Schutzzonen Wasserversorgung Rueun

Zone di protezione delle acque sotterranee · Ilanz/Glion

Documento

Numero
2011_931
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Ilanz/Glion
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 ott 2011

Carta

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Testo

3619_B_2011_RB931_WV_Rueun.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. Oktober 2011

12. Oktober 2011

931

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II Governo del Cantone dei Grigioni

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ANU Nr.<20Al - Vi C|S|U A|B|L|N|D

17. Okt. 2011 Schutzzonenausscheidung der Quellen der öffentlichen Wassen|ersorgung der Gemeinde Rueun Die Gemeinde Rueun hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öf­ fentlichen Wasserversorgung Rueun detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 27. Juli 2009 bzw. am 26. April 2011 erliessen die Vorstände der Gemeinden Rueun und Siat gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kann­ tonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen Caglina Sura, Caglina Sut, Sareins Sut, Plaun Geina und Sareins Sura der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Rueun. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 28. August 2009 bis 27. Sep­ tember 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Rueun, erarbeitet durch das geologische Büro GeoConCav, Castrisch. - Wasserversorgung der Gemeinde Rueun, detaillierte Schutzzonenausscheidung, Plan der Quellschutzzonen, Massstab 1:2'000, erarbeitet durch das geologische Büro GeoConCav, Castrisch.

- Schutzzonenbericht "Detaillierte Schutzzonenausscheidung Quellen der Gemein­ de Rueun, Geologisch-hydrogeologischer Bericht, Bericht Nr. 0705101-V3", April 2009, erarbeitet durch das geologische Büro GeoConCav, Castrisch. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der dritten Vorprüfung am 7. Juli 2009 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidun­ gen bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE hat keine Einwände aus raumplanerischer Sicht. Im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung der beiden Gemeinden Rueun und Siat sind die vorliegenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 20 GSchG und auf Art. 24 KGSchG sowie nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen und auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umwelt­ schutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:2'000 für die Quellen der Gemeinde Rueun, von den Gemeindevorständen Rueun und Siat am 27. Juli 2009 bzw. am 26. April 2011 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Rueun wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 24 des Schutzzonenreglements für die Quellen der Gemeinde Rueun beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Re­ gierungsbeschluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonenbericht zugestellt. 3. Die Gemeinden Rueun und Siat werden angewiesen, bei der nächsten Revision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasserund Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den

3

Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) und entspre­ chend den Erwägungen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umweltund Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1'500.— erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310).

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5-

Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen.

6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts: an die Gemeinde Rueun, 7156 Rueun; an die Gemeinde Siat, 7157 Siat; an das Grundbuchamt llanz, 7130 llanz; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und

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Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Martin Schmid

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Rueun Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Rueun folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderii-

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

zweck, Gel­ tungsbereich

2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplan im Massstab,

1:2'000 bezeichneten Gebieten.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand

über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz­ massnahmen.

Zuständigkeit

3 In den Gewässerschutzzonen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bau­

ten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden (Art.19 Abs. 2 GSchG).

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art 1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­ den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch W asser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­ handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ ger

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wach­ stumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Einsicht in die Düngungspläne verlangen. 4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Das Ausbringen von Klär­ schlamm ist nicht zulässig.

5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3 3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art

(Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ih re Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern.

Abwasseranlagen

2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht

versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze,

Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Verkehrsanlagen

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert i n den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofe rn sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Friedhöfe

4

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In den Zonen S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

13 altri articoli

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

Art. 17

1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seie n zum Schutze des

Abwasseranlagen

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­

weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand bei Vorliegen der Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (sie­ he Art. 2 Abs. 3 des Reglements) solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort er­ kennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, w elche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Verkehrsanlagen

5

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

VI.

Strafbestimmungen

Art. 21 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 22

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 23

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt.

Übergangsbestim­ TR9®/1,. w t e e" 6 zungen

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2. Bestehende Bauten und Anlagen

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Art. 24 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt llanz wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Rueun diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1

Grundbuchanmerkun9en

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Gemeinde Rueun: Quelle Sareins Sut 642, 3119 Quelle Plaun Geina 656, 3115 Quelle Sareins Sura 720, 722, 739, 741, 1038, 1041, 3008, 3053, 3056, 3057, 3107, 3108, 3109, 3162 Gemeinde Siat: Quellen Caglina 338, 339, 340, 342, 345, 348, 349, 350, 351, 352, 354, 355, 507 Quellen Caglina - Bachlauf 323, 328, 329, 335, 336, 337, 469, 473 Quelle Sareins Sut 355, 357, 358, 359 Quelle Plaun Geina 357, 384, 385, 386 Sareins Sut 384, 385, 386, 387, 388, 3110 3

Dem Grundbuchamt llanz wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo­ nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 25 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 26

Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

VI.

Genehmigung

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öffentliche Auflage vom: bis :

Vom Vorstand der Gemeinde Rueun erlassen am:

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Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindekanzlist:

Vom Vorstand der Gemeinde Siat erlassen am:

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Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindekanzlist:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung Präsident:

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Der Kanafeidirektor:

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Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Bestimmungen für die Zone S1 Objekt

Massnahme

Quellfassung Sareins Sut

Einzäunung der Schutz­ zone S1 Einzäunung der Schutz­ zone S1 Einzäunung der Schutz­ zone S1

Quellfassung Plaun Geina Quellfassung Sareins Sura

Zuständig­ keit Umset­ zung Gemeinde

Dringend

Kontrolle/lnformati on Gemeinde

Gemeinde

Dringend

Gemeinde

Gemeinde

Dringend

Gemeinde

Zuständig­ keit Umset­ zung Zuständige Behörde

Termine

Informati­ on/ Kontrol­ le/ Vollzug Gemeinde/ anton

Termine

Bestimmungen für die Zone S2 Objekt

Verkehsanlagen

Massnahme

alle

Hinweisschildern serschutzgebiet" gen.

"Was­ anbrin­

Quelle Sareins Sura

Sanierung der Kantons­ strasse im Bereich der Schutzzone S2

Dringend

Kanton

Dringend

Bestimmungen für die Zone S3 Objekt

Massnahme

Zuständig­ keit Umset­ zung

Termine

Quellfassung Sareins Sura, Plaun Geina

Sanierung der Kantons­ strasse im Bereich der Schutzzone S2 Hinweis, dass kein Flüs­ sigdünger im Bachlauf gelangen darf

Kanton

Dringend

Gemeinde

Dringend

Bachlauf Runs, Quellfassung Caglina Sut, und Caglina Sura

Zuständig­ keit Kon­ trolle und Vollzug Kanton/ Gemeinde Gemeinde