Teilrevision Gesetz über Zweitwohnungen
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Klosters
Documento
- Numero
- 19.575
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Klosters
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 13 ago 2019
Carta
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3871_B_OPTR_Gesetz_Zweitwohnungen_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Governo del Cantone der Grigioni
14. August 2019
13. August 2019
Protokoll Nr.
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575
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters-Serneus beschlossen an der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ein
Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Klosters-Serneus.
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Klosters-Serneus einen Pla-
nungs- und Mitwirkungsbericht vom Februar 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössi-
schen Raumplanungsverordnung (RPV) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. Februar 2018 ei-
nen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am
15. Februar 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters-Serneus
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu.genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage bildet der Erlass
eines Gesetzes über Zweitwohnungen (ZWG-Klosters). Das ZWG Klosters stützt sich
auf das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bundesgesetz über Zweitwohnungen
(ZWG) und die dazugehörende Zweitwohnungsverordnung (ZWV).
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Mit dem ZWG-Klosters möchte die Gemeinde Klosters-Serneus einerseits die gel-
tenden Zweitwohnungsbestimmungen im kommunalen Baugesetz anpassen, diese
sind angesichts des neuen ZWG weitestgehend überflüssig geworden. Andererseits
soll mit dem ZWG-Klosters von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einzelne
Bestimmungen des ZWG im Hinblick auf die in der Gemeinde Klosters-Serneus herrschenden Gegebenheiten im Rahmen der den Gemeinden aufgrund von Art. 35e
KRVO zugestandenen Kompetenz zu verschärfen.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigenRegiona-
len Richtplan Prättigau übereinstimmt.
In Kapitel 2.1.2 des Regionalen Richtplans Prättigau "Siedlung und Ausstattung" (von der Delegiertenversammlung beschlossen am 15. November 2012, von der Regie-
rung genehmigt am 22. April 2014) ist erläutert, dass die Entwicklung im Bereich des
Zweitwohnungsbaus in der Gemeinde Klosters-Serneus akuten Handlungsbedarf
ausgelöst und die Gemeinde ein Gesetz über die Kontingentierung der Zweitwoh-
nungen erlassen habe. Weiter wird im Richtplan festgestellt, dass sich die überge-
ordneten Bestimmungen zum Zweitwohnungsbau aufgrund der am 22. August 2012
vom Bundesrat erlassenen Verordnung über den Zweitwohnungsbau, welche am
1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, komplett geändert haben und es eine Umorien-
tierung braucht. Der Regionale Richtplan Prättigau legt aus diesem Grund keine weitergehenden Bestimmungen betreffend Zweitwohnungsbau fest.
Die Bestrebung der Gemeinde Klosters-Serneus, die kommunalen Zweitwohnungs-
regelungen an das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene ZWG anzupassen und zu-
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gleich einzelne Bestimmungen des ZWG für das Gebiet der Gemeinde Klosters-
Serneus zu verschärfen resp. zu präzisieren, sind somit richtplankonform.
D. Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Klosters-Serneüs
Das am 10. Februar 2019 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen bewegt sich
im Rahmen des ZWG und nimmt auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Her-
ausforderungen in Klosters-Serneus sowie auf den Vorprüfungsbericht des ARE vom
12. Februar 2018 in sachgerechter Weise Rücksicht.
Das ZWG-Klosters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das am 10. Februar 2019 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Klosters-Serneus wird genehmigt
2. Der Gemeindevorstand Klosters-Serneus wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6. Mitteilung an:
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Der Präsident:
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Namens der Regierung
Der Kanzleidirektorr i
Dr. Jon Domenic Parolini
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione