Quartierplan Prasüras
Procedura di piano di quartiere · Silvaplana
Documento
- Numero
- 78.GDEf4
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Silvaplana
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 dic 1978
Carta
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Testo
3790_B_QP_Prasueras-P.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Silvaplana Quartierplan Prasüras
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 05. Dezember 1978 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3790_V_QP_Prasueras_Vertrag.pdf
11. August 1978/ur
V E R T R A G für den Quartierplan "Präsuras"
in 7513 Silvaplana ııı
_ Gestützt auf Planunterlagen von
sowie
gestützt auf Grundbuchauszüge des Grundbuchamtes in St. Moritz vom 22. Februar 1978 und ll. Mai 1978 gestützt auf zahlreiche Verhandlungen mit und unter beteiligten Grunäeieentümern sowie
Leiter des Zweıgnuros
iHund
Mostra tutto il testo
Planer r
es t"t u zt
uf die Ergebnisse der Mitarbeit von auf ein Gutachten des Schweizer Heimatschutzes vom 11.5.1978, erstattet durch dipl. Arch. BSA/S1A, 8032 Zürich gestützt auf die Bereinigung des Vertragsentwurfes anlässlich der Sitzung der Vertragspartner am. 28. Juli 1978 in Silvaplana
1. 1_1_
Vertragspartner und Grundeigentum Vertragspartner sind folgende Grundeigentümer:
A) B)
c) D)
A.
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
1.2.
2
Im weiteren ist die Gemeinde Silvaplana (vertreten durch den
Gemeindepräsidenten und den Gemeindeaktuar) Vertragspartner
als Trägerin der Rechte und Pflichten, die ihr als Gemeinde
gemäss Verfassung und Gesetz zustehen.
1 3• Ü
Als am Vertrag beteiligte Grundeigentümer in ausgeschieden ist
, welche ihre Parzelle Nr. 1939
am 13. Juni 1978 dem Eigentümer der Liegenschaft Nr. 299 (
) im Bestreben verkauft hat, die Ueberbauung im
Quartierplan zu erleichtern und in der Erwartung, in der Nach-
barschaft zu ihrem bestehenden Wohnhaus in Silvaplana Boden
von der Gemeinde Silvaplana erwerben zu können. Ein vorkaufs-
recht, das auf der Liegenschaft Nr. 1939 lastet, ist im Zeitpunkt der Fertigung dieses Vertrages noch nicht erloschen. In
dieser Hinsicht muss daher ein Vorbehalt zum vorliegenden Vertrag angebracht werden.
1.4.
Die Parzellen weisen gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes in St. Moritz folgenden Inhalt auf~
Nr . 63: Nr . 64: Nr. 68:
er
0
69:
Nr. 70: Nr. 71: Nr. 82: Nr. 299: Nr. 1706: Nr . 1771: Nr . 1939:
1.5.
456 m2 290 m2 361 m2 157 m2 854 m2 1'984 m2 620 m2 1'025 m2 573 m2 1'230 m2 264 m2
( ( ( ( ( {
:F :F
1 (
(I
I›
I)
Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes in St. Moritz vom
22. Februar 1978 weist keine Parzelle Anmerkungen und Vormer-
kungen auf, mit Ausnahme der Vermerkung, die auf der Parzelle
Nr. 1939 lastet (Verkaufsrecht bis 4.6.1979) .
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
1.6.
3
Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes in st. Moritz weisen die
Parzellen Nr. 64 und 71 keine Dienstbarkeiten und Grundlasten
auf. Folgendes sind die Dienstbarkeiten und Grund lasten auf den übrigen Parzellen:
Nr. 63:
Recht
Nr. 64
Last
Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Parz. Nr. 64 d.ä. 28.2.1962
ı› In
Fuss- und Fahrwegrecht z.G. Parz. Nr. 6 3 d.d. 28.2.1962
Nr. 71:
a) Last Näherbaurecht z.G. Parz. Nr. 8 2 d.d. 2.6.1965
b)
Recht Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Parz. nr. 82 d.d. 2.6.1965
nr. 82:
a) Recht Durchgangs- und Durchfahrtsrecht z.L. Parz. Nr. 84
b)
d.d. 1.4.1965
Recht näherbaurecht z L . Parz. er„ 1771 d.d. 27.4.1965
c) Recht
und Last
Durchgangs- und Durchfahrtsrecht z.L. und z.G. Parz.
er. 85 d.d. 7.5.1965
d) Recht Näherbaurecht Z L. patz. Nr. 71 d.d. 2.6.1965 a
e) Last
Fuss- und Fahrwegrecht z.G. Parz. Nr. 71 d.d. 2.6.1965
g) Last
Grenzbaurecht z.G. patz. Nr. 2049 d.d. ll.ll.l97o
f) Recht Grenzbaurecht z.L. Parz. Nr. 2049 d.d. 11.11.1970
Nr . 299:
a) Recht Fusswegrecht z.L. Parz. Nr. 1771 d.d. 30„l0.l975
1771 d.d. 30.lO„l975
b) Recht Benützungsrecht z.L. Patz. N r „
c) Recht Fuss- und Fahrwegrecht z .L. Parz. Nr. 1938 d.d.
21.1.1977
Nr„
1771: Folgende Lasten (keine Rechte) Kabeldurchleitungsrecht z „ G . 4.2.1959 Durchleitungsrecht z.G. d.d. 14.1.1964
Näherbaurecht z.G. Parz„
l
NJ?
Q
82, d.d. 24.4.1965
Fusswegrecht z.G. Patz. Nr. 299 r d.d. 30.10.1975
- Benützungsrecht z.G. Parz.
2 9 9 , d.d.
.1975
~ı
_.
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
4
Nr. 1939: Folgende Last
Durch.e.tungsrecht
a;d. 14.1.1964
1.7.
Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes in St. Moritz vom
22. Februar 1978 lasten auf allen Parzellen, mit Ausnahme der
Parzelle Nr. 1939, Grundpfandrechte.
2.
Einleitung
2.1.
Die Vertragspartner anerkennen, dass sie ihre Liegenschaften
nur mit besonderer gestalterischer Sorgfalt überbauen dürfen
_
(Art. l und 73 ff. Gemeinde-Baugesetz und Aıt. 1 und 13 Gemein-
de-Quartierplangesetz)
2.2.
Die Ausnützung bleibt gewährleistet.
Die vorliegende Quartierplanung wird in erster Linie im Hin-
blick auf die beabsichtigte Ueberbauung der Liegenschaften
Nrn. 63, 64 r 68 ı 69 I 70, 71 und 1706 durchgeführt. Dies hat
zur Folge, dass eine 'gegenüber den bestehenden Gebäulichkeiten
zusätzliche Ueberbauung auf den Liegenschaften Nrn. 299 und 1771
und für den Fall des Abbruches oder der Zerstörung der bestehenden Gebäulichkeiten eine neue Ueberbauung der Liegenschaften
Nrn. 82, 299 und 1771 nicht hinreichend geklärt wurde. Auch ei-
ne allfällige teilweise Ueberbauung der Liegenschaft Nr. 1939
wurde nicht abgeklärt. Der im Gestaltungsplan auf diesen Liegenschaf ten eingetragene Baukorridor dient nur als Hinweis,
welche äussersten Gestaltungslinien für einzelne Bauteile im
Rahmen einer zweckmässigen und guten Gestaltung zulässig sein
könnten. Für die Liegenschaften Nrn. 82, 299, 1771 und 1939 wird der Erlass ergänzender Gestaltungspläne als Teil des
Quartierplanes "Prasüras" für den Fall vorbehalten, dass eine
einwandfreie Gestaltung nicht im Baugesuchsverfahren für die
einzelnen Parzellen sichergestellt und bewilligt werden kann;
dasselbe gilt sinngemäss für Erschliessungspläne.
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
2.3.
5
Für die Ueberbauung der Liegenschaften Nrn. 6 3 , 6 4 , 6 8 , 69, 70, 71 und 1706 liegen Vorschläge, nicht aber eigentliche Baupro-
jekte vor. Hinsichtlich der äusseren Gestaltung der Bauten
bleibt daher die Anwendung der Art. l und 73 ff. des GemeindeBaugesetzes im Baubewilligungsverfahren vorbehalten. Bei der
Gestaltung sind die Bestimmungen von ziff. 5.2. und 5.3. dieses
Vertrages mitzubeachten.
2.4.
Die Vertragspartner schliessen diesen Vertrag ab
unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Behörden für
das Quartier "Prasüras" die Gestaltungspläne und Erschlies-
sungspläne für alle Grundeigentümer verbindlich innert sechs
Monaten seit dem Abschluss dieses Vertrages erlassen; werden
von Dritten Rechtsmittel ergriffen, so verlängert sich diese
Frist um die zeit, welche für die Erledigung von Rechtsmit-
teln notwendig ist. Als Gestaltungspläne gemäss diesem Vertrag gelten der Gestaltungsplan und der Plan der Schnitte,
als Erschliessungspläne der Verkehrsplan und der versorgungs-
plan;
- unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Behörden bei
Bedarf zu den Gestaltungsplänen die notwendigen gestalteri-
schen Vorschriften in Ergänzung von Ziff. 5 .2. und 5.3. die-
ses Vertrages aufstellen;
unter der Voraussetzung, dass die Gestaltungs- und Erschliessungspläne mitsamt den allfälligen Vorschriften zu den Ge~
staltungsplänen unter Hinweis auf den vorliegenden Vertrag
auf den Grundstücken der Vertragspartner angemerkt werden; in der Erwartung, dass das Konzept, das dem vorliegenden
Quartierplanvertrag, den Gestaltungen und Erschliessungsplä-
nen der Gemeinde und allfälligen Vorschriften zu den Gestaltungsplänen zugrunde liegt, dauernd beibehalten wird, und
dass für die Nachbarschaft wesentliche Aenderungen nicht vor-
genommen werden.
~.
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
2. 5
ı
6
Grundlagen für den vorliegenden Vertrag sowie für die Gestaltungs- und Erschliessungspläne der Gemeinde und allfällige
Vorschriften zu den Gestaltungsplänen bilden die folgenden
Pläne von
vom l5.6.1978:
_ Gestaltungsplan (Nr. 723/lOO, revidiert am 3.8.1978)
2
Altbestand (Nr. 723/lol)
Neuzuteilung (Nr. 723/102, revidiert am 3.8.1978)
Verkehrsplan (Nr. 723/103, revidiert am 3.8.1978)
(dazu gehört der Plan Nr. 3270-2 vom 9.11.1977, revidiert am 4.4.1978, über den Anschluss Julierstrasse, Ueberbauung Prasüras/Quartierstrasse Clavanövs, von . Die Genehmigung des Anschlusses an die Julierstrasse durch die zuständigen Instanzen des Kantons Graubünden liegt noch nicht vor; sie wird vorbehalten; sie bildet eine wesentliche Voraussetzung für den vorliegenden Vertrag)
Versorgungsplan (Nr. 723/104, revidiert am 3.8.1978) Schnitte (Nr. 723/105)
Weichen pläne vom Vertragstext ab, so geht der Vertragstext
den Plänen vor.
2.6.
Soweit dieser Vertrag, die Erschliessungs- und Gestaltungspläne sowie allfällige Vorschriften zu den Gestaltungsplänen keine
abweichenden Regelungen treffen, sind für die ueberbauung der
Parzellen der Vertragspartner das jeweils geltende Recht der
Gemeinde Silvaplana, insbesondere das Baugesetz und das Quartierplangesetz, massgebend. Im weiteren sind das einschlägige
kantonale und das Bundesrecht zu beachten. Bei Unvereinbarkei-
ten zwischen öffentlichem und privatem Recht geht das öffentli-
che Recht vor.
2.7.
Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, unter Vorbehalt
der in diesem Vertrag selbst vorgenommenen Einschränkungen,
sämtliche Rechte und Pflichten, soweit sie vom Baugesetz ab-
weichen und dies auch tun dürfen oder über dieses hinausgehen,
durch vorliegenden Vertrag zu regeln, alle aus dem Vertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten bei Bedarf öffentlich beurkun-
den und im Grundbuch eintragen und anmerken zu
_
7
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
2.8.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Rechte und ?flicht
ten, die durch diesen Vertrag begründet worden sind, allfälli-
gen Rechtsnachfolgern zu überbinden. Diese Pflicht gilt auch
für die Rechtsnachfolger.
2.9.
Die Kosten der Erarbeitung und Ausfertigung dieses Vertrages,
der Mitarbeit der
und
des Grundbuchamtes in St. Moritz trägt
als
der von ihr bei gezogenen Beauftragten sowie die Vollzugskosten
Eigentümerin der in ziff. 1.4. erwähnten Parzellen. Muss später gemäss Ziff. 2.2. dieser Vertrag ergänzt werden, so ist
3
dafür nicht mehr kostenpflichtig.
Baulandumlegung
Die Liegenschaften Nrn. 1771, 299 und 1939 bleiben in ihrem
Bestand unverändert. Die Liegenschaften Nrn. 299 und 1939 kön-
nen jederzeit zu einer neuen Liegenschaft vereinigt werden.
3.2
seine Parzelle Nr. 63
trit*
Q
zu Eigentum ab, während
Neuzuteilung von ihrer Liegenschaft Nr
gemäss dem Quartierplan
71 an
Boden Abtritt, den dieser mit seiner bisherigen Liegenschaft
Nr. 82 vereinigen lässt. Die direkt Beteiligten haben hierüber am 28.7.1970
3 3
einen zusätzlichen Vertrag abgeschlossen, der für verbindlich ist.
und
Die Liegenschaft Nr. 63 weist einen Inhalt von 456 m2 auf, währendl
von ihrer Parzelle Nr. 71
eine Fläche von ca. 367 5 m2 abtritt. Das genaue Mass der abzua
tretenden Fläche wird durch einen Grundbuchgeometer und das
Grundbuchamt in St. Moritz im Ab tauschvertrag festgehalten; der in Ziff. 3.2. erwähnte Vertrag geht für das Flächenmass, falls
es abweicht, der Abmachung gemäss Ziff. 3.3. vor. hat
für das Mindermass der Abtretung von ih-
rer Parzelle Nr. 71 gegenüber der Parzelle Nr. 63 zu entschädigen.
Vertrag für den Quar tierplan "Prasüras" Silvaplana
8
Die Entschädigung ist zahlbar anlässlich der öffentlichen Be-
urkundung dieses Abtausches. Ueber die Höhe der Entschädigung
_
haben sich die Parteien direkt abgesprochen; sie geben diese
sowie den Vertrag vom 28./29.8.1978 St. Moritz direkt bekannt.
3.4
dem Grundbuchamt in
_
mit der in ziff. J-¬.3. erwähnten Baulandumlegung sind folgende,
im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit einzutragende Vereinbarun-
gen verbunden: A)
Während der Zeit der Ueberbauung der Liegenschaften von
unentgeltlich die schonende
gestattet
Benützung seiner Liegenschaft für Leger, Deponie, Gerüste etc. Bei Rebaraturen gilt dies jederzeit für Gerüste
B)
darf
das im Gestaltungsplan mit C bezeichne-
te Haus über die Grenze der Liegenschaft von
hin-
aus unentgeltlich anböschen. Sie lässt die Böschung im Einvernehmen mit
auf ihre Kosten anpflanzen. Für die
Verlegung des bestehenden Gartens von
Ziff. 3.2. aufgeführte Vertrag vom 28.7.1978 •
c)
gilt der in
lässt ihre Liegenschaft Nr. 71 gegenüber den
Liegenschaften Nrn. 82, 1771, 299 und 1939 nicht einzäunen.
D) Die Liegenschaften nun. 82, 1771,
299 und 1939 dürfen durch
ihre Eigentümer gegenüber der Liegenschaft Nr. 71 auf eige-
ne Kosten eingezäunt werden
3.5.
Die Grundeigentümer haben für die Zustimmung von Grundpfand-
gläubigern zur Abtretung oder zum Austausch von Boden rechtzei-
tig selber zu sorgen.
3.6.
Die Parzellen Nun. 63, 6 4 , 1706 s' 6 8 , 69, 70 und 71, letztere um die Abtretung an'
im Inhalt verkleinert, sollen
durch das Grundbuchamt in St. Moritz zu einer einzigen neuen
Parzelle zusammengelegt werden. 3.7.
,¬«›
Die zukünftigen Grenzen der Liegenschaften G von
und von
ergeben/Sich
I
dem/pflan "Neuzu*eilu g"
0
9
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
4
Dienstbarkeiten
4.1.
Soweit Dienstbarkeiten unter den Liegenschaften Nrn. 6 3 , 6 4 ,
68, 6 9 , 7 0 , 71 und 1706 bestehen, sind diese vom Grundbuchamt in St. Moritz zu löschen.
4 .2
o
Im übrigen bleiben sämtliche Dienstbarkeiten und Grundlasten
mit einer einzigen Ausnahme bestehen: Auf der Liegenschaft
Nr. 82 ist das Fuss- und Fahrwegrecht z.G. Parz. er„ 7 1 als
Last und auf der Liegenschaft Nr. 71 das entsprechende Recht zulasten der Liegenschaft Nr. 82 vom Grundbuchamt St. Moritz zu löschen, und zwar im Zeitpunkt, in dem der von
ll; gemäss ziff. 4 .5. hie nach zu schaffende Fussweg allgemein
benützbar ist„ 4„3
ı
Die Vertragspartner gewähren der Gemeinde Silvaplana für ihre
sämtlichen Liegenschaften unentgeltlich die im Grundbuch als
Recht und als Last einzutragende Dienstbarkeit, auf ihren Liegenschaften die im Quartierplan der Erschliessung vorgesehenen
und projektierten Kanalisations- und Wasserleitungen beizube-
halten resp. neu zu erstellen und dann dauernd beizubehalten.
Diese Leitungen dürfen auf Gesuch des Grundeigentümers nur noch verlegt werden, wenn er alle die dadurch entstehenden Kosten
trägt, und wenn die Leitungsführung keine anderen, nicht beheb-
bare Nachteile zur Folge hat.
4 4..
Die Vertragspartner erklären sich bereit, die notwendigen Tele-
fon- und Elektrizitätsleitungen gemäss dem Quer tierplan der
Erschliessung jederzeit verlegen zu lassen und beizubehalten; verlangen die
und die
hiefür Dienst-
barkeiten, so räumen sie diese jederzeit unentgeltlich ein ; dabei
muss auf die Interessen der Grundeigentümer hinreichend Rücksicht genommen
4..5
werden
II
ı
errichtet auf ihre Kosten gemäss dem Verkehrs-
plan einen Fußweg, der von der Parzelle Nr. 1758 bis zum
Julierweg führt, und zwar in einer Breite von wenigstens 1,0 m. Soweit der Fussweg auf der Nachbarparzelle verläuft, er teilt
hiermit die Gemeinde als G undei entüıneri
1
ihre zustimmt
x
I
.
_
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
lO
lässt diesen Weg im Einvernehmen mit der Gemeinde .
Siivaplana anlegen und gestalten. Sie hat diesen Fussweg auf
ihre Kosten zu unterhalten (ohne Schneeräumung) . An diesem Fuss-
weg gewährt
der Gemeinde Silvaplana unentgeltlich
eine im Grundbuch als Recht und Last einzutragende Dienstbarkeit,
dass dieser Fussweg dauernd allgemein und unentgeltlich benützt werden darf.
4 6 ı
ı
Die Gemeinde Silvaplana erstellt die Ein- und Ausfahrt Clava-
növs zur Julierstrasse und allfällige Anpassungsarbeiten an der
Julierstrasse selbst.
strassenreglement beitragspflichtig.
ist dafür gemäß Gemeinde-
Die Gemeinde erstellt im weiteren die im Bereich der Ein- und
Ausfahrt liegenden Parkplätze auf ihre Kosten. Diese dienen der Oeffentlichkeit. Die Gemeinde lässt deren Benützungszeit be-
schränken.
4.7.
erstellt auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der
Gemeinde einen ansprechend zu gestaltenden Aussichtspunkt auf
dem Autolift samt dem dazuführenden Zugang.
4 8
gewährt der Gemeinde eine im Grundbuch einzutra-
gende Dienstbarkeit, dass der Aussichtspunkt auf dem Autolift
samt Zugang dauernd allgemein und unentgeltlich zugänglich ist
und benützt werden kann. Die Gemeinde unterhält den Aussichts-
teil. Allfällig notwendige Benützungsbeschränkungen darf die
Grundeigentümer in nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde
aufstellen.
4.9.
Weitere Dienstbarkeiten sind in ziff. 5.3.M) und in Ziff. 5.5.
sowie eventuell in ziff. 5.3.L) dieses Vertrages vereinbart.
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana 4.10.
ll
Entgegen dem Gestaltungsplan Nr. 723/100 werden keine Grenz-
baurechte oder Näherbaurechte unter den Grundeigentümern ver-
einbart, soweit sie nicht gemäss Ziff. 1.6. und 4.2. dieses
Vertrages schon bestehen und bestehen bleiben. Maßgebend sind
die Bestimmungen von Ziff. 5.2. und 7.1. dieses Vertrages. Die
Eigentümer der Liegenschaf ten Nrn. 299 und 1771 können Grenzund Näherbaurechte vereinbaren.
5
5 • 1•
Die Ueberbaubarkeit der parzellen und die Gestaltung der Gebäude
Zur Zeit sind nur die Parzellen Nrn. 82, 1771 und 299 über-
baut. Es ist jedem Vertragspartner freigestellt, den Zeitpunkt
zu bestimmen für die Ueberbauung noch nicht überbauter Parzel-
len, für die Neuüberbauung schon überbauter Parzellen oder für
den allfälligen Um- ı
An- Und Aufbau bestehender Bauten Der
später Bauende hat alle Sicherungen zu treffen, dass Bauten der Nachbarliegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen
werden; er haftet für allfällige Schäden
Vor Inangriffnahme
von Sprengungen sind die bestehenden Schäden an Nachbarliegen-
schaften durch eine kreisamtliche Expertise festzustellen;
_
nach Abschluss der Arbeiten sind die Schäden auf Kosten des
Verursachers zu beheben.
5.2.
Für Neu-, Um-, An- und Aufbauten gelten als zulässige maximale
Baugrenze die im Gestaltungsplan Nr. 723/100 gelb eingezeichneten Gestaltungslinien, welche zugleich -den für die Nachbarn
innerhalb des Quartierplangebietes verbindlichen minimalen
Grenzabstand festlegen. Unter dem Vorbehalt von Ziff. 2.2.,
2.3., dem letzten Satz von 2.5. und 5.3. dieses Vertrages ent-
hält im übrigen der Gestaltungsplan Nr. 723/100 die Angaben,
was für die Ueberbauung und die Gestaltung der Gebäude ver-
bindlich ist, und was als Richtlinie gilt.
5 .3.
Für die Üeberbauung der Liegenschaf ten von im weiteren folgendes:
gilt
A) Die- sichtbare Mauer der Tiefgaragen sowie sämtliche Stütz-
und Futtermauern sollen in der Regel nicht mehr als 1,5 bis
1,8 m nach Bussen in Erscheinung treten, (dies in Abwei-
Chung vom Plan der Schnitte Nr. 723/l05. Sind höhere Mauern
unvermeidbar, so sind sie angemessene
Futtermauern sind mit Natufiteıflšr
=
staffeln.
tz- und
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
12
Zudem sind alle nach Bussen sichtbaren Mauern durch Strauch-
und Baumpflanzen abzudecken.
B) Sollten sich Mauern wegen ihrer Länge nicht in das Strassenı
Orts- und Landschaftsbild einfügen, so sind sie in der
Längsrichtung zu staffeln.
C) Der Gemeindevorstand von Silvaplana wird eingeladen, bei Be-
darf für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume eine Ausnahme von
Art. 67 ziff. 2 Satz 1 hinsichtlich der Belichtung zu gewähren. Dafür sind die Mauern auch bei Wohnräumen so anzuschüt-
ten, dass sich diese in das Strassen-, Orts- und Landschafts-
bild eingliedern.
D) Die Form der Baukörper und die Fassadengestaltung hat sinn-
gemäss den am Ort traditionellen Bauten zu entsprechen. Be-
sonders sorgfältig zu gestalten ist der Hochbau des Autolif-
tes.
E) Die Gebäudehöhen gemäss Art. 52 und 54 des Gemeinde-Bauge-
setzes sind zwingend; sie gehen den Höhenkoten in den Gestal-
tungsplänen vor. Diese sind im übrigen gemäss Art. 57 ziff. l des Gemeinde-Baugesetzes zu messen, wobei für die Firsthöhe oberkante Dachhaut massgebend ist.
F)
Gegenüber einem früheren Vorschlag wurde die Dachhöhe des
oberen Teils des Hauses A (Roten 45.20 und 48.50) gegen den östlichen Dachteil (Kote 42.50)
zur Verbesserung der Dach-
gliederung um l,o m gehoben. Diese Hebung um 1,0 m wird im
Baubewilligungsverfahren nur bewilligt, wenn nicht anders-
wie eine ebenso gute Dachgestaltung erreicht werden kann.
Für die Bedachung sind Steinplatten (z.B. Malenco-platten) zu verwenden.
G) Der Waldabstand beträgt gegen Westen wenigstens 15,0 m, ge-
gen Norden wenigstens ıo,o m.
H) Es ist ein Spielplatz anzulegen, der
für die Kinder von Ei-
gentümern und Mietern sämtlicher Gebäude und Wohnungen auf
den Liegenschaften vo"
bar sein muss.
dauernd frei benütz-
I) Die Erdaufschüttung auf den Autoeinstell allendächern ist
auf natürliche Art bewegt zu
platz angelegt werden.
/\
es alten. l
ie kann als
Vertrat "er den Ouar+i@rnIan 'Pr asüras" Filvanlana
13
K)
Grasgittersteine sind zu begrünen.
L)
Die Anlage der Besucherparkplätze und des Wendeplatzes und
dafür allenfalls notwendige Dienstbarkeiten werden unter den
Nachbarn (
und die Eigentümer der Parzellen
Nrn. 82 und 2049) vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart. M)
Sind die Liegenschaften von
plan und Baubewilligung überbaut, so hat
gemäß Quart* er-
ge-
mäss Ar t. 13 Ziff. l des Gemeinde-Quartierplangesetzes für
eine genügend grosse Fläche eine Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten der Gemeinde zu errichten. Die genaue Lage dieser
Dienstbarkeit wird nach dem Erlass der Gestaltungs- und Erschliessungspläne durch den Gemeindevorstand zwischen der
Gemeinde Silvaplana und
N)
festgelegt.
Die Ausnützungsziffer beträgt über alle Liegenschaften ge-
rechnet O,79, über die in der Wohnzone I liegenden Liegen-
schaften O,6l5. Bei einer sehr guten Gestaltung können die
Ausnützungsziffern auf höchstens 0,82 resp. 0,65 erhöht werden.
O)
Die Notausfahrt darf nur in ausserordentlichen Fällen benützt
werden (z.B. Katastrophenfall) . Die Böschung ist zu be-
pflanzen. Das Meteorwasser ist zu kanalisieren.
5.4.
Für neu-, Um-, An- und Aufbauten auf den Liegenschaften Nrn. 8 2 ,
1771, 299 und 1939 wird auf die Ziff. 2.1., 2.2. und 5.1. die-
ses Vertrages verwiesen.
5.5.
gedenkt, später allenfalls auf seiner Liegen-
schaft Nr. 1939 direkt bei der Julierstrasse drei Parkplätze zu
erstellen, sofern er zur Ein- und Ausfahrt in die Julierstrasse
die Bewilligung der zuständigen Behörden erhält. Die Eigentüme-
rin der Liegenschaft Nr. 63 gewährt ihm für diesen Fall zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Erstellung einer gut zu gestaltenden
Grenzmauer oder einer Anböschung auf ihrer Liegenschaft bis zur
Notausfahr t, wobei diese Anböschung von
auf
seine Kosten begrünt wird. Die Anböschung ist in einem Spezial-
Plan von
vom 16.6.1978 dargestellt. Dieses
Grenzmauer- oder Anböschungsrecht ist auf de
Nrn. 1939 und 63 als Dienstbar einzutragen.
um
(Recht
Liegenschaften
(flfi Las
im Gr
auch
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
6
14
Erschliessungsvorschriften
6.1.
Die Garagen für die Unterbringung der Personenautos sind unterirdisch oder im Innern des Gebäudes oder Garagebaues anzulegen.
Jeder Bauherr sorgt für die Erstellung der Garage auf seiner
Liegenschaft oder kann sich darüber mit seinem Nachbarn direkt verständigen. Eine solche Verständigung ist als Dienstbarkeit
im Grundbuch einzutragen.
6 2
Jeder Bauherr sorgt auf seiner Liegenschaft für die Anlage ge-
nügender oberirdischer Besucherparkplätze oder kann sich des-
wegen mit seinem Nachbarn direkt verständigen. Eine solche Verständigung ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
6 • 3•
Die Anlage der oberirdischen Parkplätze richtet sich nach dem
Verkehrsplan. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, diesen
für die Liegenschaften Nrn. 82, 1771 und 299 bei Neu- oder Um-
bauten zu ergänzen.
6 4
hat die im Verkehrsplan vorgesehenen Fusswege
und Besucherparkplätze, die dafür notwendigen Wendeplätze sowie
Container (gemäss Angaben der Gemeinde) auf ihre Kosten zu er-
stellen und dauernd zu unterhalten. Die Besucherparkplätze, der
Zugang zu den eigenen Parzellen und die Zufahrt zur unterirdi-
schen Garage sind auch im Winter dauernd offenzuhalten.
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Die Gemeinde erstellt die notwendigen neuen öffentlichen Er-
schliessungsanlagen (Strassen, Kanalisations- und Wasserleitun-
gen) nach Bedarf. Die ordentliche Finanzkompetenz der Gemeinde-
organe bleibt vorbehalten. Werden die Kosten zinslos vorgeschos-
sen, so hat der die Kosten vorschiessende Grundeigentümer einen
Anspruch auf die rechtzeitige Errichtung der Erschliessungsanla-
gen.
6 6
Die Grundeigentümer haben Abgaben an öffentliche Erschliessungs-
anlagen zu entrichten (Beiträge, Anschluss-
ren). Es gelten die einschlug
ad Benützungsgebüh-
n Gémeindereglemente.
15
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvaplana
6.7.
Um die rechtzeitige Erstellung der Telefon- und der elektri-
schen Leitungen zu erreichen, haben sich die Bauherren rechtzeitig mit den Werkeigentümern in Verbindung zu setzen.
7. 7.1.
Schlussbestimmungen
Die Vorschriften zu den Gestaltungsplänen und zu den Erschliessungsplänen gemäss diesem Vertrag und allfällige Gemeindevor-
schriften zum Gestaltungsplan haben öffentlich rechtlichen Cha-
rakter. Die Vertragspartner verzichten darauf, diese Bestimmun-
gen gegenseitig als Dienstbarkeiten festzulegen und im Grund-
buch einzutragen.
7.2.
Die Vertragspartner beauftragen hiermit auf den Zeitpunkt hin,
in dem die Gemeinde Silvaplana den in diesem Vertrag vorgesehe-
nen Gestaltungs- und Quartierplan mitsamt allfälligen Vor-
schriften zum Gestaltungsplan rechtskräftig erlassen hat, das Grundbuchamt in St. Woritz und
, und eine von der Gemeinde zu bezeichnende Urkunds-
person, alle nötigen Vorkehren, Vermessungen, Neuparzellierun-
gen, Vermarktungen user. vorzunehmen, damit der Austausch von Bo-
den und die Dienstbarkeiten, wie sie im vorliegenden Vertrag
vorgesehen werden, möglichst rasch rechtskräftig und die An-
merkungen im Grundbuch eingetragen werden.
7.3.
Die Vertragspartner verpflichten sich, auf erste Einladung hin
die Dokumente für den Bodenabtausch und die Dienstbarkeiten öd fentlichrechtlich beurkunden und damit im Grundbuch eintragen
zu lassen.
7.4.
Die Vertragspartner verpflichten sich für sich und ihre allfälligen Rechtsnachfolger, diesen Vertrag mit allen Rechten
und Pflichten Rechtsnachfolgern zu überbinden und den Rechts-
nachfolgern dieselbe Pflicht aufzuerlegen. Bei einem Eigentums-
wechsel hat der bisherige Vertragspartner innert 60 Tagen der
zgâjpattne
Gemeinde schriftlich den Eigentumswechsel u d den Uebergang die-
ses Vertrages mitzuteilen. Unterläs
ñV f
lie
16
Vertrag für den Quartierplan "Prasüras" Silvapl ana
Pflicht, diesen Vertrag dem Rechtsnachfolger zu überbinden, so
hat er allen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.5.
Entstehen aus diesem Vertrag Streitigkeiten oder enthält er
Lücken, die geschlossen werden müssen, so entscheidet darüber unter den Liegensc1*aftsagentümern als erste und letzte Instanz ein
Schiedsgericht. Bestimmt dieses kein anderes Verfahren, so
gilt dasjenige über Verwaltungsstreitigkeiten im Kanton Grau-
bünden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
erküren den Obmann; können sie sich darüber nicht einigen, so
wird der Obmann vom Kantonsgerichtsausschuss bestimmt. Stehen
auf der einen oder anderen Seite mehrere Personen, und können
sie sich auf keinen Schiedsrichter einigen, so wird dieser ge-
wählt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr; ist ein zweiter Wahlgang nötig, so gilt das relative Mehr.
7..6.
Jeder Vertragspartner erhält zwei Exemplare dieses Vertrages.
Er stellt das eine, von ihm unterzeichnete Exemplar des vertrages samt den unterschriebenen Plänen innert 20 Tagen der
Gemeinde Silvaplana zu. Die Gemeinde gibt den Vertragspartnern
die Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragspartner schriftlich bekannt. Der Vertrag tritt am Tage in Kraft, an
dem die Gemeinde Silvaplana die Grundeigentümer davon in
Kenntnis setzt. Die Gemeinde Silvaplana wird hierauf mit dessen
Vollzug beauftragt, soweit es sich nicht um die Erstellung von
Infrastrukturanlagen handelt.
Die unterzeichneten Grundeigentümer und Vertragspartner bezeugen mit
Ihrer Unterschrift die Zustimmung zu diesem Vertrag.
Ort:
Q. \
Q)(O~\.Cx
(rz (3
Datum:
1.17%
vorschrift:
PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf
Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione