Quartierplan Via Baselga
Procedura di piano di quartiere · Domat/Ems
Documento
- Numero
- 17.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Domat/Ems
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 27 mar 2017
Carta
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Testo
3722_B_QP_Via_Baselga.pdf
Beschlussprotokoll Nr. 2/2017 der Sitzung des Gemeinderates gem. Art. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Tag und Zeit Montag, 27. März 2017, 19.30 Uhr Ort Mehrzweckhalle Präsenz Gemeinderat: Andrea Bäder Federspiel Enea Baselgia Anita Caflisch Müller Anita Decurtins-Jermann Ruben Durisch Ursin Fetz Ronny Krättli Daniel Meyer Reto Parpan Jürg Rodigari Philipp Ruckstuhl Stephan Schwager Reto Spiller Franco M. Thalmann van Kleef Martijn Gemeindevorstand: Erich Kohler Silvia Bisculm Jörg Gabriela Aschwanden Georg Ragaz Armin Tanner Gemeindeschreiber: Albert Hollenstein Vorsitz Gemeinderatspräsident Stephan Schwager
-2Protokoll Gemeindeschreiber Albert Hollenstein
3. Quartierplan Via Baselga
3. Via Baselga Eintreten auf das Geschäft wir einstimmig beschlossen. In der Detailberatung stellt Gemeinderat Antrag Art. 15 der Quartierplanvorschriften (Gestaltung) zu streichen und dafür einen neuen Art. 15 mit dem Titel „Nutzung“ wie folgt festzulegen: Soweit die mit dem Quartierplan ermöglichte Überbauung Boden beansprucht, der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) liegt, sind die nachfolgenden Vorgaben zu beachten: a) Die Wohnungen sind dauernd im Sinne der Anforderungen des „betreuten Wohnens im Alter“ anzubieten, d.h. die Mieter müssen die Möglichkeit haben, entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu finanziell tragbaren Konditionen professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Verpflegung, Haushalt, Betreuung, Pflege etc. in Anspruch zu nehmen. b) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis eines langfristigen Konzepts betreffend die zu erbringenden Unterstützungs- und Pflegeleistungen beizubringen. c) Es ist ein Gemeinschaftsraum in angemessener Grösse zu erstellen, der dauernd als allgemein nutzbarer Aufenthaltsraum, als Mehrzweckraum oder für öffentliche Dienste verwendet werden kann.
-3-
d) In der Baubewilligung ist mittels geeigneter und im Grundbuch anzumerkender Auflagen insbesondere sicherzustellen, dass -
die Bauherrschaft die Wohnungen nicht veräussern, sondern nur vermieten darf
-
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die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die im ordentlichen Pensionsalter stehen. Bis zu maximal einem Drittel des in der ZöBA liegenden Wohnvolumens dürfen Wohnungen alternativ auch an jüngere Personen vermietet werden, sofern bei diesen ein Bedarf nach externer Unterstützung und/oder Pflege bereits besteht oder unmittelbar bevorsteht.
Dieser Antrag von
wird einstimmig genehmigt.
Abschliessend genehmigt der Rat einstimmig die nachstehenden Anträge des Vorstandes: 1. Die Vereinbarung vom 10. März 2017 mit der Pensionskasse EMS-Gruppe sei zur Kenntnis zu nehmen. 2. Gestützt auf Art. 19 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) sei die Einsprache der Pensionskasse EMS-Gruppe bezugnehmend auf die Vereinbarung als erledigt zu betrachten. Die Einsprache , vertreten durch lic. iur. Andrin Perl, Chur, sei im Sinne der vorstehenden Erwägungen des Gemeindevorstandes abzulehnen. 3. Der Quartierplan Via Baselga sei gestützt auf Art. 58 Baugesetz mit folgenden Unterlagen zu erlassen:
Alter Besitzstand 1:1500 Neuzuteilung 1:500 Erschliessung 1:500 Gestaltung EG/OG – Schnitte 1:500 Gestaltung UG 1:500 Erschliessung Ver- und Entsorgung 1:500 Quartierplanvorschriften mit Tabelle Alter Besitzstand und Neuzuteilung Einsprachenbehandlung
4. Der Erlass sei den Beteiligten und Einsprechenden schriftlich zu eröffnen.
-45. Der Gemeindevorstand sei zu beauftragen, den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken. Der Antrag wird einstimmig genehmigt. Schluss der Sitzung 20.50 Uhr.
Der Protokollführer
Albert Hollenstein
Dieses Protokoll ist an der Sitzung vom __________ genehmigt worden. Der Gemeinderatspräsident
Stephan Schwager
3722_V_QP_Via_Baselga_QPV.pdf
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O
FFWIEQLUIITLUISWITCäH KANTON GRAUBÜNDEN
GEMEINDE DOMAT/EMS QUARTIERPLAN VIA BASELGA
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN
Öffentliche Aufl agevom 22. Januar 2016 bis 22. Februar 2016
Vom Gemeinderat erlassen am
27. März 2017
Der Gemeinderatspräsident
Der Gemeindeschreiber
St. Schwager
A. Hollenstein
Gestützt auf Art. 51 Raumplanungsgesetz fijr den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 21 Raumplanungsverordnung fiir den Kanton Graubünden (KRVO) erlässt der Gemeinderat Domat/Ems die Quartierplanung Via Baselga. Die Quartierplanung umfasst nebst Plänen und Berichten die nachfolgenden Vorschriften:
maurusfrei Architekten AG
Franco Cadruvi This Egli Maurus Frei
Stefano Mori
Rätusstrasse 23 7000 Chur T +41 (0)81 252 15 06
F +41 (0)81 252 15 91
Eichstrasse 27 8045 Zürich T +41 (0)81 252 15 06
F +41 (0)43 333 16 22
[email protected] wwwmaurusfreich
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck
Die Politische Gemeinde Domat/Ems ist zusammen mit anderen Eigentümern Eigentümerin von Altliegenschaften im Quartierplangebiet. Der Quartierplan be» zweckt, diese Grundstücke so zu erschliessen und zu gestalten, dass eine Überbauung realisiert werden kann, die über ein hohes Mass an Wohnqualität verfügt und optimale Bedingungen für das Wohnen im Alter aufweist.
Art. 2 Quartierplangebiet
Das Quartierplangebiet umfasst die Grundstücke Nr. 282, 284, 286, 287, 288, 289,
290, 291, 292, 293, und 294 sowie das Trottoir der Strassengrundstücke Nr. 259 und 277.
Die Gestaltungsplanung gemäss Quartierplan gilt nur für die heute im Eigentum der Gemeinde Domat/Ems stehenden Grundstücke Nr. 284, 286, 287, 288 und 289. Für die übrigen Grundstücke gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Die Erschliessungsplanung des Quartierplanes regelt vorwiegend die Erschliessung der heute im Eigentum der Gemeinde Domat/Ems stehenden Grundstücke Nr. 284, 286, 287, 288 und 289. Die privaten Grundstücke Nr.282, 290, 29l, 292, 293 und 294 sind bereits erschlossen. Das Grundstück Nr. 282 ist insoweit von der Erschliessungsplanung betroffen, als eine gemeinsame verkehrsmässige Erschliessung mit den Grundstücken Nr. 284 und 495l vorgesehen ist.
Art. 3 Bestandteile
Der Quartierplan Via Baselga besteht aus den folgenden verbindlichen und nicht verbindlichen Bestandteilen: a) Verbindliche Bestandteile —«— -» -
(Pl.Nr.: 213 AL-Zl-AR-OOI) Alter Besitzstand 1:500 (Pl.Nr.: 213 AL-2l-AR-002) Neuzuteilung 1:500 213 AL-Zl-AR-OOS) (Pl.Nr.: Erschliessung 1:500 »—— (Pl.Nr.: 213 AL-21-AR—004) Gestaltung EG/ OG Schnitte 1:500 213 AL-zl-AR-OOS) (Pl.Nr.: Gestaltung UG 1:500 (P1.Nr.: 213 AL-«Zl-AR-Ooö) Erschliessung Ver-und Entsorgung 1:500 Neuzuteilung und Besitzesstand Tabelle Alter
-—
Quartierplanvorschriften Vereinbarung zwischen der Pensionskasse der Ems-Gruppe und der Politischen Gemeinde vom l0. März 20 l 7.
b) Unverbindliche Bestandteile — -—
Art. 4 Planungs- und Mitwirkungsbericht
Richtkonzept
Verbindlichkeit
Der Quartierplan gilt für Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen GrundStücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Arti-— kel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Alle Quartierplanbestirnmungen gelten als öffentlich-rechb liche Eigenturnsbeschränkungen.
Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung
Zur grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes siehe die nachstehende Berei-— nigung. Darin werden die bestehenden und neuen Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte geregelt. Bereinigung der Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte.
Soweit nachstehend keine Pfandrechte aufgeführt sind, bestehen keine solchen.
Liegenschaft Nr. 277 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine
Liegenschaft Nr. 284 Anmerkungen 1/2 subj ektiV-dingliches Miteigentum an Grundstück Nr. 295 Anlage subj. dingl. ME03.01.1946Beleg4/595/D, Berichtigung15.12. 1998 Beleg516/Do Die subj ektivwdinglichen Anteile werden neu wie folgt zugeteilt: Grundstück Nr. 284: 6/ 14 Miteigentum an Grundstück Nr. 295 Grundstück Nr. 4951: 1/ 14 Miteigentum an Grundstück Nr. 295 Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten
198103 39 Recht: Benützungsrecht der Rampe
Zulasten Grundstück Nr. 282
08. 10. 1981Beleg 339/Do
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 290, 291, 292, 293, 294 und 4951 zu übertragen und auf Grundstück Nr. 284 zu belassen. 198 10339.1
Last:
Autoabstellplatzbenützungsrecht fiir die überragenden Teile der Parkplätze Nr. l, 7, 8, 9 im Freien Zugunsten Grundstück Nr. 282 08.10.1981 Beleg 339/Do, 24.11.1983 Beleg 376/DoV, 21.05.2012 Beleg 548/Do
Diese Dienstbarkeit ist auf den Grundstücken Nr. 282 und 284 zu löschen.
Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird jedoch festgelegt, dass die Eigentümer von Grundstück Nr. 282 die Parkplätze Nr. 1, 7, 8 und 9 im Freien auf dem bisherigen Grundstück Nr. 284 bis zum Beginn des Neubaus der Tiefgarage weiterhin im bisherigen Umfang in Anspruch nehmen können. 198103 74
Last:
Recht auf Errichtung, Fortbestand, Betrieb und den Unterhalt einer Trafostation Zugunsten Rhiienergie AG, UID CHE-101.486.806, Tamins 16.11.1981 Beleg 374/Do, 15.07.1982 Beleg 210/D0, 24.11.1983 Beleg 376/DoV
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4951 zu übertragen und auf Nr. 284 zu löschen.
19820014
Last:
Benützungsrecht an einem Vereinslokal von ca. 51
m2 Grundfl äche
Zugunsten Frauenverein Domat/Ems, Domat/Ems
18.01.1982 Beleg 14/D0
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 284 unverändert bestehen zu las-— sen.
19830315
Last:
Fussw und Fahrwegrecht Zugunsten Grundstück Nr. 294 03.10.1983 Beleg 3 l5/D0, 24.11.1983 Beleg 376/DoV
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 284 bestehen zu lassen und auf
Grundstück Nr. 4951 nicht zu übertragen. 1 993 02 8 1
Last:
Niederspannungskabelverteilkabine Zugunsten Rhiienergie AG, UID CHE-10l .486.806, Tamins
07.07.1993 Beleg 281/D0
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 284 unverändert bestehen zu lassen.
19960337
Last:
Niederspannungskabelverteilkabine
Zugunsten Rhiienergie AG, UID CHE-101.486.806, Tamins
02.07.1996 Beleg 337/Do
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4951 zu übertragen und auf Grundstück Nr. 284 zu löschen. 20120548
Recht:
Autoabstellplatzbenützungsrecht für die Parkplätze Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 im Freien
Zulasten Grundstück Nr. 282 21.05.2012 Beleg 548/D0
Diese Dienstbarkeit ist auf den Grundstücken Nr. 282 und 284 zu löschen. Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird jedoch festgelegt, dass die Eigentümer von Grundstück Nr. 284 die Parkplätze Nr. 10 bis 15 im Freien auf dem bisherigen Grundstück Nr. 282 bis zum Beginn des Neubaues der Tiefgarage weiterhin im bisherigen Umfang in Anspruch nehmen können. Liegenschaft Nr. 286 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine
Liegenschaft Nr. 287 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570228
Last:
Überbaurecht fiir einen Keller Zugunsten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 228/130
19570230
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht Zulasten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 230/Do
19570260
Recht:
Benützungsrecht als Holzlagerplatz Zulasten Grundstück Nr. 288 19.07.1957 Beleg 260/Do
Die vorstehenden Dienstbarkeiten Nr. 19570228, 19570230 und 19570260
werden durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. 287 und 288 u.a. mit der neu gebildeten Grundstück Nr. 4951 hinfällig und sind im Grundbuch zu lösehen.
Liegenschaft Nr. 288 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine
9 Dienstbarkeiten und Grundlasten Fusswegrecht (beschränkt) Last: 19570193
Zugunsten Grundstück Nr. 289
11.07.1957 Beleg 193/D0
19570228
Recht:
Überbaurecht fiir einen Keller Zulasten Grundstück Nr. 287
15.07.1957 Beleg 228/Do
195 70230
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht Zugunsten Grundstück Nr. 287, 289 15.07.1957 Beleg 230/D0
l9570230.l
Last:
Benützungsrecht als Holzlagerplatz bzw. Parkplatz»benützungsrecht Zugunsten Grundstück Nr. 289 15.07.1957 Beleg 230/Do
19570260
Last:
Benützungsrecht als Holzlagerplatz Zugunsten Grundstück Nr. 287 19.07.1957 Beleg 260/Do
Die vorstehenden Dienstbarkeiten Nr. 19570193, 19570228, 19570230, 19570230.1 und 19570260 werden durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. 287, 288, 289 u.a. mit der neu gebildeten Grundstück Nr. 4951 hinfällig und sind im Grundbuch zu löschen.
Liegenschaft Nr. 289 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten
195 70193
Recht:
Fusswegrecht (beschränkt) Zulasten Grundstück Nr. 288 11.07.1957 Beleg 193/Do
19570230
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht Zulasten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 230/Do
195702301
Recht:
Benützungsrecht als Holzlageiplatz bzw. Parkplatzbenützungsrecht Zulasten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 230/Do
Die vorstehenden Dienstbarkeiten Nr. 19570193, 19570230 und 19570230. 1, werden durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. 288 und 289 u.a. mit der neu gebildeten Grundstück Nr. 4951 hinfällig und sind im Grundbuch zu lö—— schen.
19770265
Recht:
Überbaurecht fiir Balkon
Zulasten Grundstück Nr. 291
21.10.1977 Beleg 265/Do
Die Vorstehende Dienstbarkeit Nr. 19770265 ist im Grundbuch zu löschen.
19770265.1
Last:
Recht auf Erstellung eines Balkons und eines Fensters
Zugunsten Grundstück Nr. 291 21.10.1977 Beleg 265/Do Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 289 zu löschen und auf Grund-
stück Nr. 4951 zu übertragen.
Art. 6 Landumlegung
Es werden nur Grundstücke der Politischen Gemeinde Verändert, Private bleiben unverändert. Es sind davon die Parzellen Nr. 277 (Via Baselga), 284 (Schulhaus Tircal), 286, 287, 288 und 289 (Altliegenschaften) betroffen.
Art. 7 Alter Besitzstand
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundstücke sowie die bestehenden Eigentumsverhältnisse sind der Tabelle Alter Besitzstand und Neuzuteilung zu entneh—men.
Art. 8 Neuzuteilung
Die Altliegenschaften, Parzellen Nr. 286, 287, 288 und 289 werden zusammen mit
dem neuen Teil von Parzelle Nr. 284 (Schulhaus Tircal) zur neuen Parzelle Nr. 4951 vereint. Es gilt auch hier die die Tabelle Alter Besitzstand und Neuzuteilung. Die im Flächenverzeichnis aufgefiihrten neuen Grundstücksgrössen sind provisorisch und werden durch den Geometer definitiv festgelegt.
Art. 9 Mutationsdokumente
Das vereinigte Grundstück Nr. 495l ergibt sich aus der der Mutationsurkunde Nr. 279 l . Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Bestandes»- und Landurnlegungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Projektmutation Nr. 2791. Allfällige Rundungsdifferenzen, welche aufgrund der Neuvermessung entstehen können, werden finanziell nicht ausgeglichen. Die Grundstücke Nr. 286, 287, 288 und 289 sind im Grundbuch zu schliessen. Die
neue Grundstücksnummer ergibt sich aus der Tabelle Neuzuteilung bzw. Mutation.
II. BEBAUUNG
Art. 10 Baubereiche für Hauptbauten
Im Gestaltungsplan werden die Baubereiche für Hauptbauten festgelegt. Vorspringende Gebäudeteile dürfen zur Strasse hin den Baubereich fiir Hauptbauten nicht überschreiten. Die Hauptbauten innerhalb des Baubereiches entlang der Via Baselga sind als geschlossene Baukörper zu erstellen. Eine Etappierung in zwei zeitlich gestaffelte Etappen ist zulässig.
Art. 11 Pfl ichtbaulinien
Wo im Gestaltungsplan Pfl ichtbaulinien bezeichnet sind, müssen die Bauten zwingend auf diese Fluchten gesetzt werden. Ein Zurückversetzen der Bauten ist nicht zulässig. Das Überbaurecht ist jedoch fiir die Gebäulichkeiten im 1. Obergeschoss gemäss Plan Gestaltung EG/OG zulässig. In gleicher Weise ist das Überbaurecht fiir die Autoeinstellhalle zu Lasten Grundstück Nr. 282 zulässig. Die Regelung im Detail erfolgt gemäss Vereinbarung zwischen den heutigen Eigentümern der Grundstücke Nr. 495l und 282 vom 10.03.17.
Art. 12 Gebäudehöhen
Im Gestaltungsplan werden die minimalen und maximalen Gebäude- und Firsthöhen definiert. Dachaufbauten und technische Anlagen sind nach Massgabe des Baugesetzes zulässig.
11 altri articoli
Art. 13 Freihaltebereich
Der Freihaltebereich/gestaltete Grünfl äche umfasst den Quartierinnenhof und hat Aufenthalts- und Verbindungsqualitäten. Die Erstellung eingeschossiger Nebenbauten in diesem Bereich ist zulässig, darf die Aufenthalts- und Verbindungsqualitäten aber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Freihaltebereich wird, soweit im Quartierplan keine öffentliche Nutzung eingezeichnet wird, durch den jeweiligen Grundeigentümer benutzt.
Der Freihaltebereich respektive die Grünfl ächeim Bereich des Grundstücks Nr. 282 wird entlang der Grenze gegenüber des Grundstücks Nr. 495l mit einer Hecke abgegrenzt. Die Erstellung mit Bepfl anzung und Anlage der Grünfl ächeund der Hecke erfolgt durch die Gemeinde Domat/Ems respektive die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 495l. Für den Unterhalt der Hecke ist die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 495l zuständig.
Art. 14 Vorplatz
Der Vorplatz an der Via Baselga soll als Begegnungsraum genutzt werden, beispielsweise als Strassencafe. Der Vorplatz kann auch als Anlieferung und in ange» messenem Masse auch als öffentlicher Behindertenparkplatz genutzt werden.
Art. 15 Nutzung
Soweit die mit dem Quartierplan ermöglichte Überbauung Boden beansprucht, der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) liegt, sind die nachfolgenden Vorgaben zu beachten: a) Die Wohnungen sind dauernd im Sinne der Anforderungen des „betreuten Wohnens im Alter“ anzubieten, d.h. die Mieter müssen die Möglichkeit haben, entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu finanziell tragbaren Konditionen professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Verpfl egung, Haus»halt, Betreuung, Pfl ege etc. in Anspruch zu nehmen. b) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis eines langfristigen Konzepts betreffend die zu erbringenden Unterstützungs- und Pfl egeleistungen beizubringen. c) Es ist ein Gemeinschaftsraum in angemessener Grösse zu erstellen, der dauernd als allgemein nutzbarer Aufenthaltsraum, Mehrzweckraum oder für öffentliche Dienste verwendet werden kann. d) In der Baubewilligung ist mittels geeigneter und im Grundbuch anzumerkender Aufl agen insbesondere sicherzustellen, dass w»
die Bauherrschaft die Wohnungen nicht veräussem, sondern nur vermieten darf,
w
die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die im ordentlichen Pensionsalter stehen. Bis zu maximal einem Drittel des in der ZÖBA liegenden Wohnvolumens dürfen Wohnungen alternativ auch an jüngere Personen vermietet werden, sofern bei diesen ein Bedarf nach externer Unterstützung und/oder Pfl ege bereits besteht oder unmittelbar bevorsteht.
l0
III. ERSCHLIESSUNG
Art. 16 Erstellung
Die privaten Grundstücke sind bereits vollständig erschlossen. Die Erschliessung der heute im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke wird durch die Er»schliessungsplanung des Quartierplanes ergänzt. Die Erstellung dieser Erschliessungsanlage ist Sache des neuen Grundstücks Nr. 495 l. Die Fuss» und Fahrwegbew rechtigung zugunsten Grundstück Nr. 495l und zu Lasten Grundstück Nr. 282 ergibt sich aus dem Plan Erschliessung. Sofern sich die Parteien nicht mittels privatrechtlichem, im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrag anders einigen, gilt fiir den Unterhalt und Erneuerung Art. 74l Abs. l ZGB.
Art. 17 Tiefgarage
Die im Richtproj ekt Vorgesehene Tiefgarage kann beispielsweise durch ein zweites Untergeschoss erweitert oder auch verkleinert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine künftige Tiefgarage im Bereich der heutigen Privatgrundstücke an diese Tiefgarage anzuschliessen und über deren Rampe zu erschliessen. Der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 282 werden in der zu erstellenden Tiefgarage elf Autoeinstellplätze als Ersatz fiir den Verlust der bestehenden Parkplätze in der Tiefgarage und im Freien zugewiesen. Einzelheiten bezüglich Lage, Kostenbeteiligung und dergleichen sind im Rahmen der Vereinbarung zwischen den heutigen Eigentümern der Grundstücke Nr. 4951 und Nr. 282 vom 10.03.17. abschliessend geregelt worden. Gestützt auf diese Vereinbarung sowie die vorliegende Grund»satzregelung ist vor Baubeginn ein Dienstbarkeitsvertrag oder eine Übertragung von Miteigentumsanteilen vorzunehmen. Bei einer Etappierung des Bauvorhabens sind diese elf Autoeinstellplätze zuerst zu erstellen und der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 282 zur Nutzung zuzuweisen. Hinsichtlich Nutzung, Unterhalt und Erneuerung der Tiefgarage haben die Berech» tigten eine Nutzungs- und Veiwaltungsordnung zu erlassen.
Art. 18 Trottoir
Für die Erstellung und den Unterhalt des Trottoirs ist die Gemeinde zuständig. Ein allfälliges Perimeterverfahren bleibt vorbehalten.
ll
Art. 19 Fussweg
Durch den Freihaltebereich fiihrt ein Fussweg. Die Grundeigentümer von Grundstück Nr. 282, 284 und 4951 entscheiden, ob dieser Fussweg öffentlich zugänglich ist oder nicht. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Eigentümer von Grundstück Nr. 495l alleine abschliessend.
Art. 20 Abfallentsorgung
Der Standort eines allfälligen Moloks wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens definiert.
Art. 21 Werkleitungen
Im Erschliessungsplan sind die privaten und öffentlichen Werkleitungen bezeichnet.
IV. FINANZIERUNG
Art. 22 Finanzierung der Erschliessungsanlage
Die Groberschliessung des Quartiers erfolgt über die Gassa Sutö und die Via Bau selga. Alle übrigen Erschliessungsanlagen werden der Feinerschliessung zugeordnet und sind Sache der Grundeigentümer. Soweit mehrere Eigentümer eine Feinerschliessungsanlage gemeinsam nutzen, hat die Regelung auf privatrechtlicher Basis zu er—folgen. Für das Quartierplanverfahren, samt Vermessung, Vermarkung und Grundbuchgebühren sowie fiir die Proj ektierung und fiir sämtliche baulichen Massnahmen, samt Tiefgarage sind — unter Vorbehalt der Vereinbarung zwischen den heutigen Eigenw» tümern der Grundstücke Nrn. 495l und 282 Vom 10.03.17. von der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 282 keinerlei Entschädigungen oder Kostenbeteiligungen geschuldet. Die Gemeinde Domat/Ems respektive die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4951 trägt sämtliche diesbezüglichen Kosten.
12
V.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und wird im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. 259, 277, 282, 284, 290, 291, 292, 293, 294 und 4951 angemerkt. Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der Grundbuchanmeldung für den grundbuchlichen Vollzug dieses Quartierplanes, im Besonderen auch der Landumlegung, Dienstbarkeits-, An- und Vormerkungsu sowie Pfandrechtsbereinigung sowie der Anmerkung des Quartierplanes beauftragt und ermächtigt.
GBA 16. November 2016/ GV 6. März 2017
mfi laurusiireil Quartierplan Via Baselga - Domat/Ems Alter Besitzstand Parzelle
Adresse
PLZ/Ort
Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems
Tircal ii Tircal ii
70i 3 Domat/Ems 70i3 Domat/Ems
594 9‘908 i36
Pensionskasse der Ems-Gruppe Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems
Via lnnovativa i Tircal ii Tircal ii
70i3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems
ii9 i38 i76
Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems
Tircal ii Tircal ii Tircal ii
70i 3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems
Fläche m’
259 277
2‘896 320
282 284 286 287 288 289
290
9i
29i 292 293
i 42
294
2i8
Fläche gesamt |
Vorname
Name
65 i2i
14'924
Neuzuteilung Parzelle
Fläche m’
259
2'896
277
372
Adresse
PLZ/Ort
Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems
Tircal ii
70i3 Domat/Ems
Tircal ii
70i 3 Domat/Ems
Via lnnovativa i
70i 3 Domat/Ems
Vorname
Name
282
594
Pensionskasse der Ems-Gruppe
284
8'90i
Politische Gemeinde Domat/ Ems
Tircal ii
70i 3 Domat/Ems
Politische Gemeinde Domat/ Ems
Tircal ii
70i3 Domat/Ems
290
9i
29i
i42
292 293 294 495i
65 i 2i 2i8 i'525
Fläche gesamt |
i4'925
rnaurusfrei Archüekten.AG
Francciiaorun Tnis Egli lvlaurus Frei S {e fa h o in’. o r»
Räzusstrasse 23 T000 Chur Tm41ifi ü3l252:R5Q6 F+41+0}8;252 1591
Eir C i37;l'iiI-5E»E „J 57Lug ‚LLJFICH n"
'
‘7-
„
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r!
T ...‚! inw: f“ 2 15°36 ‘ n -'; '37’) - o o" F """"*1\_OÄ"'Q und»; 1.3 ...
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ir ‘fCifißlllatiriJST-läi l . i116‘: LTAUJ?äL"JSfF€LCH
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
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