Teilrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Scuol
Documento
- Numero
- 05.1014
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Scuol
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 ago 2005
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)1» AMTSREGiSTRATUR AMT Ft.1i-1 RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. August 2005
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16. August 2005
1014
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen an der Urnenabstimmung vom 28. November 2004 eine neue Ortsplanung, welche ein neues Baugesetz, neue Zonenpläne, neue Generelle Gestaltungspläne und neue Generelle Erschliessungspläne umfasst. Die Vorprüfung der Revisionsvorlage erfolgte mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 31. Januar 2004. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 28. November 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 16. Dezember 2004. Gegen die Planungsvorlage sind bei der Regierung 11 Beschwerden eingegangen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol die Regierung um Genehmigung der am 28. November 2004 von der Gemeinde Scuol beschlossenen Nutzungsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG. Das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren ist zurzeit im Gange und dürfte — nicht zuletzt wegen der zahlreichen Beschwerden — noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
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B. Mit Brief vom 6. Juli 2005 beantragt die Gemeinde Scuol eine vorgezogene Genehmigung der folgenden Bestimmungen des totalrevidierten neuen Baugesetzes vom 28. November 2004: — Art. 20 „Architektur" — Art. 21 „Dächer" — Art. 62 „Zonenschema", soweit diese Bestimmungen die Kernzone, die Wohnzone W 1, die Wohnzone W 2 und die Wohnzone W 3 betreffen — Art. 63 „Ausnützungsziffer" — Art. 64 „Nutzungsübertragungen" — Art. 65 „Gebäude- und Firsthöhe" — Art. 66 „Gebäudelänge" Begründet wird die beantragte vorgezogene Genehmigung der vorstehenden Bestimmungen des Baugesetzes mit einigen sehr wichtigen Bauprojekten, welche gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen geplant wurden, aber von der Baubehörde erst bewilligt werden können, wenn die erwähnten baugesetzlichen Bestimmungen von der Regierung genehmigt sind. Mit einer möglichst raschen Bewilligung der erwähnten Bauprojekte, so beispielsweise eines grösseren Wohnhauses der kantonalen Pensionskasse, könnte die Gemeinde einen Beitrag zur Förderung der Bauwirtschaft in der Region leisten.
C. Mit Ausnahme einer Beschwerde haben die bei der Regierung eingegangen Planungsbeschwerden keinen Bezug zu den von der Gemeinde Scuol zur vorgezogenen Genehmigung beantragten baugesetzlichen Bestimmungen. Über den Antrag in der erwähnten Beschwerde, es sei Art. 20 Abs. 1 des Baugesetzes mit dem Satz „Nicht erlaubt sind insbesondere Mauern (Fassaden) in Sichtbeton, Glaswände und andere für Scuol ungewohnte Materialien, wenn sie den Bau und seine Umgebung beherrschen" zu ergänzen, wird die Regierung erst im Rahmen des entsprechenden
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Beschwerdeentscheides befinden. Entsprechend ist diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen. Im Übrigen ergeben sich zu den von der Gemeinde Scuol am 28. November 2004 beschlossenen baugesetzlichen Bestimmungen von Art. 20, 21, 62 (soweit dieser Artikel die Kernzone und die Wohnzonen W1 - W3 betrifft) 63, 64, 65 und 66 keine Bemerkungen. Sie können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1.
Die von der Gemeinde Scuol am 28. November 2004 beschlossenen Artikel 20, 21, 62 (soweit dieser Artikel die Kernzone und die Wohnzonen W1 - W3 betrifft), 63, 64, 65 und 66 des neuen kommunalen Baugesetzes werden genehmigt.
2.
Vorbehalten bleibt der in einer Beschwerde enthaltenen Antrag, Art. 20 Abs. 1 des Baugesetzes sei mit dem Satz „Nicht erlaubt sind insbesondere Mauern (Fassaden) in Sichtbeton, Glaswände und andere für Scuol ungewohnte Materialien, wenn sie den Bau und seine Umgebung beherrschen" zu ergänzen. Darüber wird die Regierung erst im Rahmen des entsprechenden Beschwerdeentscheides befinden.
3.
Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
4.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an -
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-
Namens der Regierung Die Präsidentin:
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione