Teilrevision Gewerbezone Sot Ruinas
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Scuol
Documento
- Numero
- 18.382
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Scuol
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 mag 2018
Carta
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Testo
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
«Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) [»
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
15. Mai 2018
17. Mai 2018
382
1" r
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen an der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel .verabschiedet: -
Teilrevision des Baugesetzes (Art. 54bis und 62)
-
Zonenplan (ZP) 1:1000 „Sot Ruinas"
-
Genereller Gestaltungsplan (GGP) 1:1000 „Sot Ruinas"
-
Genereller Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 „Sot Ruinas"
Neben diesen Planungsmitteln wurden folgende weitere Unterlagen eingereicht: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 5. Juni 2016 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) samt Anhang „NIS-Beurteilung Engadiner Kraftwerke AG" vom 29. November 2012
-
Rodungsgesuch zwecks Optimierung der Gewerbezonenflächen im Gebiet „Sot Ruinas", bestehend aus den folgenden Unterlagen: 1. Rodungsformular vom 26. September 2016 2. Kartenausschnitte „Rodung" / „Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes (Ersatz)" vom 28. Oktober 2015 3. Rodungsplan 1:2000 „Sot Ruinas" vom 26. September 2016
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. September 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 5. Juni 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 14. Juli 2016. Es gingen keine Planungsbeschwerden ein. Die Sektionen „Graubünden" der Pro Natura und des World Wildlife Fund (WWF) reichten eine auf den 25. Oktober 2016 datierte gemeinsame Stellungnahme ein. —
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Mit Schreiben vom 26. September 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage „Sot Ruinas" bilden die geplante Realisierung und der vorgesehene Betrieb eines Sammel- und Sortierplatzes im Gebiet der südöstlich des Dorfes Scuol gelegenen ehemaligen Kehrrichtdeponie. Die Firma
Scuol, welche auf Transport, Sammlung, Aufbereitung
und Entsorgung von Abfällen spezialisiert ist, beabsichtigt, an diesem Standort ein Recyclingcenter „Engiadina Bassa" aufzubauen. Dabei ist vorgesehen, den gesamten im Unterengadin anfallenden Abfall (Hauskehricht, Papier, Karton, Glas, Metall sowie grössere Mengen von Bauschutt) in diesem Center zu sammeln, zu sortieren, zu verarbeiten, aufzubereiten und anschliessend soweit notwendig der Entsorgung zuzuführen. Dieses Vorhaben erfordert gemäss den Angaben im vorliegenden PMB eine Fläche von bis zu 10 000 m2. — Am heutigen Standort der Firma im Gebiet „Manaröl" bestehen aufgrund des heute existierenden Betriebs Konflikte mit den angrenzenden Wohnzonen (Lärm- und Geruchsimmissionen). Zudem könnten die Platzbedürfnisse für das geplante neue Recyclingcenter am Standort „Manaröl" nicht abgedeckt werden. Aufgrund der Projektstudie „Recyclingcenter Engiadina Bassa, Scuol" vom 29. März 2012, welche unter anderem eine Standortevaluation enthält, hat sich ergeben, dass sich der Standort „Sot Ruinas" für das geplante Recyclingcenter aus den folgenden Gründen am besten eignet: -
Sinnvolle Nutzung eines bereits belasteten Areals (ehemalige Deponie respektive eines heute schon bestehenden Sammel- und Sortierplatzes für Bauabfälle);
-
Konzentrierte Nutzung und dementsprechend konzentrierte Emissionen;
-
Gute Erreichbarkeit für Lastkraftwagen (LKW) und private Fahrzeuge; Nutzung der Topografie als natürlicher Immissionsschutz; Geringe Beeinträchtigung des Landschaft- und Dorfbildes.
Im Rahmen der erwähnten Projektstudie wurden auch die mögliche Anordnung der Nutzungen, die Gestaltung und die Erschliessung des Geländes sowie mögliche
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Nutzungskonflikte und deren Bereinigung untersucht. Basierend darauf konnte die vorliegende Nutzungsplanung „Sot Ruinas" erarbeitet und schliesslich von der Gemeinde Scuol am 5. Juni 2016 beschlossen werden. Der von der Gemeinde verabschiedete ZP 1:1000 „Sot Ruinas" beinhaltet auf einer Fläche von 12 717 m2 eineneue Gewerbezone „Sot Ruinas" anstelle der bisher dort rechtskräftigen Zone „Übriges Gemeindegebiet". Im genannten ZP sind auf der orographisch linken Seite entlang des Inn neu eine Naturschutzzone, eine Gefahrenzone 1 sowie eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Ferner wurde das an die Gewerbezone angrenzende Waldareal der Waldzone zugewiesen, wobei im unmittelbaren Bereich der neuen Gewerbezone eine statische Waldgrenze gemäss Art. 10 und
Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) festgelegt worden ist. Laut den
Angaben im vorliegenden PMB ist geplant, die im Gebiet „Manaröl" existierenden Abfallsammel- und -sortieranlagen ins Gebiet „Sot Ruinas" zu verlegen. Beim heutigen Betriebsstandort der Firma sollen im Wesentlichen lediglich noch die Einstellhallen und die Werkstätten für die LKW verbleiben. Im GGP 1:1000 „Sot Ruinas" sind die geplante Umzäunung und die vorgesehene Bepflanzung sowie die Querprofile mit den geplanten Terrainveränderungen (Abbau / Aufschüttung) festgelegt. Die Festsetzungen im GEP 1:1000 „Sot Ruinas" umfassen zum einen den geplanten Anschlusspunkt für die Zufahrt. Demnach wird die strassenmässige Erschliessung ausschliesslich aus nördlicher Richtung über die bestehenden Strassen erfolgen, wobei der im Gebiet „Talur" bereits vorhandene Anschluss an die Kantonsstrasse verwendet wird. Die Benützung dieser Zufahrt wird durch Signalisationen und Anweisungen sichergestellt. Damit kann die Durchfahrt von Schwerverkehr durch Wohngebiete vermieden werden. Zum anderen enthält der GEP 1:1000 „Sot Ruinas" die vorgesehenen Werkleitungen (Wasser / Abwasser / Meteorwasser). Die neue Gewerbezone „Sot Ruinas" macht schliesslich auch eine Ergänzung des Baugesetzes (BauG) der früheren Gemeinde Scuol mit einem zusätzlichen Artikel (Art. 54biS „Gewerbezone Sot Ruinas") sowie eine Ergänzung des Zonenschemas (Art. 62 BauG) notwendig. Die Absätze 1 — 7 des neuen Art. 54bis BauG umfassen im Wesentlichen Regelungen zur Bestimmung / Nutzung, zur Gestaltung, zur Umzäunung sowie zur Vermeidung von Emissionen (Lärm und Staub).
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Für betrieblich notwendige Bauten und Anlagen mit Fundationen ist an der Bergseite des früheren Kehrrichtdeponiekörpers am westlichen Rand der ausgeschiedenen Gewerbezone eine permanente Rodung eines Waldstreifens von 10 Meter Breite mit einer Gesamtfläche von 1440 m2 notwendig. Es wurde dem Bau7, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) ein Rodungsgesuch eingereicht.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1. Einleitung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan (RRIP) „Engiadina Bassa" übereinstimmt. 2. Kantonaler Richtplan 2.1 Einleitende Ausführungen
Mit Beschluss Nr. 217 vom 20. März 2018 hat die Regierung die Anpassung des KRIP in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S) zuhanden der Genehmigung durch den Bundesrat beschlossen und für die Behörden des Kantons Graubünden für verbindlich erklärt. Damit werden die Kapitel 2 sowie die Kapitel 5.1 bis 5.4 des bisher rechtsgültigen kantonalen Richtplans (RIP 2000) ersetzt. Der so angepasste KRIP wird somit für die Beurteilung von Ortsplanungsvorlagen massgebend. Es ist davon auszugehen, dass die bundesrätliche Genehmigung des KRIP-S gegen Ende 2018 erfolgen wird. 2.2 Schaffung richtplanerischer Grundvoraussetzungen
Laut einem in Kapitel 5.2.1 des KRIP-S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dagegen bedingen während einer Planungsperiode von 15 Jahren ab Erlass des KRIP-S innerhalb derselben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen oder Verlagerungen des Siedlungsgebiets im Umfang von insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.
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Vorliegend umfasst die Erweiterung des Siedlungsgebiets knapp 1,3 ha. Entsprechend wird damit die Grenze für das Erfordernis einer Richtplananpassung überschritten. Im Hinblick auf die neue Gewerbezone „Sot Ruinas" hat die Region „Engiadina Bassa" die nötigen Richtplanvoraussetzungen in Form einer Ergänzung ihres regionalen Richtplans mit den Bereichen „Arbeitsplatzgebiete / Gewerbe" am 13. Februar 2014 geschaffen (vgl. im Koordinationsstand „Festsetzung" neu festgelegtes Objekt Nr. Ge-06 „Neues Gewerbegebiet Sot Ruinas"). Die Regierung hat diese Ergänzung des regionalen Richtplans mit Beschluss Nr. 359 vom 22. April 2014 genehmigt. Insoweit erweist sich die vorliegende Nutzungsplanung als genehmigungsfähig. 2.3 Kompensationspflicht
Da der neue KRIP-S derzeit noch nicht genehmigt ist, ist die vorliegende Einzonung aufgrund von Art. 38a Abs. 2 RPG zu kompensieren. Dies kann gewährleistet werden (vgl. die Ausführungen unter Abschnitt D nachstehend). Die vorliegende Nutzungsplanung „Sot Ruinas" ist somit auch unter diesem Aspekt genehmigungsfähig. 2.4 Übrige Aspekte des KRIP-S bezüglich Gewerbezone „Sot Ruinas"
Als Arbeitsgebiete gelten Flächen für die Wirtschaft, die aufgrund ihrer nutzungsmässigen Anforderungen, ihres Flächenbedarfs, der Erschliessungsanforderungen oder der potenziellen Konfliktträchtigkeit (Lärm, Verkehr, Ortsbild, etc.) nicht in Wohn-, Misch- und Zentrumszonen untergebracht werden können und daher als Industrie- oder Gewerbezone ausgeschieden werden. Solche Flächen sind hauptsächlich für das verarbeitende Gewerbe, die Industrie sowie für spezielle Dienstleistungen bestimmt (vgl. KRIP-S, Kap. 5.2.3, S. 55). Beim vorliegenden Recyclingcenter „Engiadina Bassa" handelt es sich um eine Anlage, für welche die vorstehend erwähnten Umstände typischerweise gegeben sind. Weiter hält der KRIP-S fest (vgl. Kap. 5.2.3, S. 57), dass die Festlegung von neuen oder die Erweiterung bestehender Arbeitsgebiete mit einer Fläche von mehr als 1 ha die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen müssen: Im Kanton ist eine Arbeitszonenbewirtschaftung etabliert; Der Bedarf ist aus überkommunaler Sicht ausgewiesen, und die Massnahmen zur Mobilisierung der bestehenden Reserven sind vorgenommen worden; Die Möglichkeiten zur Kompensation von ungeeigneten Arbeitszonen sind geprüft und bei positivem Prüfungsergebnis mindestens zeitgleich umgesetzt;
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-
Das für eine Einzonung vorgesehene Gebiet eignet sich landschaftlich und ortsbaulich. Die Zufahrten führen nicht durch Wohngebiete, und die Kapazitäten der Zufahrtsstrassen sind für den vorgesehenen Mehrverkehr ausreichend;
-
Ein Erschliessungs- und Bebauungskonzept, welches nebst der flächensparenden Bodennutzung auch die landschaftliche Einbettung aufzeigt, liegt vor;
-
Massnahmen zur Sicherstellung der flächensparenden Bodennutzung in der Ortsplanung sind aufgezeigt.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die ausgeschiedene Gewerbezone erfüllt. Es kann diesbezüglich auf den regionalen Richtplan ,Arbeitsplatzgebiete / Gewerbe" vom 13. Februar 2014, auf die vorliegenden Planungsmittel (BauG, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan) sowie auf die umfassenden und korrekten Ausführungen im vorliegenden PMB verwiesen werden. 3. Regionaler Richtplan „Engiadina Bassa"
Wie bereits erwähnt, beschloss die Region „Engiadina Bassa" am 13. Februar 2014 eine Anpassung ihres RRIP. Namentlich wurde der RRIP damals mit der Thematik „Arbeitsplatzgebiete / Gewerbe" ergänzt, wobei die Regierung diese Ergänzung mit Beschluss Nr. 359 vom 22. April 2014 genehmigte. Der erwähnte regionale Richtplan enthält unter anderem ein neu festgelegtes Objekt Nr. Ge-06 „Neues Gewerbegebiet Sot Ruinas" von regionaler Bedeutung im Koordinationsstand „Festsetzung" (vgl. Situationsplan 1:100 000 und 1: 5000 sowie Richtplantext Kap. 5, S. 28). Basierend auf diese ergänzte regionale Richtplanung hat die Gemeinde Scuol die Nutzungsplanungsvorlage „Sot Ruinas" erarbeitet und am 5. Juni 2016 beschlossen. Die Nutzungsplanung entspricht somit auch dem RRIP „Engiadina Bassa".
D. Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung
Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG sind Neueinzonungen bis zur bundesrätlichen Genehmigung des kantonalen Richtplans zu kompensieren.
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Laut ZP 1:1000 „Sot Ruinas" vom 5. Juni 2016 geht es vorliegend um die Einzonung einer 12 717 m2 grossen Fläche, welche von der Zone „Übriges Gemeindegebiet" (Nichtbauzone) neu der Gewerbezone „Sot Ruinas" (Bauzone) zugewiesen wird. Aufgrund der Dringlichkeit einer Realisierung des Recyclingcenterprojekts rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die erforderliche Kompensation im Halte von 12 717 m2 im vorliegenden speziellen Fall aus dem kantonalen Kompensationstopf zur Verfügung zu stellen. Damit kann verhindert werden, dass das Vorhaben um ein weiteres Jahr blockiert wird. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im Übrigen auch aufgrund des Umstandes, dass die Gemeinde Scuol vor zwei Jahren im Gebiet „Panas-ch Sura" eine Auszonung einer rund 2 ha messenden Gewerbezonenfläche vorgenommen hat, welche damals dem Kompensationstopf des Kantons zugewiesen werden konnte (vgl. Schreiben der Gemeinde Scuol vom 5. März 2015 ans ARE sowie Regierungsbeschluss Nr. 977 vom 24. November 2015). Unter dem Aspekt der Kompensation kann die Nutzungsplanung somit genehmigt werden.
E. Teilrevision des Baugesetzes Die am 5. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 54bis und 62) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
F. Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 „Sot Ruinas" Wie vorstehend erwähnt, ist es erforderlich, für die Optimierung der im Gebiet „Sot Ruinas" neu ausgeschiedenen Gewerbezonenflächen eine permanente Waldrodung von 1440 m2 vorzunehmen. Als Ersatz für diese Rodungsfläche ist die Aufwertung eines Auerhuhrilebensraums, welcher sich südöstlich des Dorfes Scuol auf der orographisch rechten Innseite im Gebiet „Munt dal Bain da l'Uors" zwischen der Val Lischana und der Val Triazza befindet, vorgesehen. Die Rodungsbewilligung ist durch das BVFD am 5. Dezember 2016 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
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Im Übrigen geben die erwähnten Nutzungspläne vom 5. Juni 2016 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
G. Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1. Vorbemerkungen zum Verfahren Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen (USO) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht; Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von dieser Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls die USO von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen einen Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegimitiert anzusehen sind. Im vorliegenden Fall reichten die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF beim ARE in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 KRG fristgerecht eine auf den 25. Oktober 2016 datierte Stellungnahme ein. Entsprechend werden die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden Die Pro Natura Graubünden sowie der WWF Graubünden beantragen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 das Folgende: a) Die von der Gemeinde Scuol am 5. Juni 2016 beschlossene Nutzungsplanung „Sot Ruinas" sei nicht zu genehmigen. b) Eventualiter sei die Ufer- und die Auenvegetation mittels geeigneter Massnahmen vor negativen Beeinträchtigungen zu schützen. c) Eventualiter sei sicherzustellen, dass das Areal jährlich von invasiven Neophyten befreit wird.
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d) Eventualiter sei die Einzonung der Gewerbezone mittels Auszonung einer entsprechend grossen Bauzone zu kompensieren. Der Hauptantrag a) begründen die USO im Wesentlichen damit, dass die neue Gewerbezone nicht rechtsgenügend kompensiert sei. Zu ihrem Eventualantrag 1 führen die USO unter Verweis auf Art. 18a sowie Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), auf Art. 14 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) sowie unter Verweise auf Art. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) aus, dass es für den Schutz der ökologisch wertvollen Auenlebensräume wichtig sei, jegliche Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Das der Gewerbezone »Sot Ruinas" zugewiesene Gebiet liege flussnah und sei von wertvoller Ufer- und Auenvegetation umgeben. Bei der Flussaue „Lischana" handle es sich um ein Objekt von nationaler Bedeutung. Deshalb dürfe weder Ufer- noch Auenvegetation gerodet oder überschüttet noch auf andere Art zum Absterben gebracht werden. Entsprechend sei mit geeigneten Massnahmen wie Zäunen, Anleitung der Maschinenführer, exaktem Signalisieren des Grundstücks dafür zu sorgen, dass weder Ufervegetation noch die Aue von nationaler Bedeutung durch die Aktivitäten beeinträchtigt werden. Hinsichtlich ihres Eventualantrages 2 weisen die USO darauf hin, dass invasive Neophyten keinesfalls in die umliegenden Gebiete gelangen dürften. Daher sei das Areal regelmässig von invasiven Neophyten wie etwa der Goldrute zu befreien. Für die Begründung des Eventualantrages 3 der USO kann sinngemäss auf die Begründung zum Hauptantrag verwiesen werden. 3. Vernehmlassung der Gemeinde Scuol
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2016 ersucht die Gemeinde Scuol die Regierung, die Anträge der USO wie folgt zu behandeln: Zu a) Planung „Sot Ruinas" sei ohne Einschränkungen zu genehmigen. Zu b) Weitergehende Massnahmen zum Schutz der Ufervegetation seien nicht erforderlich, da die Anliegen der USO mit den baugesetzlichen Regelungen in
Art. 54bis in Verbindung mit den Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan
„Sot Ruinas" 1:1000 erfüllt werden könnten.
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Zu c) Die Bekämpfung der Neophyten sei für die Gemeinde eine Selbstverständlichkeit; sie habe nichts gegen entsprechende Auflagen einzuwenden. Zu d) Die Einzonung in Sot Ruinas sei mit der bereits erfolgten Auszonung der Gewerbezone im Gebiet „Panas-ch Sura" zu kompensieren. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, dass die USO offensichtlich übersehen hätten, dass im Areal des im Gebiet „Panas-ch Sura" existierenden Kieswerkes bereits seit dem Jahre 1995 eine rechtskräftige Gewerbezone mit einer Fläche von 19 253 m2 sowie einer Abbau- und Deponiezone mit einer Fläche von ca. 21 000 m2 Bestand gehabt habe. Mit der Teilrevision der Ortsplanung vom 25. November 2011 sei vorgesehen gewesen, die erwähnte bestehende Gewerbezone um 2733 m2 zu vergrössern. Gleichzeitig sei die Abbau- und Deponiezone in Richtung Westen erweitert worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 habe die damalige Gemeinde Sent dann einer Auszonung der existierenden Gewerbezone sowie zudem einer Nichtgenehmigung der damals zur Debatte stehenden Neueinzonung der vorstehend erwähnten Gewerbezonenteilfläche im Halte von 2733 m2 zugestimmt, was die Regierung mit Beschluss Nr. 977 vom 24. November 2015 dann auch so vollzogen habe. Die vorgenommene Auszonung der bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Gewerbezone im Halte von 19 253 m2 sei nach Ansicht der Gemeinde ohne Zweifel kompensationsfähig. Inwieweit die damals ebenfalls auf freiwilliger Basis erfolgte Nichtgenehmigung der 2733 m2 umfassenden Gewerbezonenerweiterung kompensationsfähig sei, müsste dagegen noch geklärt werden. Jedenfalls seien mit der am 24. November 2015 von der Kantonsregierung vollzogenen Gewerbezonenauszonung von knapp 2 ha genügend Flächen für die vorliegende neue Gewerbezone vorhanden. Unabhängig davon seien nach Inkrafttreten des neuen kantonalen Richtplans „Siedlung" künftig notwendige Einzonungen von Arbeitszonen ohnehin nicht mehr kompensationspflichtig. Der Einwand bezüglich Bauzonenkompensation erweise sich daher als unbegründet. Hinsichtlich des Eventualantrages 2 führt die Gemeinde aus, dass die Gewerbezone „Sot Ruinas" die Aue von nationaler Bedeutung „Lischana" nicht betreffe. Die Aue befinde sich unmittelbar angrenzend an die Gewerbezone und somit auch unmittelbar am Rand des Körpers der ehemaligen Kehrrichtdeponie. Die neuen Gewerbezonenflächen würden nur die ebene Oberfläche des Deponiekörpers umfassen. Die gesamte flussseitige Flanke des Deponiekörpers, welche mit Waldvegetation überwachsen sei, liege dagegen nicht innerhalb der neuen Gewerbezone „Sot Ruinas".
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Ferner verweist die Gemeinde Scuol auf die neue baugesetzliche Bestimmung von
Art. 54bis „Gewerbezone Sot Ruinas", namentlich auf den Abs. 5, wo festgehalten ist,
dass die Gewerbezone „Sot Ruinas" laut den Vorgaben des Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 „Sot Ruinas" mit einem einheitlichen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von min. 1,80 m einzuzäunen sei und ausserhalb der Einzäunung keinerlei Materialien, Geräte und dergleichen abgestellt werden dürfen. Mit diesen zwingend einzuhaltenden Planungsmassnahmen seien die Anliegen der USO bestens erfüllt. Zum Eventualantrag 3 erläutert die Gemeinde, dass ihr die Neophytenproblematik bestens bekannt sei und sie diese Pflanzen seit Jahren konsequent bekämpfe. 4. Beurteilung durch die Regierung
Die USO rügen als erstes, dass für die neue Gewerbezone „Sot Ruinas" keine rechtskonforme Kompensation vorhanden sei. Wie vorstehend dargelegt, kann die erforderliche Kompensation im Halte von 12 717 m2 aus dem kantonalen Kompensationstopf zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen wird auf die im Wesentlichen korrekten Ausführungen der Gemeinde Scuol verwiesen. Weiter fordern die USO, dass die Ufer- und Auenvegetation mittels geeigneter Massnahmen vor negativen Beeinträchtigungen zu schützen ist. Diesbezüglich kann zum einen festgehalten werden, dass die Gemeinde Scuol die Aue A-181 „Lischana" von nationaler Bedeutung praktisch vollumfänglich einer Naturschutzzone zugewiesen hat (vgl. ZP 1:1000 „Sot Ruinas"). Ferner kann auf die Ausführungen der Gemeinde Scuol in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2016 verwiesen werden. Basierend auf die im ZP 1:1000 „Sot Ruinas" vom 5. Juni 2016 vorgenommene Abgrenzung der Gewerbezone „Sot Ruinas" sowie basierend auf die weiteren Festlegungen im BauG (insbesondere Art. 54bis Abs. 5) und im GGP 1:1000 „Sot Ruinas" (festgehaltene Terraingestaltung sowie festgelegter Zaun) ist in genügender Weise und in ausreichendem Umfang sichergestellt, dass Beeinträchtigungen der angrenzenden schützenswerten Biotope durch die geplanten Aktivitäten ausgeschlossen sind. In diesem Sinne muss auf diese Forderung der USO nicht weiter eingegangen werden, weil sie aufgrund der vorhandenen Planungsmittel erfüllt ist. Was die von den USO aufgeworfene Neophytenproblematik betrifft, nimmt die Regierung zur Kenntnis, dass diese der Gemeinde Scuol bestens bekannt ist und dass sie diese seit Jahren konsequent bekämpft. Die Regierung bezweifelt nicht, dass sich das vorliegend ebenso verhält. Im Sinne des Antrags der USO weist die Regierung in
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diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens diesbezüglich konkret zu treffende Massnahmen zu definieren sein werden. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die Anträge der USO einer Genehmigung der Nutzungsplanung nicht entgegenstehen. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 5. Juni 2016 beschlossene Nutzungsplanung „Sot Ruinas", bestehend aus einer Teilrevision des Baugesetzes (Art. 54bis und 62), aus einem Zonenplan 1:1000 „Sot Ruinas", aus einem Generellen Gestaltungsplan 1:1000 „Sot Ruinas" und aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:1000 „Sot Ruinas", wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
a) Die aufgrund von Art. 38a Abs. 2 RPG erforderliche Kompensation der ca. 1,3 ha messenden Einzonungsfläche wird über die kantonale Kompensationsreserve abgewickelt. b) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die konkreten Massnahmen zur Bekämpfung der Neophyten zu definieren. 2. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 5. Dezember 2016 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss zur Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet „Sot Ruinas" eröffnet. 3. Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt seiner Eröffnung. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Entscheid der zuständigen Behörde vorbehalten.
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6. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung (ARE). 7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
4,47,44, Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
v\n'k
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione