Quartierplan Foppas West, Anpassung 1
Procedura di piano di quartiere · Silvaplana
Documento
- Numero
- 07.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Silvaplana
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 20 feb 2007
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Silvaplana con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3790_B_QP_Foppas_West_Anpassung1-P.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Graubünden
Gemeinde Silvaplana
Quartierplan Foppas West
Quartierplanvorschriften
Hinweis:
Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle aktuell rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften - teilweise oder vollständig in gescannten Form.
Erlasse:
Beschluss Gemeinde
10.Januar1994
20. Februar 2007
Änderung
ErLass QPV
Art. 2
Abs. 2 und 3 Art. 4 neuer Abs. Art. 7 Abs.1 Art. 14 Abs. 2 Art. 18 Abs.1 Art. 19 Abs.1 Art. 23 Abs. 2 Art. 27
DER
GErn:rNDEVORSTAND von
s I LVAPLANA
erlässt gestützt auf Art. 101 des kommunalen Baugesetzes (BG)
die nachfolgenden
Q U A R T I E R P L A N V Q R S C H R IF T E N
für den Quartierplan "Foppas/west"
10. Januar 1994
2
A. QUARTIERPLANGEBIET, ZIEL UND MITTEL DER QUARTIERPLANUNG 1. Quartierplangebiet
Art. l Gemäss
dem
rechtskräftigen
Einleitungsbeschluss vom
24.
September 1984 erfasst das Quartierplangebiet "Foppas/west"
die nachfolgenden Parzellen:
283, 44, 940, 4, 285, 632, 131 und 138, alle in der Dorf-
kernzone Surlej,
609 und 622 in der Wohnzone 11,
284, wovon 805 m2 in der Dorfkernzone Surlej , und 95 m2 in
der Wohnzone II (ehemals Parzelle 623)
2. ziel und Mittel der Quartierplanung
Art. 2 Der Quartierplan dient dazu, das Quartierplangebiet optimal
zu
überbauen und zu
erschliessen und auf dieses ziel hin
jene planerische Lösung zu verwirklichen, welche alle Be-
teiligten am wenigsten belastet.
Der Bericht zum Quartierplan vom 3. Aufschluss über die Gründe,
September 1993
welche die
gibt
Gemeinde bewogen
haben, die durch die vorliegende Quartierplanung verfolgte
Lösung zu wählen und andere Lösungen zu verwerfen.
3
Der
Quartierplan verfolgt
im
Rahmen des
kommunalen Bau-
gesetzes sowie des übergeordneten kantonalen und eidgenös-
sischen Rechtes seine planerische Lösung durch die folgen-
den Pläne und die darauf schriften:
ausgerichteten Quartierplanvor-
Quartierplanverfahren-Einleitungsplan 1 : 5 0 0
1984
vom 28.
Mai
Altbestandplan 1:200 vom O l . Juni 1993 Neuzuteilungsplan
(mit
Nutzungsverlegung
perimeter) 1:200 vom O l . Juni 1993 Gestaltungsplan mit
oı. Juni 1993
oberirdischer
und
Beitrags-
Parkierung 1:200
vom
Erschliessungsplan 1:200 vom O l . Juni 1993
B.
ALTBESTAND
Art. 3 Der
Altbestandplan 1 : 200
hörende
an :
vom
. .
. .
O1 06 1993 und
Altbestandtabelle ebenfalls
vom
die dazuge-
O1 O6 1993
geben
Lage, Flächen und Zonenzugehörigkeit der Parzellen Umfang der bereits erfolgten und der noch lichenden baulichen Ausnützung, die bestehenden Leitungen.
zu
verwirk-
4
c. NEUZUTEILUNG 1. Bodenabtretung und Nutzungsverlegung; Parzellen 284 und 632
Art. 4 _
Die Neuzuteilung beruht auf der vom Gemeindevorstand ver-
fügten Nutzungsverlegung verbunden mit Baulandumlegung ge-
stützt auf die Pläne des Grundbuchgeometers.
Die
ı
tritt aufgrund des Quar-
tiergestaltungsplanes den Ehegatten
folgt • Ab
Eigentümer der Parzelle 632, zu Eigentum ab was
Parzelle 284,
einen Abschnitt im
Ausmass von 520
m2
Wiese gemäß Mutationstabelle. Dieser Abschnitt ist mit
der Parzelle 632 der Ehegatten
zu vereinigen, damit auf dem so erweiterten Raum die
Häuser H/J errichtet werden können; diese dürfen jedoch
das Mass von 1'137 m3 Baumassenziffer-volumen (BZV) insgesamt nicht überschreiten.
Die der
gemäss dem abgetrete-
nen Boden zustehende bauliche Nutzung von 1'248 wird auf den Rest der Parzelle 284,
zellen 283, 940 und 285 verlegt. Als
Entschädigung
für
die
m3
BZV
treten
die
sowie auf die Par-
Bodenabtretung
Eigentümer der Parzelle 632 zu Gunsten der Parzellen 284 (Rest), 940, 283 und 285 insgesamt 150 m3 BVZ ab.
Die Bodenabtretung und die Nutzungsverlegung sind nach
rechtskräftiger Genehmigung des Quartierplanes im
buch zu vollziehen bzw. anzumerken.
Grund-
5
2. Nutzungsverlegung ab Parzelle 44
Art. 5 Die Eigentümer der Parzelle 44 treten im Rahmen des Quar-
tiergestaltungsplanes zu Gunsten der Parzelle 284, 940, 283
und 285 insgesamt 600 m3 BVZ ab.
Die Nutzungsverlegung ist nach rechtskräftiger Genehmigung
des Quartierplanes im Grundbuch vorzumerken.
D. GESTALTUNG I. Allgemeines
Art. 6 Der Gestaltungsplan trennt innerhalb des Quartierplangebie-
tes durch Baulinien die Räume, innerhalb welcher die Gebäu-
de
stehen müssen (Baukorridore), von jenen, welche nicht
überbaut werden dürfen und an den dafür bestimmten Stand-
orten als Kinderspielplätze, Parkplätze und Einfahrten die-
nen.
II. Gestaltung der Gebäude
1. Baukorridore
Art. 7 Der Quartiergestaltungsplan legt durch Baulinien und Gebäudehöhen die Räume
fest,
welche die künftige Ueberbauung
nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme davon bilden ein-
zig:
6
offene und überdeckte Hauseingänge, Dachvorsprünge, sowie
Erker und Balkone, deren Ausmasse höchstens einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen (Art. 97 ziff. 4 BG), sowie
unterirdische Bauten und Einstellhallen (Art. 97 Ziff. 5 BG).
Wo
der Quartiergestaltungsplan es
ausdrücklich vorsieht,
hat die betreffende Hausfassade auf der Baulinie zu stehen.
Der Quartiergestaltungsplan legt die Firstausrichtung der
Gebäude verbindlich fest; die Baubehörde kann geringfügige
Abweichungen zulassen.
Sämtliche Gebäude erhalten, wenn nicht anders im
gestaltungsplan ausdrücklich
vermerkt
Quartier-
ist,
Giebeldächer,
Die
Profile sind
deren Neigung zwischen 18° und 30° n.T. (neue Teilung) liegen muss (Art. 75 Ziff. 2 BG).
2. Profilierung der Baukorridore
Art. 8 Die Baukorridore
sind
zu
profilieren.
durch einen Plan, der auf dem Gelände selbst aufzustellen ist, zu erläutern.
3. Neubauten a) Allgemeines
Art. 9 Als Gestaltungsleitbild gilt die bestehende Siedlungs-
struktur im
alten Dorfkern von Silvaplana; eine Anhäu-
fung von Balkonen ist zu vermeiden.
7
b) Baueingabe
Art. 10 Der Quartierplan entbindet den Grundeigentümer nicht von
der pflicht, ein Baugesuch einzureichen.
Die Baugesuche sind nach Baugesetz zu profilieren.
Mit dem Baugesuch hat der Erstbauende ein Modell
Massstab 1:200
im
einzureichen. Das Modell hat auch die
Umgebung des Quartierplangebietes mit den nur kubisch geformten Nachbarbauten zu erfassen.
c) Begründung von Stockwerkeigentum
Art. 11 Zur Begründung von Stockwerkeigentum dürfen nur Pläne
verwendet
werden,
auf
denen
die
erteilte Baubewilligung vermerkt
durch
die
ist; die
Gemeinde
Benützungs-
rechte an den Parkplätzen sind subjektiv-dinglich mit
den Stockwerkeinheiten zu verbinden.
Das Grundbuchamt ist eingeladen, der Gemeinde die Stockwerkeigentumsbegründung
vorzulegen.
Die
vor
Gemeinde
Eintragung
prüft,
ob
ins
die
Grundbuch
Begründungs-
erklärung und die dazu gehörenden Unterlagen dem Quar-
tierplan entsprechen.
d ) Bauetappen
Für die im
Art. 12 Gestaltungsplan eingezeichnete Häusergruppe
H/J ist gemeinsam ein Baugesuch einzureichen.
8
Für die Häusergruppen:
- G
- E/D /C - 3/A
ist gleichzeitig ein alle drei Häusergruppen erfassendes Baugesuch einzureichen.
Diese 1-Iäusergruppen
werden in
Anwendung
z i f f . 2 BG wie folgt eteppiert: die Häusergruppe Etappe,
A/B
die Häusergruppe Etappe, ııı
die
G
die
bildet
zweite
von
Hälfte Hälfte
Art.
der der
46
erste ersten
die Häusergruppe C/D/E die zweite Etappe.
Die Baubewilligung für die Häusergruppe E / D / C
wird er-
teilt, wenn die Häusergruppen G und B/A erstellt sind.
Werden
die Häuser
in
den einzelnen Gruppen nicht
einem Zuge verwirklicht, sind in
in
den Brandmauern Fenster
einzulassen, so dass die betreffende Fassade harmonisch gegliedert i s t .
Bei einem späteren Weiterbau i s t
Brandmauer zu schliessen, so dass lichen Anforderungen genügt.
e)
die
sie den feuerpolizei-
Zweckbestimmung der Gebäude
A r t . 13 Die Gebäude
dürfen nur
Gastgewerbe-
und Geschäf tsbauten
vorgesehenen Zwecken
den in
dienen.
der Dcrfkernzone Surlej
Es
sind
sowie
Kleingewerbe zulässig ( A r t . 18 z i f f .
also
nur
Bauten
1 BG).
Wohn-,
für
das
9
4. Haus Nr. 245 auf Parzelle 632 samt Anbau im Norden
20 altri articoli
Art. 14 Das Haus Nr. 245 auf Parzelle 632
steht unter kommunalem
Denkmalschutz und ist innen und Bussen in seiner Substanz zu
erhalten. Bauliche Aenderungen sind nur insoweit zuläs-
sig, als sie mit der Stellung unter Denkmalschutz gemäss
Verfügung des Gemeindevorstandes vom 5. November 1985, mit-
geteilt am 6. November 1985, vereinbar sind. Innerhalb der im
Quartierplan festgelegten Baulinien und
der dort angegebenen Firstausrichtung ist ein Anbau im Nor-
den, in der Grössenordnung von 960 m3 BZV zulässig, sofern
er sich harmonisch an das bestehende Haus anfügt. Die Bau-
behörde kann geringfügige Abweichungen von der Firstaus-
richtung gestatten.
III. Gestaltung der Umgebung
1. Begrünung, Bepflanzung und Zäune
Art. 15 Die
Grundstücke
erstellt
sind,
worden sind,
unterlagen zu bepflanzen.
unmittelbar
die Neubauten . gemäss den bewilligten Baugesuchs-
begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu
Die
im
Quartiergestaltungsplan
Bepflanzung gilt als Richtlinie.
Die
in
Art.
nachdem
125
vorgesehene
des kantonalen Einführungsgesetzes
zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch für Iäflanzen vorgesehenen
Grenzabstände sind aufgehoben, doch unterliegt die Bepflan-
zung und deren Aenderung der Bewilligungspflicht.
10
2. Kinderspielplätze
Art. 16 Der Gestaltungsplan legt den Standort der Kinderspielplätze
fest.
Die Kinderspielplätze sind durch die Bauherrschaft der folgenden Häusergruppen mit den Neubauten gemäss den bewillig-
ten Plänen zu erstellen:
Kinderspielplatz ( 1 )
Häusergruppe G, E/D/C, B / A
Kinderspielplatz (2)
Häusergruppe H/J und Haus Nr.
Kinderspielplatz (3)
Hotel Grusaida (Parzelle 44)
245 samt Anbau (Parzelle 632)
Die Kinderspielplätze sind mit natürlichem
Stein und Holz zu
Material
wie
gestalten und mit Sitzgelegenheiten zu
versehen. Sie sind von den Grundeigentümern zu unterhalten
und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Es steht den Grundeigentümern frei, statt der drei genannten Kinderspielplätzen einen zentralen,
flächenmässig ge-
nügenden Platz für alle in diesem Artikel genannten Häuser
mit Genehmigung des Gemeindevorstandes zu errichten.
11
E. Erschliessungsplan I. Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Unterirdische Garagen und gedeckte Parkplätze a) Unterirdische Einstellhalle unter den Parzellen
940, 44, 283 und 284
Art. 17 Der Gestaltungs- und der Erschliessungsplan bestimmt den
Standort der Einstellhalle unter den genannten Parzellen
samt der Zufahrtsrampe und den Zugängen.
Diese Einstellhalle ist für die Häusergruppen G, E/D/C
und B / A , sowie für das Hotel Grusaida bestimmt. Die Zuteilung
der
Parkplätze
ist
im
Gestaltungs-
und
Er-
schliessungsplan enthalten; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeindevorstandes geändert werden.
Diese Einstellhalle ist gemäss dem beiliegenden Plan vom
23. September 1993 (Grundriss Keller) in zwei Etappen zu
errichten. Das Bauprogramm bedarf der Genehmigung durch
den Gemeindevorstand und ist so
zu
gestalten, dass der
Betrieb des Hotels Grusaida möglichst wenig beeinträch-
tigt wird.
b) Unterirdische Einstellhalle für die Häusergruppe H/J
Art. 18 Der
Gestaltungs-
und
Erschliessungsplan bestimmt
den
Standort der Einstellhalle für die Gebäude der Häuser-
gruppe H/J samt dem Bereich der Zu- und Wegfahrtrampe.
12
Mit dem
Baugesuch für die Einstellhalle i s t
platzkonzept
einzureichen.
für
gekennzeichnet
Der
die Parkplätze
und
Plan
Parkplätze anzugeben.
hat
mit
der
ein
Häusergruppen H / J
verschiedenen
durchnumeriert
Park-
alle
Farben
vorgesehenen
Sollen im Sinne von Art. 19 letztem Absatz die Parkplätze
für
Anbau in
das Haus
Nr.
245
sowie
für
dessen nördlichen
die unterirdische Einstellhalle der Häuser H/J
integriert werden,
sind die hierfür reservierten Park-
plätze zusätzlich anzugeben.
c) Unterirdische Einstellhalle für das Haus Nr. 245 und den
Anbau im Norden
Art. 19 Der
Gestaltungs- und Erschliessungsplan bestimmen den
Standort der unterirdischen Einstellhalle für das Haus
Nr. 245 und den Anbau im Norden.
Im bestehenden Haus Nr. 245 ist die Errichtung von Gara-
gen untersagt.
Der Gemeindevorstand kann vorschreiben, dass diese Ein-
stellhalle bei der Sanierung des Hauses Nr. 245 errichtet wird. Sie ist auf jeden Fall zu erstellen, wenn der
Anbau im Norden des Hauses Nr. 245 errichtet wird.
Mit dem Baugesuch für die Einstellhalle ist ein Plan der
Parkplätze
das Haus Nr. 245
und den Anbau einzu-
zeichnet und durchnumeriert alle
für das Haus Nr. 245
für
reichen. Dieser Plan hat mit verschiedener Farbe gekenn-
und den Anbau im Norden vorgesehenen Parkplätze zu ent-
halten.
13
Es ist zulässig, eine gemeinsame unterirdische Ei ns te ll-
halle für die Häusergruppe H/J, das Haus Nr. 245 und den
nördlichen Anbau zu
errichten, doch bedürfen die dies-
bezüglichen Verträge der standes.
d)
Genehmigung des
Gemeindevor-
Garagen für die Erweiterung des Hauses "Chesa Foppas"
Art. 20 Bei einer Erweiterung des Hauses "Chesa Foppas" ist die
erforderliche zusätzliche Anzahl gedeckter parkplätze zu erstellen.
Die Gemeinde bestimmt die Anzahl in gemäss Art. 63 BG.
2.
der Baubewilligung
Oberirdische, ungedeckte Parkplätze
A r t . 21
Der Gestaltungsplan legt den Standort und die Zweckbestim-
mung der oberirdischen, ungedeckten Parkplätze fest. Aende-
rungen in
der Zweckbestimmung bedürfen der Zustimmung des
Gemeindevorstandes.
Die Parkplätze sind gemäss den bewilligten Baugesuchsunter-
lagen mit Betonsteinpflästerung zu versehen und mit Bäumen
und Sträuchern abzuschirmen. Sie sind das ganze Jahr offenzuhalten.
Der Gemeindevorstand setzt den Zeitpunkt fest, bis zu
die
oberirdischen und
sind.
gedeckten Parkplätze
zu
dem
errichten
14
II. Gehwege
Art. 22 Mit
dem
gemeinsamen Baugesuch
für
die Häusergruppen
G,
E/D/C und B/A ist ein Plan einzureichen, der die Benützung
der Gehwege
regelt.
für die Parzellen 44,
283,
284,
285 und 940
Die Gehwege sind auf Kosten der Grundeigentümer in Beton-
steinpflästerung zu erstellen und zu unterhalten und müssen
während des ganzen Jahres begehbar sein. Werden die Bauten
etappenweise realisiert, sind die Wegverbindungen inklu-
sive Beleuchtung gleichwohl auf Kosten der Grundeigentümer
auszubauen und zu unterhalten und müssen ebenfalls während
des ganzen Jahres begehbar sein.
III. Leitungen
Art. 23 Die Gemeinde leistet an
die notwendig werdende Verlegung
von Hauptleitungen einen Beitrag von 20
%. Der Rest geht
zulasten der an der Verlegung interessierten Bauherrschaft.
Die Hauptleistung ist im eingezeichnet.
Erschliessungsplan
ábschliessend
Die übrigen Leitungen oder solche, die nicht eingezeichnet sind,
dienen
der Feinerschliessung.
Ihre Errichtung und
Verlegung gehen voll zu Lasten der interessierten Bauherr-
schaft. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durch-
gang privater' Anschlüsse
an. die
öffentlichen. Erschlies-
sungsanlagen unentgeltlich zu dulden.
15
Der Leitungsberechtigte i s t gehalten, auf eigene Kosten den Boden des Nachbarn wiederherzustellen und,
wenn die Ver-
Anstände entscheidet der Gemeindevorstand in
einer anfecht-
hältnisse
sich
ändern,
die
Leitung
zu
verlegen.
baren Verfügung.
Alle Leitungen,
inklusive die Hausanschlüsse,
Ueber
sind so
zu
planen und zu erstellen, dass die bestehenden und zukünfti-
gen Bauten und andere Leitungen bzw. Leitungstrassen nicht
beeinträchtigt werden. Wo die Verhältnisse es
zulassen, ist
das Meteorwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.
F.
KOSTEN DER QUARTIERPLANUNG
A r t . 24
Der
Neuzuteilungsplan
Die
Kosten
bezeichnet
die
Parzellen,
deren
Eigentümer die Kosten der Quartierplanung zu tragen haben. werden unter
den
Grundeigentümern
nach Beitragsflächen aufgeteilt
prozentual
und sind innert 30
Tagen
nach Rechtskraft des Genehmigungsentscheides betreffend den
Quartierplan Foppas/west
zu
bezahlen.
tiímergemeinschaf ten gehen die Kosten zu
schaft
als
Bei Stockwerkeigen-
Lasten der Gemein-
solcher und sind von dieser intern unter den
Stockwerkeigentümern zu verteilen.
Die
Beitragsfläche
einem
steht.
ist
Grundeigentümer
rechnerisch
gestützt
auf
gleich
der
BZV,
die Neuzuteilung
die zu-
Für die auf die Grundeigentümer entfallenden Quartierplan-
kosten
steht
Grundbuch,
der
ein
Gemeinde,
gesetzliches,
vorgehendes, pfandrecht zu.
auch ohne Eintragung in allen
anderen
das
Pfandrechten
-
16
• ııı
I
ıı
ıı
•
G. GRUNDBUCHLICHE BEHANDLUNG DER QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN SOWIE DEREN DURCHSETZUNG
Art. 25 Die
im
Quartierplan stipulierten Bauvorschriften,
zungsbestimmungen,
Fussweg-,
Fahrweg-
die
und
öffentlichen und
quartierinternen
Parkierungsrechte,
tungs- und Anschluss rechte für
Pflan-
die
Durchlei-
die verschiedenen Werklei-
tungen sowie die Duldung der Kerichthäuschen werden im Sin-
ne der Baugesetzgebung der Gemeinde Silvaplana ausschliess-
lich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung begrün-
det und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Die im Quartierplanvertrag erlassenen Anordnungen, wie zum
Beispiel
das Erstellen von Kinderspielplätzen, Begrünung
und Bepflanzung der Umgebung user. werden von der Gemeinde
kontrolliert
und
allenfalls
mit
den
ihr. zur
stehenden Rechtsmitteln auch durchgesetzt.
Verfügung
H. BEREINIGUNG DER GRUNDDIENSTBARKEITEN
Art. 26 Grunddienstbarkeiten auf den im
Quartierplangebiet betei-
ligten Parzellen werden aufgehoben, sofern sie gegenstands-
los geworden sind und nicht zu Gunsten oder zu Lasten von
Nachbarparzellen ausserhalb des Quartierplangebietes lauten.
Der Gemeindevorstand wird, nach Inkrafttreten des Quartier-
planes, in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt die Löschung
der überflüssig gewordenen Dienstbarkeiten in die Wege lei-
ten und, nach Anhörung der Berechtigten, die Löschung ver-
ııı
17
0.
anlassen. Erheben die Berechtigten gegen die beabsichtigte
Löschung Einspruch, werden sie an den Zivilrichter verwie-
sen.
Für den Gemeindevorstand von Silvaplanaz
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeaktuar:
644%/«»Ø¬
GEMEINDE SILVAPLANA VSCHINAUNCHA DA SILVAPLAUNA Chesa Cumünela, Via Maistra 24, 7513 Silvaplana
Tel: 081 838 70 70 / Fax: 081 838 70 79
GEMEINDE SILVAPLANA
Quartierplanung "Foppas West" Teilrevision der Quartierplanvorschriften 20. Februar 2007
.silvaplana.ch
Die vom 10. Januar 1994 datierenden Quartierplanvorschriften werden zusammen mit den Planunterlagen wie folgt revidiert:
Folgende vom 10. Januar 1994 datierende Quartierplanvorschrifien werden zusammen mit den Planunterlagen geändert:
A.
QUARTIERPLANGEBIET, ZIEL UND MITTEL DER QUARTIERPLANUNG
2.
Ziel und Mittel der Quartierplanung Abs. 1 unverändert.
Art. 2
Abs. 2 und 3 werden wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):
Der Bericht zum Quartierplan vom 3. September 1993 gibt Aufschluss über die Gründe, welche die Gemeinde dazu bewogen haben, die durch die vorliegende Quartierplanung verfolgte Lösung zu wählen und andere Lösungen zu verwerfen. Der vom 8. Februar. 2007 datierte Bericht erläutert die Gründe für die Quartierplanrevision vom 20. Februar 2007.
Der Quartierplan setzt sich im Einzelnen zusammen aus
Quartierplanverfahren-Einleitungsplan 1:500 vom 28. Mai 1984
Altbestandplan 1:200 vom 1. Juni 1993
Neuzuteilungsplan (mit Nutzungsverlegung und Beitragsperimeter) 1:200 vom 1. Juni 1993 Quartiergestaltungsplan mit oberirdischer Parkierung 1:200 vom 1. Juni 1993
Quartiergestaltungsplan mit Änderung für Parzelle 632 1:200 vom 20. Februar 2007
Quartiererschliessungsplan 1:200 vom 1. Juni 1993
Quartiererschliessungsplan mit Ergänzungen für Zufahrten und Infrastrukturanlagen (Werkleitungen) 1:200 vom 20. Februar 2007 Quartierplanvorschriften vom 10. Januar 1994/20. Februar 2007.
B.
ALTBESTAND
c.
NEUZUTEILUNG
1.
Bodenabtretung und Nutzungsverlegung
Art. 4
Der bestehende Art. 4 wird durch einen zusätzlichen Absatz ergänzt:
Gegenüber den oben festgelegten Baumassenziffervolumen bleiben die gestützt auf das jeweils geltende Baugesetz zu gewährenden Bonusse vorbehalten.
D.
GESTALTUNG
1.
Baukorridore
Art. 7
Abs. 1 wird wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):
Der Quartiergestaltungsplan legt durch Baulinien und Gebäudehöhen die Räume fest, welche die künftige Überbauung nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme davon bilden einzig: offene und überdeckte Hauseingänge, Dachvorsprünge und Vordächer, sowie Erker und Balkone, deren Ausmasse höchstens einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen, sowie
unterirdische Bauten und Einstellhallen.
Abs. 2, 3 und 4 bleiben unverändert. 4.
Haus Nr. 245 auf Parzelle 632 samt Anbau im Norden Abs. 1 unverändert
Art. 14
Abs. 2 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Für die Gestaltung der auf der Parzelle 632 innerhalb des Baufensters zulässigen zusätzlichen Gebäude gilt ausschliesslich der Quartiergestaltungsplan vom 20. Februar 2007. Die darin enthaltenen Vorgaben ersetzen mit Bezug auf diese Parzelle vollumfänglich jene des Quartiergestaltungsplans vom 1. Juni 1993. Dies gilt insbesondere für die Firstausrichtung und die Gebäudehöhe.
E.
ERSCHLIESSUNGSPLAN
b)
Unterirdische Eins tellhalle für die Häusergruppe H/J
Art. 18
Abs. 1 wird wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):
Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan bestimmt den Standort der Einstellhalle für die Gebäude der Häusergruppe H/J samt den Bereich der Zu- und Wegfahrtrampen. Für die Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten gilt ergänzend der revidiefle Quartiererschliessungsplan vom 20. Februar 2007.
Abs. 2 und 3 bleiben unverändert. c)
Unterirdische Einsfellhalle für das Haus Nr. 245 und den Anbau im Norden
Art. 19
Abs. 1 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der revidierte Quaıtiererschliessungsplan vom 20. Februar 2007 bestimmt den Standort der unterirdischen Einstellhalle für das Haus Nr. 245 und den nördlich davon vorgesehenen Neubau. Abs. 2, 3, 4 und 5 bleiben unverändert.
III.
LEITUNGEN Abs. 1 unverändert
Art. 23
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):
Die Hauptleitungen sind in den Quartiererschliessungsplänen vom 1.6.1993 und vom 20. Februar 2007 abschliessend eingezeichnet. Abs. 3, 4 und 5 bleiben unverändert.
F. G.
KOSTEN DER QUARTIERPLANUNG
GRUNDBUCHLICHE BEHANDLUNG DER QUARTıERPLANVORSCHRıFTEN SOWIE DEREN DURCHSETZUNG
H.
BEREINIGUNG DER GRUNDDıENSTBARKEıTEN
ı.
ANMERKUNG DER QUARTıERPLANREVıSıON IM GRUNDBUCH
Art. 27
Art. 27
lautet neu wie folgt: Die vorliegende Revision des Quartierplanes Foppas West vom 20. Februar 2007 wird hiermit zur Anmerkung auf den Grundstücken Nrn. 4, 44, 131, 138, 283, 285, 609, 622, 632, 733 und 940 im Grundbuch Silvaplana angemeldet.
Das Grundbuchamt Oberengadin, St. Moritz, wird beauftrag und ermächtigt, die Anmerkung zu Lasten der Gemeinde zu vollziehen. Bestätigung Rechtskraft Die vorliegende Revision des Quartierplanes Foppas West ist mit Datum vom 19. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen.
Die übrigen Quartierplanvorschriften vom 10. Januar 1994 bleiben unverändert.
Silvaplana, den 19. Juni 2007 Für den Gemeindevorstand von Silvaplana: Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin: › 4
1
ı
Franzisco Giovanoli
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione