Teilrevision Schiabach
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Davos
Documento
- Numero
- 14.143
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Davos
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 25 feb 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Davos con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3851_B_TR_Schiabach_14.143.pdfApri in una nuova scheda
Testo
AMTSFiD3t.17iATUR « Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR » AMT FÜR RAUMENTMCKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
113 or
La regenza dal chantun Grischun
1 Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Mostra tutto il testo
25. Februar 2014
26. Februar 2014
143
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan und Generellen Erschliessungsplan 1:500 Schiabach umfasst. Ein auf den 20. August 2012 / 9. Januar 2013 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Davos gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 23. August 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 22. September 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. Oktober 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand des zu genehmigenden Zonenplanes und Generellen Erschliessungsplanes 1:500 Schiabach bilden Einzonungen von vier bis zu gut 3 m breiten Streifen
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
von der Zone „Übriges Gemeindegebiet" in die Zentrumszone. Die entlang des weitgehend eingedolten Bereichs des Schiabachs nordwestlich der Talstrasse gelegenen vier kleinflächigen Einzonungen betreffen die Parzellen Nr. 639 bis Nr. 641 und umfassen eine totale Fläche von knapp 298 m2. Gleichzeitig erfolgt auf der Parzelle Nr. 640 eine minimale Anpassung der im Generellen Erschliessungsplan „Gewässerraum" 1:1'000 vom 30. Juni 2011 festgelegten Gewässerabstandslinie. Die vier Ergänzungen der Zentrumszone erfolgen aufgrund des Umstandes, dass die im vorgenannten Generellen Erschliessungsplan „Gewässerraum" im besagten Gebiet festgelegten Gewässerabstandslinien teilweise die Zone „Übriges Gemeindegebiet" betreffen. Dieser Umstand hat die Regierung in ihrem Beschluss Nr. 558 vom 5. Juni 2012 zum Hinweis gegenüber der Gemeinde veranlasst, dass Umzonungen erforderlich wären, falls innerhalb der genannten Bereiche der Zone „Übriges Gemeindegebiet" Gebäude oder Gebäudeteile mit Nutzungen vorgesehen sein sollten, welche in dieser Zone nicht zulässig sind. Da dies offensichtlich der Fall ist, nahm die Gemeinde Davos die vorliegend zur Debatte stehenden kleinflächigen Einzonungen nun vor.
C. Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Schiabach Der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:500 Schiabach gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:500 Schiabach vom 22. September 2013 wird genehmigt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
2. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
4prjfrt, Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione