Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Scuol

Documento

Numero
16.819
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Scuol
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
20 set 2016

Carta

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Die Regierung des Kantons Graubünden

"

La regenza dal chantun Grischun

II Govemo del Cantone dei Grigioni

Er

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

20. September 2016

21. September 2016

819

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen an der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Anpassung von Art. 16 (Zonenschema) des Baugesetzes der früheren Gemeinde Ftan. Ein auf den 5. Juni 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste zur Vorlage mit Datum vom 22. Januar 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 5. Juni 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 16. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 ersuchte der Vorstand der Gemeinde Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegenden Ortsplanungsrevision bildet eine Teilrevision des Baugesetzes (BauG) der ehemaligen Gemeinde Ftan. Dabei sollen im Zonenschema (Art. 16 BauG) die maximal zulässige Fassadenhöhe und Gesamthöhe für die Wohnund Gewerbezone auf 11,5 m respektive 14,5 m erhöht werden. Die Vergrösserung dieser Höhen um 2,5 m steht in Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, welches in der einzigen existierenden Wohn- und Gewerbezone der ehemaligen Gemeinde Ftan auf der Parzelle Nr. 52 688 im Gebiet „Nairs" realisiert werden soll. Die Erhöhungen der zulässigen Gebäudehöhen werden einerseits damit begründet, dass auch das vormals am Ort des projektierten neuen Gebäudes existierende Haus

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die bisherigen Gebäudehöhen in der Wohn- und Gewerbezone überstiegen hat. Andererseits übersteigt auch das bestehende Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. 52 634 die bisher zulässigen Gebäudehöhen.

C. Teilrevision des Baugesetzes (Ftan) Mit der Empfehlung, für die Umsetzung des auf der Parzelle Nr. 52 688 projektierten Ersatzneubaus die kommunale Gestaltungsberatung im Sinne von Art. 40 des Ftaner Baugesetzes beizuziehen, kann die am 5. Juni 2016 von der Gemeinde Scuol beschlossene Anpassung von Art. 16 BauG der früheren Gemeinde Ftan genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 5. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 16) wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Empfehlung genehmigt: - Der Gemeinde wird empfohlen, für die Beurteilung des Baugesuchs für den projektierten Ersatzneubau auf der Parzelle Nr. 52 688 die kommunale Gestaltungsberatung beizuziehen. 2. Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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5. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen