Teilrevision April 2003

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Davos

Documento

Numero
03.624
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Davos
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
29 apr 2003

Carta

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File

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Testo

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AMT FÜR RAUMPLANUNG 1

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

29. April 2003

5. Mai 2003

624

A. Die Stimmberechtigten der Landschaft Davos Gemeinde beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 4. März 2001 den letzten Teil der Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend ein totalrevidiertes neues Baugesetz sowie neue Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne für das Siedlungsgebiet. Mit Beschluss Nr. 505 vom 16. April 2002 genehmigte die Regierung diese Planung mit diversen Vorbehalten. Ein Vorbehalt betraf die gemäss Zonenplan 1:2'500 „Davos Platz, Dorf" auf der Parzelle Nr. 1148 ausgeschiedene Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), soweit es sich in Berücksichtigung der Rodungsbewilligung vom 28. April 1999 um innerhalb des Waldareals liegende Flächen jenseits der Linie „Waldfeststellung gemäss Art. 10 und 13 WaG" handelt. Bezüglich der genannten Teilflächen der ZöBA auf Parzelle Nr. 1148 wurde das Genehmigungsverfahren sistiert, bis eine rechtskräftige Bewilligung für die Rodung des dort existierenden Waldes vorliegt. B.

Mit Verfügung vom 12. März 2003 erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden die erforderliche Bewilligung für die Rodung von 2'488 m 2 WaldarealzwecksAusbaudesSchweizerischenSportgymnasiumsDavos.Somit kann der sistierte Teil der ZöBA auf Parzelle Nr. 1148 genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Die im Zonenplan 1:2'500 „Davos Platz, Dorf" vom 4. März 2001 auf der Parzelle Nr. 1148 ausgeschiedene Zone für öffentliche Bauten und Anlagen jenseits der Linie „Waldfeststellung gemäss Art. 10 und 13 WaG" wird genehmigt. 2. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2500 „Davos Platz, Dorf" vom 4. März 2001 vornehmen zu lassen. 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Die Landschaft Davos Gemeinde wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen