon die Parzelle Nr. 53 458 sowie Teile der Parzellen Nr. 53 049 und Nr. 53 178 betroffen sind (vgl. die speziell gekennzeichnete Fläche in der in den Erwägungen enthaltenen Abbildung).

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b) Die Gemeinde wird ersucht, die früher im Gebiet „Nateas" gerodete Fläche bei nächster sich bietender Gelegenheit der Landwirtschaftszone (statt dem Wald) zuzuweisen, wobei gleichzeitig zu prüfen sein wird, ob die Wintersportnutzung im betroffenen Gebiet allenfalls eine Ergänzung der Wintersportzone erforderlich macht. 4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ftan Grund, Ftan Pitschen / Nairs vom 20. Januar 2013 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt: a) Der nördlich von Ftan Pitschen festgelegte bestehende Fussweg wird als bestehender Fuss- und Wanderweg genehmigt (Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde). b) Der im Gebiet „Val Mastrangia" festgelegte bestehende Fussweg wird als bestehender Fuss- und Wanderweg genehmigt (Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde). c) Die in den Gebieten „Singuaud" und „Platta" festgelegten bestehenden Fusswege werden als bestehende Fuss- und Wanderwege genehmigt (Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde). d) Die westlich sowie nordwestlich des Hochalpinen Instituts Ftan festgelegten Fusswege werden als bestehende Fuss- und Wanderwege genehmigt (Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde). e) Der im Gebiet „Prasura" festgelegte projektierte Land- und Forstwirtschaftsweg wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. f) Der im Gebiet „Prasura" festgelegte bestehende Fuss- und Wanderweg wird, soweit er mit der Festlegung des projektierten Land- und Forstwirtschaftswe-

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ges zusammenfällt (vgl. vorstehend), von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. g) Soweit im GEP 1:500 Nairs vom 9. Februar 2014 ein aufzuhebender bestehender Fuss- und Wanderweg festgelegt ist, wird der im vorliegenden GEP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs im Planfenster „Nairs" festgelegte bestehende Fuss- und Wanderweg nicht genehmigt. h) Die Gemeinde wird angewiesen, den Mountainbikeweg vom Gebiet „Chanai" nach „II Ledan" im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. i) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Signalisation von neuen Mountainbikewegen in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege zu erfolgen hat. j)

In Bezug auf die geplanten Anlagen der Pistenbeschneiung wird auf die Auflagen, Feststellungen und Hinweise zum GEP 1:10 000 (vgl. nachstehend Ziffer 5 lt. d ff.).

5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 vom 20. Januar 2013 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss

Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden

Vorbehalten, Auflagen, Hinweisen, Feststellungen und Verweisen genehmigt: a) Sämtliche im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 festgelegten bestehenden Fusswege werden als bestehende Fuss- und Wanderwege genehmigt (Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde). b) Der im Gebiet „Urschai" festgelegte bestehende Fussweg (senda) wird nicht genehmigt (Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde). c) Das Genehmigungsverfahren für den Winterwanderweg im Teilabschnitt „Prasüras" — „Mundaditsch" — „Nischöl" — „Nahas" wird sistiert.

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d) Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht samt dazugehörenden Fachberichten (UVB), gestützt auf den zum UVB erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 15. Dezember 2015 sowie in Verbindung mit den nachstehend formulierten zusätzlichen Auflagen, Hinweisen, Feststellungen und Verweisen festgehalten, dass die geplante Ergänzung der Pistenbeschneiung „Talabfahrt Ftan" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: dl) Die im UVB aufgeführten Massnahmen zum Schutz von Gewässern, Natur und Landschaft sowie Umwelt sind zu realisieren. d2) Es wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung mit der Auflage zu verbinden sein wird, wonach eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen sein wird. d3) Dem Pflichtenheft für die UBB wird zugestimmt. d4) Es wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung voraussichtlich mit folgenden Auflagen zu verbinden sein wird: Damit keine Abstürze im Gerinne oder Veränderungen in der Sohlstruktur (Sohlenmächtigkeit; Tiefenerosion berücksichtigen) entstehen, müssen die Gewässerunterquerungen tief genug angelegt werden. Sie haben zumindest eine Tiefe von 1 m ab Bachsohle aufzuweisen. Die Gewässer sind nach dem Eingriff unter Anleitung der UBB wieder in ihren natürlichen Zustand zurückzuführen. Namentlich darf es durch den Eingriff zu keiner Einengung der betroffenen Oberflächengewässer kommen. Während des Baus des Leitungsgrabens ist das betroffene Gewässer in Rohren umzuleiten. Es darf nicht trocken gelegt werden, auch nicht für kurze Zeit. Alle Eingriffe in die Oberflächengewässer sind vorgängig mit dem zuständigen Fischereiaufseher abzusprechen.

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Bei der Erstellung der geplanten Bachquerungen ist sicherzustellen, dass keine Trübung des Gewässers stattfindet und dass keine umweltschädlichen Stoffe ins Gewässer gelangen. Die aufzuhebenden Skipisten (namentlich die rund 1,2 km lange Piste, die früher unmittelbar südlich der Bergstation des Sesselliftes „Jonvrai — Clünas" aus dem Gebiet „Chna. da Schlivera" über das Gebiet „Schlivera" und das Gebiet „Stramaina" bis ins Gebiet „Prui" verlaufen ist, sowie verschiedene in den Gebieten „Nischöl", „Mundaditsch", „Futscharai" und „Fionas" gelegene ehemalige Pistenstränge der Talabfahrtspiste mit einer Gesamtlänge von ca. 2,7 km) dürfen in Zukunft weder als Pisten signalisiert noch präpariert werden. Der Pistenplan ist entsprechend anzupassen, und die Wintersportzonen sind im Zuge der nächsten OP-Revision zu überprüfen. Der Pistenverzicht und die wesentlichen Punkte des Verzichts sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Scuol und der Bergbahnuntemehmung zu regeln. d5) Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerräume der im Projektperimeter existierenden Oberflächengewässer im Rahmen der einzelnen BAB-Verfahren berücksichtigt werden müssen. Sämtliche zu realisierenden Bauwerke, insbesondere aber die Schneileitungen, sind wo immer möglich ausserhalb der Gewässerräume zu erstellen. d6) Die definitive Punktzahl der für die unumgänglichen Eingriffe in schützenswerte Biotope zu leistenden Ersatzpflicht ist nach Ende der Bauausführung durch die UBB zu ermitteln. d7) Die Gemeinde wird ersucht, die Wintersportzone im Bereich der aufgehobenen Pisten zu überprüfen. d8) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des BAB-Verfahren gestützt auf die Baulärmrichtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom Februar 2016 die Massnahmenstufe A festgelegt wird und die

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genannte Baurichtlinie im Rahmen der Bauausschreibung zu berücksichtigen sein wird. d9) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des BAB-Verfahren gestützt auf die Baurichtlinie „Luft" (BauRLL) des BAFU vom Februar 2016 sowie gestützt auf die Baurichtlinie „Luft" — Ostschweizer Vollzugshilfe vom 1. Januar 2009 die Massnahmenstufe A festgelegt wird und die genannten beiden Baurichtlinien im Rahmen der Bauausschreibung zu berücksichtigen sein werden. d10) In Bezug auf die geplante Wasserentnahme ab der Wasserfassung des Kraftwerks „Tasnan" wird auf den mit Beschluss Nr. 103 vom 9. Februar 2016 von der Regierung genehmigten Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung für die Nutzung der Wasserkraft des Tasnan durch die Gemeinde Scuol an die „Kraftwerk Tasnan AG" verwiesen. e) Das vorliegende Beschneiungsprojekt bedarf vorgängig seiner Realisierung einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE), einer Erneuerung der Wasserentnahmebewilligungen für die Wasserentnahmen durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) sowie einer Bewilligung des ANU für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Sofern für die Realisierung des vorliegend zur Debatte stehenden Projektes noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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f) Das ARE sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen und Vorgaben im vorliegenden Genehmigungsbeschluss übereinstimmt. Nötigenfalls sind Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Bewilligung zu übernehmen. 6. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der GEP 1:2000 Ftan Grond, Ftan Pitschen / Nairs sowie der GEP 1:10 000, beide vom 20. Januar 2013, die Unterlagen des UVB sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 15. Dezember 2015 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim ARE, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung; UVPV). 7. Der Gemeindevorstand Scuol wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 20. Januar 2013 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Anweisungen, Bedingungen, Auflagen und Korrekturen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 8. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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10. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen des BauGes und der Nutzungspläne vorzunehmen. 11. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 12. Die Kosten für die Durchführung der UVP werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Pendicularas Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent SA) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales. 13. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Dr. Chr. Rathgeb

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen