Quartierplan Foppas West, Anpassung 1

Procedura di piano di quartiere · Silvaplana

Documento

Numero
07.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Silvaplana
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
20 feb 2007

Carta

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Testo

Kanton Graubünden

Gemeinde Silvaplana

Quartierplan Foppas West

Quartierplanvorschriften

Hinweis:

Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle aktuell rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften - teilweise oder vollständig in gescannten Form.

Erlasse:

Beschluss Gemeinde

10.Januar1994

20. Februar 2007

Änderung

ErLass QPV

Art. 2

Abs. 2 und 3 Art. 4 neuer Abs. Art. 7 Abs.1 Art. 14 Abs. 2 Art. 18 Abs.1 Art. 19 Abs.1 Art. 23 Abs. 2 Art. 27

DER

GErn:rNDEVORSTAND von

s I LVAPLANA

erlässt gestützt auf Art. 101 des kommunalen Baugesetzes (BG)

die nachfolgenden

Q U A R T I E R P L A N V Q R S C H R IF T E N

für den Quartierplan "Foppas/west"

10. Januar 1994

2

A. QUARTIERPLANGEBIET, ZIEL UND MITTEL DER QUARTIERPLANUNG 1. Quartierplangebiet

Art. l Gemäss

dem

rechtskräftigen

Einleitungsbeschluss vom

24.

September 1984 erfasst das Quartierplangebiet "Foppas/west"

die nachfolgenden Parzellen:

283, 44, 940, 4, 285, 632, 131 und 138, alle in der Dorf-

kernzone Surlej,

609 und 622 in der Wohnzone 11,

284, wovon 805 m2 in der Dorfkernzone Surlej , und 95 m2 in

der Wohnzone II (ehemals Parzelle 623)

2. ziel und Mittel der Quartierplanung

Art. 2 Der Quartierplan dient dazu, das Quartierplangebiet optimal

zu

überbauen und zu

erschliessen und auf dieses ziel hin

jene planerische Lösung zu verwirklichen, welche alle Be-

teiligten am wenigsten belastet.

Der Bericht zum Quartierplan vom 3. Aufschluss über die Gründe,

September 1993

welche die

gibt

Gemeinde bewogen

haben, die durch die vorliegende Quartierplanung verfolgte

Lösung zu wählen und andere Lösungen zu verwerfen.

3

Der

Quartierplan verfolgt

im

Rahmen des

kommunalen Bau-

gesetzes sowie des übergeordneten kantonalen und eidgenös-

sischen Rechtes seine planerische Lösung durch die folgen-

den Pläne und die darauf schriften:

ausgerichteten Quartierplanvor-

Quartierplanverfahren-Einleitungsplan 1 : 5 0 0

1984

vom 28.

Mai

Altbestandplan 1:200 vom O l . Juni 1993 Neuzuteilungsplan

(mit

Nutzungsverlegung

perimeter) 1:200 vom O l . Juni 1993 Gestaltungsplan mit

oı. Juni 1993

oberirdischer

und

Beitrags-

Parkierung 1:200

vom

Erschliessungsplan 1:200 vom O l . Juni 1993

B.

ALTBESTAND

Art. 3 Der

Altbestandplan 1 : 200

hörende

an :

vom

. .

. .

O1 06 1993 und

Altbestandtabelle ebenfalls

vom

die dazuge-

O1 O6 1993

geben

Lage, Flächen und Zonenzugehörigkeit der Parzellen Umfang der bereits erfolgten und der noch lichenden baulichen Ausnützung, die bestehenden Leitungen.

zu

verwirk-

4

c. NEUZUTEILUNG 1. Bodenabtretung und Nutzungsverlegung; Parzellen 284 und 632

Art. 4 _

Die Neuzuteilung beruht auf der vom Gemeindevorstand ver-

fügten Nutzungsverlegung verbunden mit Baulandumlegung ge-

stützt auf die Pläne des Grundbuchgeometers.

Die

ı

tritt aufgrund des Quar-

tiergestaltungsplanes den Ehegatten

folgt • Ab

Eigentümer der Parzelle 632, zu Eigentum ab was

Parzelle 284,

einen Abschnitt im

Ausmass von 520

m2

Wiese gemäß Mutationstabelle. Dieser Abschnitt ist mit

der Parzelle 632 der Ehegatten

zu vereinigen, damit auf dem so erweiterten Raum die

Häuser H/J errichtet werden können; diese dürfen jedoch

das Mass von 1'137 m3 Baumassenziffer-volumen (BZV) insgesamt nicht überschreiten.

Die der

gemäss dem abgetrete-

nen Boden zustehende bauliche Nutzung von 1'248 wird auf den Rest der Parzelle 284,

zellen 283, 940 und 285 verlegt. Als

Entschädigung

für

die

m3

BZV

treten

die

sowie auf die Par-

Bodenabtretung

Eigentümer der Parzelle 632 zu Gunsten der Parzellen 284 (Rest), 940, 283 und 285 insgesamt 150 m3 BVZ ab.

Die Bodenabtretung und die Nutzungsverlegung sind nach

rechtskräftiger Genehmigung des Quartierplanes im

buch zu vollziehen bzw. anzumerken.

Grund-

5

2. Nutzungsverlegung ab Parzelle 44

Art. 5 Die Eigentümer der Parzelle 44 treten im Rahmen des Quar-

tiergestaltungsplanes zu Gunsten der Parzelle 284, 940, 283

und 285 insgesamt 600 m3 BVZ ab.

Die Nutzungsverlegung ist nach rechtskräftiger Genehmigung

des Quartierplanes im Grundbuch vorzumerken.

D. GESTALTUNG I. Allgemeines

Art. 6 Der Gestaltungsplan trennt innerhalb des Quartierplangebie-

tes durch Baulinien die Räume, innerhalb welcher die Gebäu-

de

stehen müssen (Baukorridore), von jenen, welche nicht

überbaut werden dürfen und an den dafür bestimmten Stand-

orten als Kinderspielplätze, Parkplätze und Einfahrten die-

nen.

II. Gestaltung der Gebäude

1. Baukorridore

Art. 7 Der Quartiergestaltungsplan legt durch Baulinien und Gebäudehöhen die Räume

fest,

welche die künftige Ueberbauung

nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme davon bilden ein-

zig:

6

offene und überdeckte Hauseingänge, Dachvorsprünge, sowie

Erker und Balkone, deren Ausmasse höchstens einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen (Art. 97 ziff. 4 BG), sowie

unterirdische Bauten und Einstellhallen (Art. 97 Ziff. 5 BG).

Wo

der Quartiergestaltungsplan es

ausdrücklich vorsieht,

hat die betreffende Hausfassade auf der Baulinie zu stehen.

Der Quartiergestaltungsplan legt die Firstausrichtung der

Gebäude verbindlich fest; die Baubehörde kann geringfügige

Abweichungen zulassen.

Sämtliche Gebäude erhalten, wenn nicht anders im

gestaltungsplan ausdrücklich

vermerkt

Quartier-

ist,

Giebeldächer,

Die

Profile sind

deren Neigung zwischen 18° und 30° n.T. (neue Teilung) liegen muss (Art. 75 Ziff. 2 BG).

2. Profilierung der Baukorridore

Art. 8 Die Baukorridore

sind

zu

profilieren.

durch einen Plan, der auf dem Gelände selbst aufzustellen ist, zu erläutern.

3. Neubauten a) Allgemeines

Art. 9 Als Gestaltungsleitbild gilt die bestehende Siedlungs-

struktur im

alten Dorfkern von Silvaplana; eine Anhäu-

fung von Balkonen ist zu vermeiden.

7

b) Baueingabe

Art. 10 Der Quartierplan entbindet den Grundeigentümer nicht von

der pflicht, ein Baugesuch einzureichen.

Die Baugesuche sind nach Baugesetz zu profilieren.

Mit dem Baugesuch hat der Erstbauende ein Modell

Massstab 1:200

im

einzureichen. Das Modell hat auch die

Umgebung des Quartierplangebietes mit den nur kubisch geformten Nachbarbauten zu erfassen.

c) Begründung von Stockwerkeigentum

Art. 11 Zur Begründung von Stockwerkeigentum dürfen nur Pläne

verwendet

werden,

auf

denen

die

erteilte Baubewilligung vermerkt

durch

die

ist; die

Gemeinde

Benützungs-

rechte an den Parkplätzen sind subjektiv-dinglich mit

den Stockwerkeinheiten zu verbinden.

Das Grundbuchamt ist eingeladen, der Gemeinde die Stockwerkeigentumsbegründung

vorzulegen.

Die

vor

Gemeinde

Eintragung

prüft,

ob

ins

die

Grundbuch

Begründungs-

erklärung und die dazu gehörenden Unterlagen dem Quar-

tierplan entsprechen.

d ) Bauetappen

Für die im

Art. 12 Gestaltungsplan eingezeichnete Häusergruppe

H/J ist gemeinsam ein Baugesuch einzureichen.

8

Für die Häusergruppen:

- G

- E/D /C - 3/A

ist gleichzeitig ein alle drei Häusergruppen erfassendes Baugesuch einzureichen.

Diese 1-Iäusergruppen

werden in

Anwendung

z i f f . 2 BG wie folgt eteppiert: die Häusergruppe Etappe,

A/B

die Häusergruppe Etappe, ııı

die

G

die

bildet

zweite

von

Hälfte Hälfte

Art.

der der

46

erste ersten

die Häusergruppe C/D/E die zweite Etappe.

Die Baubewilligung für die Häusergruppe E / D / C

wird er-

teilt, wenn die Häusergruppen G und B/A erstellt sind.

Werden

die Häuser

in

den einzelnen Gruppen nicht

einem Zuge verwirklicht, sind in

in

den Brandmauern Fenster

einzulassen, so dass die betreffende Fassade harmonisch gegliedert i s t .

Bei einem späteren Weiterbau i s t

Brandmauer zu schliessen, so dass lichen Anforderungen genügt.

e)

die

sie den feuerpolizei-

Zweckbestimmung der Gebäude

A r t . 13 Die Gebäude

dürfen nur

Gastgewerbe-

und Geschäf tsbauten

vorgesehenen Zwecken

den in

dienen.

der Dcrfkernzone Surlej

Es

sind

sowie

Kleingewerbe zulässig ( A r t . 18 z i f f .

also

nur

Bauten

1 BG).

Wohn-,

für

das

9

4. Haus Nr. 245 auf Parzelle 632 samt Anbau im Norden

20 altri articoli

Art. 14 Das Haus Nr. 245 auf Parzelle 632

steht unter kommunalem

Denkmalschutz und ist innen und Bussen in seiner Substanz zu

erhalten. Bauliche Aenderungen sind nur insoweit zuläs-

sig, als sie mit der Stellung unter Denkmalschutz gemäss

Verfügung des Gemeindevorstandes vom 5. November 1985, mit-

geteilt am 6. November 1985, vereinbar sind. Innerhalb der im

Quartierplan festgelegten Baulinien und

der dort angegebenen Firstausrichtung ist ein Anbau im Nor-

den, in der Grössenordnung von 960 m3 BZV zulässig, sofern

er sich harmonisch an das bestehende Haus anfügt. Die Bau-

behörde kann geringfügige Abweichungen von der Firstaus-

richtung gestatten.

III. Gestaltung der Umgebung

1. Begrünung, Bepflanzung und Zäune

Art. 15 Die

Grundstücke

erstellt

sind,

worden sind,

unterlagen zu bepflanzen.

unmittelbar

die Neubauten . gemäss den bewilligten Baugesuchs-

begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu

Die

im

Quartiergestaltungsplan

Bepflanzung gilt als Richtlinie.

Die

in

Art.

nachdem

125

vorgesehene

des kantonalen Einführungsgesetzes

zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch für Iäflanzen vorgesehenen

Grenzabstände sind aufgehoben, doch unterliegt die Bepflan-

zung und deren Aenderung der Bewilligungspflicht.

10

2. Kinderspielplätze

Art. 16 Der Gestaltungsplan legt den Standort der Kinderspielplätze

fest.

Die Kinderspielplätze sind durch die Bauherrschaft der folgenden Häusergruppen mit den Neubauten gemäss den bewillig-

ten Plänen zu erstellen:

Kinderspielplatz ( 1 )

Häusergruppe G, E/D/C, B / A

Kinderspielplatz (2)

Häusergruppe H/J und Haus Nr.

Kinderspielplatz (3)

Hotel Grusaida (Parzelle 44)

245 samt Anbau (Parzelle 632)

Die Kinderspielplätze sind mit natürlichem

Stein und Holz zu

Material

wie

gestalten und mit Sitzgelegenheiten zu

versehen. Sie sind von den Grundeigentümern zu unterhalten

und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Es steht den Grundeigentümern frei, statt der drei genannten Kinderspielplätzen einen zentralen,

flächenmässig ge-

nügenden Platz für alle in diesem Artikel genannten Häuser

mit Genehmigung des Gemeindevorstandes zu errichten.

11

E. Erschliessungsplan I. Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Unterirdische Garagen und gedeckte Parkplätze a) Unterirdische Einstellhalle unter den Parzellen

940, 44, 283 und 284

Art. 17 Der Gestaltungs- und der Erschliessungsplan bestimmt den

Standort der Einstellhalle unter den genannten Parzellen

samt der Zufahrtsrampe und den Zugängen.

Diese Einstellhalle ist für die Häusergruppen G, E/D/C

und B / A , sowie für das Hotel Grusaida bestimmt. Die Zuteilung

der

Parkplätze

ist

im

Gestaltungs-

und

Er-

schliessungsplan enthalten; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeindevorstandes geändert werden.

Diese Einstellhalle ist gemäss dem beiliegenden Plan vom

23. September 1993 (Grundriss Keller) in zwei Etappen zu

errichten. Das Bauprogramm bedarf der Genehmigung durch

den Gemeindevorstand und ist so

zu

gestalten, dass der

Betrieb des Hotels Grusaida möglichst wenig beeinträch-

tigt wird.

b) Unterirdische Einstellhalle für die Häusergruppe H/J

Art. 18 Der

Gestaltungs-

und

Erschliessungsplan bestimmt

den

Standort der Einstellhalle für die Gebäude der Häuser-

gruppe H/J samt dem Bereich der Zu- und Wegfahrtrampe.

12

Mit dem

Baugesuch für die Einstellhalle i s t

platzkonzept

einzureichen.

für

gekennzeichnet

Der

die Parkplätze

und

Plan

Parkplätze anzugeben.

hat

mit

der

ein

Häusergruppen H / J

verschiedenen

durchnumeriert

Park-

alle

Farben

vorgesehenen

Sollen im Sinne von Art. 19 letztem Absatz die Parkplätze

für

Anbau in

das Haus

Nr.

245

sowie

für

dessen nördlichen

die unterirdische Einstellhalle der Häuser H/J

integriert werden,

sind die hierfür reservierten Park-

plätze zusätzlich anzugeben.

c) Unterirdische Einstellhalle für das Haus Nr. 245 und den

Anbau im Norden

Art. 19 Der

Gestaltungs- und Erschliessungsplan bestimmen den

Standort der unterirdischen Einstellhalle für das Haus

Nr. 245 und den Anbau im Norden.

Im bestehenden Haus Nr. 245 ist die Errichtung von Gara-

gen untersagt.

Der Gemeindevorstand kann vorschreiben, dass diese Ein-

stellhalle bei der Sanierung des Hauses Nr. 245 errichtet wird. Sie ist auf jeden Fall zu erstellen, wenn der

Anbau im Norden des Hauses Nr. 245 errichtet wird.

Mit dem Baugesuch für die Einstellhalle ist ein Plan der

Parkplätze

das Haus Nr. 245

und den Anbau einzu-

zeichnet und durchnumeriert alle

für das Haus Nr. 245

für

reichen. Dieser Plan hat mit verschiedener Farbe gekenn-

und den Anbau im Norden vorgesehenen Parkplätze zu ent-

halten.

13

Es ist zulässig, eine gemeinsame unterirdische Ei ns te ll-

halle für die Häusergruppe H/J, das Haus Nr. 245 und den

nördlichen Anbau zu

errichten, doch bedürfen die dies-

bezüglichen Verträge der standes.

d)

Genehmigung des

Gemeindevor-

Garagen für die Erweiterung des Hauses "Chesa Foppas"

Art. 20 Bei einer Erweiterung des Hauses "Chesa Foppas" ist die

erforderliche zusätzliche Anzahl gedeckter parkplätze zu erstellen.

Die Gemeinde bestimmt die Anzahl in gemäss Art. 63 BG.

2.

der Baubewilligung

Oberirdische, ungedeckte Parkplätze

A r t . 21

Der Gestaltungsplan legt den Standort und die Zweckbestim-

mung der oberirdischen, ungedeckten Parkplätze fest. Aende-

rungen in

der Zweckbestimmung bedürfen der Zustimmung des

Gemeindevorstandes.

Die Parkplätze sind gemäss den bewilligten Baugesuchsunter-

lagen mit Betonsteinpflästerung zu versehen und mit Bäumen

und Sträuchern abzuschirmen. Sie sind das ganze Jahr offenzuhalten.

Der Gemeindevorstand setzt den Zeitpunkt fest, bis zu

die

oberirdischen und

sind.

gedeckten Parkplätze

zu

dem

errichten

14

II. Gehwege

Art. 22 Mit

dem

gemeinsamen Baugesuch

für

die Häusergruppen

G,

E/D/C und B/A ist ein Plan einzureichen, der die Benützung

der Gehwege

regelt.

für die Parzellen 44,

283,

284,

285 und 940

Die Gehwege sind auf Kosten der Grundeigentümer in Beton-

steinpflästerung zu erstellen und zu unterhalten und müssen

während des ganzen Jahres begehbar sein. Werden die Bauten

etappenweise realisiert, sind die Wegverbindungen inklu-

sive Beleuchtung gleichwohl auf Kosten der Grundeigentümer

auszubauen und zu unterhalten und müssen ebenfalls während

des ganzen Jahres begehbar sein.

III. Leitungen

Art. 23 Die Gemeinde leistet an

die notwendig werdende Verlegung

von Hauptleitungen einen Beitrag von 20

%. Der Rest geht

zulasten der an der Verlegung interessierten Bauherrschaft.

Die Hauptleistung ist im eingezeichnet.

Erschliessungsplan

ábschliessend

Die übrigen Leitungen oder solche, die nicht eingezeichnet sind,

dienen

der Feinerschliessung.

Ihre Errichtung und

Verlegung gehen voll zu Lasten der interessierten Bauherr-

schaft. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durch-

gang privater' Anschlüsse

an. die

öffentlichen. Erschlies-

sungsanlagen unentgeltlich zu dulden.

15

Der Leitungsberechtigte i s t gehalten, auf eigene Kosten den Boden des Nachbarn wiederherzustellen und,

wenn die Ver-

Anstände entscheidet der Gemeindevorstand in

einer anfecht-

hältnisse

sich

ändern,

die

Leitung

zu

verlegen.

baren Verfügung.

Alle Leitungen,

inklusive die Hausanschlüsse,

Ueber

sind so

zu

planen und zu erstellen, dass die bestehenden und zukünfti-

gen Bauten und andere Leitungen bzw. Leitungstrassen nicht

beeinträchtigt werden. Wo die Verhältnisse es

zulassen, ist

das Meteorwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.

F.

KOSTEN DER QUARTIERPLANUNG

A r t . 24

Der

Neuzuteilungsplan

Die

Kosten

bezeichnet

die

Parzellen,

deren

Eigentümer die Kosten der Quartierplanung zu tragen haben. werden unter

den

Grundeigentümern

nach Beitragsflächen aufgeteilt

prozentual

und sind innert 30

Tagen

nach Rechtskraft des Genehmigungsentscheides betreffend den

Quartierplan Foppas/west

zu

bezahlen.

tiímergemeinschaf ten gehen die Kosten zu

schaft

als

Bei Stockwerkeigen-

Lasten der Gemein-

solcher und sind von dieser intern unter den

Stockwerkeigentümern zu verteilen.

Die

Beitragsfläche

einem

steht.

ist

Grundeigentümer

rechnerisch

gestützt

auf

gleich

der

BZV,

die Neuzuteilung

die zu-

Für die auf die Grundeigentümer entfallenden Quartierplan-

kosten

steht

Grundbuch,

der

ein

Gemeinde,

gesetzliches,

vorgehendes, pfandrecht zu.

auch ohne Eintragung in allen

anderen

das

Pfandrechten

-

16

• ııı

I

ıı

ıı

•

G. GRUNDBUCHLICHE BEHANDLUNG DER QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN SOWIE DEREN DURCHSETZUNG

Art. 25 Die

im

Quartierplan stipulierten Bauvorschriften,

zungsbestimmungen,

Fussweg-,

Fahrweg-

die

und

öffentlichen und

quartierinternen

Parkierungsrechte,

tungs- und Anschluss rechte für

Pflan-

die

Durchlei-

die verschiedenen Werklei-

tungen sowie die Duldung der Kerichthäuschen werden im Sin-

ne der Baugesetzgebung der Gemeinde Silvaplana ausschliess-

lich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung begrün-

det und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Die im Quartierplanvertrag erlassenen Anordnungen, wie zum

Beispiel

das Erstellen von Kinderspielplätzen, Begrünung

und Bepflanzung der Umgebung user. werden von der Gemeinde

kontrolliert

und

allenfalls

mit

den

ihr. zur

stehenden Rechtsmitteln auch durchgesetzt.

Verfügung

H. BEREINIGUNG DER GRUNDDIENSTBARKEITEN

Art. 26 Grunddienstbarkeiten auf den im

Quartierplangebiet betei-

ligten Parzellen werden aufgehoben, sofern sie gegenstands-

los geworden sind und nicht zu Gunsten oder zu Lasten von

Nachbarparzellen ausserhalb des Quartierplangebietes lauten.

Der Gemeindevorstand wird, nach Inkrafttreten des Quartier-

planes, in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt die Löschung

der überflüssig gewordenen Dienstbarkeiten in die Wege lei-

ten und, nach Anhörung der Berechtigten, die Löschung ver-

ııı

17

0.

anlassen. Erheben die Berechtigten gegen die beabsichtigte

Löschung Einspruch, werden sie an den Zivilrichter verwie-

sen.

Für den Gemeindevorstand von Silvaplanaz

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeaktuar:

644%/«»Ø¬

GEMEINDE SILVAPLANA VSCHINAUNCHA DA SILVAPLAUNA Chesa Cumünela, Via Maistra 24, 7513 Silvaplana

Tel: 081 838 70 70 / Fax: 081 838 70 79

GEMEINDE SILVAPLANA

Quartierplanung "Foppas West" Teilrevision der Quartierplanvorschriften 20. Februar 2007

.silvaplana.ch

Die vom 10. Januar 1994 datierenden Quartierplanvorschriften werden zusammen mit den Planunterlagen wie folgt revidiert:

Folgende vom 10. Januar 1994 datierende Quartierplanvorschrifien werden zusammen mit den Planunterlagen geändert:

A.

QUARTIERPLANGEBIET, ZIEL UND MITTEL DER QUARTIERPLANUNG

2.

Ziel und Mittel der Quartierplanung Abs. 1 unverändert.

Art. 2

Abs. 2 und 3 werden wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):

Der Bericht zum Quartierplan vom 3. September 1993 gibt Aufschluss über die Gründe, welche die Gemeinde dazu bewogen haben, die durch die vorliegende Quartierplanung verfolgte Lösung zu wählen und andere Lösungen zu verwerfen. Der vom 8. Februar. 2007 datierte Bericht erläutert die Gründe für die Quartierplanrevision vom 20. Februar 2007.

Der Quartierplan setzt sich im Einzelnen zusammen aus

Quartierplanverfahren-Einleitungsplan 1:500 vom 28. Mai 1984

Altbestandplan 1:200 vom 1. Juni 1993

Neuzuteilungsplan (mit Nutzungsverlegung und Beitragsperimeter) 1:200 vom 1. Juni 1993 Quartiergestaltungsplan mit oberirdischer Parkierung 1:200 vom 1. Juni 1993

Quartiergestaltungsplan mit Änderung für Parzelle 632 1:200 vom 20. Februar 2007

Quartiererschliessungsplan 1:200 vom 1. Juni 1993

Quartiererschliessungsplan mit Ergänzungen für Zufahrten und Infrastrukturanlagen (Werkleitungen) 1:200 vom 20. Februar 2007 Quartierplanvorschriften vom 10. Januar 1994/20. Februar 2007.

B.

ALTBESTAND

c.

NEUZUTEILUNG

1.

Bodenabtretung und Nutzungsverlegung

Art. 4

Der bestehende Art. 4 wird durch einen zusätzlichen Absatz ergänzt:

Gegenüber den oben festgelegten Baumassenziffervolumen bleiben die gestützt auf das jeweils geltende Baugesetz zu gewährenden Bonusse vorbehalten.

D.

GESTALTUNG

1.

Baukorridore

Art. 7

Abs. 1 wird wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):

Der Quartiergestaltungsplan legt durch Baulinien und Gebäudehöhen die Räume fest, welche die künftige Überbauung nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme davon bilden einzig: offene und überdeckte Hauseingänge, Dachvorsprünge und Vordächer, sowie Erker und Balkone, deren Ausmasse höchstens einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen, sowie

unterirdische Bauten und Einstellhallen.

Abs. 2, 3 und 4 bleiben unverändert. 4.

Haus Nr. 245 auf Parzelle 632 samt Anbau im Norden Abs. 1 unverändert

Art. 14

Abs. 2 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

Für die Gestaltung der auf der Parzelle 632 innerhalb des Baufensters zulässigen zusätzlichen Gebäude gilt ausschliesslich der Quartiergestaltungsplan vom 20. Februar 2007. Die darin enthaltenen Vorgaben ersetzen mit Bezug auf diese Parzelle vollumfänglich jene des Quartiergestaltungsplans vom 1. Juni 1993. Dies gilt insbesondere für die Firstausrichtung und die Gebäudehöhe.

E.

ERSCHLIESSUNGSPLAN

b)

Unterirdische Eins tellhalle für die Häusergruppe H/J

Art. 18

Abs. 1 wird wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):

Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan bestimmt den Standort der Einstellhalle für die Gebäude der Häusergruppe H/J samt den Bereich der Zu- und Wegfahrtrampen. Für die Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten gilt ergänzend der revidiefle Quartiererschliessungsplan vom 20. Februar 2007.

Abs. 2 und 3 bleiben unverändert. c)

Unterirdische Einsfellhalle für das Haus Nr. 245 und den Anbau im Norden

Art. 19

Abs. 1 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

Der revidierte Quaıtiererschliessungsplan vom 20. Februar 2007 bestimmt den Standort der unterirdischen Einstellhalle für das Haus Nr. 245 und den nördlich davon vorgesehenen Neubau. Abs. 2, 3, 4 und 5 bleiben unverändert.

III.

LEITUNGEN Abs. 1 unverändert

Art. 23

Abs. 2 wird wie folgt ergänzt (neue Bestimmungen sind unterlegt):

Die Hauptleitungen sind in den Quartiererschliessungsplänen vom 1.6.1993 und vom 20. Februar 2007 abschliessend eingezeichnet. Abs. 3, 4 und 5 bleiben unverändert.

F. G.

KOSTEN DER QUARTIERPLANUNG

GRUNDBUCHLICHE BEHANDLUNG DER QUARTıERPLANVORSCHRıFTEN SOWIE DEREN DURCHSETZUNG

H.

BEREINIGUNG DER GRUNDDıENSTBARKEıTEN

ı.

ANMERKUNG DER QUARTıERPLANREVıSıON IM GRUNDBUCH

Art. 27

Art. 27

lautet neu wie folgt: Die vorliegende Revision des Quartierplanes Foppas West vom 20. Februar 2007 wird hiermit zur Anmerkung auf den Grundstücken Nrn. 4, 44, 131, 138, 283, 285, 609, 622, 632, 733 und 940 im Grundbuch Silvaplana angemeldet.

Das Grundbuchamt Oberengadin, St. Moritz, wird beauftrag und ermächtigt, die Anmerkung zu Lasten der Gemeinde zu vollziehen. Bestätigung Rechtskraft Die vorliegende Revision des Quartierplanes Foppas West ist mit Datum vom 19. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen.

Die übrigen Quartierplanvorschriften vom 10. Januar 1994 bleiben unverändert.

Silvaplana, den 19. Juni 2007 Für den Gemeindevorstand von Silvaplana: Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin: › 4

1

ı

Franzisco Giovanoli