Teilrevision Latsch

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bergün Filisur

Documento

Numero
14.DEP6
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Bergün Filisur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 feb 2014

Carta

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialita dei Grigloni ARE6/14

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

Der Vorstand der Gemeinde Bergün/Bravuogn beschloss an seiner Sitzung vom 10. September 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 Latsch (Teilrevision) umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Oktober 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die geringfügige Anpassung der Ortsplanung vorprüfen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 10. September 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 24. Oktober 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 19. November 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Bergün/Bravuogn das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Zonenplan 1:500 Latsch (Tellrevlsion)

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Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung schafft die nutzungsplanerische Voraussetzung für die Erstellung eines Holzunterstandes, welcher als Nebenbaute eines Wohn- und Geschäftshauses in der Bauzone dienen soll. Die für die Erstellung des Holzunterstandes erforderliche Teiffläche im Umfang von ca. 50 m2 wird vom übrigen Gemeindegebiet in die Dorfzone umgezont. Der Zonenplan 1:500 Latsch (Teilrevision) vom 10. September 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Sozlales:

1. Der Zonenplan 1 :500 Latsch (Teilrevision) vom 10. September 2013 wird genehmigt. 2.

Der Gemeindevorstand Bergün/Bravuogn wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Der Gemeindevorstand Bergün/Bravuogn sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an:

Chur, 19. Februar 2014

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DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES

Der Vorsteher:

Hansjörg Trachsel, Regierungsrat